Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 523/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 206/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. April 2014 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 abgelehnt.
Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (im Folgenden: Antragsgegner) begehrt die Aufhebung eines Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), mit dem den Antragstellern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2014 gewährt worden sind.
Die im Jahr 1968 geborene Antragstellerin zu 1. und der im Jahr 1964 geborene Antragsteller zu 2. beantragten jeweils für sich erstmals im August 2009 und im April 2010 Leistungen nach dem SGB II. Diese Leistungen wurden ihnen aufstockend zu den Einkünften aus ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeiten der Antragsteller zu 1. und zu 2. mit mehreren Firmen (Unternehmensberatung, Büroservice, Lohnsteuerhilfeverein) bewilligt. Nach dem Umzug der Antragstellerin zu 1. in die Wohnung des Antragstellers zu 2. erhielten beide ab dem 1. April 2010 Leistungen als Bedarfsgemeinschaft. Nach der Geburt der Antragsteller zu 3. und 4. im Juni 2010 erhielten auch diese als Teil der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragstellerin zu 1. ist Diplom-Betriebswirtin und Steuerfachwirtin, der Antragsteller zu 2. ist Volkswirt und beide sind selbständig tätig. Am 7. Januar 2014 beantragten die Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Februar 2014. Die Antragstellerin zu 1. reichte Unterlagen über Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (EKS) für das Gewerbe einer Unternehmensberatung sowie für die Tätigkeit in der Beratungsstelle V. L. e.V. und für Beratungsdienstleistungen ein. Für das Gewerbe des Antragstellers zu 2. wurde ebenfalls eine Anlage EKS beigefügt. Hiernach ergab sich ein Gewinn für den Lohnhilfesteuerverein im Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2013 in Höhe von 895,41 EUR, während die Unternehmensberatung für diesen Zeitraum einen Verlust von 1.863,02 EUR auswies. Für den Antragsteller zu 2. war aus seinem Büroservice für den genannten Zeitraum ein Verlust in Höhe von 3.522,80 EUR ausgewiesen. Im Übrigen wird auf Bl. 1968 bis 1978 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Im Weiterbewilligungsantrag (unterzeichnet von der Antragstellerin zu 1. am 1. Januar 2014) gab die Antragstellerin zu 1. auf die Nachfrage an, es ergäben sich keine Änderungen zu den bisherigen Angaben zum Vermögen aus den vorangegangen Anträgen (Bl. 1951 der Verwaltungsakte, Bd. IX).
Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 in monatlicher Höhe von 202,00 EUR (Antragsteller zu 1. und 2. zu je 78,34 EUR und Antragsteller zu 3. und 4. zu je 22,66 EUR). In diesem Bescheid legte der Antragsgegner für die Antragstellerin ein Einkommen in Höhe von 260,00 EUR (Lohnsteuerhilfeverein) und für die Fa. G. von 695,00 EUR zugrunde. Für den Antragsteller zu 2. sei von Einkünften in Höhe von 530,00 EUR aus seinem Büroservice auszugehen (Bl. 2006 der Verwaltungsakte, Bd. IX).
In dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 26. Februar 2014 rügten die Antragsteller die zu geringen Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) sowie die vom Antragsgegner zu hoch angesetzten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Am 28. Februar 2014 legten die Antragsteller die Anlage Kosten der Unterkunft (KdU) über das neue Wohnobjekt, ein Einfamilienhaus in der M.-Str., W., vor und machten Aufwendungen durch eine Grundmiete von 500,00 EUR, Heizkosten von 76,00 EUR und Nebenkosten von 100,00 EUR geltend. Nach einem bereits am 19. Februar 2014 vorgelegten Mietvertrag über das Haus, dem die Seite 2 fehlte, war in § 5 5.2 vereinbart, dass der Mieter die Verträge mit den Versorgungsunternehmen abzuschließen hat (Bl. 2032 ff der Verwaltungsakte Bd. IX). Der Antragsgegner beauftragte seinen Ermittlungsdienst, um die Kosten für die malermäßige Instandsetzung der Räumlichkeiten des neuen Wohnobjekts zu ermitteln. Dieser führte am 7. März 2014 einen Hausbesuch durch. Nach einem Bericht des Ermittlungsdienstes vom 10. März 2014 (Bl. 100 der Beiakte) handele es sich bei dem neuen Mietobjekt um eine Doppelhaushälfte. Die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten beträfen nicht das äußere Erscheinungsbild (Dach, Fassade, Fenster, Türen) sondern praktisch alle Innenräume. Dort würden Trockenbauarbeiten verrichtet, neue Sanitäranschlüsse gelegt, Wanddurchbrüche geschaffen, neue Elektrik verlegt und Fußbodenarbeiten (z.B. Estrich) durchgeführt. Die Arbeiten würden von Firmen erledigt, die der Vermieter in Auftrag gegeben habe. Nach Vermessung der Räume würden 361 qm Tapete und Farbe benötigt. Unter dem 7. März 2014 unterschrieb die Antragstellerin zu 1. eine Gesprächsnotiz, nach der der Vermieter die Sanierung übernommen habe (Bl. 101 der Beiakte).
Am 3. März 2014 haben die Antragsteller beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und monatliche Gesamtleistungen in Höhe von 1.734,00 EUR beantragt und zur Begründung vorgetragen: Die Antragstellerin zu 1. habe die Tätigkeit in der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins zum 31. Dezember 2013 eingestellt und ihre gewerblichen Räume seit dem 2. Januar 2014 in die L.er Straße nach L. verlegt. Der Antragsteller zu 2. betreibe einen Büroservice und habe seine Betriebsstätte in der B-Str. B., sowie noch in der zuletzt bewohnten Mietwohnung in der K-str. in Z ... Der monatliche Gesamtbedarf betrage 1.737,00 EUR (Regelbedarf: 1.164,00 EUR; KdU: 573,00 EUR). Anrechenbares Einkommen bestehe entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht. Zu Unrecht hätte der Antragsgegner die tatsächlichen Betriebsausgaben (Raumkosten; Kfz-Steuern; Kfz-Versicherungen; Kfz-Kosten, Werbekosten; Telefonkosten; Buchführungskosten) nicht anerkannt.
Der Antragsgegner hat dagegen geltend gemacht: Nach dem Bundesheizkostenspiegel seien die angemessenen Unterkunftskosten auf 496,00 EUR zu beschränken. Der Antragsgegner habe zudem von der Absicht der Antragsteller erfahren, ab dem 1. April 2014 in ein Einfamilienhaus zur Miete in die M.-Str. in B. zu ziehen. Trotz Auflage des Antragsgegners hätten die Antragsteller Seite 2 des eingereichten Mietvertrages für das neue Objekt noch nicht vorgelegt. Nach dem Mietvertrag betrage die nutzbare Wohnfläche 114 qm, während die angemessene Wohnfläche für vier Personen nur 80 qm betrage. Die monatliche Grundmiete betrage 500,00 EUR, die Höhe der Nebenkosten sei bisher unbekannt. Nach der für den Landkreis anzuwendenden Angemessenheitsgrenze sei von angemessenen Kosten in Höhe von 463,20 EUR auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller zu 2. zwei Betriebsstätten für sein Gewerbe benötige. Eine Prüfung der Betriebsstätte der Antragstellerin zu 1. in B. habe ergeben, dass dort keine Klingel und auch kein Briefkasten der Unternehmung vorhanden seien. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin weiterhin für den L. e.V. tätig sei. Klärungsbedarf bestehe auch zur Höhe der Miete in der den angemieteten Büroräumen in L. (angebliche Miete: 177,00 EUR). Schließlich habe die Antragstellerin zu 1. auf Bl. 2034 bis 2035 der Verwaltungsakte hierüber einen Untermietvertrag vom 14. Januar 2014 vorgelegt, nach dem eine Miete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 157,00 EUR vereinbart worden sei. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. hätten die überwiegend betriebliche Nutzung der beiden Kfz nachzuweisen. Auch die Buchführungskosten seien nicht belegt. Nach dem Sachvortrag der Antragsteller zu 1. und 2. werde bei den Unternehmungen je für 2014 ein Verlust von monatlich 300 bis 400 EUR prognostiziert.
Die Antragsteller haben hierzu ergänzend geltend gemacht: Der Antragsteller zu 2. habe seine Betriebsstätte in der B.-Str. in B. aufgegeben. Die Herabsetzung des Leistungsbetrages auf 202,00 EUR monatlich sei willkürlich. Auch unterstelle der Antragsgegner den Antragstellern bei jeder Handlung zu Unrecht ein betrügerisches Verhalten. Den Mietvertrag hätten die Antragsteller erst am 30. Januar 2014 unterzeichnet. Die Grundmiete für den neuen Wohnraum mit 500,00 EUR sei um 150,00 EUR geringer als in der alten Wohnung. Die Heizkosten für die Gasheizung betrage im März 2014 90,00 EUR und ab April 2014 45,00 EUR. Das Obergeschoss sei nicht beheizbar und müsse mit Strom beheizt werden. Für die Büromiete in L. seien die Nebenkosten nachverhandelt worden. Die Antragstellerin zu 1. habe daher die Gesamtmiete von 177,00 EUR zutreffend angegeben. Die Antragsteller führten Schulungen für Auftraggeber im Umkreis von 300 km durch.
Am 4. März 2014 haben die Antragsteller zu 1. und zu 2. dem SG eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Anlagen vorgelegt. Die Antragstellerin zu 1. hat zur Frage von Bankkonten als Bankverbindung die C. unter der Kundennr angegeben und in einer Anlage einen Kontostand von 130,36 EUR angegeben. In ihrer Erklärung vom 26. Februar 2014 hat sie die Vollständigkeit dieser Angaben eidesstattlich versichert. Nach einer beigefügten Anlage "Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)" ergeben sich Betriebseinnahmen für die Fa. G. für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 in Höhe von 9.601,03 EUR und für den Büroservice N. in Höhe von 10.518,59 EUR (vgl. PKH-Heft des SG). Dies entspreche einem Gewinn für diesen Zeitraum von 1.855 EUR (Fa. G.) und von 1.598 (Büroservice N.).
Nach dem im PKH-Heft vollständig vorgelegten Mietvertrag über ein Einfamilienhaus in der M.-Str. in B. findet sich auf der Seite 2 in § 2 eine Befristung des Mietvertrages vom 1. März 2014 bis zum 1. März 2014 und unter 2.2 die Formulierung:
"Nach notariellem Kaufvertrag ist am 1.03.2015 die restliche Kaufsumme fällig und somit das Mietverhältnis auch aufgehoben."
In einem weiteren im PKH-Verfahren vorgelegten privaten Darlehensvertrag zwischen Frau Dr. W. als Darlehensgeberin und der Antragstellerin zu 1. als Darlehensnehmerin vom 21. Januar 2014 finden sich u.a. folgende Regelungen:
"§ 1 Darlehensgewährung
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 35.000,00 EUR. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 60 Monaten beginnend ab dem 1. Mai 2014. Der Darlehensnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Darlehensvertrag den Erhalt des Darlehensbetrages.
§ 2 Verzinsung
Das Darlehen ist mit 1,5 % p.a. zu verzinsen.
( )
§ 3 Tilgung Monatliche Tilgung
Das Darlehen ist in 60 monatlichen Raten in Höhe von 500,00 EUR zurückzuzahlen."
Ein Darlehenszweck ist im Vertrag nicht genannt.
Am 12. März 2014 haben die Antragsteller angegeben, sie hätten "die angeforderten Kontoauszüge aller Konten der Antragsteller zur Gerichtsakte" gereicht. Auf die Auszüge der Konten Nr. (N.), Nr. (C.), (D.) wird Bezug genommen (Bl. 76 bis 105 d.GA).
Der Antragsgegner hat ergänzend ausgeführt: Nach den vorgelegten Kontounterlagen habe die Antragstellerin zu 1. offenbar auf ein unbekanntes Konto Umbuchungen in erheblichen Umfang vorgenommen und Zahlungen an einen Notar, das Amtsgericht, eine Maklerin sowie an Baufirmen geleistet. Dies müsse weiter aufgeklärt werden. Zahlungen an den Vermieter seien den vorgelegten Kontounterlagen dagegen nicht zu entnehmen. Die tatsächliche Einkommenssituation der Antragsteller zu 1. und zu 2. sei unklar und nicht prüfbar. Angesichts der vorgetragenen schlechten Einkommenssituation sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragsteller offenbar ein Grundstück hätten kaufen und umfangreiche Baumaßnahmen finanzieren können. Er habe daher mit Bescheid vom 27. März 2014 die Zahlungen vorläufig eingestellt.
Die Antragsteller haben ergänzend vortragen lassen: Es gebe keine unbekannte Bankverbindung. Die Zahlungen würden aus einem aufgenommenen Privatdarlehen bedient. Wegen Sanierungs- und Renovierungsarbeiten werde das Objekt seit März 2014 genutzt und dafür eine Nutzungsentschädigung gezahlt, jedoch nicht als KdU gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht. Alle Konten der Antragsteller seien erschöpft und deutlich im Soll. Der vollständige Mietvertrag befinde sich in den PKH-Unterlagen. In einer vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung hat die Antragstellerin zu 1. unter dem 2. April 2014 nach strafrechtlicher Belehrung wörtlich ausgeführt: "das von uns bezogene Haus in der M.-Str. 5 in B. ausschließlich ein Mietobjekt darstellt. Eine spätere Kaufoption ist möglich, aber nicht vor 2015" (Bl. 196 d.GA). Das Darlehen sei zweckgebunden und stehe für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung (Eidesstattliche Versicherung vom 2. April 2014, Bl. 197 d.GA).
Der Antragsgegner hat abschließend ausgeführt: Trotz einer seit Februar bestehenden finanziellen Notlage sei es den Antragstellern möglich gewesen, im März zwei Mieten zu zahlen, das Objekt in W. ggf. über einen Mietkauf zu erwerben, diverse damit zusammenhängende Kosten zu bezahlen, ein Darlehen aufzunehmen und ggf. zu tilgen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es werde beantragt, Einsicht in den Notarvertrag zu nehmen sowie den Darlehensvorgang aufzuklären. Die Antragsteller hätten darzulegen, wie sie eine derartige finanzielle Belastungssituation ohne Einnahmen aus den Unternehmungen bedienen können.
Daraufhin haben die Antragsteller ergänzend vorgetragen: Die Doppelmieten für März 2014 seien aus geschäftlichen Einnahmen bezahlt worden. Das Objekt in W. sei zunächst gemietet worden. Es bestehe jedoch ab Frühjahr 2015 die Option, dass Grundstück käuflich zu erwerben. Die Maklercourtage sei mit dem Abschluss des Mietvertrages entstanden. Die Notarkosten seien aus einem Kaufvertragsentwurf entstanden. Die Antragsteller hätten "keinen Kaufvertrag abgeschlossen, sondern lediglich mit der Vermieterin die vertraglichen Bedingungen schriftlich in der Gestalt eines Vertragsentwurfs fixiert, für den Fall, dass ein Kauf des Grundstücks erfolgen wird" (Schriftsatz vom 24. April 2014; Bl. 238 d. GA).
Das SG hat mit Beschluss vom 30. April 2014 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise stattgeben und den Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 397,88 EUR (März 2014) sowie je 942,88 EUR (April bis Juli 2014) zu zahlen. Es sei von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.164,00 EUR (März 2014) und 1.709,00 EUR (ab April 2014) auszugehen. Neben den Regelbedarfen von 353,00 EUR für die Antragsteller zu 1. und zu 2. sowie in Höhe von 229,00 EUR für die Antragsteller zu 3. und 4. ergäben sich zusätzlich Aufwendungen für KdU in Höhe von 545,00 EUR ab April 2014. Nach dem befristeten Mietvertrag sei von einer Grundmiete von 500,00 EUR sowie von Gasabschlägen in Höhe von 45,00 EUR auszugehen. Weitere Nebenkosten seien nicht glaubhaft gemacht. Diese Wohnkosten seien nach der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG angemessen. Die KdU-Richtlinie des Landkreises sei nicht heranzuziehen, denn sie beruhe nicht auf einem sog. schlüssigen Konzept. Für die Antragsteller zu 3. und 4. sei das Kindergeld in Höhe von je 215,00 EUR als Einkommen anzurechnen.
Für die Antragstellerin zu 1. sei als Einnahmen lediglich auf die prognostizierten Umsätze für die Zeit von Februar 2014 bis Juli 2014 aus dem Unternehmen G. entsprechend den Angaben für die Zeit von Februar 2013 bis Juli 2013 auszugehen. Dies führe zu Betriebseinnahmen von 4.500,00 EUR abzüglich der Betriebsstättenmiete von 157,00 EUR und vorläufigen Betriebskosten in Höhe von insgesamt 2.268,76 EUR, d.h. einem Gewinn von 2231,24 EUR, was einem monatlichen Einkommen von 371,87 EUR entspreche. Abzuziehen seien 100,00 EUR als Grundfreibetrag und ein Erwerbstätigenfreibetrag von 54,37 EUR. Das anrechenbare Einkommen der Antragstellerin zu. 1 betrage daher 217,50 EUR.
Für den Antragsteller zu 2. sei aus der EKS von Betriebseinnahmen von 3.638,41 EUR anzugehen. Die Raumkosten für die Betriebsstätte in der K.-Str. in K. seien mit 200,00 EUR zu beziffern. Eine überwiegend betriebliche Nutzung sei nicht glaubhaft gemacht. Als sonstige Betriebsausgaben sei von 218,40 EUR auszugehen. Nach Abzug der beiden Freibeträge in Höhe von 100,00 EUR und 29,65 EUR betrage das vorläufig anrechenbare Einkommen 118,62 EUR. Daraus ergebe sich ein ungedeckter Bedarf in erkannter Höhe.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm 5. Mai 2014 zugestellten Beschluss am 9. Mai 2014 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da im Falle der Antragsteller keine Wohnungslosigkeit gedroht habe. Für den Bereich der KdU seien lediglich 45,00 EUR Heizkosten anzuerkennen, da deutliche Hinweise für einen Grundstückserwerb bzw. Mietkauf der Antragstellerin zu 1. sprächen. Da ein notarieller Kaufvertrag bestehen müsse, könne nicht – wie von den Antragstellern behauptet – lediglich ein Vertragsentwurf vorliegen. Anhand einer ermittelten Auskunft des Finanzamtes D. (Bl. 292 d. GA) habe die Antragstellerin zu 1. mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Januar 2014 das Grundstück in W. gekauft. Bei der Bemessung des angemessenen Wohnraums könne auf ein schlüssiges Konzept des Landkreises A. zurückgegriffen werden. Für die von den Antragstellern behauptete Betriebsstätte in K. fehle es an einem Mietnachweis. Auch gehe der Antragsteller zu 2. offenbar einer weiteren Unternehmung (E., Bl. 294 d. GA) nach, die bisher nicht angegeben worden sei. Wegen des ungeklärten Sachverhaltes habe der Antragsgegner die Leistungen zu Recht einstellen dürfen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. April 2014 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von vorläufigen Leistungen vollständig abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach zwei gerichtlichen Hinweisen vom 15. Mai 2014 und 19. Mai 2014 haben die Antragsteller den notariellen Kaufvertrag vom 31. Januar 2014 (Bl. 376 bis 392 d. GA) zwischen E. S. und der Antragstellerin zu 1. zur Gerichtsakte gereicht. Hiernach beträgt der Kaufpreis 55.000,00 EUR. Eine erste Rate in Höhe von 25.000,00 EUR ist unter bestimmten formellen Voraussetzungen (Auflassungsvormerkung im Grundbuch) zu zahlen. Der restliche Betrag von 30.000,00 EUR wurde gestundet.
Unter IV.2. ist geregelt:
"Die Restkaufpreiszahlung soll wie folgt erfolgen:
a) Ein Betrag von 6.000,00 EUR ist vom Käufer zu zahlen in 12 aufeinanderfolgenden monatlichen Raten zu je 500,00 EUR (fünfhundert Euro) ab dem 01. März 2013(4), wobei die monatlichen Raten immer zum 1. des Monats fällig werden, frühestens jedoch mit Fälligkeit des ersten Teilbetrages gemäß Abs. 1."
Der verbleibende Restkaufpreis in Höhe von 24.000,00 EUR soll bis zum 1. März 2015 gezahlt werden. Unter IV. Ziff. 5 ist geregelt, dass im Falle der Rückabwicklung aufgewandte Verwendungen der Antragstellerin zu 1. nicht erstattet werden und die durchgeführten Investitionen auf ihr Risiko und ihre Gefahr erfolgen. Nach VI. des Vertrages erfolgte die Besitzübergabe am 31. Januar 2014. Ziff. 3 regelt den Ausschluss jeder Gewährleistung.
In XII. 3. findet sich die Regelung:
"Die Provision ist verdient mit Abschluss dieses notariellen Kaufvertrages."
Die Antragsteller haben hierzu unter dem 26. Mai 2014 (Bl. 367 GA) u.a. wörtlich vorgetragen:
"Leider bekam die Antragstellerin zu 1. bis zum Notartermin das für die Finanzierung erforderliche Darlehen nicht".
( )
"Für den Stundungszeitraum räumte sie (Vermieterin) den Antragstellern nach Abschuss des befristeten Mietvertrages die Nutzung des Hauses gegen Zahlung einer Miete in Höhe von 500 Euro ein. Die Mietzahlung findet keine Anrechnung auf den Kaufpreis. Bei dem Mietvertrag handelt es sich also nicht etwa um einen sogenannten Mietkauf, sondern um einen für den Stundungszeitraum befristeten Mietvertrag".
Diese Bewertung ergebe sich aus der Stellungnahme der Maklerin U. vom 22. Mai 2014 (Bl. 393 d. GA). Die Miete werde auch gezahlt. Das ergebe sich aus der Abkürzung KM für Kaltmiete und dem Kontoauszug der N. (Bl. 367 d. GA). Wegen der Stundung hätten die Antragsteller den Grundstückskaufvertrag als bloßen Entwurf bezeichnen dürfen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 haben die Antragsteller ergänzend ausgeführt: Die Schwärzung der Kundendaten auf den übersandten Kontodaten sei wegen eines geschäftsschädigenden Verhaltens des Antragsgegner notwendig geworden. Die Zahlung an das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen in Höhe von 1.953,00 EUR stehe mit einem Hinterlegungsbetrag aus der mietrechtlichen Auseinandersetzung aus der vorherigen Wohnung im Zusammenhang. Im neu bezogenen Haus seien umfangreiche Sanierungsarbeiten erforderlich gewesen. Dies mache die in den bereits vorgelegten Kontoauszügen genannten Bau- und Materialaufwendungen erklärlich. Diese Zahlungen habe die Antragstellerin zu 1. aus dem gewährten Darlehen aus einem Unterkonto der N. bezahlt. Der aktuelle Kontostand betrage 0,06 EUR. Der Darlehensgeber sei ein Bekannter, der namentlich nicht genannt werden wolle. Er habe der Antragstellerin zu 1. ein Darlehen von 35.000,00 EUR gewährt und auf das gebührenfreie Unterkonto der N. Nr ... eingezahlt. Dieses Darlehen erkläre die von der Antragstellerin vorgenommenen Umbuchungen.
Nach den vorgelegten Kontoauszügen wies das Unterkonto der N. für den Zeitraum vom 31. Dezember 2013 bis zum 6. Juni 2014 am 31. Dezember 2013 ein Guthaben von 13.929,51 EUR auf. Zudem erfolgten Einzahlungen in Höhe von 15.000,00 EUR (22. Januar 2014) und in Höhe von 5.000,00 EUR am 30. Januar 2014 (vgl. Beiakte zur Gerichtsakte).
Auf einen nochmaligen gerichtlichen Hinweis vom 25. Juni 2014, der u.a. auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Finanzierung des Hausprojekts sowie die Darlehenskonstruktion verwiesen hat, haben die Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 2014 reagiert, eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. vom 2. Juli 2014 vorgelegt und ausgeführt: Die Mietzahlung finde keine Anrechnung auf die Kaufsumme. Die gesamte Kaufpreissumme in Höhe von 55.000,00 EUR habe über ein Bankdarlehen finanziert werden müssen. Die dafür notwendigen Unterlagen seien vollständig und rechtzeitig bei der Bank eingereicht worden. Die Bearbeitung des Darlehensantrages dauere immer noch an, was mit der Selbstständigkeit der Antragstellerin in Zusammenhang stehe. Die Vertragspflichten aus dem notariellen Kaufvertrag hätten daher nicht erfüllt werden können. Daraufhin habe die Verkäuferin vorgeschlagen, einen Mietvertrag abzuschließen und die Miethöhe auf 500,00 EUR bestimmt. Um das Objekt bewohnbar zu machen, habe sie ein Darlehen von einer Bekannten Frau W. zur Sanierung erhalten. Die beiden Zahlungseingänge im Januar 2014 auf das Unterkonto der N. in Höhe von 15.000,00 EUR und 5.000,00 EUR seien dabei von Frau W. gezahlte Darlehensteilbeträge. Wegen der Räumungssituation habe eine extreme Notlage bei den Antragstellern vorgelegen. Auf den Kaufvertrag sei bisher nicht gezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Das SG hat den Antragsgegner vorläufig zu Leistungen verpflichtet, die den Beschwerdewert von 750,00 EUR deutlich überschreiten.
Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs- und eines Anordnungsgrundes.
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, ggf. langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Antragsteller haben ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sie haben zumindest bis Anfang April 2014 nachweislich über erhebliche Geldbeträge verfügt, mit denen sie ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können. Für die Zeit danach bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 31. Juli 2014 ist zu vermuten, dass sie vorhandene Geldmittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts einsetzen können.
Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller erst auf nochmalige gerichtliche Aufforderung mit Schreiben vom 3. Juni 2014 die Kontoauszüge eines Unterkontos der N. zu Gerichtsakte gereicht, obwohl sie gegenüber dem SG in der Vorinstanz noch am 12. März 2014 vorgetragen haben, bereits die vollständigen Kontounterlagen vorgelegt zu haben. Nach diesem Unterkonto verfügte die Antragstellerin zu 1. am 31. Dezember 2013 über ein Vermögen von 13.929,51 EUR. Demgegenüber hat die Antragstellerin dem Antragsgegner am 7. Januar 2014 wahrheitswidrig mitgeteilt, es hätten sich keine Änderungen zum Vermögen ergeben. Verfolgt man den Kontostand ab Stellung des Weiterbewilligungsantrages vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2014 ergeben sich für den Bewilligungszeitraum von Februar bis Juli 2014 folgende Kontostände:
31. Dezember 2013: 13.929,51 EUR
1. Februar 2014: 31.935,02 EUR
1. März 2014: 18.246,57 EUR
31. März 2014: 6.646,57 EUR
16. April 2014: 0,06 EUR
Da die Antragsteller – trotz Nachfragen – keine schlüssigen Angaben zu den Beträgen gemacht haben, ist davon auszugehen, dass es sich um Einkommen oder Vermögen der Antragsteller handelt, welches als bereites Mittel vorrangig zur Bezahlung des Lebensunterhaltes einzusetzen war.
Die Angaben zu einem zweckbestimmten Privatdarlehen über 35.000,00 EUR zur Sanierung des Gebäudes in der M.-Str. 5 in W. sind unschlüssig.
Aus dem vorliegenden Darlehensvertrag, den die Antragsteller zunächst verschwiegen hatten, ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1. zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift am 21. Januar 2014 das komplette Darlehen von 35.000,00 EUR von Dr. W. bereits erhalten hatte. Der vorgelegte Darlehensvertrag enthält keinen Hinweis auf das Unterkonto der N. Weder aus dem Sachvortrag der Antragsteller noch aus den vorgelegten Kontounterlagen lässt sich ein Zahlungszufluss über insgesamt 35.000,00 EUR nachvollziehen. Überdies enthielt der vorgelegte Darlehensvertrag auch keine Zweckbindung. Es ist nicht vereinbart, in welcher Weise die von Dr. W. ausgekehrte Geldsumme verwendet werden sollte. Auch die von den Antragstellern vorgelegten Kontounterlagen der N. vermögen den Auszahlungsvorgang des Darlehens nicht nachvollziehbar machen. Hiernach hat es Gutschriften in Höhe von 15.000,00 EUR am 20. Januar 2014 und von 5.000,00 EUR am 30. Januar 2014 gegeben. Durch von den Antragstellern vorgenommene Schwärzungen der Kontounterlagen ist es dem Senat nicht möglich, die Gutschriften der Darlehensgeberin Dr. W. zuzuordnen. Selbst wenn die beiden Gutschriften tatsächlich von Dr. W. stammen sollten, ergibt sich daraus die Darlehensvaluta nicht. Es fehlen hierfür 15.000,00 EUR. Die Gutschrift von 5.000,00 EUR erfolgte zudem erst nach Abschluss des Darlehensvertrag und widerspricht damit dem Inhalt des Vertrages. Schließlich soll nach dem vorgelegten Darlehensvertrag die Komplettsumme von 35.000,00 EUR bereits am 21. Januar 2014 vom Darlehensgeber an die Antragstellerin zu 1. ausbezahlt worden sein. Die Herkunft dieser 5.000,00 EUR ist daher unbekannt.
Auch der weitere Vortrag der Antragsteller zum Sanierungs-, Kauf- und Finanzierungsprojekt lässt deutliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit aufkommen, also daran, ob ihnen tatsächlich lediglich Unternehmensgewinne von insgesamt nur unter 800,00 EUR monatlich zur Verfügung stehen oder ggf. andere Geldmittel vorhanden sind.
Das von der Antragstellerin zu 1. durchgeführte Darlehens-, Kauf- und Sanierungsprobjekt hat nach eigenen Sachvortrag einen Gesamtumfang von mindestens 90.000,00 EUR (Kaufpreis: 55.000,00; Privatdarlehen zur Sanierung: 35.000,00 EUR; zuzüglich Nebenkosten). Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieses sehr kostenträchtige Finanzierungsprojekt praktisch ohne jede gesicherte Finanzierung durch eine Bank oder Dritte "gestemmt" werden soll. Die Angaben der Antragsteller dazu sind weder schlüssig noch glaubhaft.
Die Antragsteller sind gemäß ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit (u.a. als Betriebs- und Steuerfachwirt sowie Volkswirt) selbständig im weiten Feld der Unternehmensberatung tätig und im Geschäfts- und Wirtschaftsleben erfahren. Sie kennen daher die Notwendigkeit einer (realistischen) Finanzplanung. Keinesfalls können sie als wirtschaftlich naiv sowie unfähig angesehen werden, die Konsequenzen ihres Verhaltes abzusehen. Angesichts dessen ist es für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass die Antragsteller das Hauskaufprojekt ohne realistischen Finanzierungsplan angegangen haben könnten. Ebenso hält es der Senat für ausgeschlossen, dass sie in Kenntnis der fehlenden Gesamtfinanzierung des Kaufpreises in Höhe von 55.000,00 EUR mit Kreditmitteln weitere 35.000,00 EUR in die Sanierung des Objekts investieren, obwohl sie wissen, dass diese Investitionen bei einer zu erwartenden Rückabwicklung des Kaufvertrages entschädigungslos verloren sind (vgl. IV. 5. des notariellen Kaufvertrages). Hiernach fielen im Falle des Rücktritts alle Verwendungen ersatzlos an die Verkäuferin.
Hinzu kommt noch, dass die Antragsteller im Zuge des Projekts zahlreiche Verpflichtungen eingegangen sind, die nach der vorgetragenen schlechten Gewinnsituation der Unternehmungen nicht erfüllt werden könnten. Im Darlehensvertrag hat sich die Antragstellerin zu 1. ab 1. Mai 2014 zu monatlichen Rückzahlungen in Höhe von 500,00 EUR zuzüglich Zinsen gegenüber dem Darlehnsgeber verpflichtet. Hinzu kommt die Kaufpreisrate von 500,00 EUR ab März 2014. Diese monatliche Belastung von über 1.000,00 EUR kann aus den angegebenen Unternehmensgewinnen nicht finanziert werden.
In ihrer letzten Eidesstattlichen Versicherung vom 2. Juli 2014 hat die Antragstellerin zu 1. nun angegeben, sie habe auf die Kaufpreisschuld von 55.000,00 EUR noch nie gezahlt, wodurch die komplette Finanzierung des Kaufvertrages ohne jede Sicherung dasteht. Die neue Einlassung der Antragstellerin zu 1., sie habe sich um ein bankfinanziertes Darlehen in Höhe von 55.000,00 EUR bemüht, ist ohne jede Substanz. Wann, bei welcher Bank sie welchen Antrag gestellt und welche Unterlagen sie dort eingereicht haben will, lässt sich aus der Eidesstattlichen Versicherung vom 2. Juli 2014 nicht erkennen. Sollte sie gegenüber der Bank mit denselben Unternehmensresultaten und Erwartungen wie gegenüber dem Antragsgegner gearbeitet haben, dürfte eine Bankfinanzierung kaum zustande gekommen sein. Im Übrigen zöge eine geplante Vollfinanzierung des Hauskaufs durch die Bank eine zusätzliche monatliche Ratenbelastung nach sich, was die monatliche Belastung nach dem Sachvortrag der Antragsteller auf weit über 1.000,00 EUR erhöhen müsste. Die Angaben zur Finanzierung des Hausprojekts sind nach alledem insgesamt unglaubhaft. Vielmehr ist angesichts der Geschäftserfahrungen der Antragsteller zu vermuten, dass sie über weitere, bislang nicht angegebene Finanzierungsreserven verfügen müssen.
Soweit die Antragsteller geplant haben sollten, einen Teil des Kaufpreises, nämlich die monatlichen Raten von 500,00 EUR als KdU aus SGB II Mitteln zu finanzieren, in dem sie diesen Betrag als Miete deklarieren, schlägt dieser Versuch fehl. Die geltend gemachte "Grundmiete" in Höhe von 500,00 EUR ab 1. März 2014 ist nach dem eindeutigen Wortlaut des notariellen Kaufvertrages vom 31. Januar 2014 (IV. 2a) keine Mietzahlung, sondern eine Restkaufpreiszahlung. Die Vertragsformulierung "Die Restkaufpreiszahlung soll wie folgt erfolgen" lässt keinerlei Zweifel an dieser Auslegung zu. Die Behauptung der Antragsteller im Schreiben vom 26. Mai 2014 "Die Mietzahlung findet keine Anrechnung auf den Kaufpreis" ist daher falsch.
Der Senat kann dabei offenlassen, ob der vorgelegte Mietvertrag über das von der Antragstellerin zu 1. selbst gekaufte Objekt gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) bereits als Scheingeschäft nichtig ist oder nicht. Der vorgelegte Mietvertrag ist jedenfalls formnichtig und unwirksam, da die Beurkundungspflicht nach § 313 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 125 BGB verletzt worden ist.
Die Kombination aus Miete und Kauf für ein und dasselbe Objekt wird im Rechtsverkehr typischerweise über den sog. Mietkauf geregelt. Hierbei räumt der Vermieter dem Mieter das Recht ein, innerhalb einer Frist die Mietsache zu einem bestimmten Preis zu kaufen und lässt sich die bisher gezahlte Miete auf den Kaufpreis anrechnen (vgl. Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, Einführung § 535 Rdn. 30). Im vorliegenden Fall kann kein Mietkauf vorliegen, da der notarielle Kaufvertrag keine mietvertragliche Regelung enthält. Von daher kann das Zusammenspiel von notariellem Kaufvertrag und Mietvertrag nicht als sog. gemischter Vertrag, sondern nur als zusammengesetzter Vertrag aus mehreren selbständigen Verträgen verstanden werden. In einem solchen Fall begründet der eine die Veräußerungs- oder Erwerbspflicht enthaltende Vertrag die Formpflicht auch für die übrigen – an sich formfreien – Rechtsgeschäfte (dazu Staudinger, BGB, Zweites Buch, §§ 293 – 327, 13. Auflage 1995 zu § 313 Rdn. 159). Formbedürftig ist ein zusammengesetzter Vertrag dann, wenn der Grundstücksvertrag mit den übrigen Verträgen in einem rechtlichen Zusammenhang steht. Dies wäre der Fall, wenn die Verträge zusammen stehen und fallen, nur gemeinsam gelten oder in einer gegenseitigen bzw. zumindest einseitigen Abhängigkeit stehen. Maßgeblich ist dabei der Verknüpfungswille der Parteien (dazu Staudinger, BGB, Zweites Buch, §§ 293 – 327, 13. Auflage 1995 zu § 313 Rdn. 160). Ist ein Verknüpfungswille festgestellt, ist auch die Vermutung getrennter Urkunden als widerlegt anzusehen (dazu Staudinger, BGB, Zweites Buch, §§ 293 – 327, 13. Auflage 1995 zu § 313 Rdn. 161). So liegt der Fall hier.
Die von den Antragstellern zunächst vorenthaltene Seite 2 des Mietvertrages dokumentiert eindeutig die Verknüpfung zwischen notariellem Kaufvertrag und dem schuldrechtlichen Vertrag. Schließlich vereinbarte die Vermieterin/Verkäuferin mit der Antragstellerin zu 1. als Mieterin/Käuferin eine Befristung des Mietverhältnisses im Hinblick auf die Regelung des notariellen Kaufvertrages. Danach ist am 1. März 2015 die restliche Kaufsumme fällig und somit das Mietverhältnis "auch" aufgehoben. Es kann daher kein Zweifel an der untrennbaren Verknüpfung des Mietvertrages mit dem notariellen Kaufvertrag bestehen. Damit unterlag auch der vorgelegte Mietvertrag dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung gemäß §§ 313 Satz 1, 125 BGB und ist daher als formnichtig anzusehen. Aus dem Vertrag kann die Antragstellerin daher keinerlei Rechte herleiten, da dieser unwirksam ist.
Wahrscheinlicher ist, dass der Abschluss des Mietvertrages den Antragstellern dazu hätte dienen sollen, um gegenüber dem Antragsgegner ein Mietverhältnis vorzutäuschen, um auf diese Weise KdU-Leistungen im Sinne des SGB II zu erhalten. Denn die Verkäuferin hätte durch den Mietvertrag keinen Vorteil erlangt. Sie erlangte keine bessere Rechtstellung, als sie durch den notariellen Kaufvertrag bereits innehatte. Ein Scheitern des Kaufvertrages hätte der Verkäuferin einen Schadensersatzanspruch, einen Nutzungsentschädigungsanspruch seit 1. März 2014 verschafft. Zusätzlich hätte sie alle bisher erbrachten Verwendungen im Gesamtwert von ca. 35.000,00 EUR ohne jede Entschädigung gegenüber der Antragstellerin zu 1. behalten dürfen.
Weiter spricht dafür, dass die Antragsteller trotz Aufforderung des Antragsgegners bereits im Verwaltungsverfahren den Mietvertrag zunächst nicht vollständig vorgelegt haben, um Nachfragen wegen des auf der Seite 2 erwähnten notariellen Kaufvertrages zu vermeiden. Wahrheitswidrig haben die Antragsteller behauptet, es habe sich bei dem notariellen Kaufvertrag um einen bloßen Vertragsentwurf ohne rechtliche Bindung gehandelt. Ein Entwurf ist schon nach Laienverständnis ein gerade noch nicht abgeschlossener Vertrag. Die Antragstellerin zu 1. musste mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 31. Januar 2014 wissen, dass sie ein Haus gekauft hatte. Darauf hatte der Notar hingewiesen. Dies ergab sich zudem aus dem eindeutigen Vertragstext, der Pflicht, die Maklercourtage von ca. 4.000,00 EUR wegen Abschluss eines Kaufvertrages zu zahlen und aus der grundbuchrechtlichen Auflassungsvormerkung. Die Behauptung eines bloßen Vertragsentwurfes kann daher nur dazu gedient haben, den Rechtsschein eines Mietvertrages gegenüber dem Antragsgegner möglichst lange aufrechtzuerhalten.
Auch die Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. im PKH-Antrag erster Instanz enthält grobe Fehler und ist offensichtlich unvollständig. Nach diesem Antrag hat die Antragstellerin zu 1. lediglich einen Kontoauszug der C. in Höhe von 130,36 EUR vorgelegt. Verschwiegen hat sie dabei das erst nach gerichtlicher Auflage im Beschwerdeverfahren vorgelegte Unterkonto bei der N. mit einem erheblichen Positivsaldo bis Anfang April 2014. Hätte das SG von diesem Unterkonto gewusst, hätte der PKH-Antrag der Antragsteller – eine Entscheidungsreife vorausgesetzt – wegen eines erheblichen Vermögens abgelehnt werden müssen. Ebenfalls falsch war der Sachvortrag der Antragsteller in erster Instanz, es seien alle Konten vorgelegt worden. Erst auf Nachdruck des Senats haben die Antragsteller das entscheidungserhebliche Unterkonto bei der N. mit einem erheblichen Positivsaldo vorgelegt.
Grob irreführend sind auch die Eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin zu 1. vom 2. April 2014. Die darin getroffenen Behauptungen, das neue Wohnhaus stelle ausschließlich ein Mietobjekt dar und das Darlehen sei zweckgebunden, obwohl der schriftliche Darlehensvertrag keine entsprechende Abrede enthalten hatte, sind zumindest vertraglich klar widerlegt und enthalten fragwürdige Rechtsansichten mit einem irreführenden Tatsachenkern.
Die Antragstellerin zu 1. hat dabei schon im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Antragsgegner falsche Angaben gemacht. Bei einem Hausbesuch hat sie am 7. März 2014 schriftlich erklärt und sogar unterschrieben "Sanierung übernimmt Vermieter". Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller dagegen immer wieder vorgetragen, sie hätten alle Sanierungsarbeiten in Auftrag gegeben und aus dem Privatdarlehen bezahlt.
Der Sachvortrag der Antragsteller ist wegen fehlender Plausibilität daher insgesamt unglaubhaft. Aus der Chronologie der Ereignisse und den wiederholten Anpassungen des Sachvortrages ergeben sich zudem massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragsteller, so dass der Senat ihren Bekundungen zur bestehenden Hilfebedürftigkeit nicht glauben kann.
Die obigen Ausführungen gelten auch in Ansehung des Anordnungsgrundes. Eine existenziell bedrohliche Notlage ist aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (im Folgenden: Antragsgegner) begehrt die Aufhebung eines Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), mit dem den Antragstellern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2014 gewährt worden sind.
Die im Jahr 1968 geborene Antragstellerin zu 1. und der im Jahr 1964 geborene Antragsteller zu 2. beantragten jeweils für sich erstmals im August 2009 und im April 2010 Leistungen nach dem SGB II. Diese Leistungen wurden ihnen aufstockend zu den Einkünften aus ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeiten der Antragsteller zu 1. und zu 2. mit mehreren Firmen (Unternehmensberatung, Büroservice, Lohnsteuerhilfeverein) bewilligt. Nach dem Umzug der Antragstellerin zu 1. in die Wohnung des Antragstellers zu 2. erhielten beide ab dem 1. April 2010 Leistungen als Bedarfsgemeinschaft. Nach der Geburt der Antragsteller zu 3. und 4. im Juni 2010 erhielten auch diese als Teil der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragstellerin zu 1. ist Diplom-Betriebswirtin und Steuerfachwirtin, der Antragsteller zu 2. ist Volkswirt und beide sind selbständig tätig. Am 7. Januar 2014 beantragten die Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Februar 2014. Die Antragstellerin zu 1. reichte Unterlagen über Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (EKS) für das Gewerbe einer Unternehmensberatung sowie für die Tätigkeit in der Beratungsstelle V. L. e.V. und für Beratungsdienstleistungen ein. Für das Gewerbe des Antragstellers zu 2. wurde ebenfalls eine Anlage EKS beigefügt. Hiernach ergab sich ein Gewinn für den Lohnhilfesteuerverein im Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2013 in Höhe von 895,41 EUR, während die Unternehmensberatung für diesen Zeitraum einen Verlust von 1.863,02 EUR auswies. Für den Antragsteller zu 2. war aus seinem Büroservice für den genannten Zeitraum ein Verlust in Höhe von 3.522,80 EUR ausgewiesen. Im Übrigen wird auf Bl. 1968 bis 1978 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Im Weiterbewilligungsantrag (unterzeichnet von der Antragstellerin zu 1. am 1. Januar 2014) gab die Antragstellerin zu 1. auf die Nachfrage an, es ergäben sich keine Änderungen zu den bisherigen Angaben zum Vermögen aus den vorangegangen Anträgen (Bl. 1951 der Verwaltungsakte, Bd. IX).
Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 in monatlicher Höhe von 202,00 EUR (Antragsteller zu 1. und 2. zu je 78,34 EUR und Antragsteller zu 3. und 4. zu je 22,66 EUR). In diesem Bescheid legte der Antragsgegner für die Antragstellerin ein Einkommen in Höhe von 260,00 EUR (Lohnsteuerhilfeverein) und für die Fa. G. von 695,00 EUR zugrunde. Für den Antragsteller zu 2. sei von Einkünften in Höhe von 530,00 EUR aus seinem Büroservice auszugehen (Bl. 2006 der Verwaltungsakte, Bd. IX).
In dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 26. Februar 2014 rügten die Antragsteller die zu geringen Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) sowie die vom Antragsgegner zu hoch angesetzten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Am 28. Februar 2014 legten die Antragsteller die Anlage Kosten der Unterkunft (KdU) über das neue Wohnobjekt, ein Einfamilienhaus in der M.-Str., W., vor und machten Aufwendungen durch eine Grundmiete von 500,00 EUR, Heizkosten von 76,00 EUR und Nebenkosten von 100,00 EUR geltend. Nach einem bereits am 19. Februar 2014 vorgelegten Mietvertrag über das Haus, dem die Seite 2 fehlte, war in § 5 5.2 vereinbart, dass der Mieter die Verträge mit den Versorgungsunternehmen abzuschließen hat (Bl. 2032 ff der Verwaltungsakte Bd. IX). Der Antragsgegner beauftragte seinen Ermittlungsdienst, um die Kosten für die malermäßige Instandsetzung der Räumlichkeiten des neuen Wohnobjekts zu ermitteln. Dieser führte am 7. März 2014 einen Hausbesuch durch. Nach einem Bericht des Ermittlungsdienstes vom 10. März 2014 (Bl. 100 der Beiakte) handele es sich bei dem neuen Mietobjekt um eine Doppelhaushälfte. Die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten beträfen nicht das äußere Erscheinungsbild (Dach, Fassade, Fenster, Türen) sondern praktisch alle Innenräume. Dort würden Trockenbauarbeiten verrichtet, neue Sanitäranschlüsse gelegt, Wanddurchbrüche geschaffen, neue Elektrik verlegt und Fußbodenarbeiten (z.B. Estrich) durchgeführt. Die Arbeiten würden von Firmen erledigt, die der Vermieter in Auftrag gegeben habe. Nach Vermessung der Räume würden 361 qm Tapete und Farbe benötigt. Unter dem 7. März 2014 unterschrieb die Antragstellerin zu 1. eine Gesprächsnotiz, nach der der Vermieter die Sanierung übernommen habe (Bl. 101 der Beiakte).
Am 3. März 2014 haben die Antragsteller beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und monatliche Gesamtleistungen in Höhe von 1.734,00 EUR beantragt und zur Begründung vorgetragen: Die Antragstellerin zu 1. habe die Tätigkeit in der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins zum 31. Dezember 2013 eingestellt und ihre gewerblichen Räume seit dem 2. Januar 2014 in die L.er Straße nach L. verlegt. Der Antragsteller zu 2. betreibe einen Büroservice und habe seine Betriebsstätte in der B-Str. B., sowie noch in der zuletzt bewohnten Mietwohnung in der K-str. in Z ... Der monatliche Gesamtbedarf betrage 1.737,00 EUR (Regelbedarf: 1.164,00 EUR; KdU: 573,00 EUR). Anrechenbares Einkommen bestehe entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht. Zu Unrecht hätte der Antragsgegner die tatsächlichen Betriebsausgaben (Raumkosten; Kfz-Steuern; Kfz-Versicherungen; Kfz-Kosten, Werbekosten; Telefonkosten; Buchführungskosten) nicht anerkannt.
Der Antragsgegner hat dagegen geltend gemacht: Nach dem Bundesheizkostenspiegel seien die angemessenen Unterkunftskosten auf 496,00 EUR zu beschränken. Der Antragsgegner habe zudem von der Absicht der Antragsteller erfahren, ab dem 1. April 2014 in ein Einfamilienhaus zur Miete in die M.-Str. in B. zu ziehen. Trotz Auflage des Antragsgegners hätten die Antragsteller Seite 2 des eingereichten Mietvertrages für das neue Objekt noch nicht vorgelegt. Nach dem Mietvertrag betrage die nutzbare Wohnfläche 114 qm, während die angemessene Wohnfläche für vier Personen nur 80 qm betrage. Die monatliche Grundmiete betrage 500,00 EUR, die Höhe der Nebenkosten sei bisher unbekannt. Nach der für den Landkreis anzuwendenden Angemessenheitsgrenze sei von angemessenen Kosten in Höhe von 463,20 EUR auszugehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller zu 2. zwei Betriebsstätten für sein Gewerbe benötige. Eine Prüfung der Betriebsstätte der Antragstellerin zu 1. in B. habe ergeben, dass dort keine Klingel und auch kein Briefkasten der Unternehmung vorhanden seien. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin weiterhin für den L. e.V. tätig sei. Klärungsbedarf bestehe auch zur Höhe der Miete in der den angemieteten Büroräumen in L. (angebliche Miete: 177,00 EUR). Schließlich habe die Antragstellerin zu 1. auf Bl. 2034 bis 2035 der Verwaltungsakte hierüber einen Untermietvertrag vom 14. Januar 2014 vorgelegt, nach dem eine Miete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 157,00 EUR vereinbart worden sei. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. hätten die überwiegend betriebliche Nutzung der beiden Kfz nachzuweisen. Auch die Buchführungskosten seien nicht belegt. Nach dem Sachvortrag der Antragsteller zu 1. und 2. werde bei den Unternehmungen je für 2014 ein Verlust von monatlich 300 bis 400 EUR prognostiziert.
Die Antragsteller haben hierzu ergänzend geltend gemacht: Der Antragsteller zu 2. habe seine Betriebsstätte in der B.-Str. in B. aufgegeben. Die Herabsetzung des Leistungsbetrages auf 202,00 EUR monatlich sei willkürlich. Auch unterstelle der Antragsgegner den Antragstellern bei jeder Handlung zu Unrecht ein betrügerisches Verhalten. Den Mietvertrag hätten die Antragsteller erst am 30. Januar 2014 unterzeichnet. Die Grundmiete für den neuen Wohnraum mit 500,00 EUR sei um 150,00 EUR geringer als in der alten Wohnung. Die Heizkosten für die Gasheizung betrage im März 2014 90,00 EUR und ab April 2014 45,00 EUR. Das Obergeschoss sei nicht beheizbar und müsse mit Strom beheizt werden. Für die Büromiete in L. seien die Nebenkosten nachverhandelt worden. Die Antragstellerin zu 1. habe daher die Gesamtmiete von 177,00 EUR zutreffend angegeben. Die Antragsteller führten Schulungen für Auftraggeber im Umkreis von 300 km durch.
Am 4. März 2014 haben die Antragsteller zu 1. und zu 2. dem SG eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Anlagen vorgelegt. Die Antragstellerin zu 1. hat zur Frage von Bankkonten als Bankverbindung die C. unter der Kundennr angegeben und in einer Anlage einen Kontostand von 130,36 EUR angegeben. In ihrer Erklärung vom 26. Februar 2014 hat sie die Vollständigkeit dieser Angaben eidesstattlich versichert. Nach einer beigefügten Anlage "Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)" ergeben sich Betriebseinnahmen für die Fa. G. für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 in Höhe von 9.601,03 EUR und für den Büroservice N. in Höhe von 10.518,59 EUR (vgl. PKH-Heft des SG). Dies entspreche einem Gewinn für diesen Zeitraum von 1.855 EUR (Fa. G.) und von 1.598 (Büroservice N.).
Nach dem im PKH-Heft vollständig vorgelegten Mietvertrag über ein Einfamilienhaus in der M.-Str. in B. findet sich auf der Seite 2 in § 2 eine Befristung des Mietvertrages vom 1. März 2014 bis zum 1. März 2014 und unter 2.2 die Formulierung:
"Nach notariellem Kaufvertrag ist am 1.03.2015 die restliche Kaufsumme fällig und somit das Mietverhältnis auch aufgehoben."
In einem weiteren im PKH-Verfahren vorgelegten privaten Darlehensvertrag zwischen Frau Dr. W. als Darlehensgeberin und der Antragstellerin zu 1. als Darlehensnehmerin vom 21. Januar 2014 finden sich u.a. folgende Regelungen:
"§ 1 Darlehensgewährung
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 35.000,00 EUR. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 60 Monaten beginnend ab dem 1. Mai 2014. Der Darlehensnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Darlehensvertrag den Erhalt des Darlehensbetrages.
§ 2 Verzinsung
Das Darlehen ist mit 1,5 % p.a. zu verzinsen.
( )
§ 3 Tilgung Monatliche Tilgung
Das Darlehen ist in 60 monatlichen Raten in Höhe von 500,00 EUR zurückzuzahlen."
Ein Darlehenszweck ist im Vertrag nicht genannt.
Am 12. März 2014 haben die Antragsteller angegeben, sie hätten "die angeforderten Kontoauszüge aller Konten der Antragsteller zur Gerichtsakte" gereicht. Auf die Auszüge der Konten Nr. (N.), Nr. (C.), (D.) wird Bezug genommen (Bl. 76 bis 105 d.GA).
Der Antragsgegner hat ergänzend ausgeführt: Nach den vorgelegten Kontounterlagen habe die Antragstellerin zu 1. offenbar auf ein unbekanntes Konto Umbuchungen in erheblichen Umfang vorgenommen und Zahlungen an einen Notar, das Amtsgericht, eine Maklerin sowie an Baufirmen geleistet. Dies müsse weiter aufgeklärt werden. Zahlungen an den Vermieter seien den vorgelegten Kontounterlagen dagegen nicht zu entnehmen. Die tatsächliche Einkommenssituation der Antragsteller zu 1. und zu 2. sei unklar und nicht prüfbar. Angesichts der vorgetragenen schlechten Einkommenssituation sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragsteller offenbar ein Grundstück hätten kaufen und umfangreiche Baumaßnahmen finanzieren können. Er habe daher mit Bescheid vom 27. März 2014 die Zahlungen vorläufig eingestellt.
Die Antragsteller haben ergänzend vortragen lassen: Es gebe keine unbekannte Bankverbindung. Die Zahlungen würden aus einem aufgenommenen Privatdarlehen bedient. Wegen Sanierungs- und Renovierungsarbeiten werde das Objekt seit März 2014 genutzt und dafür eine Nutzungsentschädigung gezahlt, jedoch nicht als KdU gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht. Alle Konten der Antragsteller seien erschöpft und deutlich im Soll. Der vollständige Mietvertrag befinde sich in den PKH-Unterlagen. In einer vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung hat die Antragstellerin zu 1. unter dem 2. April 2014 nach strafrechtlicher Belehrung wörtlich ausgeführt: "das von uns bezogene Haus in der M.-Str. 5 in B. ausschließlich ein Mietobjekt darstellt. Eine spätere Kaufoption ist möglich, aber nicht vor 2015" (Bl. 196 d.GA). Das Darlehen sei zweckgebunden und stehe für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung (Eidesstattliche Versicherung vom 2. April 2014, Bl. 197 d.GA).
Der Antragsgegner hat abschließend ausgeführt: Trotz einer seit Februar bestehenden finanziellen Notlage sei es den Antragstellern möglich gewesen, im März zwei Mieten zu zahlen, das Objekt in W. ggf. über einen Mietkauf zu erwerben, diverse damit zusammenhängende Kosten zu bezahlen, ein Darlehen aufzunehmen und ggf. zu tilgen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es werde beantragt, Einsicht in den Notarvertrag zu nehmen sowie den Darlehensvorgang aufzuklären. Die Antragsteller hätten darzulegen, wie sie eine derartige finanzielle Belastungssituation ohne Einnahmen aus den Unternehmungen bedienen können.
Daraufhin haben die Antragsteller ergänzend vorgetragen: Die Doppelmieten für März 2014 seien aus geschäftlichen Einnahmen bezahlt worden. Das Objekt in W. sei zunächst gemietet worden. Es bestehe jedoch ab Frühjahr 2015 die Option, dass Grundstück käuflich zu erwerben. Die Maklercourtage sei mit dem Abschluss des Mietvertrages entstanden. Die Notarkosten seien aus einem Kaufvertragsentwurf entstanden. Die Antragsteller hätten "keinen Kaufvertrag abgeschlossen, sondern lediglich mit der Vermieterin die vertraglichen Bedingungen schriftlich in der Gestalt eines Vertragsentwurfs fixiert, für den Fall, dass ein Kauf des Grundstücks erfolgen wird" (Schriftsatz vom 24. April 2014; Bl. 238 d. GA).
Das SG hat mit Beschluss vom 30. April 2014 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise stattgeben und den Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 397,88 EUR (März 2014) sowie je 942,88 EUR (April bis Juli 2014) zu zahlen. Es sei von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.164,00 EUR (März 2014) und 1.709,00 EUR (ab April 2014) auszugehen. Neben den Regelbedarfen von 353,00 EUR für die Antragsteller zu 1. und zu 2. sowie in Höhe von 229,00 EUR für die Antragsteller zu 3. und 4. ergäben sich zusätzlich Aufwendungen für KdU in Höhe von 545,00 EUR ab April 2014. Nach dem befristeten Mietvertrag sei von einer Grundmiete von 500,00 EUR sowie von Gasabschlägen in Höhe von 45,00 EUR auszugehen. Weitere Nebenkosten seien nicht glaubhaft gemacht. Diese Wohnkosten seien nach der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG angemessen. Die KdU-Richtlinie des Landkreises sei nicht heranzuziehen, denn sie beruhe nicht auf einem sog. schlüssigen Konzept. Für die Antragsteller zu 3. und 4. sei das Kindergeld in Höhe von je 215,00 EUR als Einkommen anzurechnen.
Für die Antragstellerin zu 1. sei als Einnahmen lediglich auf die prognostizierten Umsätze für die Zeit von Februar 2014 bis Juli 2014 aus dem Unternehmen G. entsprechend den Angaben für die Zeit von Februar 2013 bis Juli 2013 auszugehen. Dies führe zu Betriebseinnahmen von 4.500,00 EUR abzüglich der Betriebsstättenmiete von 157,00 EUR und vorläufigen Betriebskosten in Höhe von insgesamt 2.268,76 EUR, d.h. einem Gewinn von 2231,24 EUR, was einem monatlichen Einkommen von 371,87 EUR entspreche. Abzuziehen seien 100,00 EUR als Grundfreibetrag und ein Erwerbstätigenfreibetrag von 54,37 EUR. Das anrechenbare Einkommen der Antragstellerin zu. 1 betrage daher 217,50 EUR.
Für den Antragsteller zu 2. sei aus der EKS von Betriebseinnahmen von 3.638,41 EUR anzugehen. Die Raumkosten für die Betriebsstätte in der K.-Str. in K. seien mit 200,00 EUR zu beziffern. Eine überwiegend betriebliche Nutzung sei nicht glaubhaft gemacht. Als sonstige Betriebsausgaben sei von 218,40 EUR auszugehen. Nach Abzug der beiden Freibeträge in Höhe von 100,00 EUR und 29,65 EUR betrage das vorläufig anrechenbare Einkommen 118,62 EUR. Daraus ergebe sich ein ungedeckter Bedarf in erkannter Höhe.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm 5. Mai 2014 zugestellten Beschluss am 9. Mai 2014 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da im Falle der Antragsteller keine Wohnungslosigkeit gedroht habe. Für den Bereich der KdU seien lediglich 45,00 EUR Heizkosten anzuerkennen, da deutliche Hinweise für einen Grundstückserwerb bzw. Mietkauf der Antragstellerin zu 1. sprächen. Da ein notarieller Kaufvertrag bestehen müsse, könne nicht – wie von den Antragstellern behauptet – lediglich ein Vertragsentwurf vorliegen. Anhand einer ermittelten Auskunft des Finanzamtes D. (Bl. 292 d. GA) habe die Antragstellerin zu 1. mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Januar 2014 das Grundstück in W. gekauft. Bei der Bemessung des angemessenen Wohnraums könne auf ein schlüssiges Konzept des Landkreises A. zurückgegriffen werden. Für die von den Antragstellern behauptete Betriebsstätte in K. fehle es an einem Mietnachweis. Auch gehe der Antragsteller zu 2. offenbar einer weiteren Unternehmung (E., Bl. 294 d. GA) nach, die bisher nicht angegeben worden sei. Wegen des ungeklärten Sachverhaltes habe der Antragsgegner die Leistungen zu Recht einstellen dürfen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. April 2014 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von vorläufigen Leistungen vollständig abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach zwei gerichtlichen Hinweisen vom 15. Mai 2014 und 19. Mai 2014 haben die Antragsteller den notariellen Kaufvertrag vom 31. Januar 2014 (Bl. 376 bis 392 d. GA) zwischen E. S. und der Antragstellerin zu 1. zur Gerichtsakte gereicht. Hiernach beträgt der Kaufpreis 55.000,00 EUR. Eine erste Rate in Höhe von 25.000,00 EUR ist unter bestimmten formellen Voraussetzungen (Auflassungsvormerkung im Grundbuch) zu zahlen. Der restliche Betrag von 30.000,00 EUR wurde gestundet.
Unter IV.2. ist geregelt:
"Die Restkaufpreiszahlung soll wie folgt erfolgen:
a) Ein Betrag von 6.000,00 EUR ist vom Käufer zu zahlen in 12 aufeinanderfolgenden monatlichen Raten zu je 500,00 EUR (fünfhundert Euro) ab dem 01. März 2013(4), wobei die monatlichen Raten immer zum 1. des Monats fällig werden, frühestens jedoch mit Fälligkeit des ersten Teilbetrages gemäß Abs. 1."
Der verbleibende Restkaufpreis in Höhe von 24.000,00 EUR soll bis zum 1. März 2015 gezahlt werden. Unter IV. Ziff. 5 ist geregelt, dass im Falle der Rückabwicklung aufgewandte Verwendungen der Antragstellerin zu 1. nicht erstattet werden und die durchgeführten Investitionen auf ihr Risiko und ihre Gefahr erfolgen. Nach VI. des Vertrages erfolgte die Besitzübergabe am 31. Januar 2014. Ziff. 3 regelt den Ausschluss jeder Gewährleistung.
In XII. 3. findet sich die Regelung:
"Die Provision ist verdient mit Abschluss dieses notariellen Kaufvertrages."
Die Antragsteller haben hierzu unter dem 26. Mai 2014 (Bl. 367 GA) u.a. wörtlich vorgetragen:
"Leider bekam die Antragstellerin zu 1. bis zum Notartermin das für die Finanzierung erforderliche Darlehen nicht".
( )
"Für den Stundungszeitraum räumte sie (Vermieterin) den Antragstellern nach Abschuss des befristeten Mietvertrages die Nutzung des Hauses gegen Zahlung einer Miete in Höhe von 500 Euro ein. Die Mietzahlung findet keine Anrechnung auf den Kaufpreis. Bei dem Mietvertrag handelt es sich also nicht etwa um einen sogenannten Mietkauf, sondern um einen für den Stundungszeitraum befristeten Mietvertrag".
Diese Bewertung ergebe sich aus der Stellungnahme der Maklerin U. vom 22. Mai 2014 (Bl. 393 d. GA). Die Miete werde auch gezahlt. Das ergebe sich aus der Abkürzung KM für Kaltmiete und dem Kontoauszug der N. (Bl. 367 d. GA). Wegen der Stundung hätten die Antragsteller den Grundstückskaufvertrag als bloßen Entwurf bezeichnen dürfen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 haben die Antragsteller ergänzend ausgeführt: Die Schwärzung der Kundendaten auf den übersandten Kontodaten sei wegen eines geschäftsschädigenden Verhaltens des Antragsgegner notwendig geworden. Die Zahlung an das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen in Höhe von 1.953,00 EUR stehe mit einem Hinterlegungsbetrag aus der mietrechtlichen Auseinandersetzung aus der vorherigen Wohnung im Zusammenhang. Im neu bezogenen Haus seien umfangreiche Sanierungsarbeiten erforderlich gewesen. Dies mache die in den bereits vorgelegten Kontoauszügen genannten Bau- und Materialaufwendungen erklärlich. Diese Zahlungen habe die Antragstellerin zu 1. aus dem gewährten Darlehen aus einem Unterkonto der N. bezahlt. Der aktuelle Kontostand betrage 0,06 EUR. Der Darlehensgeber sei ein Bekannter, der namentlich nicht genannt werden wolle. Er habe der Antragstellerin zu 1. ein Darlehen von 35.000,00 EUR gewährt und auf das gebührenfreie Unterkonto der N. Nr ... eingezahlt. Dieses Darlehen erkläre die von der Antragstellerin vorgenommenen Umbuchungen.
Nach den vorgelegten Kontoauszügen wies das Unterkonto der N. für den Zeitraum vom 31. Dezember 2013 bis zum 6. Juni 2014 am 31. Dezember 2013 ein Guthaben von 13.929,51 EUR auf. Zudem erfolgten Einzahlungen in Höhe von 15.000,00 EUR (22. Januar 2014) und in Höhe von 5.000,00 EUR am 30. Januar 2014 (vgl. Beiakte zur Gerichtsakte).
Auf einen nochmaligen gerichtlichen Hinweis vom 25. Juni 2014, der u.a. auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Finanzierung des Hausprojekts sowie die Darlehenskonstruktion verwiesen hat, haben die Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 2014 reagiert, eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. vom 2. Juli 2014 vorgelegt und ausgeführt: Die Mietzahlung finde keine Anrechnung auf die Kaufsumme. Die gesamte Kaufpreissumme in Höhe von 55.000,00 EUR habe über ein Bankdarlehen finanziert werden müssen. Die dafür notwendigen Unterlagen seien vollständig und rechtzeitig bei der Bank eingereicht worden. Die Bearbeitung des Darlehensantrages dauere immer noch an, was mit der Selbstständigkeit der Antragstellerin in Zusammenhang stehe. Die Vertragspflichten aus dem notariellen Kaufvertrag hätten daher nicht erfüllt werden können. Daraufhin habe die Verkäuferin vorgeschlagen, einen Mietvertrag abzuschließen und die Miethöhe auf 500,00 EUR bestimmt. Um das Objekt bewohnbar zu machen, habe sie ein Darlehen von einer Bekannten Frau W. zur Sanierung erhalten. Die beiden Zahlungseingänge im Januar 2014 auf das Unterkonto der N. in Höhe von 15.000,00 EUR und 5.000,00 EUR seien dabei von Frau W. gezahlte Darlehensteilbeträge. Wegen der Räumungssituation habe eine extreme Notlage bei den Antragstellern vorgelegen. Auf den Kaufvertrag sei bisher nicht gezahlt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Das SG hat den Antragsgegner vorläufig zu Leistungen verpflichtet, die den Beschwerdewert von 750,00 EUR deutlich überschreiten.
Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs- und eines Anordnungsgrundes.
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, ggf. langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Antragsteller haben ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sie haben zumindest bis Anfang April 2014 nachweislich über erhebliche Geldbeträge verfügt, mit denen sie ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können. Für die Zeit danach bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 31. Juli 2014 ist zu vermuten, dass sie vorhandene Geldmittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts einsetzen können.
Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller erst auf nochmalige gerichtliche Aufforderung mit Schreiben vom 3. Juni 2014 die Kontoauszüge eines Unterkontos der N. zu Gerichtsakte gereicht, obwohl sie gegenüber dem SG in der Vorinstanz noch am 12. März 2014 vorgetragen haben, bereits die vollständigen Kontounterlagen vorgelegt zu haben. Nach diesem Unterkonto verfügte die Antragstellerin zu 1. am 31. Dezember 2013 über ein Vermögen von 13.929,51 EUR. Demgegenüber hat die Antragstellerin dem Antragsgegner am 7. Januar 2014 wahrheitswidrig mitgeteilt, es hätten sich keine Änderungen zum Vermögen ergeben. Verfolgt man den Kontostand ab Stellung des Weiterbewilligungsantrages vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2014 ergeben sich für den Bewilligungszeitraum von Februar bis Juli 2014 folgende Kontostände:
31. Dezember 2013: 13.929,51 EUR
1. Februar 2014: 31.935,02 EUR
1. März 2014: 18.246,57 EUR
31. März 2014: 6.646,57 EUR
16. April 2014: 0,06 EUR
Da die Antragsteller – trotz Nachfragen – keine schlüssigen Angaben zu den Beträgen gemacht haben, ist davon auszugehen, dass es sich um Einkommen oder Vermögen der Antragsteller handelt, welches als bereites Mittel vorrangig zur Bezahlung des Lebensunterhaltes einzusetzen war.
Die Angaben zu einem zweckbestimmten Privatdarlehen über 35.000,00 EUR zur Sanierung des Gebäudes in der M.-Str. 5 in W. sind unschlüssig.
Aus dem vorliegenden Darlehensvertrag, den die Antragsteller zunächst verschwiegen hatten, ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1. zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift am 21. Januar 2014 das komplette Darlehen von 35.000,00 EUR von Dr. W. bereits erhalten hatte. Der vorgelegte Darlehensvertrag enthält keinen Hinweis auf das Unterkonto der N. Weder aus dem Sachvortrag der Antragsteller noch aus den vorgelegten Kontounterlagen lässt sich ein Zahlungszufluss über insgesamt 35.000,00 EUR nachvollziehen. Überdies enthielt der vorgelegte Darlehensvertrag auch keine Zweckbindung. Es ist nicht vereinbart, in welcher Weise die von Dr. W. ausgekehrte Geldsumme verwendet werden sollte. Auch die von den Antragstellern vorgelegten Kontounterlagen der N. vermögen den Auszahlungsvorgang des Darlehens nicht nachvollziehbar machen. Hiernach hat es Gutschriften in Höhe von 15.000,00 EUR am 20. Januar 2014 und von 5.000,00 EUR am 30. Januar 2014 gegeben. Durch von den Antragstellern vorgenommene Schwärzungen der Kontounterlagen ist es dem Senat nicht möglich, die Gutschriften der Darlehensgeberin Dr. W. zuzuordnen. Selbst wenn die beiden Gutschriften tatsächlich von Dr. W. stammen sollten, ergibt sich daraus die Darlehensvaluta nicht. Es fehlen hierfür 15.000,00 EUR. Die Gutschrift von 5.000,00 EUR erfolgte zudem erst nach Abschluss des Darlehensvertrag und widerspricht damit dem Inhalt des Vertrages. Schließlich soll nach dem vorgelegten Darlehensvertrag die Komplettsumme von 35.000,00 EUR bereits am 21. Januar 2014 vom Darlehensgeber an die Antragstellerin zu 1. ausbezahlt worden sein. Die Herkunft dieser 5.000,00 EUR ist daher unbekannt.
Auch der weitere Vortrag der Antragsteller zum Sanierungs-, Kauf- und Finanzierungsprojekt lässt deutliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit aufkommen, also daran, ob ihnen tatsächlich lediglich Unternehmensgewinne von insgesamt nur unter 800,00 EUR monatlich zur Verfügung stehen oder ggf. andere Geldmittel vorhanden sind.
Das von der Antragstellerin zu 1. durchgeführte Darlehens-, Kauf- und Sanierungsprobjekt hat nach eigenen Sachvortrag einen Gesamtumfang von mindestens 90.000,00 EUR (Kaufpreis: 55.000,00; Privatdarlehen zur Sanierung: 35.000,00 EUR; zuzüglich Nebenkosten). Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieses sehr kostenträchtige Finanzierungsprojekt praktisch ohne jede gesicherte Finanzierung durch eine Bank oder Dritte "gestemmt" werden soll. Die Angaben der Antragsteller dazu sind weder schlüssig noch glaubhaft.
Die Antragsteller sind gemäß ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit (u.a. als Betriebs- und Steuerfachwirt sowie Volkswirt) selbständig im weiten Feld der Unternehmensberatung tätig und im Geschäfts- und Wirtschaftsleben erfahren. Sie kennen daher die Notwendigkeit einer (realistischen) Finanzplanung. Keinesfalls können sie als wirtschaftlich naiv sowie unfähig angesehen werden, die Konsequenzen ihres Verhaltes abzusehen. Angesichts dessen ist es für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass die Antragsteller das Hauskaufprojekt ohne realistischen Finanzierungsplan angegangen haben könnten. Ebenso hält es der Senat für ausgeschlossen, dass sie in Kenntnis der fehlenden Gesamtfinanzierung des Kaufpreises in Höhe von 55.000,00 EUR mit Kreditmitteln weitere 35.000,00 EUR in die Sanierung des Objekts investieren, obwohl sie wissen, dass diese Investitionen bei einer zu erwartenden Rückabwicklung des Kaufvertrages entschädigungslos verloren sind (vgl. IV. 5. des notariellen Kaufvertrages). Hiernach fielen im Falle des Rücktritts alle Verwendungen ersatzlos an die Verkäuferin.
Hinzu kommt noch, dass die Antragsteller im Zuge des Projekts zahlreiche Verpflichtungen eingegangen sind, die nach der vorgetragenen schlechten Gewinnsituation der Unternehmungen nicht erfüllt werden könnten. Im Darlehensvertrag hat sich die Antragstellerin zu 1. ab 1. Mai 2014 zu monatlichen Rückzahlungen in Höhe von 500,00 EUR zuzüglich Zinsen gegenüber dem Darlehnsgeber verpflichtet. Hinzu kommt die Kaufpreisrate von 500,00 EUR ab März 2014. Diese monatliche Belastung von über 1.000,00 EUR kann aus den angegebenen Unternehmensgewinnen nicht finanziert werden.
In ihrer letzten Eidesstattlichen Versicherung vom 2. Juli 2014 hat die Antragstellerin zu 1. nun angegeben, sie habe auf die Kaufpreisschuld von 55.000,00 EUR noch nie gezahlt, wodurch die komplette Finanzierung des Kaufvertrages ohne jede Sicherung dasteht. Die neue Einlassung der Antragstellerin zu 1., sie habe sich um ein bankfinanziertes Darlehen in Höhe von 55.000,00 EUR bemüht, ist ohne jede Substanz. Wann, bei welcher Bank sie welchen Antrag gestellt und welche Unterlagen sie dort eingereicht haben will, lässt sich aus der Eidesstattlichen Versicherung vom 2. Juli 2014 nicht erkennen. Sollte sie gegenüber der Bank mit denselben Unternehmensresultaten und Erwartungen wie gegenüber dem Antragsgegner gearbeitet haben, dürfte eine Bankfinanzierung kaum zustande gekommen sein. Im Übrigen zöge eine geplante Vollfinanzierung des Hauskaufs durch die Bank eine zusätzliche monatliche Ratenbelastung nach sich, was die monatliche Belastung nach dem Sachvortrag der Antragsteller auf weit über 1.000,00 EUR erhöhen müsste. Die Angaben zur Finanzierung des Hausprojekts sind nach alledem insgesamt unglaubhaft. Vielmehr ist angesichts der Geschäftserfahrungen der Antragsteller zu vermuten, dass sie über weitere, bislang nicht angegebene Finanzierungsreserven verfügen müssen.
Soweit die Antragsteller geplant haben sollten, einen Teil des Kaufpreises, nämlich die monatlichen Raten von 500,00 EUR als KdU aus SGB II Mitteln zu finanzieren, in dem sie diesen Betrag als Miete deklarieren, schlägt dieser Versuch fehl. Die geltend gemachte "Grundmiete" in Höhe von 500,00 EUR ab 1. März 2014 ist nach dem eindeutigen Wortlaut des notariellen Kaufvertrages vom 31. Januar 2014 (IV. 2a) keine Mietzahlung, sondern eine Restkaufpreiszahlung. Die Vertragsformulierung "Die Restkaufpreiszahlung soll wie folgt erfolgen" lässt keinerlei Zweifel an dieser Auslegung zu. Die Behauptung der Antragsteller im Schreiben vom 26. Mai 2014 "Die Mietzahlung findet keine Anrechnung auf den Kaufpreis" ist daher falsch.
Der Senat kann dabei offenlassen, ob der vorgelegte Mietvertrag über das von der Antragstellerin zu 1. selbst gekaufte Objekt gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) bereits als Scheingeschäft nichtig ist oder nicht. Der vorgelegte Mietvertrag ist jedenfalls formnichtig und unwirksam, da die Beurkundungspflicht nach § 313 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 125 BGB verletzt worden ist.
Die Kombination aus Miete und Kauf für ein und dasselbe Objekt wird im Rechtsverkehr typischerweise über den sog. Mietkauf geregelt. Hierbei räumt der Vermieter dem Mieter das Recht ein, innerhalb einer Frist die Mietsache zu einem bestimmten Preis zu kaufen und lässt sich die bisher gezahlte Miete auf den Kaufpreis anrechnen (vgl. Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, Einführung § 535 Rdn. 30). Im vorliegenden Fall kann kein Mietkauf vorliegen, da der notarielle Kaufvertrag keine mietvertragliche Regelung enthält. Von daher kann das Zusammenspiel von notariellem Kaufvertrag und Mietvertrag nicht als sog. gemischter Vertrag, sondern nur als zusammengesetzter Vertrag aus mehreren selbständigen Verträgen verstanden werden. In einem solchen Fall begründet der eine die Veräußerungs- oder Erwerbspflicht enthaltende Vertrag die Formpflicht auch für die übrigen – an sich formfreien – Rechtsgeschäfte (dazu Staudinger, BGB, Zweites Buch, §§ 293 – 327, 13. Auflage 1995 zu § 313 Rdn. 159). Formbedürftig ist ein zusammengesetzter Vertrag dann, wenn der Grundstücksvertrag mit den übrigen Verträgen in einem rechtlichen Zusammenhang steht. Dies wäre der Fall, wenn die Verträge zusammen stehen und fallen, nur gemeinsam gelten oder in einer gegenseitigen bzw. zumindest einseitigen Abhängigkeit stehen. Maßgeblich ist dabei der Verknüpfungswille der Parteien (dazu Staudinger, BGB, Zweites Buch, §§ 293 – 327, 13. Auflage 1995 zu § 313 Rdn. 160). Ist ein Verknüpfungswille festgestellt, ist auch die Vermutung getrennter Urkunden als widerlegt anzusehen (dazu Staudinger, BGB, Zweites Buch, §§ 293 – 327, 13. Auflage 1995 zu § 313 Rdn. 161). So liegt der Fall hier.
Die von den Antragstellern zunächst vorenthaltene Seite 2 des Mietvertrages dokumentiert eindeutig die Verknüpfung zwischen notariellem Kaufvertrag und dem schuldrechtlichen Vertrag. Schließlich vereinbarte die Vermieterin/Verkäuferin mit der Antragstellerin zu 1. als Mieterin/Käuferin eine Befristung des Mietverhältnisses im Hinblick auf die Regelung des notariellen Kaufvertrages. Danach ist am 1. März 2015 die restliche Kaufsumme fällig und somit das Mietverhältnis "auch" aufgehoben. Es kann daher kein Zweifel an der untrennbaren Verknüpfung des Mietvertrages mit dem notariellen Kaufvertrag bestehen. Damit unterlag auch der vorgelegte Mietvertrag dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung gemäß §§ 313 Satz 1, 125 BGB und ist daher als formnichtig anzusehen. Aus dem Vertrag kann die Antragstellerin daher keinerlei Rechte herleiten, da dieser unwirksam ist.
Wahrscheinlicher ist, dass der Abschluss des Mietvertrages den Antragstellern dazu hätte dienen sollen, um gegenüber dem Antragsgegner ein Mietverhältnis vorzutäuschen, um auf diese Weise KdU-Leistungen im Sinne des SGB II zu erhalten. Denn die Verkäuferin hätte durch den Mietvertrag keinen Vorteil erlangt. Sie erlangte keine bessere Rechtstellung, als sie durch den notariellen Kaufvertrag bereits innehatte. Ein Scheitern des Kaufvertrages hätte der Verkäuferin einen Schadensersatzanspruch, einen Nutzungsentschädigungsanspruch seit 1. März 2014 verschafft. Zusätzlich hätte sie alle bisher erbrachten Verwendungen im Gesamtwert von ca. 35.000,00 EUR ohne jede Entschädigung gegenüber der Antragstellerin zu 1. behalten dürfen.
Weiter spricht dafür, dass die Antragsteller trotz Aufforderung des Antragsgegners bereits im Verwaltungsverfahren den Mietvertrag zunächst nicht vollständig vorgelegt haben, um Nachfragen wegen des auf der Seite 2 erwähnten notariellen Kaufvertrages zu vermeiden. Wahrheitswidrig haben die Antragsteller behauptet, es habe sich bei dem notariellen Kaufvertrag um einen bloßen Vertragsentwurf ohne rechtliche Bindung gehandelt. Ein Entwurf ist schon nach Laienverständnis ein gerade noch nicht abgeschlossener Vertrag. Die Antragstellerin zu 1. musste mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 31. Januar 2014 wissen, dass sie ein Haus gekauft hatte. Darauf hatte der Notar hingewiesen. Dies ergab sich zudem aus dem eindeutigen Vertragstext, der Pflicht, die Maklercourtage von ca. 4.000,00 EUR wegen Abschluss eines Kaufvertrages zu zahlen und aus der grundbuchrechtlichen Auflassungsvormerkung. Die Behauptung eines bloßen Vertragsentwurfes kann daher nur dazu gedient haben, den Rechtsschein eines Mietvertrages gegenüber dem Antragsgegner möglichst lange aufrechtzuerhalten.
Auch die Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. im PKH-Antrag erster Instanz enthält grobe Fehler und ist offensichtlich unvollständig. Nach diesem Antrag hat die Antragstellerin zu 1. lediglich einen Kontoauszug der C. in Höhe von 130,36 EUR vorgelegt. Verschwiegen hat sie dabei das erst nach gerichtlicher Auflage im Beschwerdeverfahren vorgelegte Unterkonto bei der N. mit einem erheblichen Positivsaldo bis Anfang April 2014. Hätte das SG von diesem Unterkonto gewusst, hätte der PKH-Antrag der Antragsteller – eine Entscheidungsreife vorausgesetzt – wegen eines erheblichen Vermögens abgelehnt werden müssen. Ebenfalls falsch war der Sachvortrag der Antragsteller in erster Instanz, es seien alle Konten vorgelegt worden. Erst auf Nachdruck des Senats haben die Antragsteller das entscheidungserhebliche Unterkonto bei der N. mit einem erheblichen Positivsaldo vorgelegt.
Grob irreführend sind auch die Eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin zu 1. vom 2. April 2014. Die darin getroffenen Behauptungen, das neue Wohnhaus stelle ausschließlich ein Mietobjekt dar und das Darlehen sei zweckgebunden, obwohl der schriftliche Darlehensvertrag keine entsprechende Abrede enthalten hatte, sind zumindest vertraglich klar widerlegt und enthalten fragwürdige Rechtsansichten mit einem irreführenden Tatsachenkern.
Die Antragstellerin zu 1. hat dabei schon im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Antragsgegner falsche Angaben gemacht. Bei einem Hausbesuch hat sie am 7. März 2014 schriftlich erklärt und sogar unterschrieben "Sanierung übernimmt Vermieter". Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller dagegen immer wieder vorgetragen, sie hätten alle Sanierungsarbeiten in Auftrag gegeben und aus dem Privatdarlehen bezahlt.
Der Sachvortrag der Antragsteller ist wegen fehlender Plausibilität daher insgesamt unglaubhaft. Aus der Chronologie der Ereignisse und den wiederholten Anpassungen des Sachvortrages ergeben sich zudem massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragsteller, so dass der Senat ihren Bekundungen zur bestehenden Hilfebedürftigkeit nicht glauben kann.
Die obigen Ausführungen gelten auch in Ansehung des Anordnungsgrundes. Eine existenziell bedrohliche Notlage ist aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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