L 5 R 69/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 5354/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 69/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der unter dem Aktenzeichen S 22 R 2224/12 geführte Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet ist.

Im Verfahren S 22 R 2224/12 war zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 05.12.2011 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 16.09.2011 abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid einge-legten Widerspruch des Klägers hatte sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2012 zurückge-wiesen. Am 18.04.2012 hatte der Kläger die unter dem Aktenzeichen S 22 R 2224/12 geführte Klage erhoben.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.07.2013 schlossen der Kläger und die Beklagte ausweislich der Niederschrift den folgenden Vergleich:

"Der Kläger erklärt die Rücknahme der Klage. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation auf dem Fachgebiet der Psychiatrie/Psychosomatik zu gewähren. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Im Übrigen erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt."

Mit Schreiben vom 24.07.2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Sozialgericht, eine Rücknahme der Klage nicht beantragt zu haben. Mit Schreiben vom 01.08.2013 erklärte er, gegen den Abschluss des Vergleichs, der nicht stattgefunden habe, zu protestieren. Seinen Einwand, keine Rücknahme erklärt zu haben, wiederholte er mehrmals.

Nachdem sich der Kläger auch an das Landessozialgericht gewandt hatte, führte das Sozialgericht das Verfahren unter dem AZ S 22 R 5354/13 fort und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 04.10.2013 mit, dass nunmehr darüber zu entscheiden sei, ob das Klageverfahren durch den Vergleich vom 19.07.2013 beendet worden sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2013 stellte das Sozialgericht fest, dass der unter dem Aktenzeichen S 22 R 2224/12 geführte Rechtsstreit durch Abschluss des Vergleichs vom 19.07.2013 beendet sei. Die zulässige Feststellungsklage sei nicht begründet. Durch den im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 19.07.2013 geschlossenen Vergleich sei der unter dem Aktenzeichen S 22 R 2224/12 geführte Rechtsstreit beendet worden. Der Vergleich sei auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Vergleichsschließenden nicht prozessfähig gewesen seien, dem Vergleich nicht wirksam zugestimmt hätten oder der Vergleich nach §§ 116 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig oder wirksam angefochten worden sei. Ein solcher Tatbestand sei nicht gegeben. Die Vergleichsschließenden seien prozessfähig gewesen, sie hätten dem Vergleich wirksam zugestimmt und der geschlossene Vergleich sei auch nicht nichtig oder wirksam angefochten worden.

Gegen den ihm am 20.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.12.2013 Berufung eingelegt. Er macht weiterhin geltend, er habe keine Rücknahme erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.12.2013 aufzuheben und festzustellen, dass sich der unter dem Aktenzeichen S 22 R 2224/12 geführte Rechtsstreit nicht durch Abschluss des Vergleichs vom 19.07.2013 erledigt hat und das Verfahren fortzusetzen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und teilte ergänzend mit, dass der Kläger die ihm aufgrund des Vergleichs gewährte Rehabilitationsmaßnahme nicht angetreten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts zu den Verfahren S 22 R 2224/12 und S 22 R 5354/13 sowie auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Klageverfahren S 22 R 2224/12 durch Vergleich beendet worden ist.

Der im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 19.07.2013 geschlossene Vergleich, der in der Sitzungsniederschrift vom 19.07.2013 protokolliert wurde, hat das Klageverfahren nach §101 Abs. 1 SGG rechtsgültig beendet. Der Vergleich ist wirksam zustande gekommen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde der Vergleich im Erörterungstermin laut diktiert, vorgespielt und von den Beteiligten, auch vom Kläger, genehmigt. Das Sozialgericht hat im Gerichtsbescheid vom 17.12.2013 zutreffend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass es an der Prozessfähigkeit eines der Beteiligten gefehlt habe und dass der Vergleich weder nichtig, noch wirksam angefochten worden sei. Der Kläger hat lediglich behauptet, keine Rücknahme der Klage erklärt zu haben. Die Rücknahmeerklärung war indes Bestandteil des - von ihm genehmigten - Vergleichs vom 19.07.2013. Aber auch ohne eine solche ausdrückliche Erklärung im Vergleich wäre das Klageverfahren durch diesen Vergleich beendet gewesen, denn die Beteiligten haben ihn ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich "zur Beendigung des Rechtsstreits" geschlossen. Die Zustimmung zu einem Vergleich stellt eine Prozesshandlung dar (vgl. Mayer-Ladewig, SGG Kommentar, vor § 60 RdNr. 10a), die unwiderruflich ist. Die prozessuale Folge der Beendigung des Klageverfahrens S 22 R 2224/12 ist damit eingetreten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens. Die Möglichkeit, erneut einen Rentenantrag bei der Beklagten zu stellen, bleibt davon unberührt.

Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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