Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 4125/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 357/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zusicherung der darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution.
Der am 25.05.1969 geborene Kläger bezog bis zum 30.05.2013 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, zuletzt i.H.v. 27,03 EUR täglich. Am 31.05.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten ein Darlehen für die Stellung der Kaution für eine neue Wohnung. Er gab hierbei an, er sei (noch) in K. gemeldet, habe jedoch in A. einen Raum angemietet, in dem er übernachte. Postalisch sei er an seinem Beschäftigungsort, der E.- T. in K., erreichbar. Da er fortan beim A.- A. in K. arbeite, sei er derzeit auf Wohnungssuche in der Region G ... Er benötige Hilfe bei der Kaution.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 forderte der Beklagte den Kläger zu weiteren Angaben, u.a. ob er bereits ein konkretes Wohnungsangebot habe, auf. Hierzu teilte der Kläger am 03.07.2013 mit, er habe bislang noch nicht bewusst nach einer Wohnung gesucht, weil er zuerst den Bescheid abwarten wolle. Zu seiner Wohnsituation gab er an, seine zuvor genutzte Unterkunft in A., eine ehemalige Malerwerkstatt, sei nach dem Antritt seiner neuen Tätigkeit unhaltbar gewesen, aktuell nächtige er in kalten Nächten vor der Duschkabine seines Arbeitgebers.
Mit Bescheid vom 09.07.2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) könnten nur Personen erhalten, die hilfebedürftig seien. Der Kläger habe mitgeteilt, lediglich die Mietkaution für eine Wohnung zu benötigen. Ein diesbezüglicher Anspruch setze jedoch eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung voraus, die, da der Kläger nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe, nicht abschließend durchgeführt werden könne. Der Anspruch auf die Übernahme einer Mietkaution könne überdies erst dann geprüft werden, wenn der Kläger ein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt habe. Die Mietkaution könne dann gewährt werden, wenn die Wohnung kostenangemessen sei, was bis zu einer Kaltmiete von 252,90 EUR im Raum K., 249,30 EUR im Raum O. und bis zu einer Kaltmiete von 255,60 EUR im Raum A. der Fall sei.
Hiergegen erhob der Kläger unter der Begründung, er habe alle von ihm angefordert Daten geliefert, seine Antworten seien jedoch nicht zur Kenntnis genommen worden, Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2013 zurückwies. Der Ablehnungsbescheid sei, so der Beklagte, nicht zu beanstanden. Der grundsicherungsrechtliche Regelbedarf des Klägers von 382,- EUR - Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht geltend gemacht - sei durch das durchschnittlich erzielte Einkommen von 679,40 EUR (netto) monatlich, von dem 428,65 EUR monatlich anrechenbar seien, gedeckt. Die Zusicherung zur darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution sei nur möglich, wenn ein konkretes Wohnungsangebot vorliege. Da der Kläger ein solches Angebot nicht vorgelegt habe, könne die begehrte Zusicherung zur Übernahme einer Mietkaution nicht erteilt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 12.09.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, zu deren Begründung er auf seine Ausführungen zur Begründung seines Widerspruchs verwiesen hat. Parallel hierzu hat der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. In diesem Verfahren ( - S 16 AS 4124/13 ER -) hat er ausgeführt, er habe den Antrag auf Übernahme der Mietkaution gestellt, weil er dringend eine Wohnung benötige, er aber finanziell nicht in der Lage sei, die jeweils geforderte Kaution vorzustrecken. Ihm sei von der Sachbearbeiterin des Beklagten erklärt worden, dass er einen Anspruch zumindest auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution habe. Sie habe ihm entsprechende Übernahmeerklärungen, die er an die Vermieter hätte aushändigen können, zur Wohnungssuche mitgegeben. Die privaten Vermieter hätten diese Erklärungen aber nicht akzeptiert. Er sei, weil er keine Mietkaution aufbringen könne, seit Mai ohne Wohnung. Es sei ihm nicht zuzumuten, ohne jede Duschmöglichkeit einem Arbeitsverhältnis nachzugehen. Er werde daher alle seine Anstellungen und Beschäftigungsverhältnisse fristlos kündigen, um wieder eine Chance, eine Mietkaution zu erhalten, zu haben. Mit Beschluss vom 30.09.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 18.03.2014 ( - L 3 AS 229/14 ER-B -) zurückgewiesen.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf seinen Widerspruchsbescheid vom 16.08.2013 verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass der Kläger auch im Klageverfahren kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.12.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme einer Mietkaution. Zwar könne nach § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden, dies komme jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits eine konkrete neue Unterkunft in Aussicht stehe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II für die Zuständigkeit auf den Ort der neuen Unterkunft abstelle. Da der Kläger ein solches nicht vorgelegt habe, bestehe kein Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution. Im Übrigen dürfte, so das SG weiter, in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, in dem Fall, dass auch ein Bedarf für Unterkunft und Heizung eintrete, auch ein Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bestehen. Hierüber sei jedoch nicht zu befinden, da der Kläger einzig ein Darlehen für eine Mietkaution beantragt habe.
Gegen den am 14.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2014 Berufung eingelegt. Seine Versuche, selbst eine Wohnung zu finden seien gescheitert, weil potentielle Vermieter durch die Übernahme der Mietkaution durch den Beklagten abgeschreckt worden seien. Auch sehe er es kritisch, dass sein Antrag abgelehnt worden sei, obschon er der wesentlichen Meldepflicht entsprochen habe. Es sei auch nicht einleuchtend, dass zur Begründung der Ablehnung ausgeführt worden sei, er könne nicht beweisen in Kehl zu wohnen. Es sei auch nicht einleuchtend, dass er keine Unterschrift für eine GEZ-Befreiung erhalten habe. Er werde insofern eine neue Klage einreichen.
Der Kläger beantragt - zweckdienlich gefasst -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04. Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2013 zu verurteilen, die Zusicherung zur darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen, aus seiner Sicht zutreffenden, Gerichtsbescheid des SG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und die beim Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2014 geworden sind sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, entscheiden, obschon er zur mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 nicht erschienen ist. In der Terminsbestimmung vom 23.04.2014 wie in der Terminsverlegung vom 26.06.2014 wurde darauf hingewiesen, dass auch in Abwesenheit des Klägers Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Terminsverlegung vom 26.06.2014 wurde dem Kläger gegenüber auch wirksam zugestellt. Zwar sind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG Ladung und Terminsbestimmungen (nur) bekannt zu geben; eine Zustellung ist nicht mehr vorgeschrieben. Der / Die Vorsitzende kann jedoch die Zustellung anordnen, wenn er / sie es für zweckmäßig erachtet (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 110, Rn. 12). Die Zustellung kann hierbei nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 185 Nr.1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch eine öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Da der Aufenthaltsort des Klägers, der zuvor über die Adresse seines Arbeitgebers (O. Str. 25, O.) postalisch erreichbar war, er jedoch ausweislich der Postzustellungsurkunde über einen Zustellungsversuch am 25.04.2012 dort nicht mehr arbeitet, nicht bekannt ist und auch die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, ist dem Senat die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung eröffnet gewesen, die vom Vorsitzenden am 08.05.2014 beschlossen wurde. Eine Benachrichtigung darüber, dass die Terminsverlegung auf der Geschäftsstelle des Senats eingesehen werden kann, dass durch die öffentliche Zustellung der Terminsverlegung Fristen in Gang gesetzt werden können und dass nach deren Ablauf Rechtsnachteile entstehen können, wurde sodann für einen Monat an der Gerichtstafel ausgehängt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 186 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Streitgegenständlich ist vorliegend einzig, ob der Kläger vom Beklagten die Zusicherung zur Übernahme einer Mietkaution verlangen kann. Nur insoweit hat der Kläger den Bescheid vom 08.07.2013 (Widerspruchsbescheides vom 16.08.2013) angefochten. Soweit der Kläger mit der Berufungseinlegung (erstmals) vorbringt, es sei nicht einleuchtend, dass er "keine Unterschrift für die GEZ- Befreiung bekomme", hat er gegenüber seinem erstinstanzlichen Begehren, keinen neuen (weiteren) Streitgegenstand eingeführt, da er hierzu ferner vorgetragen hat, er werde "eine neue Klage einreichen". Hieraus wird ersichtlich, dass der Kläger hierüber im vorliegenden Verfahren keine gerichtliche Entscheidung begehrt. Im Übrigen wäre eine solche Klageänderung auch unzulässig, da keine entsprechende vorherige Verwaltungsentscheidung ergangen ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, vom Beklagten die Zusicherung zur darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution zu erhalten. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Zum Bedarf für die Unterkunft, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wird, soweit diese angemessen sind, rechnen auch die mit einem Wohnungswechsel bzw. der -anmietung anfallenden Transaktionskosten sowie die bei der Anmietung von Wohnraum i.d.R. vom Mieter zu tragende Mietkaution. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II). Voraussetzung für die Übernahme einer Mietkaution ist indes, dass die anfallenden (Mietkautions-) Kosten der Höhe nach bestimmt sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R - veröffentlicht in juris). Dies setzt voraus, dass ein konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt und die zu tragende Mietkaution der Höhe nach bestimmt ist (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2012 - L 14 AS 1818/09 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 25.02.2008 - L 7 AS 93/07 - jew. veröffentlicht in juris; Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 162). Da der Kläger indes auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats seine Forderung nach Übernahme der Mietkaution nicht auf eine bestimmte Wohnung konkretisiert hat und daher unverändert nicht ersichtlich ist, wie hoch die begehrte Mietkaution sein soll, kann die Übernahme einer Mietkaution vom Kläger nicht beansprucht werden.
Die ablehnende Entscheidung des Beklagten im Bescheid vom 08.07.2013 (Widerspruchsbescheides vom 16.08.2013) ist daher nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zusicherung der darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution.
Der am 25.05.1969 geborene Kläger bezog bis zum 30.05.2013 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, zuletzt i.H.v. 27,03 EUR täglich. Am 31.05.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten ein Darlehen für die Stellung der Kaution für eine neue Wohnung. Er gab hierbei an, er sei (noch) in K. gemeldet, habe jedoch in A. einen Raum angemietet, in dem er übernachte. Postalisch sei er an seinem Beschäftigungsort, der E.- T. in K., erreichbar. Da er fortan beim A.- A. in K. arbeite, sei er derzeit auf Wohnungssuche in der Region G ... Er benötige Hilfe bei der Kaution.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 forderte der Beklagte den Kläger zu weiteren Angaben, u.a. ob er bereits ein konkretes Wohnungsangebot habe, auf. Hierzu teilte der Kläger am 03.07.2013 mit, er habe bislang noch nicht bewusst nach einer Wohnung gesucht, weil er zuerst den Bescheid abwarten wolle. Zu seiner Wohnsituation gab er an, seine zuvor genutzte Unterkunft in A., eine ehemalige Malerwerkstatt, sei nach dem Antritt seiner neuen Tätigkeit unhaltbar gewesen, aktuell nächtige er in kalten Nächten vor der Duschkabine seines Arbeitgebers.
Mit Bescheid vom 09.07.2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) könnten nur Personen erhalten, die hilfebedürftig seien. Der Kläger habe mitgeteilt, lediglich die Mietkaution für eine Wohnung zu benötigen. Ein diesbezüglicher Anspruch setze jedoch eine Einkommens- und Vermögensüberprüfung voraus, die, da der Kläger nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe, nicht abschließend durchgeführt werden könne. Der Anspruch auf die Übernahme einer Mietkaution könne überdies erst dann geprüft werden, wenn der Kläger ein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt habe. Die Mietkaution könne dann gewährt werden, wenn die Wohnung kostenangemessen sei, was bis zu einer Kaltmiete von 252,90 EUR im Raum K., 249,30 EUR im Raum O. und bis zu einer Kaltmiete von 255,60 EUR im Raum A. der Fall sei.
Hiergegen erhob der Kläger unter der Begründung, er habe alle von ihm angefordert Daten geliefert, seine Antworten seien jedoch nicht zur Kenntnis genommen worden, Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2013 zurückwies. Der Ablehnungsbescheid sei, so der Beklagte, nicht zu beanstanden. Der grundsicherungsrechtliche Regelbedarf des Klägers von 382,- EUR - Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht geltend gemacht - sei durch das durchschnittlich erzielte Einkommen von 679,40 EUR (netto) monatlich, von dem 428,65 EUR monatlich anrechenbar seien, gedeckt. Die Zusicherung zur darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution sei nur möglich, wenn ein konkretes Wohnungsangebot vorliege. Da der Kläger ein solches Angebot nicht vorgelegt habe, könne die begehrte Zusicherung zur Übernahme einer Mietkaution nicht erteilt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 12.09.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, zu deren Begründung er auf seine Ausführungen zur Begründung seines Widerspruchs verwiesen hat. Parallel hierzu hat der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. In diesem Verfahren ( - S 16 AS 4124/13 ER -) hat er ausgeführt, er habe den Antrag auf Übernahme der Mietkaution gestellt, weil er dringend eine Wohnung benötige, er aber finanziell nicht in der Lage sei, die jeweils geforderte Kaution vorzustrecken. Ihm sei von der Sachbearbeiterin des Beklagten erklärt worden, dass er einen Anspruch zumindest auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution habe. Sie habe ihm entsprechende Übernahmeerklärungen, die er an die Vermieter hätte aushändigen können, zur Wohnungssuche mitgegeben. Die privaten Vermieter hätten diese Erklärungen aber nicht akzeptiert. Er sei, weil er keine Mietkaution aufbringen könne, seit Mai ohne Wohnung. Es sei ihm nicht zuzumuten, ohne jede Duschmöglichkeit einem Arbeitsverhältnis nachzugehen. Er werde daher alle seine Anstellungen und Beschäftigungsverhältnisse fristlos kündigen, um wieder eine Chance, eine Mietkaution zu erhalten, zu haben. Mit Beschluss vom 30.09.2013 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 18.03.2014 ( - L 3 AS 229/14 ER-B -) zurückgewiesen.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf seinen Widerspruchsbescheid vom 16.08.2013 verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass der Kläger auch im Klageverfahren kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.12.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme einer Mietkaution. Zwar könne nach § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden, dies komme jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits eine konkrete neue Unterkunft in Aussicht stehe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II für die Zuständigkeit auf den Ort der neuen Unterkunft abstelle. Da der Kläger ein solches nicht vorgelegt habe, bestehe kein Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution. Im Übrigen dürfte, so das SG weiter, in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, in dem Fall, dass auch ein Bedarf für Unterkunft und Heizung eintrete, auch ein Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bestehen. Hierüber sei jedoch nicht zu befinden, da der Kläger einzig ein Darlehen für eine Mietkaution beantragt habe.
Gegen den am 14.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.01.2014 Berufung eingelegt. Seine Versuche, selbst eine Wohnung zu finden seien gescheitert, weil potentielle Vermieter durch die Übernahme der Mietkaution durch den Beklagten abgeschreckt worden seien. Auch sehe er es kritisch, dass sein Antrag abgelehnt worden sei, obschon er der wesentlichen Meldepflicht entsprochen habe. Es sei auch nicht einleuchtend, dass zur Begründung der Ablehnung ausgeführt worden sei, er könne nicht beweisen in Kehl zu wohnen. Es sei auch nicht einleuchtend, dass er keine Unterschrift für eine GEZ-Befreiung erhalten habe. Er werde insofern eine neue Klage einreichen.
Der Kläger beantragt - zweckdienlich gefasst -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04. Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2013 zu verurteilen, die Zusicherung zur darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen, aus seiner Sicht zutreffenden, Gerichtsbescheid des SG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und die beim Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2014 geworden sind sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, entscheiden, obschon er zur mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 nicht erschienen ist. In der Terminsbestimmung vom 23.04.2014 wie in der Terminsverlegung vom 26.06.2014 wurde darauf hingewiesen, dass auch in Abwesenheit des Klägers Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Terminsverlegung vom 26.06.2014 wurde dem Kläger gegenüber auch wirksam zugestellt. Zwar sind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG Ladung und Terminsbestimmungen (nur) bekannt zu geben; eine Zustellung ist nicht mehr vorgeschrieben. Der / Die Vorsitzende kann jedoch die Zustellung anordnen, wenn er / sie es für zweckmäßig erachtet (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 110, Rn. 12). Die Zustellung kann hierbei nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 185 Nr.1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch eine öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Da der Aufenthaltsort des Klägers, der zuvor über die Adresse seines Arbeitgebers (O. Str. 25, O.) postalisch erreichbar war, er jedoch ausweislich der Postzustellungsurkunde über einen Zustellungsversuch am 25.04.2012 dort nicht mehr arbeitet, nicht bekannt ist und auch die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, ist dem Senat die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung eröffnet gewesen, die vom Vorsitzenden am 08.05.2014 beschlossen wurde. Eine Benachrichtigung darüber, dass die Terminsverlegung auf der Geschäftsstelle des Senats eingesehen werden kann, dass durch die öffentliche Zustellung der Terminsverlegung Fristen in Gang gesetzt werden können und dass nach deren Ablauf Rechtsnachteile entstehen können, wurde sodann für einen Monat an der Gerichtstafel ausgehängt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 186 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Streitgegenständlich ist vorliegend einzig, ob der Kläger vom Beklagten die Zusicherung zur Übernahme einer Mietkaution verlangen kann. Nur insoweit hat der Kläger den Bescheid vom 08.07.2013 (Widerspruchsbescheides vom 16.08.2013) angefochten. Soweit der Kläger mit der Berufungseinlegung (erstmals) vorbringt, es sei nicht einleuchtend, dass er "keine Unterschrift für die GEZ- Befreiung bekomme", hat er gegenüber seinem erstinstanzlichen Begehren, keinen neuen (weiteren) Streitgegenstand eingeführt, da er hierzu ferner vorgetragen hat, er werde "eine neue Klage einreichen". Hieraus wird ersichtlich, dass der Kläger hierüber im vorliegenden Verfahren keine gerichtliche Entscheidung begehrt. Im Übrigen wäre eine solche Klageänderung auch unzulässig, da keine entsprechende vorherige Verwaltungsentscheidung ergangen ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, vom Beklagten die Zusicherung zur darlehensweisen Übernahme einer Mietkaution zu erhalten. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Zum Bedarf für die Unterkunft, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wird, soweit diese angemessen sind, rechnen auch die mit einem Wohnungswechsel bzw. der -anmietung anfallenden Transaktionskosten sowie die bei der Anmietung von Wohnraum i.d.R. vom Mieter zu tragende Mietkaution. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II). Voraussetzung für die Übernahme einer Mietkaution ist indes, dass die anfallenden (Mietkautions-) Kosten der Höhe nach bestimmt sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R - veröffentlicht in juris). Dies setzt voraus, dass ein konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt und die zu tragende Mietkaution der Höhe nach bestimmt ist (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2012 - L 14 AS 1818/09 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 25.02.2008 - L 7 AS 93/07 - jew. veröffentlicht in juris; Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 162). Da der Kläger indes auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats seine Forderung nach Übernahme der Mietkaution nicht auf eine bestimmte Wohnung konkretisiert hat und daher unverändert nicht ersichtlich ist, wie hoch die begehrte Mietkaution sein soll, kann die Übernahme einer Mietkaution vom Kläger nicht beansprucht werden.
Die ablehnende Entscheidung des Beklagten im Bescheid vom 08.07.2013 (Widerspruchsbescheides vom 16.08.2013) ist daher nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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