Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3770/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1720/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger, der seit 01.05.2005 (Vollendung 60. Lebensjahr) Altersrente für Schwerbehinderte gem. § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezieht, führt diverse sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Im vorliegenden Verfahren (L 9 R 1720/12) streitig ist die Anpassung der Altersrente zum 01.07.2011.
Am 01.07.2011 erging durch die Zahlstelle der Beklagten die Mitteilung über die erfolgte Rentenanpassung des Klägers zum 01.07.2011. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch hinsichtlich der Höhe, der Richtigkeit und der Zulässigkeit der Rentenart. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011 zurück.
Am 09.11.2011 hat der Kläger "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen" Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und dazu ausgeführt, die Beklagte habe ihm die Teilnahme an der Sitzung des Widerspruchsausschusses verweigert.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18.04.2012 (S 4 R 3770/11) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, da Rentenanpassungsmitteilungen grundsätzlich anfechtbare Verwaltungsakte darstellen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.03.2009 - B 4 RA 41/98 R -, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Die Klage sei jedoch unbegründet, da für das Gericht nicht erkennbar sei, dass die Rentenanpassung fehlerhaft erfolgt ist. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011 die Rechtsgrundlagen, nach denen die Rentenanpassung durchgeführt wird, detailliert und ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hierauf Bezug genommen. Eine weitere Überprüfung dahingehend, ob der Rentenbetrag aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt sei, könne das Gericht nicht vornehmen. Der Kläger habe trotz wiederholter Bitten die ausschließlich ihm vorliegende Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2011 nicht vorgelegt. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger an der Sitzung des Widerspruchsausschusses nicht teilnehmen konnte. Dabei könne dahinstehen, ob er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen Anspruch auf persönliche Anhörung habe. Nach § 42 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) könne die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der mit Verfahrens- und Formfehlern behaftet ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die materielle Rechtslage sei hier aber eindeutig, weitere Angaben des Klägers zur Sache seien daher nicht erheblich.
Am 24.04.2012 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen". Eine weitergehende Begründung der Berufung ist nicht erfolgt.
Durch Beschluss vom 27.06.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt.
Der Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG Mannheim und die Senatsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die angegriffenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend wird nochmals auf den Hinweis des Gerichts vom 05.05.2014 im Parallelverfahren L 9 R 3985/13 (Rentenanpassung zum 01.07.2010) hingewiesen, wonach die Feststellungswirkung einer Rentenanpassungsmitteilung auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte bzw. die Neufestsetzung des konkreten Rentenbetrages unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Rentenformel beschränkt ist (BSG, Urteil vom 23.03.1999, a.a.O.; ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17.12.2013 - L 9 R 1880/13 - und vom 18.03.2014 - L 9 R 1138/13 -) und daher über die Anpassung des Renten(zahl)betrages hinaus keine nachteiligen Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Eine Rechtswidrigkeit des Rentenanpassungsbetrages selbst zu Lasten des Klägers wird indessen von diesem weder behauptet noch ergeben sich für den Senat hierfür sonstige Anhaltspunkte. Soweit es dem Kläger daneben oder ausschließlich um die Zuerkennung neuer Rentenrechte und -zeiten (Pflichtbeitragszeiten etc.) bzw. die Gewährung früherer oder höherer Rentenleistungen gehen sollte, ist hierfür in diesem Verfahren kein Raum.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Das Festhalten an der Berufung erfüllt angesichts der gemachten Hinweise den Tatbestand der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, 29.05.1996, 2 BvR 725/96 in Juris) und die wegen des übereinstimmenden Wortlautes und Zweckes beider Vorschriften auch hier heranzuziehen ist. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage, auf die der Vorsitzende in den Verfügungen vom 29.04.2014 und - nachdem der Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens dem Erörterungstermin vom 28.05.2014 ferngeblieben war - vom 28.05.2014 hingewiesen hat. Dem Kläger sind daher Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe des Mindestbetrags von 225,- EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG) aufzuerlegen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger, der seit 01.05.2005 (Vollendung 60. Lebensjahr) Altersrente für Schwerbehinderte gem. § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezieht, führt diverse sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Im vorliegenden Verfahren (L 9 R 1720/12) streitig ist die Anpassung der Altersrente zum 01.07.2011.
Am 01.07.2011 erging durch die Zahlstelle der Beklagten die Mitteilung über die erfolgte Rentenanpassung des Klägers zum 01.07.2011. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch hinsichtlich der Höhe, der Richtigkeit und der Zulässigkeit der Rentenart. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011 zurück.
Am 09.11.2011 hat der Kläger "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen" Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und dazu ausgeführt, die Beklagte habe ihm die Teilnahme an der Sitzung des Widerspruchsausschusses verweigert.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18.04.2012 (S 4 R 3770/11) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, da Rentenanpassungsmitteilungen grundsätzlich anfechtbare Verwaltungsakte darstellen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.03.2009 - B 4 RA 41/98 R -, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Die Klage sei jedoch unbegründet, da für das Gericht nicht erkennbar sei, dass die Rentenanpassung fehlerhaft erfolgt ist. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011 die Rechtsgrundlagen, nach denen die Rentenanpassung durchgeführt wird, detailliert und ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hierauf Bezug genommen. Eine weitere Überprüfung dahingehend, ob der Rentenbetrag aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt sei, könne das Gericht nicht vornehmen. Der Kläger habe trotz wiederholter Bitten die ausschließlich ihm vorliegende Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2011 nicht vorgelegt. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger an der Sitzung des Widerspruchsausschusses nicht teilnehmen konnte. Dabei könne dahinstehen, ob er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen Anspruch auf persönliche Anhörung habe. Nach § 42 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) könne die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der mit Verfahrens- und Formfehlern behaftet ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die materielle Rechtslage sei hier aber eindeutig, weitere Angaben des Klägers zur Sache seien daher nicht erheblich.
Am 24.04.2012 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen". Eine weitergehende Begründung der Berufung ist nicht erfolgt.
Durch Beschluss vom 27.06.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt.
Der Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG Mannheim und die Senatsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die angegriffenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend wird nochmals auf den Hinweis des Gerichts vom 05.05.2014 im Parallelverfahren L 9 R 3985/13 (Rentenanpassung zum 01.07.2010) hingewiesen, wonach die Feststellungswirkung einer Rentenanpassungsmitteilung auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte bzw. die Neufestsetzung des konkreten Rentenbetrages unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Rentenformel beschränkt ist (BSG, Urteil vom 23.03.1999, a.a.O.; ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17.12.2013 - L 9 R 1880/13 - und vom 18.03.2014 - L 9 R 1138/13 -) und daher über die Anpassung des Renten(zahl)betrages hinaus keine nachteiligen Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Eine Rechtswidrigkeit des Rentenanpassungsbetrages selbst zu Lasten des Klägers wird indessen von diesem weder behauptet noch ergeben sich für den Senat hierfür sonstige Anhaltspunkte. Soweit es dem Kläger daneben oder ausschließlich um die Zuerkennung neuer Rentenrechte und -zeiten (Pflichtbeitragszeiten etc.) bzw. die Gewährung früherer oder höherer Rentenleistungen gehen sollte, ist hierfür in diesem Verfahren kein Raum.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Das Festhalten an der Berufung erfüllt angesichts der gemachten Hinweise den Tatbestand der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, 29.05.1996, 2 BvR 725/96 in Juris) und die wegen des übereinstimmenden Wortlautes und Zweckes beider Vorschriften auch hier heranzuziehen ist. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage, auf die der Vorsitzende in den Verfügungen vom 29.04.2014 und - nachdem der Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens dem Erörterungstermin vom 28.05.2014 ferngeblieben war - vom 28.05.2014 hingewiesen hat. Dem Kläger sind daher Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe des Mindestbetrags von 225,- EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG) aufzuerlegen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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