L 9 AS 2411/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1443/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2411/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 09.05.2014 den zugrundeliegenden Sachverhalt zutreffend dargestellt und rechtlich gewürdigt. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung weitgehend ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch nach Auffassung des erkennenden Senats ein Anordnungsanspruch des Antragstellers, gerichtet auf höhere Leistungen zum Lebensunterhalt ab Antragstellung (29.04.2014), nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere folgt der geltend gemachte Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei summarischer Prüfung nicht aus der vom Allgemeinmediziner Dr. P. unter dem 05.11.2013 bescheinigten Erkrankung an Ulcus ventriculi (Magengeschwür). Der Anspruch auf eine sogenannte "Krankenkostzulage" setzt voraus, dass zum einen wegen einer bestimmten Krankheit eine besondere Ernährung erforderlich ist und zum anderen diese mehr kostet, als im Regelsatz für Ernährung berücksichtigt ist. Hieran fehlt es voraussichtlich im vorliegenden Fall. Nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin (s. die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge e. V. zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Stand 01.10.2008)) ist auf der Grundlage des Rationalisierungsschemas 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner unter anderem bei Ulcus ventriculi keine spezielle Kostform einzuhalten, sondern eine "Vollkost" angeraten. Für diese ist jedoch regelmäßig ein erhöhter Ernährungsaufwand zu verneinen. Nach den weiteren Ermittlungen des Deutschen Vereins ist der Ernährungsanteil im Regelsatz bzw. Regelbedarf ausreichend, um den Mindestaufwand für eine Vollkost zu bestreiten (ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2011 - L 15 SO 251/08 - m.w.N.).

Hiervon geht auch der erkennende Senat bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aus. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der im Streit stehende Mehrbedarf jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Insbesondere erfüllen die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 des Deutschen Vereins weder nach ihrer Konzeption noch nach ihrer Entstehungsgeschichte die Anforderungen an antizipierte Sachverständigengutachten, die von den Gerichten in normähnlicher Weise angewandt werden könnten (BSG, Urteile vom 14.02.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 15 und vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 - SozR 4-4200 § 21 Nr. 14). Allerdings können die Empfehlungen des Deutschen Vereins im Regelfall als Orientierungshilfe dienen. Hiernach ergeben sich mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte derzeit keine ernstlichen Zweifel daran, dass - entsprechend diesen Empfehlungen - bei der beim Antragsteller vorliegenden Erkrankung an Ulcus ventriculi die Gewährung von Vollkost ausreichend und diese ohne relevanten finanziellen Mehraufwand aus dem Regelbedarf - auch unter Würdigung der aktuellen Lebenssituation des Antragstellers - zu finanzieren ist. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass und aus welchen Gründen dies nicht der Fall sein soll.

Damit ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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