Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2528/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2952/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger, der seit 01.05.2005 (Vollendung 60. Lebensjahr) Altersrente für Schwerbehinderte gem. § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezieht, führt diverse sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Im vorliegenden Verfahren (L 9 R 2952/11) streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger beantragte am 29.12.1999 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. In der Anlage zum Rentenantrag gab er unter dem 03.01.2000 an, er habe von 1960 bis 1963 eine Lehre als Speditionskaufmann absolviert und anschließend als Disponent gearbeitet, bis er 1965 seinen Wehrdienst absolviert habe. Von 1967 bis 1969 habe er als Sachbearbeiter, anschließend bis 1984 als Disponent/Abteilungsleiter und von 1984 bis 1992 als Abteilungs- und Niederlassungsleiter gearbeitet. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit und Krankheit (1992-1993) sei er ab 1993 im Bereich Spedition-Transporte-Handel-Marketing-Dienstleistung selbstständig tätig gewesen. Er habe hierbei keine Arbeitnehmer beschäftigt, sondern sich jeweils Subunternehmern und Fremdfirmen sowie Spediteuren bedient. Es habe sich hierbei um die Vermittlung von Transportaufträgen, Logistikaufgaben, um Warenbewirtschaftung, Ein- und Auslagerungen als auch um sämtliche artverwandte und sonstige Dienstleistungsaufträge gehandelt. Er selbst sei für einen Auftraggeber, nämlich die P. AG in L. tätig gewesen. Die Tätigkeit sei Anfang 2000 wegen der schlechten wirtschaftlichen Ertragslage aufgegeben worden. Die Fa. P. habe umstrukturiert, so dass externe Dienstleister nicht mehr gebraucht wurden. Ab dem Jahr 2000 habe er keine gewerblichen Tätigkeiten mehr ausgeübt. Ferner wies der Kläger darauf hin, bereits in den Jahren 1994/1995 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gestellt zu haben, der noch nicht beschieden wurde. Nach der Auskunft des Gewerberegisters von L. vom 11.02.2004 war vom 08.04.2001 bis 30.06.2003 ein Gewerbe mit dem Gewerbegegenstand Handelsmakler, Agentur und Fachvermittlung von Dienstleistungen aller Art auf den Namen des Klägers eingetragen und ab dem 01.07.2003 eine entsprechende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf Nachfrage der B. gab der Kläger hierzu unter dem 22.01.2004 an, er sei früher selbstständig und als solcher und nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Seit Jahren übe er jedoch keine Tätigkeit mehr aus, weder als Selbstständiger noch als Arbeitnehmer.
Im Versicherungsverlauf des Klägers sind zwischen dem 01.05.1960 und dem 22.03.1991 durchgehend Pflichtbeitragszeiten vermerkt, danach vom 23.03.1991 bis 03.08.1992 Krankheitszeiten bzw. eine Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung und vom 04.08. bis 31.12.1992 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Zwischen dem 01.01.1993 und dem 31.12.1996 sind freiwillige Beitragszeiten vermerkt, zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.12.1999 sind keine versicherungsrechtlichen Zeiten eingetragen. Vom 01.01.2000 bis 30.06.2002 sind wieder freiwillige Beitragszeiten vermerkt, vom 01.01.2002 bis 30.04.2005 sind Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit vermerkt, außerdem vom 01.01. bis 30.04.2005 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und ab 01.01.2005 Rentenbezug.
Mit Bescheid vom 14.03.2002 lehnte die Beklagte den Antrag vom 29.12.1999 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab und führte dazu aus, der Kläger sei seit dem 31.03.2001 voll erwerbsgemindert. In der Vorfrist von fünf Jahren (31.03.1996 bis 30.03.2001) seien jedoch keine Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Da auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht vorlägen, scheide die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Speyer durch Gerichtsbescheid vom 22.06.2004 (S 10 RA 72/03) wegen Verfristung als unzulässig ab. Die dagegen erhobene Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz (L 4 RA 96/04) nahm der Kläger am 04.08.2005 zurück.
Mit Schreiben vom 26.03.2002 wies die Beklagte den Kläger (nochmals) auf Lücken in seinem Versicherungsverlauf sowie darauf hin, dass freiwillige Beiträge nur für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1996 und für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 vermerkt sind, nicht jedoch für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1999. Hierauf machte der Kläger mit Schreiben vom 17.04.2002 geltend, die Beklagte enthalte ihm die für 1997, 1998 und 1999 gezahlten freiwilligen Beiträge vor und begehrte, seine in den anderen Jahren gezahlten Beiträge jedenfalls gleichmäßig auf die Jahre von 1993 bis 2000 zu verteilen. Hierauf bat die Beklagte den Kläger um Vorlage etwaiger Überweisungsbelege für geleistete Beiträge in den Jahren 1997 bis 1999, was in der Folgezeit nicht erfolgte. In einem Schreiben vom 12.04.2007 (an das SG Speyer) wies die Beklagte (nochmals) darauf hin, dass freiwillige Beiträge für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1996 entrichtet wurden, eine Nachentrichtung solcher (fehlender) Beiträge für 1997 bis 1998 aber nicht mehr möglich sei. Eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge sei nach § 197 Abs. 2 SGB VI nur bis zum 31.03. des Jahres, für das sie gelten sollen, möglich. In Fällen besonderer Härte sei die Nachentrichtung von Beiträgen auch nach Ablauf dieser Frist zuzulassen, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Ein Antrag könne nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Eine Antragstellung in diesem Zeitraum sei vom Kläger nicht erfolgt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen. Eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 05.01.1993 bis 31.12.1998 sei ebenfalls ausgeschlossen, da die ausgeübte selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.1999 nicht zur Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI geführt habe.
Am 29.12.2003 stellte der Kläger den vorliegenden Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog darauf ärztliche Unterlagen zur Prüfung der Erwerbsminderung des Klägers bei:
Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. gab im Attest vom 30.10.2008 an, der Kläger habe sich bei ihm im Zeitraum 22.01.1990 bis 18.08.1992 und dann wieder vom 10.02.1998 bis Juli 1999 wegen depressiver Verstimmungszustände mit Ängsten, Migräneattacken und persönlichkeitseigen verfestigten Konflikten im autonomen und Nähe-Distanzbereich in psychiatrischer Behandlung befunden. In der Zeit vom 27.03.1991 bis 08.05.1991 absolvierte der Kläger eine Kur im W. Sanatorium (R.). Im Entlassungsbericht vom 07.05.1991 wurde ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom bei beruflicher Konfliktsituation beim Kläger diagnostiziert und dazu ausgeführt, dieser sei erschöpft, die berufliche Situation kränke ihn und er leide unter Minderwertigkeitskomplexen und Ängsten; er habe einen neuen Vorgesetzten bekommen und müsse nun in seiner Firma eine Tätigkeit ausüben, die mehrere Stufen unter seinem früheren Verantwortungsbereich liege. Dies habe zu depressiven Reaktionsweisen geführt, deren Ursache auf kognitiver Ebene die übermäßige Abhängigkeit des Selbstwertgefühls von beruflichem Erfolg und auf emotionaler Ebene die Schwierigkeiten im Erleben und Ausdrücken von aggressiven Gefühlen sei. Er wolle sich beruflich neu orientieren und habe sich mehrfach beworben.
Dr. H., Neurologe und Psychiater beschrieb unter dem 27.01.1992 beim Kläger eine neurotische Entwicklung; dieser sei in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. In einem Gutachten vom 23.11.1992 führte die Arbeitsamtsärztin D. aus, der Kläger sei voraussichtlich für länger als sechs Monate nicht leistungsfähig. In einem Gutachten von Dr. B. (Gesundheitsamt L.) vom April 1993 wird (aufgrund einer Untersuchung vom 01.02.1993) ausgeführt, der Kläger sei psychisch eingeschränkt belastbar, ständig leichte und überwiegend mittelschwere Arbeiten könnten halb- bis unter vollschichtig (täglich vier bis sechs Stunden) ausgeübt werden. Der Kläger fühle sich leistungsfähig und wolle sich selbständig machen.
In einem für die Beklagte erstellten Gutachten vom 07.02.2002 beschrieb Dr. B. (Nervenarzt, L.-O.) beim Kläger eine tief-depressive Stimmungslage, dieser habe während der Untersuchung immer wieder zu weinen begonnen und traue sich nicht mehr, Blickkontakt mit anderen Menschen aufzunehmen, schaue sich auch selbst nicht mehr im Spiegel an. Der Kläger habe in den letzten Jahren 500 Bewerbungen geschrieben und Dutzende von Seminaren besucht. Er befinde sich in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung bei Dr. M ... Dr. B. diagnostizierte beim Kläger eine lang anhaltende schwere depressive Episode. Danach sei dieser zur Zeit und bis auf Weiteres aus nervenärztlicher Sicht weder für die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Speditionskaufmanns noch für andere Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes belastbar, auch nicht stundenweise. Dieser Zustand gelte seit Oktober 1999 (Beginn der jetzigen AU). Die weitere Prognose (bei laufender Psychotherapie) bleibe abzuwarten.
In einer nervenärztliche Stellungnahme vom 13.02.2002 führte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie R. aus, bislang hätten vom Kläger nur spärliche medizinische Unterlagen vorgelegen, da sich dieser einer nervenärztlichen Begutachtung entzogen habe. Nun liege aber ein nervenärztliches Gutachten vom Februar 2002 vor. Der Kläger befinde sich seit März 2000 in nervenärztlicher Behandlung. Seit März 2001 habe sich eine deutliche Verschlechterung eingestellt. Der Gutachter Dr. B. gehe von einem Leistungsfall im Oktober 1999 (Beginn der letzten AU) aus. Anhand der vorliegenden Unterlagen müsse aber von einem Leistungsfall 03/2001 ausgegangen werden. In einem weiteren Gutachten für die Beklagte stellte der Orthopäde Dr. K. unter dem 19.02.2002 beim Kläger ein HWS- und LWS-Syndrom sowie eine beginnende Coxarthrose links fest und führte dazu aus, die Beschwerden seien in erster Linie als Überlastungs- und Ermüdungsbeschwerden zu deuten. Schwere strukturelle Erkrankungen lägen nicht vor. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht vollschichtig leistungsfähig sowohl für seine letzte Tätigkeit als auch für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
In einem weiteren Gutachten für die Beklagte führte der Nervenarzt Dr. B. unter dem 22.04.2005 aus, der Kläger habe anamnestisch berichtet, er sei seit 1999 ohne Tätigkeit. Seine EU-Rente sei wegen einer Versicherungslücke nicht gewährt worden. Mittlerweile sei er nicht einmal mehr krankenversichert, eine Einstufung nach Hartz IV sei noch nicht anerkannt. Die BfA habe sein Leben und seine bürgerliche Existenz zerstört. Dr. B. diagnostizierte eine anhaltende schwere depressive Episode, Dysthymia sowie Spannungskopfschmerz. Der Kläger sei aus nervenärztlicher Sicht für keinerlei Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausreichend belastbar. Dieser Beurteilung schloss sich die Beratungsärztin der Beklagten Dr. M. unter dem 23.01.2006 unter Hinweis auf die frühere Beurteilung von Dr. B. und die Annahme eines Leistungsfalles im Oktober 1999 an. In einem weiteren orthopädischen Gutachten 14.01.2005 hielt der Orthopäde Dr. K. den Kläger auf seinem Fachgebiet für leistungsfähig im Umfang von sechs Stunden und mehr für seine letzte Tätigkeit und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts.
Der Rentenantrag des Klägers vom 29.12.2003 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 26.01.2006 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei zwar seit 01.10.1999 voll erwerbsgemindert. Im maßgebenden Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung (vom 01.10.1994 bis 30.09.1999) seien jedoch keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen. Die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI lägen ebenfalls nicht vor. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 02.02.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2010 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 13.07.2010 die vorliegende Klage zum SG Mannheim erhoben (S 12 R 2528/10).
Das SG Mannheim hat die Klage mit Beschluss vom 05.10.2011 mit weiteren Klagen (S 12 R 2952/10, S 12 R 2529/10, S 9 R 2530/10, S 12 R 2531/10, S 12 R 2532/10 und S 12 R 3519/10) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2011 (S 12 R 2528/10), dem Kläger zugestellt am 25.05.2011, abgewiesen und zum (ehemaligen) Verfahren S 12 R 2528/10 ausgeführt, zwischen den Beteiligten stehe unstreitig fest, dass der Kläger seit 31.03.2001 voll erwerbsgemindert ist. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe dennoch nicht, da die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung könne nur derjenige erhalten, der erwerbsmindert ist und der die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat (vgl. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Dementsprechend habe die Beklagte ausweislich des Versicherungsverlaufs zu Recht festgestellt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Darüber hinaus sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 240 SGB VI seien ebenfalls nicht erfüllt, so dass auch nicht auf das Vorliegen von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit verzichtet werden könne. Dem Kläger könne daher mangels Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt werden. Rein vorsorglich weise das Gericht darauf hin, dass die Frage der abhängigen Beschäftigung für die Gewährung einer Rente unerheblich war, da als Pflichtbeiträge nur die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden könnten.
Am 22.06.2011 hat der Kläger Berufung zum LSG Baden-Württemberg (L 9 R 2952/11) erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei mit der Entscheidung des SG nicht einverstanden. Dieses habe ohne persönliche Anhörung und ohne mündliche Verhandlung falsch erkannt.
Durch Beschluss vom 07.10.2013 hat das LSG Baden-Württemberg den Verbindungsbeschluss des SG Mannheim vom 10.05.2011 im Verfahren S 12 R 2528/10 für das Berufungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgehoben mit der Begründung, die Aufhebung der vom SG Mannheim im Verfahren S 12 R 2528/10 vorgenommenen Verbindung sei zweckmäßig, da weitere Verfahren des Klägers beim Senat anhängig sind, für die eine Zuständigkeit der Krankenversicherungssenate und nicht der Rentensenate gegeben ist und diese im Zusammenhang mit den verbundenen Verfahren stehen.
Das vorliegende Verfahren gegen den Bescheid vom 26.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 2528/10) ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 2952/11 fortgeführt worden. Das Verfahren gegen den Bescheid vom 15.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 2529/10) ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 4354/13 fortgeführt worden. Das Verfahren gegen den Bescheid vom 21.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 2531/10) ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 4355/13 fortgeführt worden. Das Verfahren gegen den Bescheid vom 09.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 2530/10) ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 4356/13 fortgeführt worden. Das Verfahren gegen den Bescheid vom 26.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 2532/10) ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 4357/13 fortgeführt worden. Das Verfahren gegen den Bescheid vom 16.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 3519/10) ist in den KR-Turnus (Statusfeststellung) an den 11. Senat abgegeben und unter dem Aktenzeichen L 11 R 4358/13 fortgeführt worden. Das Verfahren ist dort - ebenso wie ein weiteres vom Kläger geführtes Statusfeststellungsverfahren ( L 11 R 3984/13) - noch anhängig.
Der erkennende Senat hat die Berufungen des Klägers in den Verfahren L 9 R 4354/13, L 9 R 4355/13, L 9 R 4356/13 und L 9 R 4357/13 aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteile vom 27.06.2014 zurückgewiesen.
Durch Beschluss vom 27.06.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Mai 2011 sowie den Bescheid vom 26. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
In der Vergangenheit sind mehrere statusrechtliche Entscheidungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Klägers zwischen 1993 und 1999 ergangen. Mit Schreiben vom 16.10.2001 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) den Kläger darauf hingewiesen, dass er als selbständiger Unternehmer mit nur einem Auftraggeber ab 01.01.1999 der Versicherungspflicht unterliege, aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden könne. Mit Bescheid vom 03.01.2002 stellte die BfA fest, dass der Kläger seit 01.01.1999 als Selbständiger gem. § 2 Nr. 9 SGB VI pflichtversichert ist. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Am 15.02.2002 stellte der Kläger den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Durch Bescheid der BfA vom 11.10.2002 erfolgte daraufhin eine Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01.01.1999 auf Antrag gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2003 zurückgewiesen wurde. Dieser ist ebenfalls bestandskräftig. Mit Bescheid vom 29.11.2002 beanstandete die BfA daraufhin die in der Zeit vom 01.01.99 bis 06.05.99 gezahlten Pflichtbeiträge und wies den Kläger auf die Möglichkeit der Stellung eines Erstattungsantrages hin. Auf den Überprüfungsantrag des Klägers stellte die Beklagte durch Überprüfungsbescheid vom 10.01.2006 fest, dass der Bescheid vom 11.10.2002 nicht unrichtig war und die Befreiung von Versicherungspflicht ab 01.01.1999 zu Recht erfolgte.
Unter dem 11.03.2003 beantragte der Kläger bei der Clearing-Stelle der BfA die Beurteilung seiner Tätigkeit als Transporteur für die Fa. P. AG für die Zeit ab 1993. Unter dem 02.06.2003 stellte der Kläger einen weiteren Statusfeststellungsantrag und begehrte eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit im Zeitraum 1993 bis 2001 und später. Durch Bescheide vom 23.05.2003 und 12.12.2003 lehnte die Clearing-Stelle der BfA diese Anträge unter Berufung auf den Bescheid der Fachabteilung vom 03.01.2002 ab. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies die BfA durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 zurück und führte dazu aus, für eine Entscheidung der Clearing-Stelle sei kein Raum, da bereits eine Statusentscheidung der Fachabteilung vom 03.01.2002 vorliege. In dieser Entscheidung sei auch das Vertragsverhältnis des Klägers mit der Fa. P. beurteilt worden. Für eine weitere Statusentscheidung sei danach kein Raum. Die gemachten Angaben des Klägers seien auch nicht geeignet, zu einer anderen Statusentscheidung zu kommen. Der Kläger sei nach den vorliegenden Unterlagen unter seiner Firma H. für die Fa. P. in der Weise tätig geworden, dass er sich vertragsgemäß zu einem Einsatz von täglich zwei LKW, besetzt mit einem Fahrer und einem Beifahrer, zur Belieferung der Kunden der Fa. P. bereit erklärt habe gegen einen Tagessatz von 1.095,00 DM zzgl. 100,00 DM monatlich je LKW für Versicherungen. Auf dieser Grundlage habe der Kläger im Jahr 1993 gegenüber der Fa. P. für 257 Einsatztage einen Gesamtbetrag von 23.430,00 DM zzgl. 200,00 DM monatlich abgerechnet. Der Kläger habe die Tätigkeit als Fahrer/Beifahrer persönlich ausgeübt und sich darüber hinaus der Hilfe weiterer Spediteure (Subunternehmer) bedient. Eigene Arbeitskräfte seien vom Kläger nicht beschäftigt worden. Da der Kläger nicht ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt habe und daher nicht funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig geworden war, sei bei einer Gesamtwürdigung von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Dagegen erhob der Kläger Klage zum SG Speyer (S 10 RA 409/04). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Speyer am 05.12.2005 wies der Vorsitzende auf die Bestandskraft der Bescheide vom 03.01.2002 und 11.10.2002 sowie darauf hin, dass eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV rückwirkend nicht in Betracht komme. Für die Zeit vor 1999 falle die Feststellung der Versicherungspflicht nicht in die Zuständigkeit der Beklagten, sondern in die der beigeladenen Krankenversicherung des Klägers (D.). Hierauf beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der D., gemäß § 28 h Abs. 2 SGB VI einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die Frage der Versicherungspflicht bzgl. der Tätigkeit für die P. AG in der Zeit vom 05.01.1993 bis 31.12.1998 zu erlassen. Ferner nahm er die Klage zurück und beantragte die Überprüfung der ergangenen Bescheide gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), worauf sich die Beklagte bereit erklärte, hierüber durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden.
(Erst) mit Bescheid vom 12.05.2009 stellte die D. fest, die Tätigkeit des Klägers für die P. im Zeitraum ab Januar 1993 sei als selbstständig, d.h. nicht sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer, zu qualifizieren. Es könne aber eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für Selbständige mit einem Auftraggeber bestehen. Es werde insoweit eine Beratung/Antragstellung bei der Beklagten empfohlen. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid der D. vom 19.08.2009 zurückgewiesen. Die dagegen zum SG Mannheim erhobene Klage (S 9 KR 3091/09) wurde vom Gericht als beendet angesehen, nachdem der Kläger auf eine sogenannte Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen der dort vorgesehenen Frist von drei Monaten nicht reagiert hatte. Den sinngemäßen Antrag, das Klageverfahren S 9 KR 3091/09 fortzuführen, hat das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 27.06.2011 (S 9 KR 1235/11) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht hat der Kläger nach Hinweis, die Berufung sei nicht fristgerecht eingelegt, zurückgenommen (L 5 KR 3416/11).
Unter dem 27.07.2009 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens und trug zur Begründung vor, dass zwischenzeitlich auch von der GKV festgestellt worden sei, dass es sich bei seiner beruflichen Tätigkeit bei der Fa. P. AG zwischen 1993 und 1999 um eine sozialversicherungspflichtige (arbeitnehmerähnliche) Tätigkeit gehandelt habe. Er bitte daher um nochmalige Statusfeststellung (rückwirkend) gem. § 7a ff. des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV). Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 27.07.2009, 02.09.2009, 24.09.2009, 26.10.2009 auf, weitere Unterlagen vorzulegen bzw. weitere Angaben zu den rechtserheblichen Tatsachen zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status vorzunehmen. Da der Kläger hierauf nicht reagierte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2009 die Durchführung eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ab und führte dazu aus, eine Entscheidungsfindung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich, so dass davon ausgegangen werde, dass die Klärung nicht mehr gewünscht werde. Das Verwaltungsverfahren sei daher eingestellt worden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 29.11.2009 des Klägers wurde, nachdem die Beklagte nochmals (erfolglos) mit Schreiben vom 23.02.2010, 19.04.2010 und 02.06.2010 weitere Unterlagen/Nachweise angefordert hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 20.07.2010 Klage zum SG Mannheim (S 12 R 2622/10) erhoben. Außerdem leitete die Beklagte ein Schreiben des Klägers vom 04.08.2010 an das SG Speyer weiter, welches den "weiteren Widerspruch" gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 als Klage wertete und den Vorgang durch Verweisungsbeschluss vom 30.09.2010 an das örtlich zuständige SG Mannheim verwies (S 12 R 3519/10). Das SG Mannheim hat den Kläger unter dem 20.10.2010 aufgefordert, die vom SG Speyer verwiesene Klage für erledigt zu erklären, nachdem derselbe Streitgegenstand bereits Gegenstand des Verfahrens S 12 R 2622/10 beim SG Mannheim sei. (Auch) hierauf hat der Kläger nicht reagiert. Hierauf hat das SG Mannheim - wie oben ausgeführt - auch diese Klage nach Verbindung mit anderen Verfahren mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2011 (S 12 R 2528/10) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung ist (jetzt) unter dem Aktenzeichen L 11 R 4358/13 beim Landessozialgericht anhängig. Die Klage im Verfahren S 12 R 2622/10 ist vom SG Mannheim mit Urteil vom 31.07.2013 als unbegründet abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG Mannheim ausgeführt, die Beteiligten (eines Arbeitsverhältnisses) könnten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliege, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger habe im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine erneute Statusfeststellungsentscheidung unzulässig sei, wenn ein anderweitiges Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht bereits eingeleitet wurde oder gar bestandskräftig geworden sei. Im Falle des Klägers sei durch den Bescheid der D. vom 12.05.2009 bestandskräftig festgestellt worden, dass der Kläger die Tätigkeit ab Januar 1993 für die P. AG in Form einer selbstständigen Tätigkeit und nicht einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt habe. Diese Feststellung sei bestandskräftig, nachdem die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht als zurückgenommen gelte und die Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens vom Kläger zurückgenommen wurde. Nachdem es sich um dieselbe Tätigkeit handele, bezüglich derer auch jetzt wieder eine Statusfeststellung begehrt werde, dürfe ein erneutes Statusfeststellungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden. Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Berufung zum Landessozialgericht ist nach Abgabe vom 9. Senat an den 11. Senat dort anhängig (L 11 R 3984/13).
Unter dem 07.02.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die "Statusfeststellung" unter Berufung darauf, den (Statusfeststellungs-) Bescheid der D. vom 12.05.2009 weder zu kennen noch erhalten zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten einschließlich des dort enthaltenen Versicherungsverlaufs des Klägers, des SG Mannheim und die Senatsakten, einschließlich der beigezogenen Akten des 11. Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen der in Betracht kommenden Renten wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) dargelegt und im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom 29.12.2003 zu Recht abgelehnt hat und die Klage daher keinen Erfolg haben konnte.
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren im Ergebnis an und weist ergänzend darauf hin, dass unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles (bereits) am 01.10.1999, wie ihn auch die Beklagte im Bescheid vom 26.01.2006 festgestellt hat - entsprechend dem schlüssigen Gutachten des Nervenarztes Dr. B. vom 07.02.2002, dem sich auch die Beratungsärztin der Beklagten Dr. M. unter dem 23.01.2006, ebenso wie bereits in einer früheren Äußerung vom 17.07.2002, angeschlossen hat - kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, besteht. Denn auch unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls zum 01.10.1999 sind in dem davor liegenden Fünfjahreszeitraum vom 01.10.1994 bis 30.09.1999 nicht drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. In diesem Zeitraum liegen vielmehr nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf keine Pflichtbeitragszeiten des Klägers vor. Der Zeitraum 1993 bis 1999 ist auch nicht als der einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit festgestellt. Nach dem bestandskräftigen Bescheid der D. vom 12.05.2009 war die in diesem Zeitraum ausgeübte Tätigkeit für die P. AG als selbstständig und nicht als sozialversicherungspflichtig zu qualifizieren. Die vom Kläger betriebenen, beim 11. Senat des Landessozialgerichts anhängigen statusrechtlichen Verfahren (L 11 R 3984/13 und L 11 R 4358/13) stehen dieser bestands- und rechtskräftigen Statusfeststellung nicht entgegen. Zudem weist der Senat darauf hin, dass dieser Zeitraum selbst durch einen - insoweit unterstellten - Prozesserfolg im Rahmen der anhängigen Statusfeststellungsverfahren noch nicht zur rentenbegründenden Vorversicherungszeit i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI würde. Hierfür bedarf es grundsätzlich der tatsächlichen (Nach-) Entrichtung von (Pflicht-) Beiträgen für diesen Zeitraum (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.05.2006 - B 13 RJ 25/03 R -; LSG Bayern, Beschluss vom 10.05.2000 - L 13 R 253/10 B PKH - (jeweils juris)), an welcher es jedenfalls derzeit fehlt.
Für den Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Dabei verkennt der Senat nicht, dass beim Kläger bereits für die Zeit zwischen 1990 und 1992 Krankheitszeiten und ein Kuraufenthalt dokumentiert sind sowie ärztliche Behandlungen und Stellungnahmen vorliegen, die seine Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitraum als eingeschränkt ansahen (s. etwa Dr. H., Neurologe und Psychiater, 27.01.1992: neurotische Entwicklung, in der Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt; Arbeitsamtsärztin Diem-Marcinowski vom 23.11.1992: voraussichtlich für länger als sechs Monate nicht leistungsfähig; Dr. B., Gesundheitsamt L., April 1993: psychisch eingeschränkt belastbar, ständig leichte und überwiegend mittelschwere Arbeiten können halb- bis unter vollschichtig, täglich vier bis sechs Stunden, ausgeübt werden). Diese Stellungnahmen reichen allerdings nicht aus für die Annahme eines Leistungsfalles im Sinne einer dauerhaften quantitativen Leistungsminderung bereits zu diesem Zeitpunkt. Hiergegen spricht nicht nur die Selbsteinschätzung des Klägers gegenüber Dr. B. im April 1993, wonach er sich leistungsfähig fühlt und sich selbstständig machen möchte, sondern insbesondere der Umstand, dass er dies in der Folgezeit auch getan hat, indem er von 1993 bis Ende 1999 erwerbstätig war und - nach früheren eigenen Angaben - in selbstständiger Tätigkeit Transportaufträge für die Fa. P. durchgeführt hat. Maßgebliche Leistungseinschränkungen gesundheitlicher Natur bzw. ärztliche Behandlungen sind für diesen Zeitraum nicht dokumentiert; diese sind erst wieder ab dem Jahr 2000 nach konjunkturbedingter Aufgabe der Zusammenarbeit mit der Fa. P. aktenkundig. Hieraus ergibt sich auch für den Senat nachvollziehbar, dass dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt sowohl seine erlernte Tätigkeit als Speditionskaufmann als auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zugemutet werden konnten. Erst für die Zeit nach dem - nicht gesundheitsbedingten -Verlust der beruflichen Existenz und der AU-Meldung im Oktober 1999 finden sich in den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer dauerhaften Erwerbsminderung.
Ein Tatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI, der zu einer Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung führt, ist nicht gegeben. Insbesondere liegen weder Anrechnungszeiten (§ 43 Abs. 4 Nr. 1, § 58 SGB VI) - die Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug endete am 14.09.1994 - noch Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI vor. Auch im Übrigen sind keine Aufschubzeiten erkennbar.
Beim Kläger liegt auch kein Tatbestand vor, durch den die Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre, insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte für einen Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (vgl. § 43 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 53 Abs. 1, 2 SGB VI).
Schließlich sind auch nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt, da der Zeitraum 01.01.1984 bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung im Oktober 1999 nicht durchgängig mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten 2. beitragsfreien Zeiten 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Vorliegend hat der Kläger zwar vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Sein Versicherungsverlauf weist jedoch jedenfalls von Januar 1997 bis Dezember 1999 eine Lücke auf. In diesem Zeitraum sind keine rentenrechtlich relevanten Versicherungszeiten und damit auch keine Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vorhanden.
Für die genannten Kalendermonate liegen zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht die Voraussetzungen für eine Beitragsnachentrichtung gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor. Die Beklagte hat im Rahmen eines früheren Verfahrens beim SG Speyer mit Schreiben vom 12.04.2007 darauf hingewiesen, dass eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für 1997 bis 1998 nicht in Betracht komme. Eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen sei nach § 197 Abs. 2 SGB VI nur bis zum 31.03. des Jahres, für das sie gelten sollen, möglich. In Fällen besonderer Härte sei die Nachentrichtung von Beiträgen auch nach Ablauf dieser Frist zuzulassen, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Ein Antrag könne nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Eine entsprechender Antrag in diesem Zeitraum sei vom Kläger aber nicht gestellt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen. Auch für den erkennenden Senat ist nicht erkennbar, dass der Kläger zwischen 1997 und 1999 schuldlos an der Weiterzahlung freiwilliger Beiträge, wie er sie noch bis Ende 1996 geleistet hatte, gehindert war.
Allerdings könnte eine Unterbrechung der Beitragsentrichtungsfrist nach § 198 SGB VI durch den vom Kläger im Jahr 1994 (formlos) gestellten Rentenantrag eingetreten sein, den die Beklagte im Schreiben vom 06.07.1994 in Bezug genommen, hierüber aber - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden hat. Die nachträgliche Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen, die sich für ab dem 01.01.1992 fällig gewordene Beiträge alleine nach der Bestimmung des § 197 Abs. 3 SGB VI richtet (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 - (juris)), setzt allerdings eine bescheidmäßige Entscheidung der Beklagten über einen entsprechenden Nachentrichtungsantrag voraus. Denn die Nachentrichtung von Beiträgen kann nur im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens nach § 197 Abs. 3 SGB VI erfolgen (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012, a.a.O.; jurisPK-SGB VI-Mutschler, § 197 Rn. 44 ff.), welches neben der Bereitschaft des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen sowie einem entsprechenden Nachentrichtungsantrag eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung der Beklagten hierüber erfordert. Der Sitzungsvertreter der Beklagten ist zwar bereits im Erörterungstermin vom 28.05.2014 einer etwaigen Nachentrichtung von (Pflicht-)Beiträgen vorsorglich entgegen getreten; dies ersetzt indessen eine verbindliche Entscheidung der Beklagten nach entsprechender Antragstellung durch den Kläger nicht. Gleiches gilt für eine etwaige Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit von 1993 bis 1999 nach - unterstellter - Feststellung einer Pflichtbeitragszeit in diesem Zeitraum.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger, der seit 01.05.2005 (Vollendung 60. Lebensjahr) Altersrente für Schwerbehinderte gem. § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezieht, führt diverse sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Im vorliegenden Verfahren (L 9 R 2952/11) streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger beantragte am 29.12.1999 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. In der Anlage zum Rentenantrag gab er unter dem 03.01.2000 an, er habe von 1960 bis 1963 eine Lehre als Speditionskaufmann absolviert und anschließend als Disponent gearbeitet, bis er 1965 seinen Wehrdienst absolviert habe. Von 1967 bis 1969 habe er als Sachbearbeiter, anschließend bis 1984 als Disponent/Abteilungsleiter und von 1984 bis 1992 als Abteilungs- und Niederlassungsleiter gearbeitet. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit und Krankheit (1992-1993) sei er ab 1993 im Bereich Spedition-Transporte-Handel-Marketing-Dienstleistung selbstständig tätig gewesen. Er habe hierbei keine Arbeitnehmer beschäftigt, sondern sich jeweils Subunternehmern und Fremdfirmen sowie Spediteuren bedient. Es habe sich hierbei um die Vermittlung von Transportaufträgen, Logistikaufgaben, um Warenbewirtschaftung, Ein- und Auslagerungen als auch um sämtliche artverwandte und sonstige Dienstleistungsaufträge gehandelt. Er selbst sei für einen Auftraggeber, nämlich die P. AG in L. tätig gewesen. Die Tätigkeit sei Anfang 2000 wegen der schlechten wirtschaftlichen Ertragslage aufgegeben worden. Die Fa. P. habe umstrukturiert, so dass externe Dienstleister nicht mehr gebraucht wurden. Ab dem Jahr 2000 habe er keine gewerblichen Tätigkeiten mehr ausgeübt. Ferner wies der Kläger darauf hin, bereits in den Jahren 1994/1995 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente gestellt zu haben, der noch nicht beschieden wurde. Nach der Auskunft des Gewerberegisters von L. vom 11.02.2004 war vom 08.04.2001 bis 30.06.2003 ein Gewerbe mit dem Gewerbegegenstand Handelsmakler, Agentur und Fachvermittlung von Dienstleistungen aller Art auf den Namen des Klägers eingetragen und ab dem 01.07.2003 eine entsprechende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf Nachfrage der B. gab der Kläger hierzu unter dem 22.01.2004 an, er sei früher selbstständig und als solcher und nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Seit Jahren übe er jedoch keine Tätigkeit mehr aus, weder als Selbstständiger noch als Arbeitnehmer.
Im Versicherungsverlauf des Klägers sind zwischen dem 01.05.1960 und dem 22.03.1991 durchgehend Pflichtbeitragszeiten vermerkt, danach vom 23.03.1991 bis 03.08.1992 Krankheitszeiten bzw. eine Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung und vom 04.08. bis 31.12.1992 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Zwischen dem 01.01.1993 und dem 31.12.1996 sind freiwillige Beitragszeiten vermerkt, zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.12.1999 sind keine versicherungsrechtlichen Zeiten eingetragen. Vom 01.01.2000 bis 30.06.2002 sind wieder freiwillige Beitragszeiten vermerkt, vom 01.01.2002 bis 30.04.2005 sind Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit vermerkt, außerdem vom 01.01. bis 30.04.2005 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und ab 01.01.2005 Rentenbezug.
Mit Bescheid vom 14.03.2002 lehnte die Beklagte den Antrag vom 29.12.1999 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab und führte dazu aus, der Kläger sei seit dem 31.03.2001 voll erwerbsgemindert. In der Vorfrist von fünf Jahren (31.03.1996 bis 30.03.2001) seien jedoch keine Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Da auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht vorlägen, scheide die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aus. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Speyer durch Gerichtsbescheid vom 22.06.2004 (S 10 RA 72/03) wegen Verfristung als unzulässig ab. Die dagegen erhobene Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz (L 4 RA 96/04) nahm der Kläger am 04.08.2005 zurück.
Mit Schreiben vom 26.03.2002 wies die Beklagte den Kläger (nochmals) auf Lücken in seinem Versicherungsverlauf sowie darauf hin, dass freiwillige Beiträge nur für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1996 und für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 vermerkt sind, nicht jedoch für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1999. Hierauf machte der Kläger mit Schreiben vom 17.04.2002 geltend, die Beklagte enthalte ihm die für 1997, 1998 und 1999 gezahlten freiwilligen Beiträge vor und begehrte, seine in den anderen Jahren gezahlten Beiträge jedenfalls gleichmäßig auf die Jahre von 1993 bis 2000 zu verteilen. Hierauf bat die Beklagte den Kläger um Vorlage etwaiger Überweisungsbelege für geleistete Beiträge in den Jahren 1997 bis 1999, was in der Folgezeit nicht erfolgte. In einem Schreiben vom 12.04.2007 (an das SG Speyer) wies die Beklagte (nochmals) darauf hin, dass freiwillige Beiträge für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1996 entrichtet wurden, eine Nachentrichtung solcher (fehlender) Beiträge für 1997 bis 1998 aber nicht mehr möglich sei. Eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge sei nach § 197 Abs. 2 SGB VI nur bis zum 31.03. des Jahres, für das sie gelten sollen, möglich. In Fällen besonderer Härte sei die Nachentrichtung von Beiträgen auch nach Ablauf dieser Frist zuzulassen, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Ein Antrag könne nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Eine Antragstellung in diesem Zeitraum sei vom Kläger nicht erfolgt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen. Eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 05.01.1993 bis 31.12.1998 sei ebenfalls ausgeschlossen, da die ausgeübte selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.1999 nicht zur Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI geführt habe.
Am 29.12.2003 stellte der Kläger den vorliegenden Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog darauf ärztliche Unterlagen zur Prüfung der Erwerbsminderung des Klägers bei:
Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. gab im Attest vom 30.10.2008 an, der Kläger habe sich bei ihm im Zeitraum 22.01.1990 bis 18.08.1992 und dann wieder vom 10.02.1998 bis Juli 1999 wegen depressiver Verstimmungszustände mit Ängsten, Migräneattacken und persönlichkeitseigen verfestigten Konflikten im autonomen und Nähe-Distanzbereich in psychiatrischer Behandlung befunden. In der Zeit vom 27.03.1991 bis 08.05.1991 absolvierte der Kläger eine Kur im W. Sanatorium (R.). Im Entlassungsbericht vom 07.05.1991 wurde ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom bei beruflicher Konfliktsituation beim Kläger diagnostiziert und dazu ausgeführt, dieser sei erschöpft, die berufliche Situation kränke ihn und er leide unter Minderwertigkeitskomplexen und Ängsten; er habe einen neuen Vorgesetzten bekommen und müsse nun in seiner Firma eine Tätigkeit ausüben, die mehrere Stufen unter seinem früheren Verantwortungsbereich liege. Dies habe zu depressiven Reaktionsweisen geführt, deren Ursache auf kognitiver Ebene die übermäßige Abhängigkeit des Selbstwertgefühls von beruflichem Erfolg und auf emotionaler Ebene die Schwierigkeiten im Erleben und Ausdrücken von aggressiven Gefühlen sei. Er wolle sich beruflich neu orientieren und habe sich mehrfach beworben.
Dr. H., Neurologe und Psychiater beschrieb unter dem 27.01.1992 beim Kläger eine neurotische Entwicklung; dieser sei in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. In einem Gutachten vom 23.11.1992 führte die Arbeitsamtsärztin D. aus, der Kläger sei voraussichtlich für länger als sechs Monate nicht leistungsfähig. In einem Gutachten von Dr. B. (Gesundheitsamt L.) vom April 1993 wird (aufgrund einer Untersuchung vom 01.02.1993) ausgeführt, der Kläger sei psychisch eingeschränkt belastbar, ständig leichte und überwiegend mittelschwere Arbeiten könnten halb- bis unter vollschichtig (täglich vier bis sechs Stunden) ausgeübt werden. Der Kläger fühle sich leistungsfähig und wolle sich selbständig machen.
In einem für die Beklagte erstellten Gutachten vom 07.02.2002 beschrieb Dr. B. (Nervenarzt, L.-O.) beim Kläger eine tief-depressive Stimmungslage, dieser habe während der Untersuchung immer wieder zu weinen begonnen und traue sich nicht mehr, Blickkontakt mit anderen Menschen aufzunehmen, schaue sich auch selbst nicht mehr im Spiegel an. Der Kläger habe in den letzten Jahren 500 Bewerbungen geschrieben und Dutzende von Seminaren besucht. Er befinde sich in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung bei Dr. M ... Dr. B. diagnostizierte beim Kläger eine lang anhaltende schwere depressive Episode. Danach sei dieser zur Zeit und bis auf Weiteres aus nervenärztlicher Sicht weder für die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Speditionskaufmanns noch für andere Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes belastbar, auch nicht stundenweise. Dieser Zustand gelte seit Oktober 1999 (Beginn der jetzigen AU). Die weitere Prognose (bei laufender Psychotherapie) bleibe abzuwarten.
In einer nervenärztliche Stellungnahme vom 13.02.2002 führte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie R. aus, bislang hätten vom Kläger nur spärliche medizinische Unterlagen vorgelegen, da sich dieser einer nervenärztlichen Begutachtung entzogen habe. Nun liege aber ein nervenärztliches Gutachten vom Februar 2002 vor. Der Kläger befinde sich seit März 2000 in nervenärztlicher Behandlung. Seit März 2001 habe sich eine deutliche Verschlechterung eingestellt. Der Gutachter Dr. B. gehe von einem Leistungsfall im Oktober 1999 (Beginn der letzten AU) aus. Anhand der vorliegenden Unterlagen müsse aber von einem Leistungsfall 03/2001 ausgegangen werden. In einem weiteren Gutachten für die Beklagte stellte der Orthopäde Dr. K. unter dem 19.02.2002 beim Kläger ein HWS- und LWS-Syndrom sowie eine beginnende Coxarthrose links fest und führte dazu aus, die Beschwerden seien in erster Linie als Überlastungs- und Ermüdungsbeschwerden zu deuten. Schwere strukturelle Erkrankungen lägen nicht vor. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht vollschichtig leistungsfähig sowohl für seine letzte Tätigkeit als auch für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
In einem weiteren Gutachten für die Beklagte führte der Nervenarzt Dr. B. unter dem 22.04.2005 aus, der Kläger habe anamnestisch berichtet, er sei seit 1999 ohne Tätigkeit. Seine EU-Rente sei wegen einer Versicherungslücke nicht gewährt worden. Mittlerweile sei er nicht einmal mehr krankenversichert, eine Einstufung nach Hartz IV sei noch nicht anerkannt. Die BfA habe sein Leben und seine bürgerliche Existenz zerstört. Dr. B. diagnostizierte eine anhaltende schwere depressive Episode, Dysthymia sowie Spannungskopfschmerz. Der Kläger sei aus nervenärztlicher Sicht für keinerlei Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausreichend belastbar. Dieser Beurteilung schloss sich die Beratungsärztin der Beklagten Dr. M. unter dem 23.01.2006 unter Hinweis auf die frühere Beurteilung von Dr. B. und die Annahme eines Leistungsfalles im Oktober 1999 an. In einem weiteren orthopädischen Gutachten 14.01.2005 hielt der Orthopäde Dr. K. den Kläger auf seinem Fachgebiet für leistungsfähig im Umfang von sechs Stunden und mehr für seine letzte Tätigkeit und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts.
Der Rentenantrag des Klägers vom 29.12.2003 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 26.01.2006 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei zwar seit 01.10.1999 voll erwerbsgemindert. Im maßgebenden Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung (vom 01.10.1994 bis 30.09.1999) seien jedoch keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen. Die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI lägen ebenfalls nicht vor. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 02.02.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2010 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 13.07.2010 die vorliegende Klage zum SG Mannheim erhoben (S 12 R 2528/10).
Das SG Mannheim hat die Klage mit Beschluss vom 05.10.2011 mit weiteren Klagen (S 12 R 2952/10, S 12 R 2529/10, S 9 R 2530/10, S 12 R 2531/10, S 12 R 2532/10 und S 12 R 3519/10) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2011 (S 12 R 2528/10), dem Kläger zugestellt am 25.05.2011, abgewiesen und zum (ehemaligen) Verfahren S 12 R 2528/10 ausgeführt, zwischen den Beteiligten stehe unstreitig fest, dass der Kläger seit 31.03.2001 voll erwerbsgemindert ist. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe dennoch nicht, da die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung könne nur derjenige erhalten, der erwerbsmindert ist und der die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat (vgl. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Dementsprechend habe die Beklagte ausweislich des Versicherungsverlaufs zu Recht festgestellt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Darüber hinaus sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 240 SGB VI seien ebenfalls nicht erfüllt, so dass auch nicht auf das Vorliegen von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit verzichtet werden könne. Dem Kläger könne daher mangels Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt werden. Rein vorsorglich weise das Gericht darauf hin, dass die Frage der abhängigen Beschäftigung für die Gewährung einer Rente unerheblich war, da als Pflichtbeiträge nur die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden könnten.
Am 22.06.2011 hat der Kläger Berufung zum LSG Baden-Württemberg (L 9 R 2952/11) erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei mit der Entscheidung des SG nicht einverstanden. Dieses habe ohne persönliche Anhörung und ohne mündliche Verhandlung falsch erkannt.
Durch Beschluss vom 07.10.2013 hat das LSG Baden-Württemberg den Verbindungsbeschluss des SG Mannheim vom 10.05.2011 im Verfahren S 12 R 2528/10 für das Berufungsverfahren gemäß § 113 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgehoben mit der Begründung, die Aufhebung der vom SG Mannheim im Verfahren S 12 R 2528/10 vorgenommenen Verbindung sei zweckmäßig, da weitere Verfahren des Klägers beim Senat anhängig sind, für die eine Zuständigkeit der Krankenversicherungssenate und nicht der Rentensenate gegeben ist und diese im Zusammenhang mit den verbundenen Verfahren stehen.
Das vorliegende Verfahren gegen den Bescheid vom 26.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 2528/10) ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 2952/11 fortgeführt worden. Das Verfahren gegen den Bescheid vom 15.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 2529/10) ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 4354/13 fortgeführt worden. Das Verfahren gegen den Bescheid vom 21.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 2531/10) ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 4355/13 fortgeführt worden. Das Verfahren gegen den Bescheid vom 09.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 2530/10) ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 4356/13 fortgeführt worden. Das Verfahren gegen den Bescheid vom 26.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 2532/10) ist unter dem Aktenzeichen L 9 R 4357/13 fortgeführt worden. Das Verfahren gegen den Bescheid vom 16.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2010 (ursprüngliches Klageverfahren S 12 R 3519/10) ist in den KR-Turnus (Statusfeststellung) an den 11. Senat abgegeben und unter dem Aktenzeichen L 11 R 4358/13 fortgeführt worden. Das Verfahren ist dort - ebenso wie ein weiteres vom Kläger geführtes Statusfeststellungsverfahren ( L 11 R 3984/13) - noch anhängig.
Der erkennende Senat hat die Berufungen des Klägers in den Verfahren L 9 R 4354/13, L 9 R 4355/13, L 9 R 4356/13 und L 9 R 4357/13 aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteile vom 27.06.2014 zurückgewiesen.
Durch Beschluss vom 27.06.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Mai 2011 sowie den Bescheid vom 26. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
In der Vergangenheit sind mehrere statusrechtliche Entscheidungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Klägers zwischen 1993 und 1999 ergangen. Mit Schreiben vom 16.10.2001 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) den Kläger darauf hingewiesen, dass er als selbständiger Unternehmer mit nur einem Auftraggeber ab 01.01.1999 der Versicherungspflicht unterliege, aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden könne. Mit Bescheid vom 03.01.2002 stellte die BfA fest, dass der Kläger seit 01.01.1999 als Selbständiger gem. § 2 Nr. 9 SGB VI pflichtversichert ist. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Am 15.02.2002 stellte der Kläger den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Durch Bescheid der BfA vom 11.10.2002 erfolgte daraufhin eine Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01.01.1999 auf Antrag gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2003 zurückgewiesen wurde. Dieser ist ebenfalls bestandskräftig. Mit Bescheid vom 29.11.2002 beanstandete die BfA daraufhin die in der Zeit vom 01.01.99 bis 06.05.99 gezahlten Pflichtbeiträge und wies den Kläger auf die Möglichkeit der Stellung eines Erstattungsantrages hin. Auf den Überprüfungsantrag des Klägers stellte die Beklagte durch Überprüfungsbescheid vom 10.01.2006 fest, dass der Bescheid vom 11.10.2002 nicht unrichtig war und die Befreiung von Versicherungspflicht ab 01.01.1999 zu Recht erfolgte.
Unter dem 11.03.2003 beantragte der Kläger bei der Clearing-Stelle der BfA die Beurteilung seiner Tätigkeit als Transporteur für die Fa. P. AG für die Zeit ab 1993. Unter dem 02.06.2003 stellte der Kläger einen weiteren Statusfeststellungsantrag und begehrte eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit im Zeitraum 1993 bis 2001 und später. Durch Bescheide vom 23.05.2003 und 12.12.2003 lehnte die Clearing-Stelle der BfA diese Anträge unter Berufung auf den Bescheid der Fachabteilung vom 03.01.2002 ab. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies die BfA durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 zurück und führte dazu aus, für eine Entscheidung der Clearing-Stelle sei kein Raum, da bereits eine Statusentscheidung der Fachabteilung vom 03.01.2002 vorliege. In dieser Entscheidung sei auch das Vertragsverhältnis des Klägers mit der Fa. P. beurteilt worden. Für eine weitere Statusentscheidung sei danach kein Raum. Die gemachten Angaben des Klägers seien auch nicht geeignet, zu einer anderen Statusentscheidung zu kommen. Der Kläger sei nach den vorliegenden Unterlagen unter seiner Firma H. für die Fa. P. in der Weise tätig geworden, dass er sich vertragsgemäß zu einem Einsatz von täglich zwei LKW, besetzt mit einem Fahrer und einem Beifahrer, zur Belieferung der Kunden der Fa. P. bereit erklärt habe gegen einen Tagessatz von 1.095,00 DM zzgl. 100,00 DM monatlich je LKW für Versicherungen. Auf dieser Grundlage habe der Kläger im Jahr 1993 gegenüber der Fa. P. für 257 Einsatztage einen Gesamtbetrag von 23.430,00 DM zzgl. 200,00 DM monatlich abgerechnet. Der Kläger habe die Tätigkeit als Fahrer/Beifahrer persönlich ausgeübt und sich darüber hinaus der Hilfe weiterer Spediteure (Subunternehmer) bedient. Eigene Arbeitskräfte seien vom Kläger nicht beschäftigt worden. Da der Kläger nicht ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt habe und daher nicht funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig geworden war, sei bei einer Gesamtwürdigung von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Dagegen erhob der Kläger Klage zum SG Speyer (S 10 RA 409/04). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Speyer am 05.12.2005 wies der Vorsitzende auf die Bestandskraft der Bescheide vom 03.01.2002 und 11.10.2002 sowie darauf hin, dass eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV rückwirkend nicht in Betracht komme. Für die Zeit vor 1999 falle die Feststellung der Versicherungspflicht nicht in die Zuständigkeit der Beklagten, sondern in die der beigeladenen Krankenversicherung des Klägers (D.). Hierauf beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der D., gemäß § 28 h Abs. 2 SGB VI einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die Frage der Versicherungspflicht bzgl. der Tätigkeit für die P. AG in der Zeit vom 05.01.1993 bis 31.12.1998 zu erlassen. Ferner nahm er die Klage zurück und beantragte die Überprüfung der ergangenen Bescheide gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), worauf sich die Beklagte bereit erklärte, hierüber durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden.
(Erst) mit Bescheid vom 12.05.2009 stellte die D. fest, die Tätigkeit des Klägers für die P. im Zeitraum ab Januar 1993 sei als selbstständig, d.h. nicht sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer, zu qualifizieren. Es könne aber eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für Selbständige mit einem Auftraggeber bestehen. Es werde insoweit eine Beratung/Antragstellung bei der Beklagten empfohlen. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid der D. vom 19.08.2009 zurückgewiesen. Die dagegen zum SG Mannheim erhobene Klage (S 9 KR 3091/09) wurde vom Gericht als beendet angesehen, nachdem der Kläger auf eine sogenannte Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen der dort vorgesehenen Frist von drei Monaten nicht reagiert hatte. Den sinngemäßen Antrag, das Klageverfahren S 9 KR 3091/09 fortzuführen, hat das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 27.06.2011 (S 9 KR 1235/11) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht hat der Kläger nach Hinweis, die Berufung sei nicht fristgerecht eingelegt, zurückgenommen (L 5 KR 3416/11).
Unter dem 27.07.2009 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens und trug zur Begründung vor, dass zwischenzeitlich auch von der GKV festgestellt worden sei, dass es sich bei seiner beruflichen Tätigkeit bei der Fa. P. AG zwischen 1993 und 1999 um eine sozialversicherungspflichtige (arbeitnehmerähnliche) Tätigkeit gehandelt habe. Er bitte daher um nochmalige Statusfeststellung (rückwirkend) gem. § 7a ff. des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV). Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 27.07.2009, 02.09.2009, 24.09.2009, 26.10.2009 auf, weitere Unterlagen vorzulegen bzw. weitere Angaben zu den rechtserheblichen Tatsachen zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status vorzunehmen. Da der Kläger hierauf nicht reagierte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2009 die Durchführung eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ab und führte dazu aus, eine Entscheidungsfindung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich, so dass davon ausgegangen werde, dass die Klärung nicht mehr gewünscht werde. Das Verwaltungsverfahren sei daher eingestellt worden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 29.11.2009 des Klägers wurde, nachdem die Beklagte nochmals (erfolglos) mit Schreiben vom 23.02.2010, 19.04.2010 und 02.06.2010 weitere Unterlagen/Nachweise angefordert hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 20.07.2010 Klage zum SG Mannheim (S 12 R 2622/10) erhoben. Außerdem leitete die Beklagte ein Schreiben des Klägers vom 04.08.2010 an das SG Speyer weiter, welches den "weiteren Widerspruch" gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 als Klage wertete und den Vorgang durch Verweisungsbeschluss vom 30.09.2010 an das örtlich zuständige SG Mannheim verwies (S 12 R 3519/10). Das SG Mannheim hat den Kläger unter dem 20.10.2010 aufgefordert, die vom SG Speyer verwiesene Klage für erledigt zu erklären, nachdem derselbe Streitgegenstand bereits Gegenstand des Verfahrens S 12 R 2622/10 beim SG Mannheim sei. (Auch) hierauf hat der Kläger nicht reagiert. Hierauf hat das SG Mannheim - wie oben ausgeführt - auch diese Klage nach Verbindung mit anderen Verfahren mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2011 (S 12 R 2528/10) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung ist (jetzt) unter dem Aktenzeichen L 11 R 4358/13 beim Landessozialgericht anhängig. Die Klage im Verfahren S 12 R 2622/10 ist vom SG Mannheim mit Urteil vom 31.07.2013 als unbegründet abgewiesen worden. Zur Begründung hat das SG Mannheim ausgeführt, die Beteiligten (eines Arbeitsverhältnisses) könnten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliege, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger habe im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine erneute Statusfeststellungsentscheidung unzulässig sei, wenn ein anderweitiges Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht bereits eingeleitet wurde oder gar bestandskräftig geworden sei. Im Falle des Klägers sei durch den Bescheid der D. vom 12.05.2009 bestandskräftig festgestellt worden, dass der Kläger die Tätigkeit ab Januar 1993 für die P. AG in Form einer selbstständigen Tätigkeit und nicht einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt habe. Diese Feststellung sei bestandskräftig, nachdem die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht als zurückgenommen gelte und die Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens vom Kläger zurückgenommen wurde. Nachdem es sich um dieselbe Tätigkeit handele, bezüglich derer auch jetzt wieder eine Statusfeststellung begehrt werde, dürfe ein erneutes Statusfeststellungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden. Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Berufung zum Landessozialgericht ist nach Abgabe vom 9. Senat an den 11. Senat dort anhängig (L 11 R 3984/13).
Unter dem 07.02.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die "Statusfeststellung" unter Berufung darauf, den (Statusfeststellungs-) Bescheid der D. vom 12.05.2009 weder zu kennen noch erhalten zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten einschließlich des dort enthaltenen Versicherungsverlaufs des Klägers, des SG Mannheim und die Senatsakten, einschließlich der beigezogenen Akten des 11. Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen der in Betracht kommenden Renten wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) dargelegt und im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte den Rentenantrag des Klägers vom 29.12.2003 zu Recht abgelehnt hat und die Klage daher keinen Erfolg haben konnte.
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren im Ergebnis an und weist ergänzend darauf hin, dass unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles (bereits) am 01.10.1999, wie ihn auch die Beklagte im Bescheid vom 26.01.2006 festgestellt hat - entsprechend dem schlüssigen Gutachten des Nervenarztes Dr. B. vom 07.02.2002, dem sich auch die Beratungsärztin der Beklagten Dr. M. unter dem 23.01.2006, ebenso wie bereits in einer früheren Äußerung vom 17.07.2002, angeschlossen hat - kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, besteht. Denn auch unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls zum 01.10.1999 sind in dem davor liegenden Fünfjahreszeitraum vom 01.10.1994 bis 30.09.1999 nicht drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. In diesem Zeitraum liegen vielmehr nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf keine Pflichtbeitragszeiten des Klägers vor. Der Zeitraum 1993 bis 1999 ist auch nicht als der einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit festgestellt. Nach dem bestandskräftigen Bescheid der D. vom 12.05.2009 war die in diesem Zeitraum ausgeübte Tätigkeit für die P. AG als selbstständig und nicht als sozialversicherungspflichtig zu qualifizieren. Die vom Kläger betriebenen, beim 11. Senat des Landessozialgerichts anhängigen statusrechtlichen Verfahren (L 11 R 3984/13 und L 11 R 4358/13) stehen dieser bestands- und rechtskräftigen Statusfeststellung nicht entgegen. Zudem weist der Senat darauf hin, dass dieser Zeitraum selbst durch einen - insoweit unterstellten - Prozesserfolg im Rahmen der anhängigen Statusfeststellungsverfahren noch nicht zur rentenbegründenden Vorversicherungszeit i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI würde. Hierfür bedarf es grundsätzlich der tatsächlichen (Nach-) Entrichtung von (Pflicht-) Beiträgen für diesen Zeitraum (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.05.2006 - B 13 RJ 25/03 R -; LSG Bayern, Beschluss vom 10.05.2000 - L 13 R 253/10 B PKH - (jeweils juris)), an welcher es jedenfalls derzeit fehlt.
Für den Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Dabei verkennt der Senat nicht, dass beim Kläger bereits für die Zeit zwischen 1990 und 1992 Krankheitszeiten und ein Kuraufenthalt dokumentiert sind sowie ärztliche Behandlungen und Stellungnahmen vorliegen, die seine Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitraum als eingeschränkt ansahen (s. etwa Dr. H., Neurologe und Psychiater, 27.01.1992: neurotische Entwicklung, in der Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt; Arbeitsamtsärztin Diem-Marcinowski vom 23.11.1992: voraussichtlich für länger als sechs Monate nicht leistungsfähig; Dr. B., Gesundheitsamt L., April 1993: psychisch eingeschränkt belastbar, ständig leichte und überwiegend mittelschwere Arbeiten können halb- bis unter vollschichtig, täglich vier bis sechs Stunden, ausgeübt werden). Diese Stellungnahmen reichen allerdings nicht aus für die Annahme eines Leistungsfalles im Sinne einer dauerhaften quantitativen Leistungsminderung bereits zu diesem Zeitpunkt. Hiergegen spricht nicht nur die Selbsteinschätzung des Klägers gegenüber Dr. B. im April 1993, wonach er sich leistungsfähig fühlt und sich selbstständig machen möchte, sondern insbesondere der Umstand, dass er dies in der Folgezeit auch getan hat, indem er von 1993 bis Ende 1999 erwerbstätig war und - nach früheren eigenen Angaben - in selbstständiger Tätigkeit Transportaufträge für die Fa. P. durchgeführt hat. Maßgebliche Leistungseinschränkungen gesundheitlicher Natur bzw. ärztliche Behandlungen sind für diesen Zeitraum nicht dokumentiert; diese sind erst wieder ab dem Jahr 2000 nach konjunkturbedingter Aufgabe der Zusammenarbeit mit der Fa. P. aktenkundig. Hieraus ergibt sich auch für den Senat nachvollziehbar, dass dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt sowohl seine erlernte Tätigkeit als Speditionskaufmann als auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zugemutet werden konnten. Erst für die Zeit nach dem - nicht gesundheitsbedingten -Verlust der beruflichen Existenz und der AU-Meldung im Oktober 1999 finden sich in den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer dauerhaften Erwerbsminderung.
Ein Tatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI, der zu einer Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung führt, ist nicht gegeben. Insbesondere liegen weder Anrechnungszeiten (§ 43 Abs. 4 Nr. 1, § 58 SGB VI) - die Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug endete am 14.09.1994 - noch Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI vor. Auch im Übrigen sind keine Aufschubzeiten erkennbar.
Beim Kläger liegt auch kein Tatbestand vor, durch den die Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre, insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte für einen Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (vgl. § 43 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 53 Abs. 1, 2 SGB VI).
Schließlich sind auch nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt, da der Zeitraum 01.01.1984 bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung im Oktober 1999 nicht durchgängig mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten 2. beitragsfreien Zeiten 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Vorliegend hat der Kläger zwar vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Sein Versicherungsverlauf weist jedoch jedenfalls von Januar 1997 bis Dezember 1999 eine Lücke auf. In diesem Zeitraum sind keine rentenrechtlich relevanten Versicherungszeiten und damit auch keine Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vorhanden.
Für die genannten Kalendermonate liegen zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht die Voraussetzungen für eine Beitragsnachentrichtung gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor. Die Beklagte hat im Rahmen eines früheren Verfahrens beim SG Speyer mit Schreiben vom 12.04.2007 darauf hingewiesen, dass eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für 1997 bis 1998 nicht in Betracht komme. Eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen sei nach § 197 Abs. 2 SGB VI nur bis zum 31.03. des Jahres, für das sie gelten sollen, möglich. In Fällen besonderer Härte sei die Nachentrichtung von Beiträgen auch nach Ablauf dieser Frist zuzulassen, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Ein Antrag könne nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Eine entsprechender Antrag in diesem Zeitraum sei vom Kläger aber nicht gestellt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen. Auch für den erkennenden Senat ist nicht erkennbar, dass der Kläger zwischen 1997 und 1999 schuldlos an der Weiterzahlung freiwilliger Beiträge, wie er sie noch bis Ende 1996 geleistet hatte, gehindert war.
Allerdings könnte eine Unterbrechung der Beitragsentrichtungsfrist nach § 198 SGB VI durch den vom Kläger im Jahr 1994 (formlos) gestellten Rentenantrag eingetreten sein, den die Beklagte im Schreiben vom 06.07.1994 in Bezug genommen, hierüber aber - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden hat. Die nachträgliche Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen, die sich für ab dem 01.01.1992 fällig gewordene Beiträge alleine nach der Bestimmung des § 197 Abs. 3 SGB VI richtet (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 - L 13 R 649/10 - (juris)), setzt allerdings eine bescheidmäßige Entscheidung der Beklagten über einen entsprechenden Nachentrichtungsantrag voraus. Denn die Nachentrichtung von Beiträgen kann nur im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens nach § 197 Abs. 3 SGB VI erfolgen (LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012, a.a.O.; jurisPK-SGB VI-Mutschler, § 197 Rn. 44 ff.), welches neben der Bereitschaft des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen sowie einem entsprechenden Nachentrichtungsantrag eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung der Beklagten hierüber erfordert. Der Sitzungsvertreter der Beklagten ist zwar bereits im Erörterungstermin vom 28.05.2014 einer etwaigen Nachentrichtung von (Pflicht-)Beiträgen vorsorglich entgegen getreten; dies ersetzt indessen eine verbindliche Entscheidung der Beklagten nach entsprechender Antragstellung durch den Kläger nicht. Gleiches gilt für eine etwaige Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit von 1993 bis 1999 nach - unterstellter - Feststellung einer Pflichtbeitragszeit in diesem Zeitraum.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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