Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 1680/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3220/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Anspruch auf stationäre Heilbehandlung für Kinder u.a. von Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (Kinderrehabilitation) ist ein Anspruch des Versicherten selbst; das Kind des Versicherten ist nicht aktivlegitimiert. Wendet sich nur das Kind gegen eine ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, werden die an den Versicherten gerichteten Bescheide bestandskräftig.
2. Verpflichtet das Sozialgericht den Rentenversicherungsträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, eine Kinderrehabilitation in einer bestimmten Einrichtung zu erbringen, und führt das Kind diese Rehabilitation ohne Zutun des gegen seine Verpflichtung Beschwerde einlegenden Rentenversicherungsträgers durch, ist das ursprüngliche Ziel, eine Sachleistung zu erhalten, nicht mehr zu erreichen, weil die Rehabilitation selbst beschafft wurde.
2. Verpflichtet das Sozialgericht den Rentenversicherungsträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, eine Kinderrehabilitation in einer bestimmten Einrichtung zu erbringen, und führt das Kind diese Rehabilitation ohne Zutun des gegen seine Verpflichtung Beschwerde einlegenden Rentenversicherungsträgers durch, ist das ursprüngliche Ziel, eine Sachleistung zu erhalten, nicht mehr zu erreichen, weil die Rehabilitation selbst beschafft wurde.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.07.2014 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller im Rehabilitationszentrum E. / Ö. eine stationäre Kinderrehabilitation zu gewähren.
Der Vater des am 17.09.1997 geborenen Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin versichert (künftig: Versicherter). Beim Antragsteller wurde im Jahre 2000 eine Nierentransplantation durchgeführt, wobei in der Folge verschiedene Komplikationen auftraten (u.a. eine chronische Transplantatdysfunktion). Bereits im Jahre 2009 wurde die Antragsgegnerin vom Sozialgericht Reutlingen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes zur Gewährung einer stationären Kinderrehabilitation im Rehabilitationszentrum E. /Ö. verpflichtet.
Auf den Antrag des Versicherten auf Leistungen zur Rehabilitation für den Antragsteller bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.03.2014 eine stationäre Kinderrehabilitation für die Dauer von vier Wochen in der Klinik B. Z. , Reha-Zentrum für Kinder und Jugendliche, in 01731 K ... Den Antrag des Versicherten (und seiner Ehefrau, der Mutter des Antragstellers) die Rehabilitation im Rehabilitationszentrum E. durchzuführen, weil in der Klinik B. nur vereinzelt organtransplantierte Jugendliche aufgenommen würden, wogegen sich der E. auf nierenkranke und -transplantierte Kinder und Jugendliche spezialisiert habe und eine spezielle dreiwöchige Rehabilitation für Jugendliche anbiete, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.04.2014 und Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014 ab; die Auswahl der Einrichtung stehe im Ermessen der Antragsgegnerin und mit der Klinik B. sei eine Einrichtung ausgewählt, in der von einer erfolgreich verlaufenden Rehabilitation ausgegangen werden könne.
Hiergegen hat der Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, am 08.07.2014 beim Sozialgericht Klage (S 3 R 1679/14) erhoben und zugleich mit der Begründung einstweiligen Rechtsschutz beantragt, die Rehabilitation im E. beginne am 19.07.2014 und diese Jugendrehabilitation finde nur einmal jährlich statt. Mit Beschluss vom 15.07.2014 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine stationäre Kinderrehabilitation für die Dauer von drei Wochen im Rehabilitationszentrum E. zu gewähren. Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin am 25.07.2014 eingelegte Beschwerde.
In der Zeit vom 19.07.2014 bis 09.08.2014 hat der Antragsteller die Rehabilitation im E. durchgeführt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig. Dem Antragsteller steht kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Durchführung einer stationären Kinderrehabilitation zu und damit auch nicht in der von ihm gewählten Einrichtung, Rehabilitationszentrum E ...
Das Sozialgericht hat die rechtliche Grundlage für die hier vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und deren Voraussetzungen (Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch) zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt schon deshalb kein Anordnungsanspruch vor, weil es sich beim Anspruch auf Kinderrehabilitation nicht um einen Anspruch des Kindes, hier des Antragstellers, handelt.
Rechtsgrundlage eines Anspruches auf Kinderrehabilitation ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach können als sonstige Leistungen zur Teilhabe u. a. stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten, Beziehern einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Beziehern einer Waisenrente erbracht werden, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB VI setzen die Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 voraus, dass der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt.
Auch wenn es sich somit bei einer Kinderrehabilitation um Leistungen zur Teilhabe handelt, die dem Kind eines Versicherten gewährt werden, handelt es sich um einen Anspruch des Versicherten selbst, nicht des Kindes. Dies ergibt sich aus der Systematik und dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Bei den im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VI geregelten Leistungen zur Teilhabe handelt es sich um Leistungen, die gegenüber dem Versicherten erbracht werden, soweit dessen persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen und auf die der Versicherte einen Anspruch (zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) hat. Es ist nicht ersichtlich, auch nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass der Gesetzgeber hiervon abweichend in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI einen eigenständigen Anspruch für Kinder von Versicherten schaffen wollte. Vielmehr stellt der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Person des Versicherten ab.
Ein Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt dies. Dort sind nach § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern als Familienangehörige in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen, also selbst versichert, sodass sie auch entsprechende - auf dem eigenen Versichertenstatus beruhende - Leistungsansprüche besitzen. Eine eigenständige Versicherung der Kinder von Versicherten im SGB VI ist demgegenüber gerade nicht vorgesehen.
Im Ergebnis steht somit dem Antragsteller als Kind des Versicherten der geltend gemachte Anspruch von Gesetzes wegen nicht zu. Der Versicherte selbst hat den Anspruch nicht geltend gemacht. Er kann einen solchen Anspruch im Übrigen auch nicht (mehr) geltend machen, weil der an ihn gerichtete Bescheid vom 09.04.2014 und der ebenfalls ihm gegenüber ergangene Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014 von ihm, also vom Versicherten, nicht angefochten worden ist; das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen führt insoweit allein der Antragsteller. Damit ist die Ablehnung der Gewährung einer Kinderrehabilitation im Rehabilitationszentrum E. gegenüber dem Versicherten als Anspruchsinhaber bestandskräftig geworden (§ 177 SGG) und steht jeglicher gegenteiligen Entscheidung durch das Gericht entgegen. Dass der Antragsteller den Bescheid vom 09.04.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014 vor dem Sozialgericht angefochten hat, ändert hieran nichts, eben weil er weder Adressat dieser Bescheide ist noch durch diese Bescheide - da er selbst keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte auf Rehabilitation besitzt - in eigenen Rechten verletzt wird.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Versicherte - unabhängig von der eingetretenen Bestandskraft der Ablehnungsbescheide - das Ziel des Antrages nicht mehr erreichen könnte. Ziel des Antrages ist die Durchführung einer stationären Kinderrehabilitation im Rehabilitationszentrum E ... Hierbei, bei der Gewährung stationärer medizinischer Rehabilitation, handelt es sich um eine so genannte Sachleistung, weil die erforderliche Unterkunft und Verpflegung sowie sämtliche medizinischen Leistungen von der Einrichtung im Auftrag des Rehabilitationsträgers und auf dessen Kosten erbracht werden (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Zwar ist die stationäre Rehabilitation in der gewünschten Einrichtung vom 19.07.2014 bis 09.08.2014 durchgeführt worden. Indessen ist ihm diese Rehabilitation gerade nicht durch die Antragsgegnerin verschafft worden, hat die Erbringung von Leistungen des Rehabilitationszentrums E. an den Antragsteller also gerade nicht auf einem entsprechenden Auftrag der Antragsgegnerin beruht. Diese hat vielmehr gegen ihre Verpflichtung durch das Sozialgericht Beschwerde eingelegt, ist dieser Verpflichtung somit gerade nicht gefolgt (etwa - freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung des erstinstanzlichen Beschlusses - durch einen Ausführungsbescheid, durch Kontaktaufnahme und/oder Vereinbarung mit dem Rehabilitationszentrum E. ). Ist die durchgeführte Rehabilitation somit gerade nicht auf Veranlassung der Antragsgegnerin (also als Sachleistung) erfolgt, liegt ein Fall selbst beschaffter Leistungen vor, für die § 15 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) unter bestimmten Voraussetzungen einen Kostenerstattungsanspruch vorsieht, der im vorliegenden Eilverfahren allerdings nicht in Rede steht. Wird aber eine (Sach)Leistung vom Versicherten selbst beschafft, kann sie vom Versicherungsträger nicht mehr (da bereits vom Versicherten beschafft) gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller im Rehabilitationszentrum E. / Ö. eine stationäre Kinderrehabilitation zu gewähren.
Der Vater des am 17.09.1997 geborenen Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin versichert (künftig: Versicherter). Beim Antragsteller wurde im Jahre 2000 eine Nierentransplantation durchgeführt, wobei in der Folge verschiedene Komplikationen auftraten (u.a. eine chronische Transplantatdysfunktion). Bereits im Jahre 2009 wurde die Antragsgegnerin vom Sozialgericht Reutlingen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes zur Gewährung einer stationären Kinderrehabilitation im Rehabilitationszentrum E. /Ö. verpflichtet.
Auf den Antrag des Versicherten auf Leistungen zur Rehabilitation für den Antragsteller bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.03.2014 eine stationäre Kinderrehabilitation für die Dauer von vier Wochen in der Klinik B. Z. , Reha-Zentrum für Kinder und Jugendliche, in 01731 K ... Den Antrag des Versicherten (und seiner Ehefrau, der Mutter des Antragstellers) die Rehabilitation im Rehabilitationszentrum E. durchzuführen, weil in der Klinik B. nur vereinzelt organtransplantierte Jugendliche aufgenommen würden, wogegen sich der E. auf nierenkranke und -transplantierte Kinder und Jugendliche spezialisiert habe und eine spezielle dreiwöchige Rehabilitation für Jugendliche anbiete, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.04.2014 und Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014 ab; die Auswahl der Einrichtung stehe im Ermessen der Antragsgegnerin und mit der Klinik B. sei eine Einrichtung ausgewählt, in der von einer erfolgreich verlaufenden Rehabilitation ausgegangen werden könne.
Hiergegen hat der Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, am 08.07.2014 beim Sozialgericht Klage (S 3 R 1679/14) erhoben und zugleich mit der Begründung einstweiligen Rechtsschutz beantragt, die Rehabilitation im E. beginne am 19.07.2014 und diese Jugendrehabilitation finde nur einmal jährlich statt. Mit Beschluss vom 15.07.2014 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine stationäre Kinderrehabilitation für die Dauer von drei Wochen im Rehabilitationszentrum E. zu gewähren. Hiergegen richtet sich die von der Antragsgegnerin am 25.07.2014 eingelegte Beschwerde.
In der Zeit vom 19.07.2014 bis 09.08.2014 hat der Antragsteller die Rehabilitation im E. durchgeführt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig. Dem Antragsteller steht kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Durchführung einer stationären Kinderrehabilitation zu und damit auch nicht in der von ihm gewählten Einrichtung, Rehabilitationszentrum E ...
Das Sozialgericht hat die rechtliche Grundlage für die hier vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und deren Voraussetzungen (Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch) zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt schon deshalb kein Anordnungsanspruch vor, weil es sich beim Anspruch auf Kinderrehabilitation nicht um einen Anspruch des Kindes, hier des Antragstellers, handelt.
Rechtsgrundlage eines Anspruches auf Kinderrehabilitation ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach können als sonstige Leistungen zur Teilhabe u. a. stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten, Beziehern einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Beziehern einer Waisenrente erbracht werden, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB VI setzen die Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 voraus, dass der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt.
Auch wenn es sich somit bei einer Kinderrehabilitation um Leistungen zur Teilhabe handelt, die dem Kind eines Versicherten gewährt werden, handelt es sich um einen Anspruch des Versicherten selbst, nicht des Kindes. Dies ergibt sich aus der Systematik und dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Bei den im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VI geregelten Leistungen zur Teilhabe handelt es sich um Leistungen, die gegenüber dem Versicherten erbracht werden, soweit dessen persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen und auf die der Versicherte einen Anspruch (zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) hat. Es ist nicht ersichtlich, auch nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass der Gesetzgeber hiervon abweichend in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI einen eigenständigen Anspruch für Kinder von Versicherten schaffen wollte. Vielmehr stellt der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Person des Versicherten ab.
Ein Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt dies. Dort sind nach § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern als Familienangehörige in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen, also selbst versichert, sodass sie auch entsprechende - auf dem eigenen Versichertenstatus beruhende - Leistungsansprüche besitzen. Eine eigenständige Versicherung der Kinder von Versicherten im SGB VI ist demgegenüber gerade nicht vorgesehen.
Im Ergebnis steht somit dem Antragsteller als Kind des Versicherten der geltend gemachte Anspruch von Gesetzes wegen nicht zu. Der Versicherte selbst hat den Anspruch nicht geltend gemacht. Er kann einen solchen Anspruch im Übrigen auch nicht (mehr) geltend machen, weil der an ihn gerichtete Bescheid vom 09.04.2014 und der ebenfalls ihm gegenüber ergangene Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014 von ihm, also vom Versicherten, nicht angefochten worden ist; das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen führt insoweit allein der Antragsteller. Damit ist die Ablehnung der Gewährung einer Kinderrehabilitation im Rehabilitationszentrum E. gegenüber dem Versicherten als Anspruchsinhaber bestandskräftig geworden (§ 177 SGG) und steht jeglicher gegenteiligen Entscheidung durch das Gericht entgegen. Dass der Antragsteller den Bescheid vom 09.04.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 03.07.2014 vor dem Sozialgericht angefochten hat, ändert hieran nichts, eben weil er weder Adressat dieser Bescheide ist noch durch diese Bescheide - da er selbst keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte auf Rehabilitation besitzt - in eigenen Rechten verletzt wird.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Versicherte - unabhängig von der eingetretenen Bestandskraft der Ablehnungsbescheide - das Ziel des Antrages nicht mehr erreichen könnte. Ziel des Antrages ist die Durchführung einer stationären Kinderrehabilitation im Rehabilitationszentrum E ... Hierbei, bei der Gewährung stationärer medizinischer Rehabilitation, handelt es sich um eine so genannte Sachleistung, weil die erforderliche Unterkunft und Verpflegung sowie sämtliche medizinischen Leistungen von der Einrichtung im Auftrag des Rehabilitationsträgers und auf dessen Kosten erbracht werden (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Zwar ist die stationäre Rehabilitation in der gewünschten Einrichtung vom 19.07.2014 bis 09.08.2014 durchgeführt worden. Indessen ist ihm diese Rehabilitation gerade nicht durch die Antragsgegnerin verschafft worden, hat die Erbringung von Leistungen des Rehabilitationszentrums E. an den Antragsteller also gerade nicht auf einem entsprechenden Auftrag der Antragsgegnerin beruht. Diese hat vielmehr gegen ihre Verpflichtung durch das Sozialgericht Beschwerde eingelegt, ist dieser Verpflichtung somit gerade nicht gefolgt (etwa - freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung des erstinstanzlichen Beschlusses - durch einen Ausführungsbescheid, durch Kontaktaufnahme und/oder Vereinbarung mit dem Rehabilitationszentrum E. ). Ist die durchgeführte Rehabilitation somit gerade nicht auf Veranlassung der Antragsgegnerin (also als Sachleistung) erfolgt, liegt ein Fall selbst beschaffter Leistungen vor, für die § 15 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) unter bestimmten Voraussetzungen einen Kostenerstattungsanspruch vorsieht, der im vorliegenden Eilverfahren allerdings nicht in Rede steht. Wird aber eine (Sach)Leistung vom Versicherten selbst beschafft, kann sie vom Versicherungsträger nicht mehr (da bereits vom Versicherten beschafft) gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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