Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3213/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3985/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Der 1945 geborene Kläger, der seit 01.05.2005 (Vollendung 60. Lebensjahr) Altersrente für Schwerbehinderte gem. § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezieht, führt diverse sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Im vorliegenden Verfahren (L 9 R 3985/13) streitig ist die Anpassung der Altersrente zum 01.07.2010.
Am 01.07.2010 erging durch die Zahlstelle der Beklagten die Mitteilung über die erfolgte Rentenanpassung des Klägers zum 01.07.2010. Darin wird ausgeführt, nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 betrage der für die Höhe der Rente maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts für die Zeit ab 01.07.2010 unverändert 27,20 EUR und der Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts (Ost) unverändert 24,13 EUR. Der Rentenbetrag ändere sich daher nicht. Der auszuzahlende Betrag liege weiterhin bei 1.195,51 EUR monatlich. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die ermittelte Rentenhöhe entspreche nicht seinen Rentenwerten und erworbenen Rentenansprüchen seit 1960. Gleichzeitig würden ihm seit Jahren die mit den EU/BU-Renten geltend gemachten Leistungsansprüche verwehrt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18.08.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes neben der Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2009 und der Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im Jahr 2009 auch den sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9949 berücksichtige. Auf der Grundlage dieser Faktoren habe sich zum 01.07.2010 der aktuelle Rentenwert verringert. Da jedoch eine Minderung der aktuellen Rentenwerte durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei dem bisherigen Betrag des aktuellen Rentenwertes. Eine Rentenerhöhung habe somit nicht vorgenommen werden können. Die Rentenversicherungsträger seien an die zugrundeliegende gesetzliche Regelung gebunden. Weitere Einwände des Klägers beträfen nicht die Rentenanpassung zum 01.07.2010 und könnten daher nicht im Rahmen des Widerspruchs gegen diese Rentenanpassung geltend gemacht werden. Insoweit sei der Widerspruch unzulässig gewesen.
Am 07.09.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben mit der Bitte um Feststellung der Höhe und Richtigkeit seiner derzeitigen Altersrente.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 31.07.2013 (S 12 R 3213/10) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger eine grundsätzliche und generelle Überprüfung seiner Rentenansprüche nach Grund und Höhe begehre, sei die Klage unzulässig. Über Grund und Höhe von Rentenansprüchen werde durch Verwaltungsakte entschieden, in denen eine derartige Regelung getroffen wird, also durch Bescheide, mit denen eine Rente abgelehnt werde oder durch Bewilligungsbescheide. Eine solche kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei aber erst nach Durchführung eines Vorverfahrens zulässig.
Die Klage sei allerdings zulässig, soweit sie sich gegen den Regelungsgegenstand der mit ihr angegriffenen Rentenanpassungsmitteilung wende. Rentenanpassungsmitteilungen stellten grundsätzlich anfechtbare Verwaltungsakte dar (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.03.2009 - B 4 RA 41/98 R -). Die Klage sei jedoch insoweit unbegründet. Regelungsgegenstand der Rentenanpassungsmitteilung sei nämlich nur die jeweilige Rentenanpassung, d.h. die Anwendung der Rentenanpassungsformel unter Ermittlung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts, wie von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargestellt. Über die grundsätzliche Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten dem Grunde, der Art und der Höhe nach werde in der Rentenanpassungsmitteilung keine Regelung getroffen. In der mündlichen Verhandlung sei nochmals deutlich geworden, dass es dem Kläger hauptsächlich um eine Lücke in seinem Versicherungsverlauf in der zweiten Hälfte der 90-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts und deren Auswirkungen auf Erwerbsminderungs- und Altersrentenansprüche gehe. Diesbezüglich treffe aber die hier angegriffene Rentenanpassungsmitteilung keine Regelung. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010 durch § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 entspreche dem einfachen Recht und verletze kein Verfassungsrecht (ebenso Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 09.04.2013 - L 13 R 372/11 -).
Gegen das ihm am 09.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.09.2013 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen". Eine weitergehende Begründung der Berufung ist nicht erfolgt.
Durch Beschluss vom 27.06.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt.
Der Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Mit Verfügung vom 05.05.2014 hat der Vorsitzende des Senats auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 05.05.2014 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die angegriffenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend wird (lediglich) nochmals auf die Verfügung des Gerichts vom 05.05.2014 hingewiesen, wonach die Feststellungswirkung einer Rentenanpassungsmitteilung auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte bzw. die Neufestsetzung des konkreten Rentenbetrages unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Rentenformel beschränkt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R -, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13; ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17.12.2013 - L 9 R 1880/13 - und vom 18.03.2014 - L 9 R 1138/13 -) und daher über die Anpassung des Renten(zahl)betrages hinaus keine nachteiligen Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Eine Rechtswidrigkeit des Rentenanpassungsbetrages selbst zu Lasten des Klägers wird von diesem weder behauptet noch ergeben sich für den Senat hierfür sonstige Anhaltspunkte. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2010 durch § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (juris: RWBestV 2010, "Rentenanpassung 2010") entspricht zudem dem einfachen Recht (SGB VI) und verletzt auch kein Verfassungsrecht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11 - (juris)). Soweit es dem Kläger daneben oder ausschließlich um die Zuerkennung neuer Rentenrechte und -zeiten (Pflichtbeitragszeiten etc.) bzw. die Gewährung früherer oder höherer Rentenleistungen geht, ist hierfür im vorliegenden Verfahren kein Raum.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Das Festhalten an der Berufung erfüllt angesichts der gemachten Hinweise den Tatbestand der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, 29.05.1996, 2 BvR 725/96 in Juris), die wegen des übereinstimmenden Wortlautes und Zweckes beider Vorschriften auch hier heranzuziehen ist. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage, auf die der Vorsitzende in den Verfügungen vom 05.05.2014 und 28.05.2014 hingewiesen hat. Dem Kläger sind daher Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe des Mindestbetrags von 225,- EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG) aufzuerlegen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Der 1945 geborene Kläger, der seit 01.05.2005 (Vollendung 60. Lebensjahr) Altersrente für Schwerbehinderte gem. § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezieht, führt diverse sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Im vorliegenden Verfahren (L 9 R 3985/13) streitig ist die Anpassung der Altersrente zum 01.07.2010.
Am 01.07.2010 erging durch die Zahlstelle der Beklagten die Mitteilung über die erfolgte Rentenanpassung des Klägers zum 01.07.2010. Darin wird ausgeführt, nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 betrage der für die Höhe der Rente maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts für die Zeit ab 01.07.2010 unverändert 27,20 EUR und der Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts (Ost) unverändert 24,13 EUR. Der Rentenbetrag ändere sich daher nicht. Der auszuzahlende Betrag liege weiterhin bei 1.195,51 EUR monatlich. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die ermittelte Rentenhöhe entspreche nicht seinen Rentenwerten und erworbenen Rentenansprüchen seit 1960. Gleichzeitig würden ihm seit Jahren die mit den EU/BU-Renten geltend gemachten Leistungsansprüche verwehrt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18.08.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes neben der Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2009 und der Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im Jahr 2009 auch den sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9949 berücksichtige. Auf der Grundlage dieser Faktoren habe sich zum 01.07.2010 der aktuelle Rentenwert verringert. Da jedoch eine Minderung der aktuellen Rentenwerte durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei dem bisherigen Betrag des aktuellen Rentenwertes. Eine Rentenerhöhung habe somit nicht vorgenommen werden können. Die Rentenversicherungsträger seien an die zugrundeliegende gesetzliche Regelung gebunden. Weitere Einwände des Klägers beträfen nicht die Rentenanpassung zum 01.07.2010 und könnten daher nicht im Rahmen des Widerspruchs gegen diese Rentenanpassung geltend gemacht werden. Insoweit sei der Widerspruch unzulässig gewesen.
Am 07.09.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben mit der Bitte um Feststellung der Höhe und Richtigkeit seiner derzeitigen Altersrente.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 31.07.2013 (S 12 R 3213/10) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger eine grundsätzliche und generelle Überprüfung seiner Rentenansprüche nach Grund und Höhe begehre, sei die Klage unzulässig. Über Grund und Höhe von Rentenansprüchen werde durch Verwaltungsakte entschieden, in denen eine derartige Regelung getroffen wird, also durch Bescheide, mit denen eine Rente abgelehnt werde oder durch Bewilligungsbescheide. Eine solche kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei aber erst nach Durchführung eines Vorverfahrens zulässig.
Die Klage sei allerdings zulässig, soweit sie sich gegen den Regelungsgegenstand der mit ihr angegriffenen Rentenanpassungsmitteilung wende. Rentenanpassungsmitteilungen stellten grundsätzlich anfechtbare Verwaltungsakte dar (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.03.2009 - B 4 RA 41/98 R -). Die Klage sei jedoch insoweit unbegründet. Regelungsgegenstand der Rentenanpassungsmitteilung sei nämlich nur die jeweilige Rentenanpassung, d.h. die Anwendung der Rentenanpassungsformel unter Ermittlung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts, wie von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargestellt. Über die grundsätzliche Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten dem Grunde, der Art und der Höhe nach werde in der Rentenanpassungsmitteilung keine Regelung getroffen. In der mündlichen Verhandlung sei nochmals deutlich geworden, dass es dem Kläger hauptsächlich um eine Lücke in seinem Versicherungsverlauf in der zweiten Hälfte der 90-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts und deren Auswirkungen auf Erwerbsminderungs- und Altersrentenansprüche gehe. Diesbezüglich treffe aber die hier angegriffene Rentenanpassungsmitteilung keine Regelung. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010 durch § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 entspreche dem einfachen Recht und verletze kein Verfassungsrecht (ebenso Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 09.04.2013 - L 13 R 372/11 -).
Gegen das ihm am 09.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.09.2013 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen". Eine weitergehende Begründung der Berufung ist nicht erfolgt.
Durch Beschluss vom 27.06.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt.
Der Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Mit Verfügung vom 05.05.2014 hat der Vorsitzende des Senats auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 05.05.2014 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die angegriffenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Ergänzend wird (lediglich) nochmals auf die Verfügung des Gerichts vom 05.05.2014 hingewiesen, wonach die Feststellungswirkung einer Rentenanpassungsmitteilung auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte bzw. die Neufestsetzung des konkreten Rentenbetrages unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Rentenformel beschränkt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R -, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13; ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 17.12.2013 - L 9 R 1880/13 - und vom 18.03.2014 - L 9 R 1138/13 -) und daher über die Anpassung des Renten(zahl)betrages hinaus keine nachteiligen Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Eine Rechtswidrigkeit des Rentenanpassungsbetrages selbst zu Lasten des Klägers wird von diesem weder behauptet noch ergeben sich für den Senat hierfür sonstige Anhaltspunkte. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2010 durch § 1 Abs. 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (juris: RWBestV 2010, "Rentenanpassung 2010") entspricht zudem dem einfachen Recht (SGB VI) und verletzt auch kein Verfassungsrecht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11 - (juris)). Soweit es dem Kläger daneben oder ausschließlich um die Zuerkennung neuer Rentenrechte und -zeiten (Pflichtbeitragszeiten etc.) bzw. die Gewährung früherer oder höherer Rentenleistungen geht, ist hierfür im vorliegenden Verfahren kein Raum.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Das Festhalten an der Berufung erfüllt angesichts der gemachten Hinweise den Tatbestand der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, 29.05.1996, 2 BvR 725/96 in Juris), die wegen des übereinstimmenden Wortlautes und Zweckes beider Vorschriften auch hier heranzuziehen ist. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage, auf die der Vorsitzende in den Verfügungen vom 05.05.2014 und 28.05.2014 hingewiesen hat. Dem Kläger sind daher Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe des Mindestbetrags von 225,- EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG) aufzuerlegen.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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