Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4598/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des nach § 109 SGG von Prof. Dr. B. eingeholten Gutachtens vom 03.06.2014 sowie die dadurch entstandenen baren Auslagen des Klägers werden nicht auf die Staatskasse übernommen.
Gründe:
Nach Berufungsrücknahme ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGG über die Kosten des auf Antrag der Klägers im Berufungsverfahrens nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. B. vom 03.06.2013 zu entscheiden. Auch dann, wenn eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr ergeht, werden Entscheidungen nach § 155 SGG noch im vorbereitenden Verfahren getroffen (ständ. Rechtsprechung; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 155 RdNr. 7 m.w.N.)
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung bzw. das Verfahren von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Keller a.a.O. § 109 RdNr. 16a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. B. auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten hat nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Der Sachverständige hat die unfallbedingte MdE in Übereinstimmung mit den Vorgutachten auf der Grundlage annähernd gleicher Befunde auf 40 v.H. eingeschätzt und somit das Berufungsbegehren auf Verurteilung zur Verletztenrente nach einer MdE um 50 v.H. nicht gestützt. Damit hat das Gutachten vom 03.06.2013 objektiv keinen neuer Sachverhalt eröffnet, was als Anstoß für eine unstreitige Verfahrenserledigung die Kostenübernahme ausnahmsweise im Wege des Ermessens noch begründen könnte. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Kläger hat diese daher endgültig selbst zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach Berufungsrücknahme ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGG über die Kosten des auf Antrag der Klägers im Berufungsverfahrens nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. B. vom 03.06.2013 zu entscheiden. Auch dann, wenn eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr ergeht, werden Entscheidungen nach § 155 SGG noch im vorbereitenden Verfahren getroffen (ständ. Rechtsprechung; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 155 RdNr. 7 m.w.N.)
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung bzw. das Verfahren von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Keller a.a.O. § 109 RdNr. 16a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. B. auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten hat nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Der Sachverständige hat die unfallbedingte MdE in Übereinstimmung mit den Vorgutachten auf der Grundlage annähernd gleicher Befunde auf 40 v.H. eingeschätzt und somit das Berufungsbegehren auf Verurteilung zur Verletztenrente nach einer MdE um 50 v.H. nicht gestützt. Damit hat das Gutachten vom 03.06.2013 objektiv keinen neuer Sachverhalt eröffnet, was als Anstoß für eine unstreitige Verfahrenserledigung die Kostenübernahme ausnahmsweise im Wege des Ermessens noch begründen könnte. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Kläger hat diese daher endgültig selbst zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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