L 7 SO 4675/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 2142/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4675/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 18. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht fristgerecht eingelegt worden und daher unzulässig.

Nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht (LSG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Der mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 18. September 2013 ist dem im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vertretenen Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25. September 2013 zugestellt worden. Die Monatsfrist des § 173 SGG lief daher ab dem 26. September 2013 und endete mit Ablauf des 25. Oktober 2013 (Freitag). Die vom Antragsteller selbst erhobene Beschwerde ist jedoch erst am 29. Oktober 2013 (Dienstag) beim LSG eingegangen. Ein früherer Eingang beim SG lag nicht vor. Die auf den 16. Oktober 2013 datierte Beschwerdeschrift des mittlerweile bevollmächtigten Rechtsanwaltes ging sowohl beim SG als auch beim LSG erst am 7. November 2013 per Fax ein. Ein Sendeprotokoll, das eine frühere Versendung belegt, hat der Bevollmächtigte auch auf gerichtliche Anfrage hin nicht vorgelegt. Damit liegt ein fristgerechter Eingang der Beschwerde nicht vor.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 67 Abs. 1 SGG rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Danach ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, diesem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, sich sehr um die Einhaltung der Frist bemüht zu haben, u.a. durch mehrmalige Mahnung an seinen Bevollmächtigten, bis er schließlich selbst Beschwerde eingelegt habe. Das Beschwerdeschreiben des Antragstellers selbst datiert jedoch auf den 25. Oktober 2013, also den letzten Tag der Frist. Bei der von ihm gewählten Versendung mit einfacher Briefpost konnte er daher nicht mehr mit einem Eingang bei Gericht bis zum Ablauf desselben Tages rechnen. Die offenbare Verzögerung im Bereich seines Bevollmächtigten war ihm nach seinem eigenen Vortrag bekannt, weshalb er offenbar diesen selbst mehrmals angemahnt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung lagen aus den genannten Gründen schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht vor.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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