L 3 AS 5133/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 3260/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5133/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 02. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 15.06.2010 zurückgenommen hat und die Erstattung bis zum 31.05.2011 erbrachter Leistungen i.H.v. 13.715,33 EUR geltend macht.

Der am 27.05.1950 geborene, allein stehende Kläger bewohnt unter der im Rubrum benannten Adresse eine 67 m² große Zwei- Zimmerwohnung, für die er einen monatlichen Mietzins von 590,- EUR zzgl. 130,- EUR Nebenkostenvorauszahlung zu entrichten hat.

Am 15.06.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger bestätigte im Rahmen des Antragsformulars unter dem 20.06.2010 unterschriftlich, das Merkblatt "SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)" erhalten zu haben und dessen Inhalt zu kennen. Der Kläger übte (zunächst) noch eine selbstständige Tätigkeit als Sport- und Tennislehrer aus, aus der er im Veranlagungsjahr 2008 Einkünfte i.H.v. 10.864,- EUR erzielte. Mit Bescheid vom 13.07.2010 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. zunächst 163,84 EUR für die Zeit vom 15. - 30.06.2010 und i.H.v. 307,19 EUR monatlich für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2010. Er erkannt hierbei die tatsächlichen Mietkosten als Bedarf an und gewährte neben dem monatlichen Regelleistungssatz von 359,- EUR monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 724,19 EUR monatlich. Der Beklagte rechnete auf die Leistungen Einkünfte des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit - basierend auf den Einkünften des Jahres 2008 - i.H.v. 554,67 EUR (Juni 2010) bzw. von 1.040,- EUR ab Juli 2010 in einer Höhe von 413,87 EUR (Juni 2010) bzw. 776,- EUR monatlich ab Juli 2010 an. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 27.07.2010 wiederum vorläufig für die Zeit vom 15. - 30.06.2010 Leistungen i.H.v. 220,37 EUR und für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2010 i.H.v. 413,19 EUR monatlich, wobei er einen Zuschuss für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insg. 56,53 EUR für Juni 2010 bzw. von 106,- EUR monatlich für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2010 berücksichtigte. Schließlich bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23.08.2010 vorläufig für die Zeit vom 15. - 30.06.2010 i.H.v. 634,24 EUR und für die Zeit vom 01.07. - 31.12.2010 i.H.v. 1.189,19 EUR monatlich. Eine Einkommensanrechnung erfolgte, nachdem der Kläger zuvor mitgeteilt hatte, keine positiven Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt zu haben, nicht (mehr). Mit Bescheid vom 04.01.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 27.11.2010 hin vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.01.2011 - 30.06.2011 i.H.v. 1.189,19 EUR monatlich (Regelleistung: 359,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung: 724,19 EUR und Zuschuss zur Kranken- und Pflegversicherung: 126,- EUR).

Nachdem dem Beklagten im Wege eines automatisierten Datenabgleichs bekannt wurde, dass der Kläger im Jahr 2009 Kapitalerträge i.H.v. 171,- EUR erzielt hatte, legte der Kläger auf Anfrage des Beklagten Kontoauszüge der Deutschen Bank über ein ihm gehöriges Girokonto (Nr. x.) bei der DB vor, auf welches unter Wertstellung vom 22. und 23.06.2010 Beträge i.H.v. 5.000,- EUR, 8.500,- EUR und 11.000,- EUR unter dem Buchungszweck "H. und M. S. - bekannt -`` gutgeschrieben wurden. Der Kläger trug hierzu mit Schreiben vom 31.12.2010 vor, die Kapitalerträge stammten aus Wertpapieren, die lange vor dem Jahr 2009 erworben worden und bis zum 04.06.2010 bei der DB 24 verwahrt worden seien. Nach Veräußerung habe er einen persönlichen Kredit i.H.v. 15.000,- EUR, der ihm von Hr. D. (D.) gewährt worden sei, getilgt. Hierzu legte er eine Bestätigung von D. vom 05.07.2010 vor, nach der der gewährte Kredit von 15.000,- EUR vollumfänglich zurückerstattet worden sei und keine Restforderungen mehr bestünden. Unter dem 14.02.2011 führte der Kläger ergänzend aus, der von D. entliehene Betrag von 15.000,- EUR sei in bar abgewickelt worden. Da die Veräußerung der bei der DB 24 verwahrten Fondsanteile nicht vollständig zur Begleichung ausgereicht habe, habe er von einem befreundeten Ehepaar, Hr. und Fr. S. (S.), am 22. und 23.06.2010 ein weiteres Darlehen erhalten, das sich in drei Teilraten auf insg. 24.500,- EUR belaufen habe. Dieses Darlehen sei in voller Höhe offen.

Nach Anhörung des Klägers zu einer möglichen Überzahlung (Schreiben vom 21.02.2011), auf die der Kläger der Gestalt unter dem 05.03.2011 entgegnete, dass ihm die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung nicht bewusst gewesen sei und er das Darlehen zur Schuldentilgung genutzt habe und nachdem eine Aufforderung des Beklagten, schriftliche Unterlagen betreffend der Darlehensgewährung vorzulegen, fruchtlos blieb, nahm der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 21.04.2011 nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab dem 15.06.2010 ganz zurück. Er führte zur Begründung aus, dem Kläger, der seit dem 15.06.2010 im Leistungsbezug stehe, sei am 22. und 23.06.2010 insg. ein Betrag von 24.500,- EUR zugeflossen. Dieser Betrag sei als Einnahme, über einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt, zu berücksichtigen. Über einen Verteilzeitraum von zwölf Monaten sei daher ein Betrag von 2.041,66 EUR monatlich bedarfsmindernd zu berücksichtigen, so dass der Kläger im Bewilligungszeitraum nicht bedürftig gewesen sei. Der Kläger habe in seinen Anträgen vom 15.06.2010 und vom 07.12.2010 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, es sei ihm bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft erfolgt sei. Zu Unrecht erbrachte Leistungen (634,24 EUR im Juni 2010 und monatlich 1.189,19 EUR für die Zeit von Juli 2010 - Mai 2011) seien in einer Gesamthöhe von 13.715,33 EUR vom Kläger zu erstatten.

Unter dem 27.04.2011 stellte der Kläger einen "Neuantrag", der vom Beklagten als Widerspruch gewertet wurde und mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Er führte hierzu aus, dem Kläger sei während des Bezuges von Leistungen ein Betrag von 24.500,- EUR zugeflossen. Das anzurechnende Einkommen von 2.041,66 EUR monatlich übersteige des Gesamtbedarf des Klägers von monatlich 1.083,19 EUR, weswegen ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Der Kläger habe den Erhalt des Geldes nicht bzw. nicht unverzüglich mitgeteilt, obschon er hierzu nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch verpflichtet gewesen sei. Überdies hätte er wissen müssen, dass sich Einkünfte anspruchsmindernd auswirken können.

Hiergegen hat der Kläger am 20.06.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat eingeräumt, den Eingang der Darlehen nicht unmittelbar dem Beklagten gemeldet zu haben. Er habe sich aber nie Leistungen erschleichen wollen. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 23.08.2011 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Eheleute S. ihm das Geld zur Begleichung von Altschulden bei D. sowie zum Ausgleich seines überzogenen Kontos zur Verfügung gestellt hätten. Eine Vereinbarung hinsichtlich einer Rückzahlungsverpflichtung oder der Rückzahlungsmodalitäten sei nicht getroffen worden. Seiner Auffassung nach würden die Eheleute S. im Ernstfall nicht auf eine Rückzahlung bestehen. Sie seien jedoch Begünstigte einer von ihm abgeschossenen Versicherung mit einer Summe von 25.000,- EUR.

Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Urteil vom 02.11.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Bewilligungsentscheidungen des Beklagten seien bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen. Der Kläger sei infolge der ihm im Juni 2011 zugeflossenen Geldbeträge, die als Einkommen zu berücksichtigen seien, nicht bedürftig i.S.d. § 9 SGB II gewesen. war. Die Zuwendungen der Eheleute S. seien nicht als ein Darlehen anzusehen. Zwar müsse, so das SG, ein wertmäßiger Zuwachs beim Empfänger von Leistungen nach dem SGB II verbleiben, damit eine Zuwendung als Einkommen zu berücksichtigen sei, eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers habe jedoch nicht bestanden, so dass die Zuwendung als zum dauernden Verbleib beim Kläger gedacht gewesen und dementsprechend Einkommen im Sinne des § 11 Abs.1 SGB II sei. Daran ändere auch der Umstand, dass der Kläger den gesamten Betrag zeitnah nach Erhalt vollständig zur Schuldentilgung verwendet habe, nichts. Dies folge daraus, dass Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen sei. Die Aufteilung des Betrages von 24.500,- EUR auf zwölf Monate unterliege keinen Bedenken, da der Betrag ausreichend gewesen wäre, den Lebensunterhalt des Klägers für ein Jahr zu sichern. Der Kläger habe überdies selbst eingeräumt, die Zahlungen der Eheleute S. im Juni 2010 dem Beklagten gegenüber nicht angegeben und damit unvollständige Angaben gemacht zu haben. Der Kläger sei hierbei zwar nicht vorsätzlich, wohl aber grob fahrlässig gewesen. Wer nach Stellung eines Antrags auf Grundsicherungsleistungen eine Zahlung i.H.v. mehr als 24.000,- EUR erhalte, dem müsse klar sein, dass ein solcher Betrag für die Leistungsgewährung von Bedeutung sein könne. Gebe er ihn gegenüber dem Leistungserbringer nicht an, verletzte er die übliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße.

Gegen das am 10.11.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 06.12.2012, das er am 07.12.2012 persönlich beim SG abgegeben hat und das von dort an das Landessozialgericht Baden- Württemberg weitergeleitet wurde, wo es am 11.12.2012 einging, Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, er habe Leistungen nach dem SGB II beantragt, weil er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Tennislehrer zu erwirtschaften. Er habe sich daher, vor der Beantragung von Leistungen, dazu durchgerungen, bei den Eheleuten S. um Hilfe nachzusuchen. Hierbei sei zunächst der genaue Zeitpunkt der Hilfe nicht klar gewesen, nachdem ihm jedoch am 22.06.2012 24.500,- EUR überwiesen worden seien, habe er alle seine Schulden bei D. tilgen können. Über eine Rückzahlung sei "im Detail" nicht gesprochen worden, das Problem sei einfach in die Zukunft verschoben worden. Von Einkommen könne daher nicht die Rede sein, da, hätte er den Antrag sieben Tage später gestellt, seine Schulden mit seinem Vermögen verrechnet worden wären. Der Kredit der Eheleute S., der noch nicht zurückgezahlt sei, habe nichts mit den Leistungen des Jobcenters zu tun, weswegen der Ermessensspielraum dahingehend auszuüben sei, ein verhältnismäßiges Urteil zu sprechen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 02. November 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Juni 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG. Ergänzend hat er ausgeführt, die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.11.2012 und die dortigen Ausführungen, dass Einkommen, das dem SGB II-Empfänger nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehe, den Leistungsanspruch nicht ausschließe, beanspruche nur für die Beurteilung aktueller Bedarfslagen Geltung.

Mit Schreiben vom 19.04.2014 hat der Kläger, mit solchem vom 16.05.2014 der Beklagte jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und die beim Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung - die Einlegung der Berufung beim SG am 07.12.2012 wahrt die Berufungsfrist (vgl. § 151 Abs. 2 SGG) -, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zu Erfolg

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat die Bewilligung der dem Kläger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ab dem 15.06.2010 vollständig zurückgenommen und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen i.H.v. EUR 13.725,33 geltend gemacht.

Seine rechtliche Grundlage findet die Korrektur der Leistungsbewilligungen ab dem 15.06.2010 in § 45 Abs. 1 SGB X. Im System der Korrekturvorschriften der §§ 44 ff SGB X werden von der Regelung des § 45 SGB X fehlerhafte Verwaltungsakte erfasst, die bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. § 48 SGB X ist hingegen die einschlägige Korrekturnorm, wenn erst die Veränderung vom Umständen nach Erlass eines Verwaltungsaktes (mit Dauerwirkung) eine Diskrepanz zur materiellen Rechtslage herbeiführt.

Die Bescheide, mit denen dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum vom 15.06.2010 - 31.05.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt wurden, datieren auf den 13.07.2010 (Änderungsbescheide vom 27.07.2010 und vom 23.08.2010) und auf den 04.01.2011. Die Korrektur dieser Bescheide erfolgte vor dem Hintergrund, dass dem Kläger ein Betrag von insg. 24.500,- EUR zugewandt worden ist. Die Einzelbeträge von 5.000,- EUR, 8.500,- EUR und 11.000,- EUR sind dem Konto des Klägers am 22. und 23.06.2010, d.h. vor Erlass der Bewilligungsbescheide gutgeschrieben worden, so dass eine Korrektur der Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X zu erfolgen hat.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt, wenn er unter Verletzung geltenden Rechts zustande gekommen ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblich materiellen Recht (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R - veröffentlicht in juris).

Gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II in den im streitbefangenen Zeitraum maßgebenden Fassungen erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Hilfebedürftige) Leistungen nach dem SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, zu berücksichtigen.

Die dem Kläger auf dessen Girokonto gutgeschriebenen Beträge von 5.000,- EUR, 8.500,- EUR und 11.000,- EUR unterfallen grds. dem Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 SGB II.

Zwar kann nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 SGB II eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden, da nur der "wertmäßige Zuwachs", der dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleibt, d.h. die bereiten Mittel (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - veröffentlicht in juris), Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II darstellt, indes sind nur solche Leistungen, die mit einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber belastet sind oder die rechtswidrig abgelehnte Leistungen ersetzen sollen, nicht geeignet den Grundsicherungsträger von seiner Leistungsverpflichtung "freizustellen" (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - veröffentlicht in juris). Da jedoch vorliegend bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht zu erwarten steht, dass die Eheleute S. den Betrag von 24.500,- EUR von ihm zurückfordern und die Überweisung der Eheleute S. nicht vor dem Hintergrund einer fehlenden Leistungsgewährung durch den Beklagten erfolgte, ist der Betrag von 24.500,- EUR als Einkommen zu berücksichtigen.

Die Überweisungen rechnen auch nicht zu zweckbestimmten Einnahmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, da neben dem Erhalt von insg. 24.500,- EUR auch unter Berücksichtigung des angeführten Zwecks, der Tilgung eines Privatdarlehens bei D., die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre (vgl. § 11 Abs. 3 Nr.1 Buchs. a SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung).

Die Beträge von 5.000,- EUR, 8.500,- EUR und 11.000,- EUR rechnen auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Kläger sie teilweise i.H.v. 15.000,- EUR dazu verbraucht hat, ein Privatdarlehen des D. abzulösen und im Übrigen nach seinem eigenen Vortrag dazu verbraucht hat, sein Konto auszugleichen und laufende Verbindlichkeiten zu bedienen, zum Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II. Leistungen nach dem SGB II dienen der Überbrückung einer akuten Notlage. Dies rechtfertigt die Erwartung, dass Leistungsempfänger vorhandenes Einkommen zunächst zur Deckung ihres eigenen Bedarfs sowie des Bedarfs der ggf. vorhandener Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft einsetzen, bevor sie bestehende (Zahlungs-)Verpflichtungen erfüllen. Das gilt auch, soweit sich Leistungsempfänger subjektiv in besonderer Weise zur Schuldentilgung verpflichtet fühlen (BSG, Urteil 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 26). Zwar kommt es, wie ausgeführt, bei der Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen - auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen längeren Verteilzeitraum - (auch) darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R -; Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R jew. veröffentlicht in juris), jedoch muss der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn es ihm dadurch verunmöglicht wird, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008, a.a.O., Rn. 25 der juris Veröffentlichung). Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldentilgung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Steht die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch zwar grds. nicht ausgeschlossen, da die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, mit Art 1, 20 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R- veröffentlicht in juris, dort Rn. 14 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Dies gilt jedoch, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht in Konstellationen, in denen nicht eine ungedeckte aktuelle Bedarfslage, d.h. eine begehrte (positive) Leistungsbewilligung, sondern eine nach Aufhebung bzw. Zurücknahme der Bewilligung und Rückforderung erbrachter Leistungen, (nur) eine zukünftig an den Grundsicherungsträger zu leistende Erstattung bereits gewährter und zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbrauchter Leistungen gegenständlich ist. In einer solchen Konstellation widerspricht die Berücksichtigung des Betrages trotz dessen zwischenzeitlicher Verwendung dazu, eine anderweitige Verbindlichkeit abzulösen, dem Prinzip der ausschließlichen Berücksichtigung von "bereiten Mitteln" als Einkommen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012, a.a.O., Rn. 15). Trotz dessen, dass der dem Kläger zugeflossene Betrag von 24.500,-EUR nach seinem eigenen Vorbringen nicht mehr verfügbar ist, ist hiernach der Betrag bei der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.

Da die Beträge dem Kläger schließlich erst nach der Beantragung von Grundsicherungsleistungen zugeflossen sind, ist der Betrag in Abgrenzung zum Vermögen auch seinem Charakter nach als Einkommen zu qualifizieren (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R -; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - jew. veröffentlicht in juris). Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht.

Die rechtliche Wirkung des Erhalts der 24.500,- EUR endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, vorliegend dem Juni 2010, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen (vorliegend nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [Alg II-VO] in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung der Verordnung [BGBl. I 2780]; aktuell: § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) aufgeteilt wird, den sog "Verteilzeitraum" (vgl. u.a. BSG Urteile vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - und - B 4 AS 57/07 R - jew. veröffentlicht in juris). Angesichts der Höhe der erhaltenen Zuwendungen ist eine (rechnerische) Verteilung auf zwölf Monate, wie vom Beklagten unternommen, auch für den Senat nicht zu beanstanden. Der Betrag von EUR 24.500,- errechnet bei einem zwölfmonatigen Verteilzeitraum einen monatlich Betrag von 2.041,67 EUR, aus dem der Lebensunterhalt üppig hätte bestritten werden können. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem am 01.04.2011 den Verteilzeitraum normativ auf sechs Monate begrenzt, hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 - veröffentlicht in juris).

Mithin war der dem Kläger im Juni 2010 zugeflossene Betrag von insg. 24.500,- EUR bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Da bei einer Verteilung des Betrages über einen Zeitraum von zwölf Monaten der grundsicherungsrechtliche Bedarf von 1.189,19 EUR monatlich gedeckt war, war der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig und hatte daher keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Die Bewilligungsbescheide vom 13.07.2010 (Änderungsbescheide vom 27.07.2010 und vom 23.08.2010) und vom 04.01.2011 waren hiernach rechtswidrig.

Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes wie der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger die ihm gewährten Grundsicherungsleistungen verbraucht hat, das hierdurch begründete Vertrauen ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht schutzwürdig, da eine evtl. Unkenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. H.s. SGB X). Grob fahrlässig handelt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 31.08.1967 - 7 RAr 112/74 -; Urteil vom 11.06.1987 - 7 RAr 105/95 - jew. veröffentlicht in juris). Das Maß der Fahrlässigkeit ist hierbei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: u.a. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - veröffentlicht in juris). Maßgebend für die Kenntnis oder für das Kennenmüssen seiner Rechtswidrigkeit ist hierbei der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 7/7a AL 30/07 R veröffentlicht in juris). Dem Kläger wurde bei der Beantragung der Leistungen das Merkblatt "SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) ausgehändigt, dessen Inhalte der Kläger - unterschriftlich bestätigt - zur Kenntnis genommen hat. Hierin wird mitgeteilt, dass als Einkommen grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert anzusehen ist. Es kommt, so der weitere Inhalt des Merkblatts, nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen. Schließlich ist in dem Merkblatt ausgeführt, dass wenn Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, die Hilfebedürftigkeit vorübergehend, teilweise oder ganz entfallen kann. Eine Inaugenscheinnahme dieser Hinweise und einfachste Überlegungen hätte es dem Kläger ohne weiteres möglich gemacht, zu erkennen, dass er infolge des Erhalts der Zuwendungen der Eheleute S. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte. Es musste sich dem Kläger aufdrängen, dass der Erhalt von insg. 24.500,- EUR nicht ohne Einfluss auf den Bezug einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung ist. Da überdies keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Ausführungen im Merkblatt nicht verstanden hat, beruht eine evtl. Unkenntnis von der fehlenden Leistungsberechtigung zur Überzeugung des Senats jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit. Sollte der Kläger, entgegen seiner unterschriftlichen Bestätigung, das Merkblatt nicht zur Kenntnis genommen haben, würde allein dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen.

Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X durfte der Bewilligungsbescheid, da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hierfür einzuhaltende Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, wonach die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen muss, wurde vom Beklagten gewahrt.

Gemäß § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III war der Bewilligungsbescheid von der Beklagten zwingend auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dem Beklagten war bei der Entscheidung, die Bewilligungsbescheide zurückzunehmen mithin kein Entscheidungsspielraum eröffnet, so dass das Vorbringen des Klägers, der Ermessensspielraum sei dahingehend auszuüben, ein verhältnismäßiges Urteil zu sprechen, nicht durchgreift.

Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X ist der Kläger nach der Zurücknahme der Bewilligungsbescheide, verpflichtet, die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Anhaltspunkte dafür, dass der vom Beklagten geltend gemachte Betrag von 13.715,33 EUR unzutreffend ist, sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Geltendmachung der Erstattungsforderung des Beklagten auch nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch gerechtfertigt wäre. Nach dieser Bestimmung sind aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, zu erstatten. Da die leistungsbewilligenden Entscheidungen des Beklagten (Bescheide vom 13.07.2010 [Änderungsbescheide vom 27.07.2010 und vom 23.08.2010] und auf den 04.01.2011) vorläufig waren und der Kläger, wie ausgeführt, wegen des Erhalts von 24.500,- EUR im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte, wären die erhaltenen Leistungen vollumfänglich vom Kläger, ohne Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes, gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu erstatten.

Der Bescheid der Beklagten vom 21.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2011 erweist sich mithin als rechtmäßig. Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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