Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 993/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5565/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt noch Krankengeld über den 04.02.2011 hinaus.
Die 1991 geborene Klägerin begann zum 01.08.2010 eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin. Das Ausbildungsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit zum 30.11.2010 gekündigt. Ab 19.10.2010 stellte Dr S. Arbeitsunfähigkeit (AU) fest wegen einer Blockierung des Iliosakralgelenks (ISG) mit Lumbalgie. Die Klägerin erhielt Entgeltfortzahlung bis 30.11.2010. Die Beklagte gewährte Krankengeld (Krg) ab 01.12.2010 bis 31.01.2011. Folgende AU-Bescheinigungen liegen vor: ausgestellt am AU bis Diagnose Arzt 19.10.2010 24.10.2010 ISG-Blockierung Dr Sch. 25.10.2010 07.11.2010 BWS-/LWS-Syndrom Dr Sch. 22.11.2010 30.11.2010 BWS-/LWS-Syndrom Dr Sch. 27.12.2010 09.01.2011 Handgelenksprellung Dr M. 11.01.2011 25.01.2011 Handgelenksprellung Dr M. 24.01.2011 04.02.2011 Handgelenksprellung Dr M. 28.01.2011 04.02.2011 Sinusitis/Laryngitis Dr M. 25.02.2011 18.03.2011 Handgelenksprellung Dr M. 18.03.2011 08.04.2011 Handgelenksprellung Dr M. 18.03.2011 Auszahlschein bis auf weiteres Handgelenksprellung Dr M. 31.05.2011 Auszahlschein Handgelenksprellung Dr M. 30.06.2011 Auszahlschein Handgelenksprellung Dr M. 28.09.2011 07.10.2011 grippaler Infekt Dr M. und weitere
Nachdem Dr M. auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 10.01.2011 mitgeteilt hatte, dass bei Vorliegen einer ISG-Blockierung, BWS-/LWS-Syndrom und Handgelenksprellung voraussichtlich ab Mitte Januar wieder Arbeitsfähigkeit bestehe, ließ die Beklagte die Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) untersuchen. Im Gutachten vom 25.01.2011 kam Dr S. zu dem Ergebnis, dass AU bis 31.01.2011 anzuerkennen sei. Danach entspreche das Leistungsvermögen dem Anforderungsprofil der zwischenzeitlich aufgegebenen Tätigkeit.
Mit Bescheid vom 27.01.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Krg nur bis 31.01.2011 gezahlt werde. Sofern der behandelnde Arzt weiterhin der Auffassung sei, dass AU vorliege, werde eine hinreichende ärztliche Begründung benötigt. Dagegen erhob die Klägerin am 28.02.2011 Widerspruch
Am 01.02.2011 meldete sich die Klägerin arbeitslos, ihr wurde Arbeitslosengeld vom 01.02.2011 bis 08.04.2011 (Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall) gezahlt. Mit Gutachten vom 03.03.2011 kam der Allgemeinmediziner V. vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit zu der Einschätzung, dass die Klägerin leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Stressfaktoren vollschichtig ausüben könne. Bei Vorliegen einer depressiven Erkrankung und Wirbelsäulenproblematik sei die Tätigkeit als Altenpflegehelferin sicherlich nicht mit dem Leistungsbild vereinbar. Vom 09.04. bis 18.09.2011 war die Klägerin im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten krankenversichert, vom 19.09.2011 bis 01.01.2012 bezog sie wiederum Arbeitslosengeld, vom 02.01. bis 15.06.2012 Krg.
Am 14.04.2011 hat die Klägerin zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2011 mitgeteilt hatte, der Gutachter des MDK halte an seinem Gutachten fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2011 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Nach dem Gutachten des MDK ende die AU zum 31.01.2011.
Zur Begründung der Klage verweist die Klägerin darauf, dass sie über den 31.01.2011 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei. Es habe eine erhebliche Anpassungsstörung wegen anhaltender beruflicher Konfliktsituation vorgelegen, zudem sei es zu einer Kehlkopfentzündung, Herzrasen, Bronchitis und Kreislaufbeschwerden gekommen. Hierzu hat sie einen Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr W. vom 02.02.2011 vorgelegt, worin eine ISG-Pathie links und Anpassungsstörungen bei anhaltender beruflicher Konfliktsituation diagnostiziert werden. Daneben hat sie eine Bestätigung der Kliniken Landkreis S. über einen stationären Aufenthalt vom 12. bis 14.04.2011 wegen Hyperventilation und Depression mit Somatisierungsstörung vorgelegt und einen Arztbrief von Dr B. vom 29.07.2011, der eine Blockierung des linken ISG bestätigt.
Das SG hat Dr G. (Nachfolger von Dr Sch.), Dr W., Frau S. und Dr M. als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Mit Urteil vom 14.11.2013 hat das SG sodann die Beklagte verurteilt, der Klägerin noch bis 04.02.2011 Krg zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Maßgebender Bezugsberuf für die Beurteilung der AU sei eine Tätigkeit im pflegerischen Bereich. Eine solche Tätigkeit sei entgegen dem MDK bis 04.02.2011 nicht möglich gewesen wegen der akuten Sinusitis und Laryngitis. Ein Anspruch auf Krg über den 04.02.2011 hinaus scheitere jedoch bereits an der mangelnden Feststellung der AU durch einen Arzt. Erst am 25.02.2011 habe Dr M. wieder AU festgestellt. Eine nachträgliche Feststellung der AU sei nach der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Ein solcher Fall sei hier nicht ersichtlich.
Gegen das ihrem damaligen Bevollmächtigten am 04.12.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.12.2013 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin hat die Berufung nicht begründet und ist zu dem am 06.05.2014 durchgeführten Erörterungstermin unentschuldigt nicht erschienen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.11.2013 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 zu verurteilen, ihr Krankengeld über den 04.02.2011 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise mit Schreiben vom 04.06.2014 gehört worden. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt, die Klägerin hat sich nicht geäußert.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid vom 27.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 ist – soweit ihn das SG nicht abgeändert hat - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krg über den 04.02.2011 hinaus. Zunächst fehlt es an der ärztlichen Feststellung und dem Vorliegen von AU; ab 09.04.2011 lag zudem kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg mehr vor.
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krg sind die §§ 44 ff Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krg entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krg die vorherige ärztliche Feststellung der AU voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der AU kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (Bundessozialgericht (BSG) 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 7).
Vorliegend käme daher allenfalls ein Krg-Anspruch ab dem 26.02.2011 - und nicht bereits ab 05.02.2011 - in Betracht. Denn erst am 25.02.2011 wurde AU durch Dr M. bescheinigt. Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die AU, sondern auch die ärztliche Feststellung der AU, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12). Zudem muss der Versicherte die AU und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr 4; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14). Am 26.02.2011 war die Klägerin als Bezieherin vor Arbeitslosengeld nach § 5Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Ein nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. Das Krg stellt sich für die nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V Versicherten nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts dar, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit (vgl Senatsbeschluss vom 19.09.2013, L 11 KR 2872/13 ER-B und Senatsurteil vom 18.03.2014, L 11 KR 121/12).
Maßstab für die Beurteilung der AU Arbeitsloser sind im Grundsatz alle Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Hat die Arbeitsverwaltung dem Arbeitslosen ein konkretes Arbeitsangebot nicht unterbreitet, liegt krankheitsbedingte AU vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage ist, auch leichte Arbeiten in einem Umfang (zB vollschichtig) zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeld-Anspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat (BSG 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 4). Die Beklagte darf im Regelfall davon ausgehen, dass sich der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung auch für leichte Arbeiten zur Verfügung gestellt hat (BSG 04.04.2006, B 1 KR 21/05 R, SozR 4-2500, § 44 Nr 9).
Zur Überzeugung des Senats war die Klägerin nach dem 04.02.2011 nicht arbeitsunfähig im oben dargestellten Sinne, da sie leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastung vollschichtig verrichten konnte. Dies ergibt sich zum einen ausdrücklich aus dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten von Herrn V. vom 03.03.2011. Zum Anderen bestätigen aber auch die Aussagen der behandelnden Ärzte vor dem SG diese Einschätzung. Nach der Aussage von Dr G. hat sein Vorgänger Dr Sch. die Klägerin nur bis 30.11.2010 krank geschrieben, zuletzt war die Klägerin am 22.11.2010 in der Praxis. Dr W., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie hat die Klägerin nur einmalig am 31.01.2011 gesehen, dort wirkte sie besorgt, weil sie während der Probezeit ihre Arbeit verloren habe. Dr W. diagnostizierte eine ISG-Pathie links und Anpassungsstörungen bei anhaltender beruflicher Konfliktsituation, AU-Zeiten bescheinigte er nicht. Eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung fand nicht statt. Bei der Orthopädin S. stellte sich die Klägerin am 20.01, 29.07. und 12.12.2011 vor, es wurde ein Reizzustand im Bereich des linken ISG mit begleitender Funktionsstörung festgestellt, AU wurde nicht bescheinigt. Der Hausarzt Dr M., den die Klägerin regelmäßiger aufgesucht hat, hat schließlich mit Schreiben vom 11.06.2013 ausgeführt, als Altenpflegerin habe die Klägerin 2011/2012 nicht arbeiten können. Zur Ausübung von leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er keine Aussage machen. Damit haben die behandelnden Ärzte keine Befunde erhoben, die im Zeitraum nach dem 04.02.2011 bis September 2011 einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen stehen würden. Bis Juni 2011 war die Klägerin ohnehin nur wegen der Handgelenksprellung und Rückenbeschwerden krankgeschrieben, wobei Dr M. vom Bezugsberuf als Altenpflegerin ausgegangen ist und sich seine Beurteilung nicht auf leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezieht. Dafür, dass auch leichte Tätigkeiten nicht mehr zumutbar waren, bestehen nach alledem keinerlei Anhaltspunkte.
Während der Zeit vom 09.04 bis 18.09.2011 war die Klägerin als Familienversicherte ohnehin schon nicht mit Anspruch auf Krg versichert. Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krankengeld nicht einschließen, sind in § 44 Abs 2 SGB V aufgeführt. Danach können insbesondere gemäß § 10 Versicherte Krg nicht beanspruchen (§ 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V). Während des stationären Aufenthalts der Klägerin vom 12. bis 14.04.2011 bestand daher ebenfalls kein Anspruch auf Krg mangels entsprechender Versicherung. Soweit die Klägerin nachfolgend während des Bezugs von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28.09. bis 07.10.2011 wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben war, bestand ebenfalls kein Anspruch auf Krg, da in diesem Zeitraum das Arbeitslosengeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung weiter zu gewähren war und der Anspruch auf Krg daher ruhte (§ 49 Abs 1 Nr 3a SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt noch Krankengeld über den 04.02.2011 hinaus.
Die 1991 geborene Klägerin begann zum 01.08.2010 eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin. Das Ausbildungsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit zum 30.11.2010 gekündigt. Ab 19.10.2010 stellte Dr S. Arbeitsunfähigkeit (AU) fest wegen einer Blockierung des Iliosakralgelenks (ISG) mit Lumbalgie. Die Klägerin erhielt Entgeltfortzahlung bis 30.11.2010. Die Beklagte gewährte Krankengeld (Krg) ab 01.12.2010 bis 31.01.2011. Folgende AU-Bescheinigungen liegen vor: ausgestellt am AU bis Diagnose Arzt 19.10.2010 24.10.2010 ISG-Blockierung Dr Sch. 25.10.2010 07.11.2010 BWS-/LWS-Syndrom Dr Sch. 22.11.2010 30.11.2010 BWS-/LWS-Syndrom Dr Sch. 27.12.2010 09.01.2011 Handgelenksprellung Dr M. 11.01.2011 25.01.2011 Handgelenksprellung Dr M. 24.01.2011 04.02.2011 Handgelenksprellung Dr M. 28.01.2011 04.02.2011 Sinusitis/Laryngitis Dr M. 25.02.2011 18.03.2011 Handgelenksprellung Dr M. 18.03.2011 08.04.2011 Handgelenksprellung Dr M. 18.03.2011 Auszahlschein bis auf weiteres Handgelenksprellung Dr M. 31.05.2011 Auszahlschein Handgelenksprellung Dr M. 30.06.2011 Auszahlschein Handgelenksprellung Dr M. 28.09.2011 07.10.2011 grippaler Infekt Dr M. und weitere
Nachdem Dr M. auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 10.01.2011 mitgeteilt hatte, dass bei Vorliegen einer ISG-Blockierung, BWS-/LWS-Syndrom und Handgelenksprellung voraussichtlich ab Mitte Januar wieder Arbeitsfähigkeit bestehe, ließ die Beklagte die Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) untersuchen. Im Gutachten vom 25.01.2011 kam Dr S. zu dem Ergebnis, dass AU bis 31.01.2011 anzuerkennen sei. Danach entspreche das Leistungsvermögen dem Anforderungsprofil der zwischenzeitlich aufgegebenen Tätigkeit.
Mit Bescheid vom 27.01.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Krg nur bis 31.01.2011 gezahlt werde. Sofern der behandelnde Arzt weiterhin der Auffassung sei, dass AU vorliege, werde eine hinreichende ärztliche Begründung benötigt. Dagegen erhob die Klägerin am 28.02.2011 Widerspruch
Am 01.02.2011 meldete sich die Klägerin arbeitslos, ihr wurde Arbeitslosengeld vom 01.02.2011 bis 08.04.2011 (Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall) gezahlt. Mit Gutachten vom 03.03.2011 kam der Allgemeinmediziner V. vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit zu der Einschätzung, dass die Klägerin leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Stressfaktoren vollschichtig ausüben könne. Bei Vorliegen einer depressiven Erkrankung und Wirbelsäulenproblematik sei die Tätigkeit als Altenpflegehelferin sicherlich nicht mit dem Leistungsbild vereinbar. Vom 09.04. bis 18.09.2011 war die Klägerin im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten krankenversichert, vom 19.09.2011 bis 01.01.2012 bezog sie wiederum Arbeitslosengeld, vom 02.01. bis 15.06.2012 Krg.
Am 14.04.2011 hat die Klägerin zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2011 mitgeteilt hatte, der Gutachter des MDK halte an seinem Gutachten fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2011 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Nach dem Gutachten des MDK ende die AU zum 31.01.2011.
Zur Begründung der Klage verweist die Klägerin darauf, dass sie über den 31.01.2011 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei. Es habe eine erhebliche Anpassungsstörung wegen anhaltender beruflicher Konfliktsituation vorgelegen, zudem sei es zu einer Kehlkopfentzündung, Herzrasen, Bronchitis und Kreislaufbeschwerden gekommen. Hierzu hat sie einen Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr W. vom 02.02.2011 vorgelegt, worin eine ISG-Pathie links und Anpassungsstörungen bei anhaltender beruflicher Konfliktsituation diagnostiziert werden. Daneben hat sie eine Bestätigung der Kliniken Landkreis S. über einen stationären Aufenthalt vom 12. bis 14.04.2011 wegen Hyperventilation und Depression mit Somatisierungsstörung vorgelegt und einen Arztbrief von Dr B. vom 29.07.2011, der eine Blockierung des linken ISG bestätigt.
Das SG hat Dr G. (Nachfolger von Dr Sch.), Dr W., Frau S. und Dr M. als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Mit Urteil vom 14.11.2013 hat das SG sodann die Beklagte verurteilt, der Klägerin noch bis 04.02.2011 Krg zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Maßgebender Bezugsberuf für die Beurteilung der AU sei eine Tätigkeit im pflegerischen Bereich. Eine solche Tätigkeit sei entgegen dem MDK bis 04.02.2011 nicht möglich gewesen wegen der akuten Sinusitis und Laryngitis. Ein Anspruch auf Krg über den 04.02.2011 hinaus scheitere jedoch bereits an der mangelnden Feststellung der AU durch einen Arzt. Erst am 25.02.2011 habe Dr M. wieder AU festgestellt. Eine nachträgliche Feststellung der AU sei nach der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Ein solcher Fall sei hier nicht ersichtlich.
Gegen das ihrem damaligen Bevollmächtigten am 04.12.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.12.2013 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin hat die Berufung nicht begründet und ist zu dem am 06.05.2014 durchgeführten Erörterungstermin unentschuldigt nicht erschienen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.11.2013 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 zu verurteilen, ihr Krankengeld über den 04.02.2011 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise mit Schreiben vom 04.06.2014 gehört worden. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt, die Klägerin hat sich nicht geäußert.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid vom 27.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 ist – soweit ihn das SG nicht abgeändert hat - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krg über den 04.02.2011 hinaus. Zunächst fehlt es an der ärztlichen Feststellung und dem Vorliegen von AU; ab 09.04.2011 lag zudem kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg mehr vor.
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krg sind die §§ 44 ff Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krg entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krg die vorherige ärztliche Feststellung der AU voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der AU kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (Bundessozialgericht (BSG) 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 7).
Vorliegend käme daher allenfalls ein Krg-Anspruch ab dem 26.02.2011 - und nicht bereits ab 05.02.2011 - in Betracht. Denn erst am 25.02.2011 wurde AU durch Dr M. bescheinigt. Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die AU, sondern auch die ärztliche Feststellung der AU, müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12). Zudem muss der Versicherte die AU und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (BSG 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr 4; BSG 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14). Am 26.02.2011 war die Klägerin als Bezieherin vor Arbeitslosengeld nach § 5Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Ein nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. Das Krg stellt sich für die nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V Versicherten nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts dar, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit (vgl Senatsbeschluss vom 19.09.2013, L 11 KR 2872/13 ER-B und Senatsurteil vom 18.03.2014, L 11 KR 121/12).
Maßstab für die Beurteilung der AU Arbeitsloser sind im Grundsatz alle Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Hat die Arbeitsverwaltung dem Arbeitslosen ein konkretes Arbeitsangebot nicht unterbreitet, liegt krankheitsbedingte AU vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage ist, auch leichte Arbeiten in einem Umfang (zB vollschichtig) zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeld-Anspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat (BSG 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 4). Die Beklagte darf im Regelfall davon ausgehen, dass sich der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung auch für leichte Arbeiten zur Verfügung gestellt hat (BSG 04.04.2006, B 1 KR 21/05 R, SozR 4-2500, § 44 Nr 9).
Zur Überzeugung des Senats war die Klägerin nach dem 04.02.2011 nicht arbeitsunfähig im oben dargestellten Sinne, da sie leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastung vollschichtig verrichten konnte. Dies ergibt sich zum einen ausdrücklich aus dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten von Herrn V. vom 03.03.2011. Zum Anderen bestätigen aber auch die Aussagen der behandelnden Ärzte vor dem SG diese Einschätzung. Nach der Aussage von Dr G. hat sein Vorgänger Dr Sch. die Klägerin nur bis 30.11.2010 krank geschrieben, zuletzt war die Klägerin am 22.11.2010 in der Praxis. Dr W., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie hat die Klägerin nur einmalig am 31.01.2011 gesehen, dort wirkte sie besorgt, weil sie während der Probezeit ihre Arbeit verloren habe. Dr W. diagnostizierte eine ISG-Pathie links und Anpassungsstörungen bei anhaltender beruflicher Konfliktsituation, AU-Zeiten bescheinigte er nicht. Eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung fand nicht statt. Bei der Orthopädin S. stellte sich die Klägerin am 20.01, 29.07. und 12.12.2011 vor, es wurde ein Reizzustand im Bereich des linken ISG mit begleitender Funktionsstörung festgestellt, AU wurde nicht bescheinigt. Der Hausarzt Dr M., den die Klägerin regelmäßiger aufgesucht hat, hat schließlich mit Schreiben vom 11.06.2013 ausgeführt, als Altenpflegerin habe die Klägerin 2011/2012 nicht arbeiten können. Zur Ausübung von leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er keine Aussage machen. Damit haben die behandelnden Ärzte keine Befunde erhoben, die im Zeitraum nach dem 04.02.2011 bis September 2011 einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen stehen würden. Bis Juni 2011 war die Klägerin ohnehin nur wegen der Handgelenksprellung und Rückenbeschwerden krankgeschrieben, wobei Dr M. vom Bezugsberuf als Altenpflegerin ausgegangen ist und sich seine Beurteilung nicht auf leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezieht. Dafür, dass auch leichte Tätigkeiten nicht mehr zumutbar waren, bestehen nach alledem keinerlei Anhaltspunkte.
Während der Zeit vom 09.04 bis 18.09.2011 war die Klägerin als Familienversicherte ohnehin schon nicht mit Anspruch auf Krg versichert. Die Versicherungsverhältnisse, die die Gewährung von Krankengeld nicht einschließen, sind in § 44 Abs 2 SGB V aufgeführt. Danach können insbesondere gemäß § 10 Versicherte Krg nicht beanspruchen (§ 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V). Während des stationären Aufenthalts der Klägerin vom 12. bis 14.04.2011 bestand daher ebenfalls kein Anspruch auf Krg mangels entsprechender Versicherung. Soweit die Klägerin nachfolgend während des Bezugs von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28.09. bis 07.10.2011 wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben war, bestand ebenfalls kein Anspruch auf Krg, da in diesem Zeitraum das Arbeitslosengeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung weiter zu gewähren war und der Anspruch auf Krg daher ruhte (§ 49 Abs 1 Nr 3a SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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