L 12 SF 4/12 EK

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 12 SF 4/12 EK
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 ÜG 29/13 B
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 16. August 2013 wird abgelehnt.

Gründe:

Über den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 16. August 2013 entscheiden (ausschließlich) die Richter, die beim Urteil mitgewirkt haben (§ 139 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass gesehen, die im Schriftsatz des Klägers vom 14. Oktober 2013 angekündigten Befangenheitsanträge ("Befangenheitsanträge folgen in den nächsten 2-3 Wochen") abzuwarten, zumal diese Frist inzwischen abgelaufen ist und die Akten auch schon vom Bundessozialgericht angefordert worden sind.

Der Senat entscheidet durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 139 Abs. 2 Satz 1, § 124 Abs. 3 SGG). Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung sieht der Senat keinen Anlass, zumal der Antrag auf Tatbestandsberichtigung aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben kann.

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unbegründet. Denn bei Urteilen, die - wie hier - im schriftlichen Verfahren ergangen sind, scheidet eine Tatbestandsberichtigung aus, weil es bei dieser nur um das mündliche Beteiligtenvorbringen geht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 139 Rz 1a und 2c). Ein Ausnahmefall, in dem in einem früheren Stadium des Verfahrens eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte (vgl. dazu Keller, a.a.O.), liegt nicht vor.

Unabhängig von Vorstehendem ist der Senat der Auffassung, dass die von dem Kläger gerügten Auslassungen - soweit sie für das Entschädigungsklageverfahren überhaupt von Bedeutung sind - durch eine zulässige Bezugnahme (§ 136 Abs. 2 SGG) ersetzt worden sind. Soweit der Kläger wiederholt auf angeblich tendenziöse Fehldarstellungen hinweist, ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Tatsachen im Tatbestand Erwähnung finden. Ob und inwieweit eine Darstellung "tendenziös" ist (was der Senat - bezogen auf den Tatbestand des Urteils vom 16. August 2013 - nicht zu erkennen vermag), ist nicht Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 139 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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