S 10 SO 137/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 SO 137/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 7/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Übernahme von Kosten eines Internet- und Telefonanschlusses samt zahlreicher Zusatzgeräte sowie Kosten eines Studiums an 20 Universitäten.

Der 1945 geborene Kläger leidet an einer chronischen, paranoiden Psychose, ist dauerhaft erwerbsgemindert und erhält von der Beklagten Leistungen der Grundsi-cherung nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Durch Bescheid der Beklagten vom 15.12.2008 erhielt er nach Untersuchung durch die Psychiaterin Dr. B. zur Sicherstellung der Möglichkeit, in subjektiver Bedrängung Kontakt nach außen aufzunehmen, die Einrichtungskosten für einen Telefonanschluss in Höhe von 59,55 EUR. Am 19.12.2008 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Telefon- und Internet einschließlich laufender Kosten, Computer samt Zubehör wie z. B. Drucker, Spracherkennung, Webcam etc. sowie Studiengebühren für 20 Universitäten und die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wegen Vergiftung.

Am 19.12.2008 reichte der Kläger diesbezüglich bereits die Klage ein sowie einen Antrag auf Erlass eine einstweiligen Anordnung, der durch Beschluss der 10. Kam-mer vom 08.01.2009 zurückgewiesen wurde (S 10 SO 136/08 ER). Der Antrag auf Bewilligung der Leistungen wurde durch Bescheid der Beklagten vom 19.12.2008 abgelehnt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kosten im Regelsatz er-halten seien bzw. die technischen Einrichtungen wie Computer/Laptop samt Zubehör nicht notwendig seien. Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wurde von der Beklagten an die Abteilung Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz weitergeleitet. Der Bescheid vom 19.12.2008 wurde von der Beklagten am gleichen Tag an den Kläger abgesandt. Nach den Angaben des Klägers hat er den Bescheid jedoch erst am 02.01.2009 erhalten. Mit einem auf der Geschäftsstelle der 10. Kammer am 10.02.2009 abgegebenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2009 ein. Auf die Anhörung zum Gerichtsbescheid teilt der Kläger, dass ihm hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse. Er habe am Montag, den 02.09.2009 die Widerspruchsbegründung im Umfang von 250 Seiten nicht ausdrucken können, weil die Druckerpatrone leer gewesen sei. Sein Antrag auf Übernahme einer Druckerpatrone sei von der Beklagten abgelehnt worden. Er habe kein Geld gehabt, eine neue Druckerpatrone für 30,00 EUR zu kaufen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2008 zu verpflichten, ihm die Kosten eines internetfähigen Computers samt zahlreicher Zusatzgeräte, die Kosten des Internet- und Telefonanschlusses und Spracherkennungsprogramm samt Zusatzgeräten sowie die Kosten eines Studiums an 20 Universitäten zu bewilligen, ferner das Recht des Klägers auf Bildung, Weiterbildung, Rehabilitation, freie Meinungsäußerung, Ausübung der Religion, festzustellen sowie die Schwerbehinderung wegen Vergiftung und die unbedingte Notwendigkeit der beantragten Leistungen sowie die Beklagte zu verpflichten, alle beantragten Leistungen in einem Verwaltungsvorgang zu bearbeiten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist darauf hin, dass ihr Bescheid vom 19.12.2008 bestandskräftig geworden sein. Den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft habe sie an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Ge-richtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger hat sich auf die Anhörung zum Gerichtsbescheide geäußert, die Beklagte hat auf eine weitere Äußerung verzichtet.

Die Klage ist nicht zulässig. Die Verpflichtungsanträge sind mangels Vorverfahren unzulässig. Nach § 78 Abs. 1, 3 SGG sind vor Erhebung einer Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfah-ren nachzuprüfen. Der Kläger hat die Klage nicht nur vor der Durchführung des Vorverfahrens erhoben, sondern bereits vor der Zustellung des Bescheides vom 19.12.2008. Insofern kann die Klageerhebung auch nicht als Widerspruch gedeutet werden, eine vorsorgliche Einlegung eines Widerspruchs ist nicht möglich. Im vorliegenden Fall ist auch nicht Gelegenheit zu geben, während des laufenden Gerichtsverfahrens das Vorverfahren nachzuholen, denn der ablehnende Bescheide der Beklagten vom 19.12.2008 ist bestandskräftig geworden. Der Kläger hat den Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben. Dabei wird zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass ihm der bereits am 19.12.2008 abgesandte Bescheid erst am 02.01.2009 zugegangen ist. Der Widerspruch hätte dann bis zum 02.02.2009 erhoben werden müssen. Dies ist nicht der Fall, auch im Rechtsstreit S 10 SO 137/08 ist vor dem 10.02.2009 keine Stellungnahme des Klägers eingegangen, die als Widerspruch gedeutet werden könnte. erst am 10.02.2009 hat er auf der Geschäftsstelle der 10. Kammer ein zunächst nicht unterschriebenes Schreiben eingereicht, mit dem er u. a. Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.2008 einlegte. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht vorgetragen. Er war nicht im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Dass seien Druckerpatrone nicht mehr richtig funktioniert hat, ist jedenfalls kein Grund, den Widerspruch nicht fristwahrend mit einem Satz handschriftlich einzulegen. Der Kläger auch mehrfach die Geschäftsstelle der 10. Kammer nach dem 10.02.2009 aufgesucht, und es ist nicht erkennbar, warum dies er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist getan hat, um etwa auf der Geschäftsstelle die Rechtsantragsstelle zu bitten, mit einem Satz die Einlegung des Widerspruchs aufzunehmen. Eine 250-seitige Begründung ist für die fristwahrende Einlegung des Widerspruchs definitiv nicht erforderlich. Da im vorliegenden Fall die unzu-lässig erhobene Klage nicht durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt werden kann und es aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 19.12.2008 keinen Grund gibt, Gelegenheit für die Durchführung des Vorverfahrens zu geben, bleibt die Klage unzulässig.

Auch hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft ist das Verwaltungsverfahren noch nicht durchgeführt und die Klage daher unzulässig. Hinsichtlich der Feststellung der Notwendigkeit der beantragten Leistungen besteht kein Rechtschutzinteresse, denn die Frage ist ein Teil der Bewilligungsentscheidungen. Auch nach der Bestandskraft des Bescheides vom 19.12.2008 kann der Kläger die Bewilligung der Gegenstände erneut beantragen. Das Feststellungsinteresse ist auch hinsichtlich des Rechtes auf Weiterbildung, Rehabilitation usw. nicht erkennbar. Es nicht ersichtlich, dass jemand dem Kläger seine Rechte streitig macht.

Für das Begehren, dass die Beklagte über alle Anträge in einem Verfahren entscheidet, ist keine Rechtsgrundlage erkennbar.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt. Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klage hat wie dargelegt keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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