Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 6146/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 1052/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. März 2014. In der Hauptsache begehrt die Klägerin weitere anwaltliche Kosten für ein Vorverfahren in Höhe von 28,56 EUR.
Mit Urteil vom 6. März 2014 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 31. März 2014 zugestellt worden.
Am 28. April 2014 ist mittels Computerfax eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen. Dieses Computerfax enthält lediglich eine eingescannte Unterschrift des Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin. Am 29. April 2014 ist bei dem Landessozialgericht mittels unsignierter elektronischer Gerichts- und Verwaltungspost (EGVP) nochmals diese Beschwerdeschrift mit der eingescannten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Am 5. Mai 2014 ist diese Beschwerdeschrift mittels Briefpost schließlich ein drittes Mal bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen; diesmal zusätzlich mit einer eigenhändigen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin neben der eingescannten Unterschrift.
Der Senat hat mit Schreiben vom 6. Juni 2014 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die wohl innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht gewahrte Schriftform hingewiesen. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, die Nichtzulassungsbeschwerde sei am 28. April 2014 vorab per Computerfax übermittelt worden und daher nicht verfristet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Zwar ist die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft, weil ein Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten wird. Die Klägerin begehrte von dem Beklagten im Klageverfahren insgesamt lediglich weitere 28,56 EUR.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 145 Absatz 1 S. 2 SGG nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt worden.
Was unter "schriftlich" im Sinne der genannten Vorschriften zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Grundsätzlich wird dem Schriftformerfordernis in der Regel durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten Rechnung getragen (vergleiche Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 151 Rn. 3a; vgl. hierzu § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach dem die Urkunde, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, eigenhändig von dem Antragsteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss).
Vorliegend ist zunächst eine eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten weder in der per Computerfax am 28. April 2014 noch in der per unsignierter EGVP am 29. April 2014 übermittelten Beschwerdeschrift erkennbar.
Bei der am 28. April 2014 eingegangenen Beschwerdeschrift handelt es sich um ein Computerfax. Der Namenszug auf der Seite 2 der Beschwerdeschrift ist zweifelsfrei erkennbar keine eigenhändige Unterschrift, sondern auch nach Angaben des Prozessbevollmächtigten elektronisch eingefügt. Für den mit EGVP am Folgetag übermittelten identischen Schriftsatz gilt dasselbe. Danach steht fest, dass der Prozessbevollmächtigte mit dieser Unterschrift den Originalschriftsatz jedenfalls nicht "eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens" unterzeichnet hat.
Darüber hinaus ist der eingescannte Namenszug in der Beschwerdeschrift vom 28. April 2014 auch nicht zur Identifizierung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geeignet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und auch anderer oberster Bundesgerichte ist eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen, der sich als Unterschrift des vollen Namens und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens darstellt (unter anderem BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1986, IVa ZB 13/86, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Erforderlich ist eine Unterschrift des Ausstellers eines Schriftsatzes schon deshalb, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, IX ZR 34/97, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild, wobei in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BGH, IX ZR 34/97, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Zudem genügt eine vervielfältigte Unterschrift nur solange der Schriftform, wie an ihrer Verlässlichkeit keine Zweifel bestehen (vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 25. November 1970, IV C 119.68; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, GmS-063 1/98, beide zitiert nach juris). Etwaige Zweifel an der Echtheit oder Vollständigkeit der Unterschrift sind gegebenenfalls im Wege des Freibeweises zu klären, wobei in die Prüfung alle bedeutsamen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001, VIII ZR 58/01, zitiert nach juris).
Eine Identifizierung des Prozessbevollmächtigten im Sinne dieser Rechtsprechung lässt der eingescannte Namenszug schon deshalb nicht zu, weil der Prozessbevollmächtigte selbst nach eigenem Bekunden in einem anderen Verfahren vor dem erkennenden Senat (L 29 AS 114/12 B PKH) verschiedene Unterschriften benutzt, die ganz erheblich divergieren und "zur Identifikation daher kaum geeignet sind". Nach den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2012 im oben genannten Verfahren L 29 AS 114/12 B PKH weicht selbst die in seinem Personalausweis enthaltene Unterschrift, die gerade der Identifizierung seiner Person dienen soll (vergleiche § 1 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätnachweis- PAuswG- vom 18. Juni 2009, Bundesgesetzblatt I 2009, 1346), "von allen bisher bekannten Unterschriften" ab. Schon allein in den hier vorliegenden Gerichtsakten sind mindestens vier erheblich divergierende "Namenszüge" ersichtlich, die über die übliche Variationsbreite von Unterschriften von ein und derselben Person weit hinausgehen. Bei diesen Schriftzügen sind Gemeinsamkeiten kaum ersichtlich. Gemeinsamkeiten seiner Unterschriften und damit die Möglichkeit einer Identifikation des Ausstellers werden von dem Prozessbevollmächtigten auch nicht einmal behauptet. Er betont sogar, dass selbst seine Unterschrift im Personalausweis zur Erkennung "wenig zielführend" ist, weil sie von allen anderen Unterschriften abweicht. Damit ist jedoch eine Identifikation des Prozessbevollmächtigten als Aussteller eines Schriftstückes über seine Unterschrift kaum möglich. Dies ist umso bedenklicher, als der Prozessbevollmächtigte als zugelassener Rechtsanwalt tätig ist und deshalb seine Position als Aussteller von formgebundenen Schriftstücken regelmäßig durch eine eigenhändige Unterschrift unter Beweis zu stellen hat.
Die eigenhändige Unterschrift ist in der Beschwerdeschrift auch nicht entbehrlich.
Zwar sieht das Gesetz (vergleiche u.a. § 126a BGB - elektronische Form- und § 65a SGG - elektronische Dokumente) das Schriftformerfordernis beispielsweise bei Verwendung einer elektronischen Signatur als ausreichend an und auch die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die Verwendung bestimmter Übermittlungsarten als ausreichend angesehen (beispielsweise Telegramm und Telefax - vergleiche hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, GmS – OGB 1/98, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat hierzu in diesem Beschluss ausgeführt, dass nach seiner ständigen Recht-sprechung Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehört, sei solchen bestimmenden Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien übermittelt werden und mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist.
Selbst wenn nach dieser Rechtsprechung wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts § 126 BGB weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen anzuwenden wäre (vergleiche BSG - Urteil vom 21. Juni 2006 - B 13 RJ 5/01R - m.w.N. - zitiert nach juris), ist in jedem Fall entscheidend, dass mit dem Schriftformerfordernis gewährleistet werden soll, dass die abzugebende Erklärung dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen, außerdem festgestellt werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt und das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Das Schriftformerfordernis kann daher auch dann erfüllt sein, wenn es zwar an einer Unterschrift fehlt, sich jedoch aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt (BSG - Urteil vom 21. Juni 2006 - B 13 RJ 5/01R – m.w.N. - zitiert nach juris; Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 3a m.w.N.). Gleiches gilt für eine Beschwerde im Sinne von § 173 SGG sowie für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 2 SGG (Leitherer, a.a.O., § 173 Rn. 3 sowie § 145 Rn. 4 jeweils unter Hinweis auf § 151 Rn. 3ff).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung noch mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 ausgeführt, dass nur in Ausnahmefällen auf eine Unterschrift verzichtet werden kann, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat. Zu berücksichtigen seien hierbei nur dem Berufungsgericht spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bekannt gewordene Umstände (Beschluss vom 26. Oktober 2011, IV ZB 9/11, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).
Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nach eigener Prüfung.
Auch wenn danach die Nutzung insbesondere eines so genannten Computerfaxes wohl grundsätzlich zulässig sein dürfte (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 3e, mit zahlreichen weiteren Nachweisen , s.a. Bundessozialgericht; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R; wohl differenzierend BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, VII ZB 112/08, beide mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris), so ist von einer wirksamen Rechtsmittelschrift nur auszugehen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt wurde und der Berechtigte damit die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.
Wie bereits oben dargestellt, sind schon bei der eingescannten Unterschrift Zweifel an deren "Echtheit" angebracht, weil eine zweifelsfreie Zuordnung wegen der vom Prozessbevollmächtigten selbst behaupteten Vielzahl der verschiedenen Unterschriften nicht möglich ist.
Abgesehen davon erscheint es als sehr zweifelhaft, dass der Prozessbevollmächtigte selbst die Absendung des Computerfaxes ausgeführt bzw. veranlasst hat.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das elektronische Einscannen/Einfügen der als Datei hinterlegten "Unterschrift" in einen Schriftsatz und die Übermittlung per Computerfax technisch grundsätzlich für jeden möglich ist, der Zugriff auf die elektronischen Dateien des Prozessbevollmächtigten hat (vergleiche zur Anwen-dungssicherheit BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, VII ZB 112/08,a.a.O.). Damit wäre hierzu technisch im Zweifel jeder Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten auch ohne dessen Kenntnis in der Lage.
Konkrete Zweifel daran, dass das Computerfax im hiesigen Verfahren vom 28. April 2014 und auch die Nachricht mit EGVP vom Folgetag (29. April 2014) mit Wissen und Willen des Prozessbevollmächtigten gesendet wurden, sind schon aufgrund seiner eigenen Äußerungen zu seiner Arbeitsbelastung und seinem Arbeitsanfall angebracht.
So hat der Prozessbevollmächtigte bereits im Verfahren S 21 AS 4286/ 11 dem Sozialgericht Cottbus mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 mitgeteilt, ein weiterer "Vortrag und eine Stellungnahme auf das Vorbringen der Gegenseite (erfolge) erst in der mündlichen Verhandlung". Er sehe sich "bei einer ständig weiter ansteigenden Arbeitsbelastung nicht in der Lage, jeden Vortrag der Gegenseite (vor einer mündlichen Verhandlung) zu kommentieren." Auch im anschließenden Berufungsverfahren bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 29 As 152/14) hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 mitgeteilt, dass er "aus terminlichen Gründen" Akteneinsicht erst "im Termin" nehmen werde. Auf einen Zeitungsartikel der Lausitzer Rundschau vom 12. September 2013 über vom Prozessbevollmächtigten in seiner Kanzlei gezahlte Stundenlöhne von unter zwei Euro bei allein im Jahr 2012 von ihm bei dem Sozialgericht Cottbus eingereichten 5200 Klageverfahren hat der Prozessbevollmächtigte auf seiner Homepage ( http://rechtsanwalt-grossraeschen.de/ ) damals wörtlich ausgeführt: "Richtig ist zunächst, dass ich für die Reporterin nicht zu sprechen war. Das lag schlichtweg daran, dass ich derzeit täglich von früh bis abends Gerichtstermine wahrzunehmen habe. Ich selbst habe derzeit nicht einmal Zeit für Gespräche mit meinen Mandanten, geschweige denn mit der Presse. Die Arbeit in der Kanzlei wird von derzeit zehn sehr motivierten MitarbeiterInnen geleistet, darunter sechs Vollzeitkräfte, einer Auszubildenden, einem Informatikstudenten und zwei 100 EUR-Kräften". Gegenüber dem Sozialgericht Cottbus hat der Prozessbevollmächtigte schließlich mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 (zum Zeichen 3133 E) mitgeteilt, er "habe mit personellen Engpässen zu kämpfen" und er sei daher nicht in der Lage gerichtliche Anfragen und Betreibenssaufforderungen fristgemäß zu bearbeiten. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte mindestens zwei Niederlassungen betreibt (in Lübbenau und Großräschen), die rund 40 km auseinander liegen, und allein beim Sozialgericht Cottbus und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mehrere tausend Verfahren anhängig sind (laut telefonischer Auskunft des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Juli 2014 sind dort entsprechend der offiziellen Mitteilung an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg am 30. Juni 2014 zum Sachgebiet AS insgesamt 8849 Verfahren anhängig gewesen, hiervon 7093 [= 80,16 % an allen AS-Verfahren] des Prozessbevollmächtigten der Klägerin), die seine häufige Anwesenheit zu mündlichen Verhandlungen im Sozialgericht Cottbus und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam erforderlich machen. Schließlich ist zumindest bei dem 20. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg eine Berufung (L 20 AS 109/14) des Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt eingegangen, wo er sich nach eigenen Angaben und ausweislich für der von ihm selbst eingereichten Buchungsunterlagen im Urlaub in Thailand aufgehalten hat.
Danach bleibt abschließend festzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte schon nach seinen eigenen Bekundungen als alleiniger Rechtsanwalt in einer Kanzlei mit zehn Mitarbeitern bereits aus zeitlichen bzw. personellen Gründen nicht in der Lage ist, die vielen tausend bereits anhängigen Gerichtsverfahren ordnungsgemäß zu betreiben, in denen er als Prozessbevollmächtigter auftritt. So sieht er sich selbst "aus personellen Gründen" regelmäßig gehindert, Mandantengespräche zu führen, Akteneinsicht vor einem Gerichtstermin zu nehmen, Rechtsmittel zu begründen, zum Beklagtenvortrag Stellung zu nehmen oder auch nur einen konkret bezifferten Antrag zu stellen. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass er gleichwohl jeweils als Aussteller eines Schriftsatzes in der Lage war, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.
Diese Bekundungen des Prozessbevollmächtigten werden durch die eigenen Erfahrungen des Senats aus zahlreichen Verfahren, in denen der Prozessbevollmächtigte vor dem Landessozialgericht Berlin- Brandenburg aufgetreten ist, und durch die festzustellenden Zahlen bestätigt.
So hat der Prozessbevollmächtigte in zahlreichen Verfahren vor dem erkennenden Senat tatsächlich regelmäßig nicht oder nur nach mehrmaliger Aufforderung Akteneinsicht genommen, Begründungen eingereicht und nicht einmal bei Leistungsklagen bezifferte Anträge gestellt.
Schließlich spricht auch die extrem hohe Zahl der von ihm geführten Verfahren und die hieraus resultierende Arbeitsbelastung gegen die Möglichkeit, das mit seinem Briefkopf eingereichte Schriftsätze tatsächlich alle jeweils mit seinem Wissen und Wollen an das Gericht gesendet worden sind.
Würde beispielsweise davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte für jedes der allein am 30. Juni 2014 bei dem Sozialgericht Cottbus anhängigen 7093 Verfahren pro Monat auch nur 5 Minuten seiner Arbeitszeit aufgewendet hat (dies entspricht pro Jahr 1 Stunde), so ergibt sich allein hieraus eine tägliche Arbeitszeit von fast 20 Stunden für jeden Kalendertag (einschließlich aller Sonn-, Feier-, Krankheits-, Abwesenheits- und Urlaubstage: 7093 Verfahren x 5 min.= 35.465 min.: 60 min. = 591,08 Std./ Monat: 30 Tage= 19,7 Std./tägl. !). Zieht man Wochenenden, Feiertage und übliche Krankheitstage - nicht einmal Urlaubtage - ab und geht von realistischeren 250 Arbeitstagen des Prozessbevollmächtigten im Jahr bzw. rund 21 Arbeitstagen im Monat aus, so ergeben sich pro Arbeitstag rechnerisch allein aus diesen rd. 7.000 Verfahren durchschnittlich theoretisch sogar mehr als 28 (!) Arbeitsstunden (591,08 Std./mtl.: 21 Tage = 28,14 Std./tägl.). Hinzu käme die Bearbeitungszeit für die äußerst zahlreichen weiteren Verfahren insbesondere bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und die Verwaltungsverfahren bei den Leistungsträgern sowie die vom Prozessbevollmächtigten selbst erwähnten zahlreichen Gerichtstermine, an denen er tatsächlich fast täglich teilnehmen muss.
Angesichts dieser Zahlen und der hieraus resultierenden Arbeitszeiten bedarf es keiner weiteren Erörterungen, dass es dem Prozessbevollmächtigten schon rechnerisch unmöglich ist, in jedem der von ihm eingeleiteten vielen tausend Verfahren die unter seinem Briefkopf abgesandten Schriftsätze wissentlich und willentlich auf den Weg gebracht zu haben.
Nach den eigenen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, den Erfahrungen des Gerichts und auch angesichts der rechnerisch ermittelten Zahlen kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Schriftsätze mit eingescannter Unterschrift mit Wissen und Willen des Prozessbevollmächtigten seine Kanzlei verlassen haben. Auch bei dem Computerfax vom 28. April 2014 ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeschrift, sei es aufgrund eines Versehens oder aufgrund einer Initiative eines der Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten, ohne dessen konkretes Wissen und Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist. Danach ist er in diesen Fällen nicht zweifelsfrei als Aussteller zu erkennen. Diese Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Die am 29. April 2014 mit EGVP übermittelte Beschwerdeschrift führt ebenfalls nicht zur wirksamen Einleitung eines Beschwerdeverfahrens. Denn die Übermittlung erfolgte ohne Verwendung einer elektronischen Signatur. Zumindest bei der Übermittlung am 29. April 2014 per EGVP hätte für den Prozessbevollmächtigten durch die Verwendung einer Signatur die technische Möglichkeit bestanden, sich als Aussteller/ Absender der Beschwerdeschrift zu identifizieren. Diese Möglichkeit hat der Prozessbevollmächtigte nicht genutzt und ausweislich des Sendebelegs die EGVP- Sendung unsigniert vorgenommen. Auf die Anfrage des Senats in einem anderen Berufungsverfahren (L 29 AS 68/13), ob er überhaupt im Besitz der erforderlichen Signaturkarte ist, hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 mitgeteilt, "der Einsatz derartiger Karten (erweise sich) im praktischen Umgang insbesondere bei dezentralisierter Arbeitsweise als uneffektiv". Hierzu ist anzumerken, dass der Berechtigte zur zweifelsfreien Identifikation gerade die Signaturkarte erhält und daher auch nur der Besitzer dieser einen Karte die Signatur nutzen und sich als Aussteller zu erkennen geben kann; eine gleichzeitige Nutzung durch weitere Personen wäre technisch ausgeschlossen.
Abschließend bleibt danach festzustellen, dass eine Beschwerde nicht wirksam mit Computerfax vom 28. April 2014 erhoben wurde, weil zumindest nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte selbst Aussteller dieses Computerfaxes war.
Auch die am 29. April 2014 mittels EGVP dem Landessozialgericht zugeleitete Beschwerdeschrift führte nicht zur wirksamen Beschwerdeerhebung, weil sie unsigniert erfolgte und damit auch hier der Prozessbevollmächtigte nicht zweifelsfrei als Aussteller erkennbar ist.
Beide Rechtsmitteleinlegungen (per Computerfax und EGVP) entsprechen vorliegend damit nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und sind somit unzulässig.
Die mit Briefpost am 5. Mai 2014 übersandte Beschwerdeschrift schließlich ist außerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 1 S. 2 SGG gegen das am 31. März 2014 zugestellte Urteil eingelegt und daher schon aus diesem Grunde unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. März 2014 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Gründe:
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. März 2014. In der Hauptsache begehrt die Klägerin weitere anwaltliche Kosten für ein Vorverfahren in Höhe von 28,56 EUR.
Mit Urteil vom 6. März 2014 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 31. März 2014 zugestellt worden.
Am 28. April 2014 ist mittels Computerfax eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen. Dieses Computerfax enthält lediglich eine eingescannte Unterschrift des Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin. Am 29. April 2014 ist bei dem Landessozialgericht mittels unsignierter elektronischer Gerichts- und Verwaltungspost (EGVP) nochmals diese Beschwerdeschrift mit der eingescannten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Am 5. Mai 2014 ist diese Beschwerdeschrift mittels Briefpost schließlich ein drittes Mal bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen; diesmal zusätzlich mit einer eigenhändigen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin neben der eingescannten Unterschrift.
Der Senat hat mit Schreiben vom 6. Juni 2014 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die wohl innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht gewahrte Schriftform hingewiesen. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, die Nichtzulassungsbeschwerde sei am 28. April 2014 vorab per Computerfax übermittelt worden und daher nicht verfristet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Zwar ist die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft, weil ein Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten wird. Die Klägerin begehrte von dem Beklagten im Klageverfahren insgesamt lediglich weitere 28,56 EUR.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 145 Absatz 1 S. 2 SGG nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt worden.
Was unter "schriftlich" im Sinne der genannten Vorschriften zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Grundsätzlich wird dem Schriftformerfordernis in der Regel durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten Rechnung getragen (vergleiche Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 151 Rn. 3a; vgl. hierzu § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach dem die Urkunde, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, eigenhändig von dem Antragsteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss).
Vorliegend ist zunächst eine eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten weder in der per Computerfax am 28. April 2014 noch in der per unsignierter EGVP am 29. April 2014 übermittelten Beschwerdeschrift erkennbar.
Bei der am 28. April 2014 eingegangenen Beschwerdeschrift handelt es sich um ein Computerfax. Der Namenszug auf der Seite 2 der Beschwerdeschrift ist zweifelsfrei erkennbar keine eigenhändige Unterschrift, sondern auch nach Angaben des Prozessbevollmächtigten elektronisch eingefügt. Für den mit EGVP am Folgetag übermittelten identischen Schriftsatz gilt dasselbe. Danach steht fest, dass der Prozessbevollmächtigte mit dieser Unterschrift den Originalschriftsatz jedenfalls nicht "eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens" unterzeichnet hat.
Darüber hinaus ist der eingescannte Namenszug in der Beschwerdeschrift vom 28. April 2014 auch nicht zur Identifizierung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geeignet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und auch anderer oberster Bundesgerichte ist eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen, der sich als Unterschrift des vollen Namens und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens darstellt (unter anderem BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1986, IVa ZB 13/86, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Erforderlich ist eine Unterschrift des Ausstellers eines Schriftsatzes schon deshalb, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, IX ZR 34/97, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild, wobei in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BGH, IX ZR 34/97, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Zudem genügt eine vervielfältigte Unterschrift nur solange der Schriftform, wie an ihrer Verlässlichkeit keine Zweifel bestehen (vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 25. November 1970, IV C 119.68; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, GmS-063 1/98, beide zitiert nach juris). Etwaige Zweifel an der Echtheit oder Vollständigkeit der Unterschrift sind gegebenenfalls im Wege des Freibeweises zu klären, wobei in die Prüfung alle bedeutsamen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001, VIII ZR 58/01, zitiert nach juris).
Eine Identifizierung des Prozessbevollmächtigten im Sinne dieser Rechtsprechung lässt der eingescannte Namenszug schon deshalb nicht zu, weil der Prozessbevollmächtigte selbst nach eigenem Bekunden in einem anderen Verfahren vor dem erkennenden Senat (L 29 AS 114/12 B PKH) verschiedene Unterschriften benutzt, die ganz erheblich divergieren und "zur Identifikation daher kaum geeignet sind". Nach den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2012 im oben genannten Verfahren L 29 AS 114/12 B PKH weicht selbst die in seinem Personalausweis enthaltene Unterschrift, die gerade der Identifizierung seiner Person dienen soll (vergleiche § 1 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätnachweis- PAuswG- vom 18. Juni 2009, Bundesgesetzblatt I 2009, 1346), "von allen bisher bekannten Unterschriften" ab. Schon allein in den hier vorliegenden Gerichtsakten sind mindestens vier erheblich divergierende "Namenszüge" ersichtlich, die über die übliche Variationsbreite von Unterschriften von ein und derselben Person weit hinausgehen. Bei diesen Schriftzügen sind Gemeinsamkeiten kaum ersichtlich. Gemeinsamkeiten seiner Unterschriften und damit die Möglichkeit einer Identifikation des Ausstellers werden von dem Prozessbevollmächtigten auch nicht einmal behauptet. Er betont sogar, dass selbst seine Unterschrift im Personalausweis zur Erkennung "wenig zielführend" ist, weil sie von allen anderen Unterschriften abweicht. Damit ist jedoch eine Identifikation des Prozessbevollmächtigten als Aussteller eines Schriftstückes über seine Unterschrift kaum möglich. Dies ist umso bedenklicher, als der Prozessbevollmächtigte als zugelassener Rechtsanwalt tätig ist und deshalb seine Position als Aussteller von formgebundenen Schriftstücken regelmäßig durch eine eigenhändige Unterschrift unter Beweis zu stellen hat.
Die eigenhändige Unterschrift ist in der Beschwerdeschrift auch nicht entbehrlich.
Zwar sieht das Gesetz (vergleiche u.a. § 126a BGB - elektronische Form- und § 65a SGG - elektronische Dokumente) das Schriftformerfordernis beispielsweise bei Verwendung einer elektronischen Signatur als ausreichend an und auch die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die Verwendung bestimmter Übermittlungsarten als ausreichend angesehen (beispielsweise Telegramm und Telefax - vergleiche hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, GmS – OGB 1/98, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat hierzu in diesem Beschluss ausgeführt, dass nach seiner ständigen Recht-sprechung Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehört, sei solchen bestimmenden Schriftsätzen nicht deshalb abzusprechen, weil sie durch moderne elektronische Medien übermittelt werden und mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist.
Selbst wenn nach dieser Rechtsprechung wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts § 126 BGB weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen anzuwenden wäre (vergleiche BSG - Urteil vom 21. Juni 2006 - B 13 RJ 5/01R - m.w.N. - zitiert nach juris), ist in jedem Fall entscheidend, dass mit dem Schriftformerfordernis gewährleistet werden soll, dass die abzugebende Erklärung dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen, außerdem festgestellt werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt und das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Das Schriftformerfordernis kann daher auch dann erfüllt sein, wenn es zwar an einer Unterschrift fehlt, sich jedoch aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt (BSG - Urteil vom 21. Juni 2006 - B 13 RJ 5/01R – m.w.N. - zitiert nach juris; Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 3a m.w.N.). Gleiches gilt für eine Beschwerde im Sinne von § 173 SGG sowie für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 2 SGG (Leitherer, a.a.O., § 173 Rn. 3 sowie § 145 Rn. 4 jeweils unter Hinweis auf § 151 Rn. 3ff).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung noch mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 ausgeführt, dass nur in Ausnahmefällen auf eine Unterschrift verzichtet werden kann, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat. Zu berücksichtigen seien hierbei nur dem Berufungsgericht spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bekannt gewordene Umstände (Beschluss vom 26. Oktober 2011, IV ZB 9/11, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).
Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nach eigener Prüfung.
Auch wenn danach die Nutzung insbesondere eines so genannten Computerfaxes wohl grundsätzlich zulässig sein dürfte (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 3e, mit zahlreichen weiteren Nachweisen , s.a. Bundessozialgericht; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R; wohl differenzierend BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, VII ZB 112/08, beide mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris), so ist von einer wirksamen Rechtsmittelschrift nur auszugehen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt wurde und der Berechtigte damit die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt.
Wie bereits oben dargestellt, sind schon bei der eingescannten Unterschrift Zweifel an deren "Echtheit" angebracht, weil eine zweifelsfreie Zuordnung wegen der vom Prozessbevollmächtigten selbst behaupteten Vielzahl der verschiedenen Unterschriften nicht möglich ist.
Abgesehen davon erscheint es als sehr zweifelhaft, dass der Prozessbevollmächtigte selbst die Absendung des Computerfaxes ausgeführt bzw. veranlasst hat.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das elektronische Einscannen/Einfügen der als Datei hinterlegten "Unterschrift" in einen Schriftsatz und die Übermittlung per Computerfax technisch grundsätzlich für jeden möglich ist, der Zugriff auf die elektronischen Dateien des Prozessbevollmächtigten hat (vergleiche zur Anwen-dungssicherheit BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, VII ZB 112/08,a.a.O.). Damit wäre hierzu technisch im Zweifel jeder Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten auch ohne dessen Kenntnis in der Lage.
Konkrete Zweifel daran, dass das Computerfax im hiesigen Verfahren vom 28. April 2014 und auch die Nachricht mit EGVP vom Folgetag (29. April 2014) mit Wissen und Willen des Prozessbevollmächtigten gesendet wurden, sind schon aufgrund seiner eigenen Äußerungen zu seiner Arbeitsbelastung und seinem Arbeitsanfall angebracht.
So hat der Prozessbevollmächtigte bereits im Verfahren S 21 AS 4286/ 11 dem Sozialgericht Cottbus mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 mitgeteilt, ein weiterer "Vortrag und eine Stellungnahme auf das Vorbringen der Gegenseite (erfolge) erst in der mündlichen Verhandlung". Er sehe sich "bei einer ständig weiter ansteigenden Arbeitsbelastung nicht in der Lage, jeden Vortrag der Gegenseite (vor einer mündlichen Verhandlung) zu kommentieren." Auch im anschließenden Berufungsverfahren bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 29 As 152/14) hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 mitgeteilt, dass er "aus terminlichen Gründen" Akteneinsicht erst "im Termin" nehmen werde. Auf einen Zeitungsartikel der Lausitzer Rundschau vom 12. September 2013 über vom Prozessbevollmächtigten in seiner Kanzlei gezahlte Stundenlöhne von unter zwei Euro bei allein im Jahr 2012 von ihm bei dem Sozialgericht Cottbus eingereichten 5200 Klageverfahren hat der Prozessbevollmächtigte auf seiner Homepage ( http://rechtsanwalt-grossraeschen.de/ ) damals wörtlich ausgeführt: "Richtig ist zunächst, dass ich für die Reporterin nicht zu sprechen war. Das lag schlichtweg daran, dass ich derzeit täglich von früh bis abends Gerichtstermine wahrzunehmen habe. Ich selbst habe derzeit nicht einmal Zeit für Gespräche mit meinen Mandanten, geschweige denn mit der Presse. Die Arbeit in der Kanzlei wird von derzeit zehn sehr motivierten MitarbeiterInnen geleistet, darunter sechs Vollzeitkräfte, einer Auszubildenden, einem Informatikstudenten und zwei 100 EUR-Kräften". Gegenüber dem Sozialgericht Cottbus hat der Prozessbevollmächtigte schließlich mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 (zum Zeichen 3133 E) mitgeteilt, er "habe mit personellen Engpässen zu kämpfen" und er sei daher nicht in der Lage gerichtliche Anfragen und Betreibenssaufforderungen fristgemäß zu bearbeiten. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte mindestens zwei Niederlassungen betreibt (in Lübbenau und Großräschen), die rund 40 km auseinander liegen, und allein beim Sozialgericht Cottbus und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mehrere tausend Verfahren anhängig sind (laut telefonischer Auskunft des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Juli 2014 sind dort entsprechend der offiziellen Mitteilung an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg am 30. Juni 2014 zum Sachgebiet AS insgesamt 8849 Verfahren anhängig gewesen, hiervon 7093 [= 80,16 % an allen AS-Verfahren] des Prozessbevollmächtigten der Klägerin), die seine häufige Anwesenheit zu mündlichen Verhandlungen im Sozialgericht Cottbus und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam erforderlich machen. Schließlich ist zumindest bei dem 20. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg eine Berufung (L 20 AS 109/14) des Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt eingegangen, wo er sich nach eigenen Angaben und ausweislich für der von ihm selbst eingereichten Buchungsunterlagen im Urlaub in Thailand aufgehalten hat.
Danach bleibt abschließend festzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte schon nach seinen eigenen Bekundungen als alleiniger Rechtsanwalt in einer Kanzlei mit zehn Mitarbeitern bereits aus zeitlichen bzw. personellen Gründen nicht in der Lage ist, die vielen tausend bereits anhängigen Gerichtsverfahren ordnungsgemäß zu betreiben, in denen er als Prozessbevollmächtigter auftritt. So sieht er sich selbst "aus personellen Gründen" regelmäßig gehindert, Mandantengespräche zu führen, Akteneinsicht vor einem Gerichtstermin zu nehmen, Rechtsmittel zu begründen, zum Beklagtenvortrag Stellung zu nehmen oder auch nur einen konkret bezifferten Antrag zu stellen. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass er gleichwohl jeweils als Aussteller eines Schriftsatzes in der Lage war, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.
Diese Bekundungen des Prozessbevollmächtigten werden durch die eigenen Erfahrungen des Senats aus zahlreichen Verfahren, in denen der Prozessbevollmächtigte vor dem Landessozialgericht Berlin- Brandenburg aufgetreten ist, und durch die festzustellenden Zahlen bestätigt.
So hat der Prozessbevollmächtigte in zahlreichen Verfahren vor dem erkennenden Senat tatsächlich regelmäßig nicht oder nur nach mehrmaliger Aufforderung Akteneinsicht genommen, Begründungen eingereicht und nicht einmal bei Leistungsklagen bezifferte Anträge gestellt.
Schließlich spricht auch die extrem hohe Zahl der von ihm geführten Verfahren und die hieraus resultierende Arbeitsbelastung gegen die Möglichkeit, das mit seinem Briefkopf eingereichte Schriftsätze tatsächlich alle jeweils mit seinem Wissen und Wollen an das Gericht gesendet worden sind.
Würde beispielsweise davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte für jedes der allein am 30. Juni 2014 bei dem Sozialgericht Cottbus anhängigen 7093 Verfahren pro Monat auch nur 5 Minuten seiner Arbeitszeit aufgewendet hat (dies entspricht pro Jahr 1 Stunde), so ergibt sich allein hieraus eine tägliche Arbeitszeit von fast 20 Stunden für jeden Kalendertag (einschließlich aller Sonn-, Feier-, Krankheits-, Abwesenheits- und Urlaubstage: 7093 Verfahren x 5 min.= 35.465 min.: 60 min. = 591,08 Std./ Monat: 30 Tage= 19,7 Std./tägl. !). Zieht man Wochenenden, Feiertage und übliche Krankheitstage - nicht einmal Urlaubtage - ab und geht von realistischeren 250 Arbeitstagen des Prozessbevollmächtigten im Jahr bzw. rund 21 Arbeitstagen im Monat aus, so ergeben sich pro Arbeitstag rechnerisch allein aus diesen rd. 7.000 Verfahren durchschnittlich theoretisch sogar mehr als 28 (!) Arbeitsstunden (591,08 Std./mtl.: 21 Tage = 28,14 Std./tägl.). Hinzu käme die Bearbeitungszeit für die äußerst zahlreichen weiteren Verfahren insbesondere bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und die Verwaltungsverfahren bei den Leistungsträgern sowie die vom Prozessbevollmächtigten selbst erwähnten zahlreichen Gerichtstermine, an denen er tatsächlich fast täglich teilnehmen muss.
Angesichts dieser Zahlen und der hieraus resultierenden Arbeitszeiten bedarf es keiner weiteren Erörterungen, dass es dem Prozessbevollmächtigten schon rechnerisch unmöglich ist, in jedem der von ihm eingeleiteten vielen tausend Verfahren die unter seinem Briefkopf abgesandten Schriftsätze wissentlich und willentlich auf den Weg gebracht zu haben.
Nach den eigenen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, den Erfahrungen des Gerichts und auch angesichts der rechnerisch ermittelten Zahlen kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Schriftsätze mit eingescannter Unterschrift mit Wissen und Willen des Prozessbevollmächtigten seine Kanzlei verlassen haben. Auch bei dem Computerfax vom 28. April 2014 ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeschrift, sei es aufgrund eines Versehens oder aufgrund einer Initiative eines der Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten, ohne dessen konkretes Wissen und Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist. Danach ist er in diesen Fällen nicht zweifelsfrei als Aussteller zu erkennen. Diese Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Die am 29. April 2014 mit EGVP übermittelte Beschwerdeschrift führt ebenfalls nicht zur wirksamen Einleitung eines Beschwerdeverfahrens. Denn die Übermittlung erfolgte ohne Verwendung einer elektronischen Signatur. Zumindest bei der Übermittlung am 29. April 2014 per EGVP hätte für den Prozessbevollmächtigten durch die Verwendung einer Signatur die technische Möglichkeit bestanden, sich als Aussteller/ Absender der Beschwerdeschrift zu identifizieren. Diese Möglichkeit hat der Prozessbevollmächtigte nicht genutzt und ausweislich des Sendebelegs die EGVP- Sendung unsigniert vorgenommen. Auf die Anfrage des Senats in einem anderen Berufungsverfahren (L 29 AS 68/13), ob er überhaupt im Besitz der erforderlichen Signaturkarte ist, hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 mitgeteilt, "der Einsatz derartiger Karten (erweise sich) im praktischen Umgang insbesondere bei dezentralisierter Arbeitsweise als uneffektiv". Hierzu ist anzumerken, dass der Berechtigte zur zweifelsfreien Identifikation gerade die Signaturkarte erhält und daher auch nur der Besitzer dieser einen Karte die Signatur nutzen und sich als Aussteller zu erkennen geben kann; eine gleichzeitige Nutzung durch weitere Personen wäre technisch ausgeschlossen.
Abschließend bleibt danach festzustellen, dass eine Beschwerde nicht wirksam mit Computerfax vom 28. April 2014 erhoben wurde, weil zumindest nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte selbst Aussteller dieses Computerfaxes war.
Auch die am 29. April 2014 mittels EGVP dem Landessozialgericht zugeleitete Beschwerdeschrift führte nicht zur wirksamen Beschwerdeerhebung, weil sie unsigniert erfolgte und damit auch hier der Prozessbevollmächtigte nicht zweifelsfrei als Aussteller erkennbar ist.
Beide Rechtsmitteleinlegungen (per Computerfax und EGVP) entsprechen vorliegend damit nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und sind somit unzulässig.
Die mit Briefpost am 5. Mai 2014 übersandte Beschwerdeschrift schließlich ist außerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 1 S. 2 SGG gegen das am 31. März 2014 zugestellte Urteil eingelegt und daher schon aus diesem Grunde unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. März 2014 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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