L 3 AL 527/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3816/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 527/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Klageverfahrens. Der Kläger hatte die Klageverfahren S 11 AL 2072/09, S 11 AL 585/06, S 11 AL 697/09, S 11 AL 1420/09, S 11 AL 2508/09, S 11 AL 1428/09 und S 11 AL 85/09 bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hatte jene Klagen mit Gerichtsbescheiden abgewiesen. Es schlossen sich Berufungsverfahren an. Am 04.11.2013 hat der Kläger bei dem SG Nichtigkeitsklage gegen zahlreiche Entscheidungen, darunter die Gerichtsbescheide in den genannten Verfahren, erhoben. Er hat dort vorgetragen, der Sachverständige Prof. Dr. A. habe in seinem Gutachten vom 08.07.2013 für das LSG in dem Verfahren L 2 SF 3694/12 festgestellt, er - der Kläger - sei seit 2006 völliger Geisteskrankheit verfallen und prozessunfähig. Daraus folge, dass die Entscheidungen in den genannten Verfahren nichtig seien. Auch seien die damaligen Zustellungen unwirksam. Seine - des Klägers - Prozessunfähigkeit führe jedoch nicht zur Unzulässigkeit der jetzigen Nichtigkeitsklagen. Das SG hat diese Nichtigkeitsklagen (S 11 AL 3816/13, 3858/13, 3859/13, 3862/13, 3863/13, 3865/13 und 3868/13) mit Beschluss vom 22.01.2014 unter dem Az. S 11 AL 3816/13 verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 22.01.2014 abgewiesen. Der Kläger sei prozessfähig. Die Bestellung eines besonderen Vertreters sei nicht geboten. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 23.01.2014 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 03.02.2014 Berufung zum LSG erhoben. Das SG sei verpflichtet gewesen, die Frage seiner Prozessfähigkeit zu klären. Auch fehle jede Begründung. Ferner hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren beantragt. Der Kläger beantragt, 1) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2014 sowie die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe in den Verfahren S 11 AL 2072/09, S 11 AL 585/06, S 11 AL 697/09, S 11 AL 1420/09, S 11 AL 2508/09, S 11 AL 1428/09 und S 11 AL 85/09 aufzuheben und nach den in jenem Verfahren zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. 2) die im Folgenden genannten Gutachten ergänzen zu lassen und die bekannten Gutachter zur mündlichen Erörterung der doch sehr groben Widersprüche in den Gutachten zu laden, namentlich des Dr. B. C., zu laden über Bezirksklinik Schwaben, Bezirkskrankenhaus Günzburg, Ludwig-Heilmeyer-Str. 2, 89312 Günzburg, aus LG Karlsruhe 9 T 19/13 vom 19.05.2014; des Prof. Dr. D.-E. A., Kirchstr. 6, 70173 Stuttgart, aus LSG BW L 2 SF 3694/12 vom 08.07.2014 ohne Ergänzung vom 12.02.2014, der Herren F. G. und Dr. H.-I. K., zu laden über Zentrum für Psychiatrie, 69155 Wiesloch, aus LG Regensburg 1 O 982/10 vom 29.06.2012, der Herren F. G. und Dr. H.-I. K., zu laden über Zentrum für Psychiatrie, 69155 Wiesloch, aus LG Karlsruhe, Auswärtige Strafkammer Pforzheim, KLs 91 Js 13476/10- 16 AK 18/11 vom 11.06.2012; der Frau Dr. L. M.-N., zu laden über LRA Enzkreis, Gesundheitsamt, Bahnhofstraße, 75175 Pforzheim, 3) ein Obergutachten einzuholen, 4) das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts über Verfahrensfragen in dem Verfahren B 10 ÜG 3/14 auszusetzen. Die Beklagte hat keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. Der Senat hat in den parallel anhängigen Wiederaufnahmeverfahren L 3 AL 2/04 WA und L 3 AL 384/14 WA zunächst aus der Akte des Verfahrens L 2 SF 3694/12 das Gutachten von Prof. Dr. A. vom Institut für Psychiatrische Begutachtung vom 08.07.2013 beigezogen. Dieses Gutachten wurde dem Kläger unter dem 19.07.2013 formlos in die Justizvollzugsanstalt Ulm übermittelt. Ferner hat der Senat beigezogen das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M.-N. vom 13.10.2010 in dem Verfahren 2 XVII 77/10 vor dem Amtsgericht (AG) Pforzheim, das Gutachten der Fachärzte für Psychiatrie Dr. K. und G. vom 11.06.2012 in dem Verfahren KLs 91 Js 13476/10 AK 18/11 vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe - Kammern Pforzheim -, das weitere Gutachten derselben Ärzte vom 29.06.2012 in dem Verfahren 1 O 982/10 (2) vor dem LG Regensburg, den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 08.01.2014 (4 W 53/13) und die Beschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.12.2013 in den Verfahren B 2 U 12/13 C und B 2 U 11/13 C. Aus den Akten des genannten Strafverfahrens hat der Senat ferner unter anderem das Urteil vom 11.07.2012 beigezogen. Auf diese Unterlagen, die dem Kläger bekannt sind und über deren Beiziehung der Senat in dem Verfahren L 3 AL 5/14 WA unterrichtet hat, wird Bezug genommen. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 21.03.2014 in "allen offenen Verfahren" den Berichterstatter und sämtliche weitere Mitglieder des Senats sowie mit Schriftsatz vom 28.06.2014, bei dem LSG eingegangen am 09.07.2014, erneut den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese Ablehnungsgesuche hat der Senat mit Beschlüssen vom 05.06.2014 und 01.08.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Sodann hat der Senat auf Grund der Hinweise des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 21.03.2014 und 28.06.2014 aus dem bei dem LG Karlsruhe anhängigen Verfahren 9 T 19/13 das Gutachten von Dr. C. vom 19.05.2014 beigezogen. Auch dieses Gutachten ist dem Kläger bekannt; er hat sich in dem Schriftsatz vom 28.06.2014 umfangreich dazu eingelassen. Der Kläger hatte beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 zu verlegen. Diesen Antrag hat die Vorsitzende des erkennenden Senats unter dem 05.08.2014 abgelehnt. Insoweit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.07.2014 erneut alle Mitglieder des Senats sowie unter dem 07.08.2014 nochmals die Vorsitzende abgelehnt; dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 18.08.2014 als unzulässig verworfen. Ferner hat der Kläger gegen den Beschluss vom 05.08.2014 Anhörungsrüge erhoben (L 3 AL 3497/14 RG u.a.), die der Senat mit Beschluss vom 19.08.2014 ebenfalls als unzulässig verworfen hat.

Entscheidungsgründe:

1. Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, ohne dass dem Kläger zuvor nach § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein besonderer Vertreter zu bestellen gewesen wäre. In diesem Rahmen waren auch die Beweisanträge des Klägers abzulehnen: a) Nach der genannten Vorschrift kann der Vorsitzende des zuständigen Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter einen besonderen Vertreter bestellen. Diese Vorschrift gilt - anders als der Wortlaut des § 57 Abs. 1 ZPO - auch für prozessunfähige Kläger. Prozessunfähig in diesem Sinne ist nach einem Umkehrschluss zu § 71 Abs. 1 ZPO, wer sich nicht durch Verträge verpflichten kann, also geschäftsunfähig im Sinne des bürgerlichen Rechts ist. Nach § 104 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG reicht es aus, wenn nicht ausräumbare Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beteiligten bestehen (Leitherer, a.a.O., § 72 Rn. 2 m.w.N.). Dies ist ein abgesenkter Beweismaßstab gegenüber einer Entscheidung in dem Verfahren selbst: kommt es dort inhaltlich auf die Prozessfähigkeit eines Beteiligten an, so trifft - ausgehend von dem Grundsatz, dass Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Volljährigen die Regel, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB, § 11 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) die Ausnahme bilden - die materielle Beweislast für diese Ausnahme denjenigen, der Rechte daraus herleitet (Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Urt. v. 12.04.1995, 4 S 887/94, Juris Rn. 17 zu den entsprechenden Regelungen des Verwaltungsprozesses). Diese Regelung ist auch der verfassungsrechtlichen Lage geschuldet: Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) verbieten es, volljährige bzw. grundsätzlich handlungsfähige Prozessbeteiligte vorschnell für prozessunfähig zu erklären. b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger war bei Erhebung der Wiederaufnahmeklage vor dem SG Karlsruhe prozessfähig und ist dies weiterhin. aa) Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat maßgeblich auf die Gutachten der Fachärzte für Psychiatrie Dr. K. und G. vom 29.06.2012 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C. vom 19.05.2014. Diese Gutachten verwertet der Senat nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 411a ZPO als solche. In beiden Gutachten haben die jeweils von Amts wegen bestellten Sachverständigen im Auftrage des LG Regensburg bzw. des LG Karlsruhe explizit die Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Klägers untersucht. Die Sachverständigen K./G. haben bei dem Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen (verschlüsselt als F61.0 der ICD-10, der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. deutsche Fassung 2014) diagnostiziert. Sie haben keine Psychose oder organisch bedingte Hirnschädigung festgestellt. Sie sind zu der Beurteilung gelangt, der Kläger sei weiterhin prozessfähig. Trotz der inzwischen vielen tausend Gerichtsverfahren in allen Rechtsgebieten, die der Kläger in den letzten Jahren eingeleitet habe, hätten sich bei der Begutachtung keine Hinweise ergeben, dass sich die eigenwilligen und teilweise akzentuierten Überzeugungen des Klägers in wahnhaft anmutender Weise verdichtet hätten und seine Fähigkeit, an Hand vernünftiger Überlegungen Entscheidungen zu treffen, dadurch beeinträchtigt sei. Die gleiche Diagnose (F61.0) hat Dr. C. in seinem aktuellen Gutachten vom 19.05.2014 gestellt, wobei er die Persönlichkeitsstörung des Klägers als Kombination narzisstischer, dissozialer und querulatorischer Anteile eingestuft hat. Auch er hat bei seiner Einschätzung, der Kläger sei prozessfähig, maßgeblich darauf abgestellt, dass keine wahnhaften Elemente vorhanden sind, dass der Kläger grundsätzlich durchaus in der Lage war, die Unverhältnismäßigkeit seines Verhaltens anzuerkennen und in Grenzen Einsicht zu zeigen. Er hat als Gründe für sein Verhalten nicht nur das abstrakte Beharren darauf, Recht zu behalten, angegeben, sondern auch Spaß und die Bekämpfung von Langeweile. Es sind also grundsätzlich normale, wenn auch in der Situation einer Prozessführung unangebrachte Motive vorhanden. Dr. C. hat abschließend und unter Hinweis auf anerkannte psychiatrische Literatur (u.a. Nedopil, Schuld- und Prozessunfähigkeit von Querulanten, 1985; ders., Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. 2007) darauf hingewiesen, dass nicht jede Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10 Krankheitswert hat und dazu führen muss, dass Prozessunfähigkeit anzunehmen sei. Dies sei nur der Fall, wenn wahnhafte Elemente vorhanden seien und der Betroffene überhaupt nicht mehr in der Lage sei, sein Tun zu steuern oder dessen Folgen, auch für sich, abzuschätzen. Solche wahnhaften Elemente hat der Sachverständige nicht gefunden und dem Kläger daher eine Persönlichkeitsstörung attestiert, aber keine - behandlungsfähige - Krankheit. Diesen Feststellungen und Schlussfolgerungen der genannten Gutachter tritt der Senat bei. Die Gutachten betrafen konkret die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers, während das Gutachten K./G. vom 11.06.2012 die Schuldfähigkeit des Klägers im Strafverfahren (§§ 20, 21 Strafgesetzbuch [StGB]) betroffen hatte und das Gutachten vom 13.10.2010 in einem Betreuungsverfahren nach §§ 1896 ff. BGB eingeholt worden war, also die Betreuungsbedürftigkeit und ggfs. die Geschäftsfähigkeit des Klägers betroffen hatte. Die Gutachten vom 29.06.2012 und 19.05.2014 beruhen auf zutreffenden Annahmen, ausreichenden Untersuchungen und sind nachvollziehbar begründet. Beiden Gutachten lagen persönliche Untersuchungen des Klägers zu Grunde: Die Sachverständigen K./G. konnten auf den Eindruck zurückgreifen, den sie als Teilnehmer der Hauptverhandlung des Strafprozesses von dem Kläger gewonnen hatten. Und Dr. C. hat den Kläger am 01. und am 08.03.2014 in der Justizvollzugsanstalt mehrere Stunden lang exploriert. Die Ergebnisse der beiden Gutachten werden gestützt durch das Gutachten von Dr. M.-N. vom 13.10.2010, die in dem damaligen Betreuungsverfahren vor dem AG Pforzheim lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge bei erhaltenen höheren psychischen Funktionen festgestellt und daher die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung verneint hatte. Und der Senat erkennt in den Beschreibungen der Gutachter K./G. und C. seinen eigenen Eindruck von dem Kläger wieder: Der Kläger hat in den Jahren seit 2005 vor dem Landessozialgericht eine vierstellige Anzahl an Verfahren geführt, darunter viele Hundert vor dem erkennenden Senat. Der Senat hat ihn - in teilweise der gleichen Besetzung wie heute - bereits damals mehrfach in mündlichen Verhandlungen erlebt, darunter in jener vom 18.04.2012. Ebenso wie in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2014 war es offenkundig, dass es dem Kläger nicht um die Sache geht, zumal er oft nicht mehr weiß, welchen Gegenstand ein bestimmtes Verfahren überhaupt hat, was allerdings bei der produzierten Masse an Verfahren nicht verwunderlich ist. Es war auch zu erkennen, dass es dem Kläger Freude bereitet, das LSG und die anderen betroffenen Gerichte quasi lahmzulegen. Aber seine Fähigkeit, im Rahmen dieses Interesses die zahlreichen Verfahren zielgerichtet zu verfolgen, ist nicht beeinträchtigt. Ebenso hat auch der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Kläger durchaus in der Lage ist, im Rahmen des genannten Interesses auf die jeweilige prozessuale Situation zu reagieren, Angaben zu machen und sein Verhalten - prinzipiell - nach den Hinweisen und Anregungen des Gerichts auszurichten. So konnte er auf Nachfragen zu bestimmten Geschehnissen (Arbeitsverhältnissen, Vorstellungsgesprächen) inhaltlich antworten. Er war auch bereit, Berufungen zurückzunehmen, wenngleich die Gründe hierfür, insbesondere etwaige Unterschiede zu anderen Verfahren, für Außenstehende nicht erkennbar waren. Auch zuletzt zeigt sich weiterhin die verbliebene Fähigkeit des Klägers, formal sachangemessen zu handeln. So hat er in seinem Schriftsatz vom 28.06.2014, der inhaltlich das Verfahren vor dem LG Karlsruhe (9 T 19/13) und das dort erhobene Gutachten von Dr. C. betrifft, in einem Vorspann den Bezug zu den hier anhängigen Wiederaufnahmeklagen hergestellt und auf ein laufendes Verfahren vor dem Bundessozialgericht hingewiesen. Ferner hat der Kläger auch in der Verhandlung am 20.08.2014 Äußerungen zur Sache abgegeben und Anträge gestellt, die nicht als wirr eingestuft werden können. bb) Dagegen konnte der Senat nicht den Feststellungen und Schlussfolgerungen von Prof. Dr. A. in dem Gutachten vom 08.07.2013 folgen. Dieser Sachverständige hatte ebenfalls eine querulatorische und narzisstische Persönlichkeitsstruktur des Klägers festgestellt, aber gemeint, die verkrustete und verhärtete Willensstruktur des Klägers habe bereits seine Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben. Prof. Dr. A. musste sein Gutachten jedoch nach Aktenlage erstellen, während die später tätigen Sachverständigen K./G. und C. wie ausgeführt auf Untersuchungen des Klägers zurückgreifen konnten. Gegen Prof. Dr. A.s Gutachten ist auch einzuwenden, dass es im eigentlichen Sinne keine Diagnose nach den anerkannten Klassifikationssystemen (ICD-10 oder ggfs. DSM-V) enthält und seine Einschätzung, ein derartiges Gutachten könne ohne jede Exploration des Verhaltens des Probanden erstellt werden, Bedenken begegnet, weil die Feststellung einer Prozessunfähigkeit wegen ihrer weitreichenden Folgen die Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel verlangt (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urt. v. 08.12.2009, VI ZR 284/08, Juris Rn. 8 f.; vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschl. v. 19.08.2013, 1 BvR 577/13, Juris Rn. 12). cc) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Gerichte den Kläger ausdrücklich für prozessfähig gehalten haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.01.2014, S. 4 ff.; BSG, Beschlüsse vom 05.12.2013, jeweils S. 3 letzter Absatz). c) Der Senat konnte wie geschehen seine Entscheidung über die gegenwärtige Prozessfähigkeit des Klägers auf die genannten Gutachten stützen, ohne weitergehend ermitteln zu müssen. In diesem Rahmen waren auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers abzulehnen. aa) Ausdrücklich hat der Kläger eine Ladung der genannten Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten in der mündlichen Verhandlung gestellt. Einem solchen Antrag nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO - der auch bei der Verwertung von Gutachten aus anderen Gerichtsverfahren nach § 411a ZPO gestellt werden kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 118 Rn. 12d) - muss das Gericht grundsätzlich nachkommen (Reichold, a.a.O., § 411 Rn. 5). Allerdings muss der Beteiligte zumindest den Fragenkomplex hinreichend deutlich umschreiben, z.B. auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten in dem fraglichen Gutachten hinweisen. An diese Umschreibung des Fragenkomplexes werden in der Sozialgerichtsbarkeit höhere Anforderungen an den Beteiligten gestellt als vor den Zivilgerichten. Insbesondere ist eine Anhörung nicht allein deswegen nötig, weil sich mehrere Gutachten widersprechen (Keller, a.a.O., Rn. 12f m.w.N.). Ferner müssen die Fragen, die der Beteiligte an den Sachverständigen richten will, sachdienlich sein (so ausdrücklich § 116 Satz 2 SGG, im Ergebnis ebenso § 411 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 402, 397 ZPO (Reichold, a.a.O.). Sachdienlichkeit kann verneint werden, wenn die gestellten - ggfs. auch ausreichend konkreten - Fragen bereits beantwortet sind. Ebenso fehlt die Sachdienlichkeit, wenn die Fragen nicht auf die Klärung des geltend gemachten Anspruchs gerichtet sind, sondern auf die Beeinflussung der Beweiswürdigung durch das Gericht zielen; deshalb darf die Befragung z.B. nicht dazu dienen, die Fachkompetenz des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen oder die Kompetenz eines von mehreren Sachverständigen als überlegen herauszustellen (Keller, a.a.O., Rn. 12f m.w.N.). In diesem Sinne hat der Kläger den Fragenkomplex, den er mit den Sachverständigen erörtern wollte, nicht hinreichend konkretisiert. Ebenso kann eine Sachdienlichkeit nicht erkannt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insoweit - innerhalb seines Antrags - nur ausgeführt, es gebe "doch sehr grobe" Widersprüche, weil Prof. Dr. A. von Prozessunfähigkeit ausgegangen sei - zumindest in seinem Gutachten vom 08.07.2013 -, die anderen Sachverständigen jedoch nicht. Auch aus dem Schriftsatz vom 28.06.2014, der sich inhaltlich allerdings an das LG Karlsruhe richtet und sich nahezu ausschließlich mit dem Gutachten von Dr. C. beschäftigt, ergeben sich keine ausreichend konkreten Hinweise des Klägers auf bestimmte Unklarheiten oder Widersprüche. Vielmehr zeigen die Ausführungen dort - es habe sich um einen sichtbar jungen Gutachter gehandelt; es sei zweifelhaft, ob Dr. C. der deutschen Sprache mächtig sei und ob er über die notwendigen juristische Fachkunde verfüge; das Gutachten enthalte irgendwo abkopierte fachliche Ausführungen; es sei zu klären, wie viele Gutachten er im letzten Jahr für den jeweiligen Auftraggeber erstellt habe, möglicherweise bestehe eine finanzielle Abhängigkeit zum jeweiligen Auftraggeber u.a. -, dass es dem Kläger allenfalls darum geht, die Kompetenz von Dr. C. in Zweifel zu ziehen bzw. die Kompetenz von Prof. Dr. A., der zu dem für den Kläger - jedenfalls in diesem Verfahren - genehmen Ergebnis gekommen ist, der Kläger sei prozessunfähig, für überlegen darzustellen. bb) Einen Antrag auf eine ergänzende schriftliche Anhörung eines oder mehrerer Sachverständiger nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 4 ZPO hat der Kläger nicht gestellt. Daher weist der Senat nur darauf hin, dass dem Vortrag des Klägers, wie ausgeführt, auch keine ausreichend konkreten Ergänzungsfragen zu entnehmen sind. cc) Der Antrag des Klägers, ein "Obergutachten", also ein weiteres Gutachten, einzuholen, war ebenfalls abzulehnen. Nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO (die Voraussetzungen aus § 412 Abs. 2 ZPO liegen ersichtlich nicht vor) kann das Gericht ein weiteres Gutachten erheben, wenn es das oder die bereits vorliegenden Gutachten für ungenügend erachtet. Es reicht nicht aus, dass die Gutachten zu verschiedenen Ergebnissen kommen; damit muss sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandersetzen (Reichold, a.a.O., § 412 Rn. 1). Hier war nur Letzteres der Fall, weswegen der Senat die Gutachten umfassend gewürdigt hat. d) Gründe für die vom Kläger letztlich beantragte Aussetzung des Verfahrens waren nicht erkennbar. Möglicherweise betrifft auch das vom Kläger genannte Verfahren vor dem Bundessozialgericht die Frage der Prozessfähigkeit. Dies bedeutet jedoch keine Vorgreiflichkeit (§ 114 Abs. 2 Satz 1 SGG). 2. Die Berufung ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheids und einer Zurückverweisung der Sache an das SG begründet (§ 159 Abs. 1 SGG). Zwar war das SG für eine Entscheidung in der Sache über die erhobenen Wiederaufnahmeklagen möglicherweise instanziell unzuständig, nachdem in den damaligen Verfahren auch Berufungsentscheidungen des erkennenden Senats ergangen sind. Im Rahmen des ihm nach § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessens sähe der Senat jedoch davon ab, die Verfahren an das SG zurückzuverweisen, da die sachgerechte Entscheidung dann nur eine Verweisung an den Senat entsprechend § 98 SGG wäre. Dies würde das Verfahren verzögern. Dem Kläger entstehen dadurch keine Nachteile, vielmehr der Vorteil einer weiteren Instanz. Auch in der Sache ist die Berufung unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger bereits während der damaligen Prozesses prozessfähig war. Zur Begründung verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid. 3. Der Antrag des Klägers, ihm für die Berufungsinstanz PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, war mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den PKH-Antrag, ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt von dessen Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B veröffentlicht in juris).

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved