L 3 R 108/13 B

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 R 565/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 108/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers zu 1) gegen die Streitwertfest-setzung des Sozialgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Juli 2013 wird zurückgewie-sen.

Gründe:

Über die Beschwerde konnte die Berichterstatterin im Beschlusswege an Stelle des Se¬nats entscheiden, weil sich alle Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers zu 1) ist zwar zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden.

Der Streitwert ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz SGG iVm § 63 Abs. 2 sowie § 52 Gerichtskostengesetz (GKG; hier idF vom 1.1.2011, vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Er-messen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (sog. Auffangstreitwert, § 52 Abs. 2 GKG).

Vorliegend fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens, denn es ist lediglich der versicherungs-rechtliche Status des Herrn L. im Rahmen eines sog. Statusfestsetzungsverfahrens gemäß § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) im Streit. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG), welches in seinem Beschluss vom 5. März 2010 (B 12 R 8/09 R, juris) zurecht darauf hinweist, dass die gesetzlichen Rege-lungen keine Grundlage dafür bieten, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeit¬raums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert wer¬den kann. Dieser Auffassung haben sich verschiedene Landessozialgerichte angeschlos¬sen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2010, L 5 KR 5179/08; Beschluss v. 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B; Urt. v. 30. März 2012, L 4 R 2043/10; Thüringer LSG, Be¬schluss v. 25. Juli 2012, L 6 KR 655/09, jeweils in juris). Andere Landessozialgerichte haben zwar nicht den Regelstreitwert angesetzt, aber ebenfalls eine pauschale Berech¬nung in Höhe von 40 % der Einkünfte des vermeintlich Versicherten in einem Dreijahres¬zeitraum vorgenommen (Bayerisches LSG, Beschluss v. 4. März 2011, L 5 R 647/10 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5. September 2011, L 8 R 442/11 B, juris). Diese Berechnung kann jedoch schon deswegen nicht zutreffen, weil bei ihr Beitragsbemes¬sungsgrenzen nicht berücksichtigt werden (insoweit anders nur: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Mai 2013, L 1 R 219/11, juris). Auch wird keine Begrenzung auf den Arbeitge¬beranteil an den Beiträgen vorgenommen. Daher spiegelt diese Verfahrensweise die wirt¬schaftliche Bedeutung ebenfalls nicht wider. Einer konkreten Berechnung im Einzelfall vermag der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung nicht näher zu treten.

Eine Kostenentscheidung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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