L 1 KR 92/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 33 KR 1359/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 92/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, ihre zunächst erfolgte Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zurückzunehmen.

Die 1953 geborene Klägerin übt seit 1993 eine Beschäftigung bei der U. Fernwärme GmbH aus, in der sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Im Jahr 1997 gründete sie zusammen mit ihrem Ehemann die Beigeladene zu 3), wobei sie 40 % und ihr Ehemann 60 % des Stammkapitals übernahmen. Sie schloss sodann mit der Beigeladenen zu 3) für die Zeit ab 1. November 1997 einen Anstellungsvertrag für eine Teilzeittätigkeit im Bereich Buchhaltung, Personalangelegenheiten und sonstige qualifizierte Aufgaben mit einer monatlichen Arbeitszeit von 32 Stunden. Die Vergütung betrug zunächst DM 608. Für die Zeit ab 1. April 2005 wurde ein neuer Anstellungsvertrag mit gleichem Aufgabengebiet und einer monatlichen Arbeitszeit von 30 Stunden sowie einer Vergütung von EUR 425 monatlich vereinbart.

Im Mai 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten als zuständiger Einzugsstelle die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeit und gab an, weisungsfrei und gleichberechtigt für das gemeinsame Familienunternehmen zu arbeiten. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation des Unternehmens habe sie in den Jahren 2003/2004 teilweise unentgeltlich gearbeitet.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 12. Juni 2006 fest, dass die Klägerin nicht versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sei. Daraufhin beantragte die Klägerin bei den Beigeladenen zu 1) und 2) die Erstattung ihrer zu Unrecht gezahlten Beiträge. Die Beigeladene zu 2) nahm die Erstattung vor, während die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beklagten Einwände gegen die getroffene Entscheidung erhob und die hierfür maßgeblichen Unterlagen anforderte. Diese wurden ihr unter dem 10. August 2006 übersandt, woraufhin sie der Beklagten mitteilte, dass sie vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgehe. Da die Beklagte bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung blieb, erhob die Beigeladene zu 1) am 24. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage gegen den Bescheid vom 12. Juni 2006 (S 82 KR 3114/06). Im Laufe dieses Verfahrens schloss sich die Beklagte der Auffassung der Beigeladenen zu 1) an und hörte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2007 unter Hinweis auf § 49 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu der beabsichtigten Aufhebung des angegriffenen Bescheides an.

Mit Bescheid vom 7. August 2007 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 12. Juni 2006 auf und stellte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung erfülle und somit vom 1. April 1999 bis 30. November 2003 und ab 1. April 2005 Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Krankenversicherungspflicht bestehe wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007 zurück. Sie führte aus, dass die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegeben seien. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, ihren Bescheid vom 12. Juni 2006 zurückzunehmen, da die Beigeladene zu 1) diesen als Drittbetroffene angefochten habe und somit gemäß § 49 SGB X die Regelungen des § 45 SGB X nicht anwendbar seien.

Mit ihrer am 19. November 2007 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) stelle keine abhängige Beschäftigung dar. Im Übrigen habe die Beklagte die Sozialversicherungsfreiheit dieser Tätigkeit ihr gegenüber mit Bescheid vom 12. Juni 2006 bestandskräftig festgestellt. Die Aufhebung eines solchen Verwaltungsaktes sei nur in den engen Grenzen der §§ 45, 48 SGB X zulässig. Für eine Rücknahme nach § 45 SGB X fehle es bereits an der notwendigen Ermessensausübung und der Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten. § 49 SGB X könne § 45 SGB X nur insoweit aushebeln, wie ein Verwaltungsakt zulässig und begründet durch einen Dritten angefochten werde. Vorliegend sei der Feststellungsbescheid von der Beigeladene zu 2) überhaupt nicht und von der Beigeladenen zu 1) nicht zulässig angefochten worden, denn sie habe die Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht Berlin nicht fristgerecht erhoben.

Das Sozialgericht hat der Klage durch Urteil vom 3. September 2010 – der Beklagten zugestellt am 9. November 2010 – stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Es hat ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 12. Juni 2006 seien schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte das ihr gemäß § 45 SGB X obliegende Ermessen nicht ausgeübt habe. § 49 SGB X stelle keine eigene Rechtsgrundlage für die Rücknahme dar, sondern modifiziere nur den allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 45 SGB X, indem er die Nichtgeltung der Vertrauensschutzregelungen anordne. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben. Vielmehr hätte sich die Beklagte im Rahmen der Interessenabwägung damit auseinandersetzen müssen, inwiefern sich bei der Klägerin durch die zunächst erfolgte Entscheidung ein Vertrauenstatbestand gebildet habe.

Die Beklagte hat dagegen am 26. November 2010 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, § 49 SGB X ordne ausdrücklich die Nichtgeltung des § 45 SGB X an, sodass noch nicht einmal dessen tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sein müssten und folglich auch kein Ermessen auszuüben sei. Zwar werde im Schrifttum auch die gegenteilige Auffassung vertreten, in der Rechtsprechung habe sich diese aber nicht durchgesetzt. Selbst wenn aber grundsätzlich Ermessen auszuüben wäre, müsse vorliegend von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden, da eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2006 den Rechtsschutz der Beigeladenen zu 1) unzumutbar beeinträchtigen würde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und trägt vor, § 49 SGB X stelle keine eigene Rechtsgrundlage für die Rücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts dar. Vielmehr beschränke sich die angeordnete Nichtgeltung des § 45 SGB X auf den dort geregelten Vertrauensschutz des Begünstigten. Im Übrigen bleibe es bei § 45 SGB X als Rechtsgrundlage, sodass Ermessen auszuüben sei. Zu beachten sei ferner, dass die Beigeladene zu 1) die Anfechtungsklage nicht fristgerecht und damit nicht zulässig erhoben habe. Es sei ihr insoweit verwehrt, sich auf § 66 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu berufen, da die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger in einer gemeinsamen Verlautbarung vereinbart hätten, bei der Bekanntgabe von Bescheiden gegenüber einem etwa betroffenen Fremdversicherungsträger von der Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung abzusehen. Es sei grob rechtsmissbräuchlich, wenn die Versicherungsträger eine solche Vereinbarung träfen und sich andererseits auf § 66 Abs. 2 SGG beriefen. Darüber hinaus sei § 49 SGB X allein gegenüber der Beigeladenen zu 1) anwendbar. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung fehle es bereits an einem zulässigen Rechtsbehelf im Sinne des § 49 SGB X. Schließlich sei der Bescheid vom 12. Juni 2006 auch materiell rechtmäßig.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die in der Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2012 aufgeführten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet, da das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgehoben hat. Diese sind rechtswidrig, denn die Beklagte war nicht berechtigt, ihren Bescheid vom 12. Juni 2006 zurückzunehmen.

Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 12. Juni 2006 kommt allein § 45 SGB X in Betracht. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 (B 13 R 147/08 R – Juris; ebenso: Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 49 Rn. 13; Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 49 SGB X, Rn. 7; Schütze in von Wulffen, SGB X, § 49 Rn. 2) an, wonach die Regelung des § 49 SGB X keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung oder Rücknahme von Verwaltungsakten darstellt, da sie selbst keine tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür enthält. Sie beseitigt somit nicht die Eigenschaft von § 45 SGB X als Ermächtigungsgrundlage, sondern schränkt lediglich den Bestandsschutz des Begünstigten im Interesse des Drittbetroffenen ein, indem die Prüfung der in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X geregelten Vertrauensschutz- und Fristvorschriften ausgeschlossen wird (BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, a.a.O.; Merten, a.a.O., Rn. 13).

Die Voraussetzungen des § 45 SGB X sind indes nicht erfüllt. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Unabhängig von der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12. Juni 2006 liegen diese Voraussetzungen schon deshalb nicht vor, weil eine hierauf gestützte Rücknahmeentscheidung im Ermessen der Beklagten liegt, diese aber kein Ermessen ausgeübt hat, sondern von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist.

Aufgrund der Regelungen des § 49 SGB X ergibt sich insoweit keine andere Beurteilung. Nach dieser Vorschrift gelten § 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

Allerdings ist § 49 SGB X hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) anwendbar. Der Bescheid vom 12. Juni 2006 ist von der Beigeladenen zu 1) durch die am 24. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage angefochten worden. Diese Klage war auch zulässig (§ 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGG) und ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Anfechtungsfristen laufen für jeden Beteiligten gesondert von der Bekanntgabe des Bescheides an den jeweiligen Beteiligten an (BSG, Urteil vom 01.07.1999 – B 12 KR 2/99 R – Juris). Die Unterlagen zur Beurteilung der Versicherungspflicht der Klägerin – und damit der Bescheid vom 12. Juni 2006 – sind der Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 10. August 2006 übersandt worden. Zwar hat die Beigeladene zu 1) den Bescheid nicht innerhalb der Monatsfrist (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGG) angefochten, ihr stand jedoch gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGG eine Frist von einem Jahr zur Verfügung, denn der Bescheid enthielt keine für sie zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. Mit ihr wurde nämlich nur auf die für die Klägerin zutreffende Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen, während für die Beigeladene zu 1) nicht der Widerspruch, sondern gemäß § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGG unmittelbar die Klage der zulässige Rechtsbehelf war (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 – L 5 KR 9/10 - Juris). Eine Vereinbarung der Versicherungsträger über den Verzicht von Rechtsbehelfsbelehrungen bei der Bekanntgabe von Statusentscheidungen gegenüber drittbetroffenen Fremdversicherungsträgern kann weder zwingendes Gesetzesrecht (§ 66 Abs. 2 SGG) ausschließen noch ist ihr ein wechselseitiger Verzicht auf die Rechte aus § 66 Abs. 2 SGG zu entnehmen.

§ 49 SGB X entbindet die Beklagte jedoch nicht von der in § 45 SGB X normierten Verpflichtung zur Ausübung von Ermessen (Merten, a.a.O., Rn. 14; Steinwedel, a.a.O., Rn. 8; Schütze, a.a.O., Rn. 2). Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift insoweit nicht eindeutig. Da § 49 SGB X jedoch selbst keine Voraussetzungen für die Rücknahme bzw. Aufhebung von Verwaltungsakten enthält, kann ein vollständiger Ausschluss der Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X nicht gemeint sein, denn dann gäbe es überhaupt keine Ermächtigungsgrundlage. Sinn und Zweck des § 49 SGB X ist vielmehr allein, den Bestandsschutz des Begünstigten im Interesse von Drittbetroffenen einzuschränken, um diesen nicht von vornherein jede Rechtsschutzmöglichkeit zu nehmen. Diesem Zweck wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Vertrauens- und Fristvorschriften der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X nicht gelten. Für einen darüber hinaus gehenden Ausschluss auch der Regelungen über die Ermessensausübung gibt es jedoch keinen sachlichen Grund. Vielmehr würde dadurch der Drittbetroffene gegenüber dem zunächst Begünstigten unangemessen begünstigt, wofür eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Wenn bei einer Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X grundsätzlich eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen soll, ist nicht erkennbar, warum dies im Falle einer Drittbetroffenheit von vornherein ausgeschlossen sein sollte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass im Falle der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12. Juni 2006 seine vollständige Rücknahme die einzig zulässige Entscheidung sein sollte. Vielmehr hätte sich die Beklagte mit den Auswirkungen einer vollständigen Rücknahme für die Klägerin auseinandersetzen und deren Interessen am Bestand des Bescheides mit den Interessen der Beigeladenen zu 1) und der Versichertengemeinschaft an einer Rücknahme abwägen müssen. Die Berücksichtigung der Interessen der Klägerin am Bestand des Bescheides ist auch nicht durch § 49 SGB X ausgeschlossen. Durch diese Vorschrift soll nur verhindert werden, dass der Drittbetroffene aufgrund des Vertrauensschutzes des Begünstigten von vornherein seine Rechtsschutzmöglichkeiten verliert und damit schutzlos wäre. Er soll also den gleichen Rechtsschutz beanspruchen können wie der Begünstigte (so die Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 50 VwVfG: BT-Drs. 7/910, S. 74 zu § 46 des Entwurfs). Es gibt aber keinen Grund, den Drittbetroffenen gegenüber dem zunächst Begünstigten dadurch zu privilegieren, dass dessen Interessen überhaupt nicht mehr gewürdigt werden. Eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung ist demgegenüber geeignet, die rechtlich schützenswerten Positionen aller Beteiligten sachgerecht zu berücksichtigen und die Entscheidung daran zu orientieren (ebenso: Merten, a.a.O., Rn. 14; Schütze, a.a.O., Rn. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Versicherter im Sinne von § 183 SGG ist – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – jeder Beteiligte, über dessen Status als Versicherter gestritten wird (BSG, Urteil vom 05.10.2006 – B 1 LW 5/05 R – Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 183 Rn. 5).

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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