L 5 R 155/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 R 378/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 155/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.12.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten gem. § 192 SGG in Höhe von 225 EUR auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung der Beklagten wegen überzahlter Rente i.H.v. 3.067,10 EUR.

Der Kläger ist der Sohn des am 10.04.2009 verstorbenen O. R., mit dem er ein gemeinsames Konto bei der der D. B. führte. Auf dieses Konto wurde die Rente des Vaters überwiesen.

Im September 2009 stellte die Rentenzahlstelle Ermittlungen zu den persönlichen Daten des Vaters des Klägers bei der Meldestelle an und erhielt am 14.10.2009 von der Landeshauptstadt St. die Auskunft, dass der Vater des Klägers am 10.04.2009 verstorbenen sei. Die Beklagte ermittelte daraufhin eine Rentenüberzahlung i.H.v. 5.471,71 EUR. Nachdem von der D. B. eine Rückzahlung i.H.v. 2.404,61 EUR geleistet worden war, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15.01.2010 auf, überzahlte Rente i.H.v. 3.067,10 EUR zurückzuzahlen. Eine Zahlung durch den Kläger erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 10.02.2010 forderte die Beklagte sodann den überzahlten Rentenbetrag in Höhe von 3.067,10 EUR zurück. Sie wies darauf hin, dass der Kläger die überzahlten Rentenbeträge als kontoführungsberechtigte Person in Empfang genommen bzw. über diese verfügt habe. Eine Mitteilung über den Tod des Vaters, der mit dem Kläger im gleichen Haus gelebt habe, sei von Seiten des Klägers unterblieben, obwohl dieser auch Einblicke in die vorliegenden Konten gehabt habe. Die Beklagte behalte sich strafrechtliche Schritte wegen Betruges vor.

Dagegen erhob der Kläger am 10.03.2010 Widerspruch. Er macht geltend, es wäre die Pflicht der Meldebehörden gewesen, den Sterbefall der Rentenzahlstelle unverzüglich mitzuteilen. Bei rechtzeitiger Mitteilung wäre es nicht zu der Überzahlung gekommen. Die Rückforderung halte er deshalb für unbegründet.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 zurück. Für die überzahlte Rente bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Maßgebend hierfür sei, dass der Kläger über die gezahlten Beträge verfügt habe. Dies ergebe sich aus den Kontoauszügen der Bank. Die Abbuchung der Miete sei weiterhin vom Konto des Verstorbenen erfolgt, zudem seien zahlreiche Einkäufe aus dem Konto des Verstorbenen beglichen worden. Der Kläger habe seinen Lebensunterhalt - zumindest in weiten Teilen - von den Rentenzahlungen bestritten, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die nach dem Tod des Rentenberechtigten eingegangenen Rentenzahlungen zu Unrecht erfolgt seien. Unabhängig von der Meldung des Todes durch die Meldestelle der Stadt St. wäre auch der Kläger verpflichtet gewesen, der Rentenzahlstelle den Tod des Vaters mitzuteilen. Aufgrund der Gesamtumstände habe der Kläger wissen können, dass ihm die Rentenzahlungen nicht zustehen würden, und könne sich deshalb auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Widerspruchsbescheid wurde mit einfachem Brief an den Kläger am 15.12.2010 abgesandt.

Am 19.01.2011 erhob der Kläger dagegen Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart. Auf Anfrage des Sozialgerichts teilte der Kläger mit, er könne nicht mehr angeben, wann ihm der Widerspruchsbescheid zugegangen sei, da er nicht förmlich zugestellt worden sei. Den Briefumschlag habe er nach Erhebung der fristgemäßen Klage vernichtet.

Die Beklagte vertrat im Schriftsatz vom 15.04.2011 die Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da der Widerspruchsbescheid am 15.12.2010 zur Post gegeben worden sei. Nachdem die Beteiligten umfangreich zur Sache vorgetragen hatten und vom Sozialgericht unternommene Vergleichsbemühungen gescheitert waren, wies die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2013 erneut auf die Unzulässigkeit der Klage hin. Das Sozialgericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 12.11.2013 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.

Mit Gerichtsbescheid vom 06.12.2013 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab. Mit der Erhebung der Klage am 19.01.2011 habe der Kläger die Klagefrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz -SGG- nicht gewahrt. Gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 SGG sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Habe ein Vorverfahren stattgefunden, beginne die Frist nach § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Diese Frist habe der Kläger mit der am 19.01.2011 erhobenen Klage jedoch nicht gewahrt. Der Widerspruchsbescheid sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung i. S. d. § 66 SGG versehen. Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid sei hier, wie auf Bl. 236 VA vermerkt, am 15.12.2010 zur Post gegeben worden. Nach der gesetzlichen Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X finde die Bekanntgabe am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post statt, wobei der Aufgabetag nach der gemäß § 26 Abs. 1 SGB X für Fristen und Terminsbestimmungen geltenden Vorschrift des § 187 Abs. 1 BGB nicht mitzuzählen sei (vgl. Urteil des BSG vom 06.05.2010, Az. B 14 AS 12/09 R, m. w. N. - Juris). Dritter Tag im Sinne der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X sei damit der 18.12.2010. Die Fiktion der Bekanntgabe greife auch dann ein, wenn der für die Bekanntgabe maßgebende dritte Tag nach der Aufgabe zur Post auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag falle (Urteil des BSG vom 06.05.2010, Az. B 14 AS 12/09 R, Rn. 11 - Juris). Fristablauf sei daher bereits am 18.01.2011. Die erst am 19.01.2011 erhobene Klage wahre die Klagefrist des § 87 SGG damit nicht mehr. Zwar gelte die Zugangsfiktion nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei; dann habe die Behörde im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Der gesetzlichen Vermutung stehe vorliegend jedoch nicht entgegen, dass der Kläger auf gerichtliche Nachfrage angegeben habe, nicht mehr mitteilen zu können, wann der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 zugegangen sei, weil er nicht förmlich zugestellt worden sei und er den Briefumschlag nach Erhebung der fristgemäßen Klage (1 Monat) nach Zugang vernichtet habe. Die Zugangsfiktion des § 37 SGB X sei dadurch nicht widerlegt. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung müsse der Kläger zunächst Zweifel an der (rechtzeitigen) Bekanntgabe darlegen; sei die Vermutung des Zugangs erschüttert, trage die Behörde die Beweislast dafür, dass und zu welchem Zeitpunkt der Bescheid zugegangen sei (Mutschler in: Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 79. EL 2013, § 37 SGB X; Rn. 17). Werde nicht der Zugang des Bescheids an sich bestritten, sondern der Zeitpunkt des Zugangs, sei substantiiertes Bestreiten erforderlich. Mache aber der Empfänger eines einfachen Briefes (nur) dessen verspäteten Zugang geltend, erfordere das die substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit hervorgehe, dass ein Zugang des Bescheides erst nach dem gesetzlich vermuteten Zeitpunkt erfolgt sei (Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 37 SGB X, Rn. 13). Könne der Empfänger vortragen, wann genau und unter welchen Umständen er die Erklärung erhalten habe, so müsse er dies als in seiner Sphäre liegende Tatsache auch tun; einfaches Bestreiten reiche nicht aus (vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 26.07.2007, Az. B 13 R 4/06 R, Rn. 22 - juris). Ein berechtigter Zweifel i.S. v. § 37 Abs. 2 SGB X entstehe nicht schon dadurch, dass der Empfänger der Postsendung über den angeblichen tatsächlichen Zugang nur eine vage, auf ein schlichtes Bestreiten des nach dem Gesetz zunächst zu vermutenden Zugangs hinauslaufende Behauptung aufstelle, ohne mindestens einen bestimmten Tag zu benennen (Beschluss des BVerwG vom 24.02.1987, Az. 5 B 132/86, Rn. 2 - juris). Berechtigte Zweifel an dem gesetzlich vermuteten Zugang des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2010 bestünden nicht. Der Kläger habe den Zugang am 18.12.2010 nicht substantiiert bestritten, sondern angegeben, er könne nicht mehr mitteilen, wann der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 zugegangen sei. Dass der anschließend anwaltlich vertretene Kläger im Jahr 2013 habe vortragen lassen, der Widerspruchsbescheid sei "jedenfalls nach dem 19.12.2010" zugegangen, sei weder substantiiert noch glaubhaft, weil sich der Kläger zunächst Anfang des Jahres 2011 auf fehlende Erinnerung an den Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides berufen habe. Auch die Angabe, der Kläger kenne die 1-monatige Klagefrist, sei nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu erschüttern. Die Kenntnis von der Klagefrist bedeute weder, dass Fristbeginn und Fristende zutreffend berechnet werden könnten, noch dass die Frist auch tatsächlich eingehalten werde. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht gegeben.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 17.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.01.2014 Berufung eingelegt. Er lässt zur Begründung ausführen, das Sozialgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klagefrist des § 87 SGG sei mit der Erhebung der Klage am 19.01.2011 gewahrt. Es könne nicht zulasten des Klägers gehen, dass der Widerspruchsbescheid durch die Beklagte mit einfachem Brief versendet worden sei. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X sei nicht anwendbar, da der Widerspruchsbescheid dem Kläger verspätet, jedenfalls erst nach dem 19.12.2010 zugegangen sei. Zwar könne der Kläger den Briefumschlag, mit dem der Widerspruchsbescheid zugestellt worden sei, nicht mehr vorlegen. Dennoch sei nachvollziehbar, dass er die Klage fristgerecht eingereicht habe. Hierzu sei bereits vorgetragen worden, dass sich der Kläger nach Erhalt des Widerspruchsbescheides die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage notiert habe, und sodann am Tag des notierten Fristablaufs, dem 19.01.2010, die Anfechtungsklage per Telefax beim Sozialgericht Stuttgart fristgemäß eingereicht habe. Bei der Nachfrage des Sozialgerichts nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheides habe der Kläger übersehen, dass ihm durch das Notieren des Endes der Klagefrist ein Zurückrechnen und damit die Angabe des Zugangsdatums möglich gewesen sei. Dies könne ihm entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht angelastet werden, da er damals nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Der nunmehr noch erfolgte Vortrag mache die Beklagte hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs beweispflichtig. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht geführt, die Zugangsfiktion sei deshalb widerlegt und die Anfechtungsklage zulässig.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.12.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Berichterstatterin hat am 14.05.2014 einen Erörterungstermin durchgeführt, zu dem der Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist. Die Berichterstatterin hat in diesem Termin auf die Unschlüssigkeit der Argumentation zur Wahrung der Klagefrist und auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen (vgl. Niederschrift vom 14.05.2014).

Mit Schreiben vom 30.05.2014 hat die Berichterstatterin ferner darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Berufungsverfahrens trotz fehlender Erfolgsaussichten rechtsmissbräuchlich erscheine und dem Kläger daher nach § 192 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten bei Fortführung des Berufungsverfahrens auferlegt werden könnten. Der Kläger hat daraufhin mitteilen lassen, er halte an seiner Berufung fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat die Klagefrist des § 87 SGG nicht gewahrt.

Nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Nach Abs. 2 beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, sofern ein Vorverfahren stattgefunden hat. Da das Gesetz keine förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheides verlangt, war es der Beklagten nicht verwehrt, den Widerspruchsbescheid an den Kläger mit einfachem Brief zu übersenden. Der Lauf der Klagefrist knüpft deshalb an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an. Die Beklagte hat die Absendung des Widerspruchsbescheides am 15.12.2010 mit förmlichen Absendevermerk in der Verwaltungsakte dokumentiert (vgl. Eintragung auf S. 236 der Vw-Akte). Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach dieser gesetzlichen Zugangsfiktion gilt der Widerspruchsbescheid als dem Kläger am Samstag, den 18.12.2010 zugegangen. Die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG lief danach am Dienstag, den 18.01.2011 ab, so dass die erst am 19.01.2011 beim Sozialgericht eingegangene Klage verfristet war.

Der Kläger hat die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch nicht widerlegt. Das Sozialgericht hat hierzu umfassend ausgeführt, dass es insoweit eines substantiierten und schlüssigen Vorbringens bedarf. Daran fehlt es hier. Wie die Berichterstatterin bereits im Erörterungstermin dargelegt hat, ist die Argumentation des Klägers nicht schlüssig. Er macht zum einen geltend, dass ihm der Widerspruchsbescheid erst nach dem 19.12.2010 zugegangen sei. Zugleich trägt er vor, er habe sich das Ende der gesetzlichen Klagefrist auf den 19.01.2011 nach Erhalt des Widerspruchsbescheides notiert und am notierten Tag die Klage eingereicht. Wäre ihm der Widerspruchsbescheid tatsächlich erst nach dem 19.12.2010 zugegangen, hätte er das Ende der Frist nicht auf den 19.01.2011, sondern konsequenterweise auch erst auf ein danach liegendes Datum notieren müssen. Sofern er aber das Ende der Frist auf den 19.01.2011 zutreffend berechnet hätte, müsste ihm der Widerspruchsbescheid am 19.12.2010 zugegangen sein. Dies kann jedoch deshalb nicht der Fall sein, weil es sich bei dem 19.12.2010 um einen Sonntag handelte, an dem ein postalischer Zugang nicht erfolgt sein kann. Mit diesem unschlüssigen Vortrag kann es dem Kläger nicht gelingen, die gesetzliche Zugangsfiktion zu entkräften, so dass für die Berechnung der Klagefrist von einer Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am 18.12.2010 auszugehen ist.

Die am 19.01.2011 erhobene Anfechtungsklage war deshalb verfristet. Der Kläger hat Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend gemacht. Da er stattdessen eine fristgerechte Klageerhebung behauptet hat, sind solche auch sonst nicht zu erkennen.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, so dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleibt. Nachdem in der mündlichen Verhandlung des Senats auch über die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2010 gesprochen wurde, weist der Senat hilfsweise darauf hin, dass die Berufung auch in der Sache unbegründet ist. Die angefochtenen Bescheide sind inhaltlich nicht zu beanstanden. Wegen Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG), der der Senat folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192 und 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 SGG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.

Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin vom 14.05.2014 darauf hingewiesen, dass die Klage aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, und den Kläger mit Verfügung vom 02.06.2014 auf die Möglichkeit, ihm eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen, hingewiesen. Diesen Hinweis hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung des Senats wiederholt.

Trotz dieser Belehrungen hat der Kläger den Rechtsstreit gegen die Beklagte fortgesetzt, wobei er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt hat. Nachdem die Berichterstatterin im Erörterungstermin die Unschlüssigkeit der Argumentation zur Einhaltung der Klagefrist aufgezeigt hatte, hat der Kläger auch nach dem entsprechenden Hinweis nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an der Berufung festgehalten. Im Hinblick auf die Durchführung des Erörterungstermins und eines Senatstermins hält der Senat daher Verschuldenskosten in Höhe von 225 EUR für angemessen. Er hat die wirtschaftlich schwierige Situation des Klägers als Empfänger von Grundsicherung dabei berücksichtigt.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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