S 1 U 5039/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5039/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang.

III. Der Streitwert beträgt 81,70 EUR. IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beitrags- und eines Forderungsbescheides.

Der Kläger ist Eigentümer der Flurnummer 15XX der Gemarkung C-Stadt. Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 wurde er mit dem geerbten Grundbesitz in C-Stadt zu 0,30 ha Forstwirtschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingetragen. Er wurde wegen dieser Forstfläche regelmäßig mit Beitragsforderungen in Anspruch genommen. Mit Beitragsbescheid vom 15. Januar 2010 wurde der Vorschuss für die Umlage für 2009 geltend gemacht. Hingewiesen wurde auf das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LSVMG), wonach sich für die Beitragserhebung Änderungen ergeben hätten. Gegen den nachfolgenden Forderungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er habe keine Forst- und Landwirtschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Beitragsbescheiden vom 14. Januar 2011 und vom 13. Januar 2012 wurden die Vorschüsse für die Umlagen 2010 und 2011 gefordert. Die Beitragsbescheide ab der Umlage 2009 verweisen jeweils auf Anlagen zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf.

Mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 wurde der Vorschuss für die Umlage 2012 in Höhe von 79,40 EUR geltend gemacht. Die Sollstellung ergab eine Forderung von zusätzlich 5 EUR (= 84,40 EUR). Der Bescheid nimmt Bezug auf eine Anlage zur Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf. Das Mahnschreiben vom 22. Februar 2013 weist zum Beitrag vom 79,40 EUR einen Säumniszuschlag von 0,50 EUR und eine Mahngebühr von 0,80 EUR aus (= Mahnbetrag von 80,70 EUR), zusätzlich als Forderung aus früherer Fälligkeit einen Betrag von 5,- EUR (= 85,70 EUR). Der nachfolgende Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 enthält eine Gesamtforderung von 86,70 EUR.

Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 Widersprüche ein. Das Grundstück werde nicht bewirtschaftet. Eine Unfallversicherung sei personengebunden und habe nichts mit einer Grundsteuer gemein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen auch die Unternehmen der Forstwirtschaft. Ein Wald verliere selbst dann nicht die Eigenschaft als forstwirtschaftliches Unternehmen, wenn jahrzehntelang keine Nutzung gezogen würde oder entsprechende Pflegearbeiten unterbleiben würden. Der Kläger trage das wirtschaftliche Risiko für die Nutzung und Erhaltung des Waldes und sei Unternehmer der Forstwirtschaft. Im Forderungsbescheid vom 16. Mai 2013 sei die mit Beitragsbescheid vom 29. Januar 2013 erhobene Forderung in Höhe von 79,40 EUR korrekt übertragen worden. Die Säumniszuschläge seien begründet (Umlage 2012: drei Monate Säumnis = 1,50 EUR; Mahngebühr 0,80 EUR; Forderung aus Vorjahr für Säumnis 5 EUR).

Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid für die Umlage 2012 und den darauf folgenden Forderungsbescheid aufzuheben, und ausgeführt, er betreibe kein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür sei der schmale Waldstreifen nicht geeignet. Es sei nach seiner Kenntnis kein Zugang vorhanden. Es sei ihm nicht möglich, den schmalen Streifen in irgendeiner Weise zu bewirtschaften. Das Grundstück sei 15 m breit, eine objektive Nutzbarkeit sei nicht gegeben. Jede Arbeit mit schwerem Gerät oder das Fällen eines Baumes hätte zur Folge, dass die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen würden. Die objektive Nutzbarkeit, die hier ausscheide, sei Voraussetzung der Versicherungspflicht.

Der Kläger beantragt, die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Sie führte aus, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe bestätigt, dass es sich eindeutig um Wald im Sinne des Waldgesetzes handele. Die Beklagte legte ein Luftbild bei und verwies auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2001 (Az.: L 2 U 219/99).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte des SG, der Beklagtenakte sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits sind entsprechend dem Klageantrag die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013. Diese Entscheidungen waren aufzuheben. Sie sind rechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche Veranlagung erlassen wurden.

Gemäß § 182 Abs. 6 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt (Satz 1). Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung (Satz 2). Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (Satz 3, Halbsatz 1). Die Vorschrift verweist im Übrigen auf § 158 SGB VII und § 159 SGB VII, die entsprechen gelten (Satz 3, Halbsatz 2). Die hiernach geforderte Veranlagung ist die Anwendung des Abschätzungstarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, § 183 SGB V Rdnr. 12). Die entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII ist folgerichtig, weil der Abschätzungstarif dem Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 157 SGB VII) ähnlich ist (Feddern in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 182 SGB VII).

Unternehmern muss eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung und der Veranlagung möglich sein. Deshalb sind in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben. Gemäß § 182 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind die möglichen Berechnungsgrundlagen aufgeführt. Erfolgt wie hier die Berechnung des Beitrags nach Arbeitsbedarf, wird dieser entsprechend § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII veranlagt.

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) erfolgt ab dem Umlagejahr 2009 die Beitragserhebung aufgrund eines neu eingeführten Beitragsmaßstabs. Als hier anzuwendender Arbeitsbedarfsmaßstab wird ein standardisierter Arbeitsbedarfswert je Flächen- und Tiereinheit gebildet, der in etwa das spezifische Unfallrisiko des jeweiligen Produktionsverfahrens abbilden soll. Für jede Risikogruppe, z. B. Landwirtschaft, Tierhaltung, Forst, wird ein eigener Hebesatz je Berechnungseinheit zur Deckung der anteiligen Umlage festgesetzt. Die Berechnungseinheiten werden von den jeweils benötigten Arbeitsstunden abgeleitet. Das neue System wurde ab dem Umlagejahr 2009 schrittweise eingeführt. Der bisher geltende modifizierte Flächenwert wurde übergangsweise beibehalten. Für die Umlage 2009 wurde dementsprechend die Beitragserhebung jeweils zur Hälfte nach dem Arbeitsbedarf und nach dem bisherigen Beitragsmaßstab erhoben. Das bisherige Flächenwertmodell wird als Maßstab der Beitragsberechnung stufenweise um jährlich fünf Prozent reduziert. Die Beitragsberechnung für Unternehmen der Forstwirtschaft erfolgt allerdings hiervon abweichend ausschließlich nach dem Arbeitsbedarf (§ 46 Abs. 3 und 4 der Satzung, Fassung 1. Mai 2010; § 41Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, Fassung: 20. November 2013).

Auf eine Veranlagung, wie dies § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII iVm § 159 SGB VII voraussetzt, bzw. nach den aufgrund der geänderten Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes, kann hier auch nicht verzichtet werden. Eine Veranlagung ist für den Bereich der gewerblichen Unfallversicherung bei der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit oder als Neuveranlagung zum neuen Gefahrtarif vorzunehmen (KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 2). Die von § 182 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VII geforderte entsprechende Anwendung des § 159 SGB VII führt dazu, dass die neuen Grundlagen für die Beitragserhebung mit Einführung des Arbeitsbedarfsmaßstabes eine Veranlagung erfordern. Die Veranlagung hat nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen, auf dessen Grundlage sich der zu entrichtende Beitrag errechnet. Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens gehört. Dies ergibt sich aus der Vorschrift § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die Geltungsdauer in einem besonderen Veranlagungsbescheid als quasi Grundlagenbescheid geschlossen zu erfolgen hat, und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird. Angefochtene Beitragsbescheide ohne vorangegangene Veranlagung sind daher aufzuheben (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2007, L 6 U 1140/06; KassKomm-Ricke § 159 Rdnr. 3a, vgl. Brandenburg/K. Palsherm in: jurisPK-SGB VII, § 159 SGB VII Rdnr. 8).

Die verbindliche Feststellung der Berechnungsgrundlagen durch einen Veranlagungsbescheid bewirkt, dass über den Geltungszeitraum bzw. bis zu einer Änderung in einem Unternehmen gemäß der Regelung in § 160 SGB VII Klarheit herrscht; § 160 SGB VII gilt ebenso wie gemäß § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII entsprechend, auch wenn hierauf, anders als in Abs. 7 der Vorschrift, nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 182 Rdnr. 15 mit Fußnote 16; vgl. auch § 183 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB VII, wonach ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Unternehmers nur aufgehoben werden kann, wenn die Veranlagung nachträglich geändert wird). Ohnehin kann jedoch argumentiert werden, dass bereits § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII die entsprechende Anwendung der Veranlagungsvorschriften regelt, sodass dem ausdrücklichen Verweis auf § 159 Abs. 1 SGB VII keine eigene Bedeutung zukommt (Lauterbach/Rosskopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 21).

Die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante wird durch die Veranlagung wirksam und erhält als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid seine konkrete Gestalt. Die verbindliche Veranlagung muss einerseits vom Unfallversicherungsträger berücksichtigt werden, andererseits kann sie nach Bestandskraft von dem jeweiligen Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84). Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (Landessozialgericht Baden-Württemberg, aaO). Durch den Erlass eines Veranlagungsbescheides sollen durch strukturelle Maßnahmen sich veränderbare, im Übrigen aber konstante Bestandteile der Beitragsberechnung sozusagen vor die Klammer gezogen werden. Die im Veranlagungsbescheid vorgenommene Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse kann so mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden. Die vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid ist verfahrensrechtlich sinnvoll. Es ist verfahrens- und prozessökonomisch, mit einem Bescheid über feste Größen der Beitragsberechnung zu entscheiden. Am Prinzip, eine Konstante der Beitragsberechnung in einem Veranlagungsbescheid festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az.: 2 RU 45/84), sollte deshalb festgehalten werden. Möglich wäre allerdings, die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorzunehmen (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Band 2, Jan. 1997, S. 70). Im Übrigen trennte auch die Beklagte noch in § 46 Abs. 7 der Satzung, Fassung: 1. Mai 2010, zwischen Veranlagung und Beitragsberechnung, entgegen § 182 Abs. 6 und 7 SGB VII allerdings nicht in §§ 40, 41 der Satzung in der Fassung vom 20. November 2013 (Beitragsmaßstab, Arbeitsbedarf nach Abschätztarif).

Nicht ausreichend ist, wenn wie hier dem Beitragsbescheid in einer (nicht näher bezeichneten) Anlage eine Beitragsberechnung beigefügt wird. Die Beklagte hat damit nicht in einem konstitutiven Willensakt zum Ausdruck gebracht, eine Veranlagung vornehmen zu wollen. Die Verfügungen durch Veranlagung und Beitragserhebung stellen für sich selbstständige Entscheidungen dar. So kann durch Beitragbescheid ein Veranlagungsbescheid nicht abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 15. November 1962, Az.: S 4/AL 11/62). Die Berechnung der Beitragshöhe gilt allenfalls als nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehörendes Begründungselement. Begründungselemente können keine eigene Bindungswirkung entfalten (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 77 Rdnr. 5b mwN; Landessozialgericht Baden-Württemberg, aaO). Zwar muss der Verfügungssatz nicht in der Art einer Entscheidungsformel der Begründung vorangestellt sein, sondern kann auch räumlich in der Begründung enthalten sein (KassKomm-Mutschler § 31 SGB X, Rdnr. 21). Dies ist hier nicht der Fall.

Im Übrigen kann aus dem fehlenden Verweis auf § 160 SGB VII in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII keine überzeugende abweichende Auffassung insofern abgeleitet werden, dass für Änderungen von Veranlagungen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiere, und es deshalb ausreichend sei, mit jedem Beitragsbescheid die Veranlagungsgrundlagen mitzuteilen. § 160 SGB VII regelt die Änderung von Veranlagungen, die von Anfang an unrichtig gewesen sind oder nachträglich unrichtig werden. Wie oben dargestellt, gilt auch hier § 160 SGB VII trotz des fehlenden Verweises in § 182 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB VII, aaO). Ungeachtet dessen, dass hier der Umlage 2012 auch keine wirksame Erstveranlagung durch Bescheid zugrunde liegt und deshalb eine Grundlage des angefochtenen Beitragsbescheides fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Kombination des Beitragsbescheides mit einer Veranlagung, und zwar ohne eine Änderung der Veranlagungsgrundlagen, insofern eine wiederholende Verfügung darstellen würde. Wiederholt eine Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Aufl. Rdnr. 32 mwN). Damit würde es rechtlich keine Rolle spielen, ob und gegebenenfalls wie die Veranlagungsgrundlagen in einem Beitragsbescheid mitgeteilt würden.

Da somit entsprechend dem Antrag des Klägers die angefochtene Entscheidung im Bescheid vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 aufzuheben war, gilt dies auch hinsichtlich der Forderung im Bescheid vom 16. Mai 2013, soweit der Forderungsbetrag seine Grundlage in der fehlenden Zahlung der Umlage für 2012 hat; insofern sind auch die hierauf geforderte Mahngebühr und der hierauf geforderte Säumniszuschlag zu beanstanden. Einer Erörterung der im Zuge des Klageverfahrens vorgetragenen Gründe bedarf es daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier wurde um die Rechtmäßigkeit eine Beitragsbescheids für das Umlagejahr 2012 gestritten, außerdem um die Kosten, die wegen fehlender Zahlung des Klägers in Gestalt von Mahngebühr und Säumniszuschlag gefordert wurden. Die Forderung des weiteren Säumniszuschlags von 5 EUR aus dem Vorjahr ist nicht vom Klageantrag umfasst. Somit ergibt sich ein Streitwert von 81,70 EUR. Für die Streitwertfestsetzung ist nicht die Argumentation des Klägers entscheidend, mit seinem Forstgrundstück unterliege er ohnehin keiner Versicherungspflicht. Denn hierüber hätte nur im Rahmen eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Zuständigkeitsbescheids oder Veranlagungsbescheids entschieden werden können.

Dem von Seiten der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag war stattzugeben. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§&61472;144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ein Veranlagungsbescheid als Grundlage eines Beitragsbescheides entbehrlich ist und deshalb die bestehende Verwaltungspraxis den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Rechtskraft
Aus
Saved