Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 1036/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 431/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Umstritten ist insbesondere das Vorliegen einer sogenannten Versorgungsehe.
Die am ... 1959 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1960 geborenen und am 28. Juni 2008 verstorbenen Versicherten W. L. (im Folgenden: Versicherter). Die Eheschließung fand am 17. Mai 2008 im Haus der Klägerin in K. statt.
Nach den Angaben der Klägerin lernten der Versicherte und sie sich am 17. Mai 1997 kennen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ehen beider gescheitert und jeder war alleinerziehend mit jeweils 2 Kindern. Sie lebten seitdem zusammen mit den Kindern in wöchentlichem Wechsel im Einfamilienhaus des Versicherten in A. und im Einfamilienhaus der Klägerin in K. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war lediglich der am ... 1990 geborene Sohn des Versicherten, R., noch minderjährig. Zwischen dem Tod des Versicherten und dem 18. Geburtstag von R. wurde das Jugendamt als Vormund eingesetzt. Die Klägerin - von Beruf Friseurin - führte zum Zeitpunkt der Eheschließung zusammen mit ihrem Bruder ein Friseurgeschäft und verfügte über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 400,00 bis 500,00 EUR. Darüber hinaus erhielt sie Kindergeld und von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt für die beiden Kinder. Der Versicherte war zuletzt als Radlader- und Anlagenfahrer beschäftigt. Er war ab dem 31. August 2006 arbeitsunfähig und bezog ab dem 1. März 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klägerin und die beiden Söhne des Versicherten als dessen Erben schlossen am 7. Dezember 2009 einen notariell beglaubigten Grundstücksvertrag zur Aufhebung der Erbengemeinschaft und Auflassung. Dem älteren Sohn des Versicherten wurde das Alleineigentum an dem 323 qm großen Grundstück des Versicherten (nebst Wohnhaus) und dem jüngeren Sohn eine Landwirtschaftsfläche von 812 qm in A. mit einem jeweiligen Verkehrswert in Höhe von 5.000,00 EUR ohne Leistung von Ausgleichszahlungen übertragen.
Nach einem Grand-mal-Anfall des Versicherten am 31. August 2006 wurde im Rahmen der nachfolgenden Diagnostik am 11. September 2006 ein rechtstemporales diffuses Astrozytom (Hirntumor) Grad II gesichert. Parallel erfolgte die Einleitung einer antiepileptischen Therapie. Wegen Größenzunahme des zerebralen Befundes in der Kontroll-Magnetresonanztomographie (MRT) vom 26. März 2007 wurde die Indikation zur stereotaktischen Bestrahlung gestellt. Vorangeschaltet war zunächst eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Versicherten vom 17. April bis zum 8. Mai 2007 in der Inselbergklinik in T., während der sich ausweislich des Entlassungsberichts vom 18. Mai 2007 keine tumorrelevanten Symptome zeigten und der Versicherte unter der laufenden antiepileptischen Therapie weiterhin anfallsfrei war. Die Beurteilung der Wiederteilhabe am Arbeits- und Erwerbsleben sei aufgrund der noch erforderlichen stereotaktischen Radiatio nicht möglich gewesen. Sie sollte im Rahmen einer erneuten stationären Rehabilitationsmaßnahme nach Abschluss der vorgenannten Radiatio und den vorliegenden Restagingbefunden erfolgen. Mit dem Versicherten seien die erhobenen Befunde ausführlich besprochen sowie verschiedene Aspekte der Krankheitsprognose und Therapie erörtert worden. Vom 18. Juni bis zum 1. August 2007 wurden die Radiotherapie sowie anschließend ein Zyklus Chemotherapie durchgeführt. Dem MRT-Befund des Neurokraniums vom 7. August 2007 war ein weiterer deutlicher Größen- und Strukturwandel der rechten temporalen infiltrativen Raumforderung zu entnehmen. Im Entlassungsbericht der M-Klinik B. K. vom 17. September 2007 nach der Anschlussheilbehandlung des Versicherten vom 14. August bis zum 12. September 2007 wird seine Leistungsfähigkeit aufgrund der Grunderkrankung mit noch laufender Chemotherapie und der deutlich verminderten allgemein-körperlichen kognitiven Belastbarkeit auf weniger als drei Stunden täglich für Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert eingeschätzt. Der über seine Erkrankung informierte Versicherte bewältige diese trotz allem mit Zuversicht. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. teilte in dem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Befundbericht vom 28. August 2009 mit, trotz Chemo-Radiatio sei die Krankheit des Versicherten stetig vorangeschritten. Wegen seiner Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit seien seit April 2008 Hausbesuche erforderlich gewesen. Die Klägerin habe den Versicherten bis zu dessen Tod am 28. Juni 2008 gepflegt. Ausweislich des beigefügten MRT-Befundes des Neurokraniums vom 3. April 2008 sei im Vergleich zur Voraufnahme vom 19. November 2007 eine abgrenzbare Tumorwandlung in Struktur und Größenausdehnung mit einem zunehmenden Perifokalödem und pelottierenden Effekten auf das Mittelhirn, den rechten Sehnerv sowie den rechten Seitenventrikel nachweisbar gewesen. Ausweislich der Todesbescheinigung vom 28. Juni 2008 verstarb der Versicherte zu Hause an einem Lungenödem, einer Pneumonie und einem Astrozytom.
Den am 28. Juli 2008 gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Witwenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2008 ab. Die Ehe mit dem Versicherten habe nur vom 17. Mai bis zum 28. Juni 2008 angedauert und besondere Umstände, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprächen, hätten von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt werden können. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin mit dem Versicherten bereits seit acht Jahren in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, könne die Annahme einer Versorgungsabsicht nicht ohne weiteres entkräften. Vom Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2a SGB VI würden auch Ehen erfasst, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben worden sei. Im Fall der Klägerin sei zudem nicht ersichtlich, dass der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung bestanden habe.
Mit dem hiergegen am 3. September 2008 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Versicherte und sie hätten schon länger heiraten wollen. Das Heiratsdatum sollte der 17. Mai, der "Kennenlerntag", sein. Die Eheschließung sei zunächst für den 17. Mai 2007 geplant gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte bereits krank gewesen. Diesem sei im März 2007 bei der Vorsprache beim Standesamt M. zwecks Festlegung des Heiratstermins auf den 17. Mai 2007 mitgeteilt worden, dass aufgrund des Feiertages - Christi Himmelfahrt - am 17. Mai 2007 keine Trauungen stattfänden. Ihre Mutter habe ihr und dem Versicherten in der Annahme einer Eheschließung am 17. Mai 2007 als Geschenk eine Hochzeitsreise in die Türkei gebucht. Die Eheschließung sei sodann um ein Jahr auf den 17. Mai 2008 verschoben worden. Die Anmeldung derselben sei am 10. April 2008 beim Standesamt M. erfolgt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 17. Mai 2008 sei nicht absehbar gewesen, dass der Versicherte nur noch eine begrenzte Lebenserwartung haben würde. Anlässlich der Heirat sei durch den Schwager und die Schwester des Versicherten als Geschenk eine Hochzeitsreise in den Spreewald gebucht worden. Die Klägerin fügte eine Bestätigung des Standesamtes M. vom 5. November 2008, eine Buchungsbestätigung der Türkeireise vom 28. Mai bis zum 11. Juni 2007 mit Ausgabedatum der Reisegutscheine am 14. Mai 2007 sowie eine Zimmerreservierung und Anmeldung vom 13. März bzw. 11. April 2008 bezüglich der Spreewaldreise vom 8. bis zum 13. Juni 2008 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 27. November 2009 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und ihr Begehren weiterverfolgt. Der Versicherte und sie hätten seit 2004 des Öfteren über eine Eheschließung gesprochen. Ein genauer Hochzeitstermin habe jedoch nicht festgestanden, da das Geld gefehlt habe. Sie hätten erst heiraten wollen, wenn sie sich insbesondere eine Hochzeitsreise hätten leisten können. Für sie beide habe aber festgestanden, an ihrem "Kennenlerntag", einem 17. Mai, zu heiraten. Als sie am Pfingstmontag, dem 5. Mai 2006, mit Eltern, Bekannten und Freunden eine Feier bei sich durchgeführt hätten, habe der Versicherte bei ihrer Mutter, der Zeugin M., um ihre Hand angehalten. Auch während der Feier damals hätten sie und der Versicherte zum Ausdruck gebracht, dass sie erst dann heirateten, wenn dies ihre finanzielle Situation, insbesondere in Bezug auf eine Hochzeitsreise, zuließe. Die Zeugin M. hätte dann die Hochzeitsreise für sie und den Versicherten gebucht, damit sie am 17. Mai 2007 hätten heiraten können. Da sich ihre finanziellen Verhältnisse bis 2008 nicht gebessert, sondern, auch in Anbetracht der Krankheit des Versicherten, verschlechtert hätten und die Hochzeit unbedingt am 17. Mai 2008 hätte stattfinden sollen, hätten diesmal der Schwager und die Schwester des Versicherten eine Hochzeitsreise als Geschenk gebucht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 19. September 2012 hat die Klägerin vorgetragen, sie und der Versicherte hätten aufgrund der schlechten Erfahrungen nach den gescheiterten Ehen zunächst nicht wieder heiraten wollen. Sie hätten dabei auch Rücksicht auf die Kinder genommen. Für den Versicherten und sie sei klar gewesen, dass das Haus des Versicherten nach dessen Tod an dessen Kinder gehen und ihr Haus ihren Kindern gehören sollte. Am Pfingstmontag 2006 hätten sie - die Klägerin und der Versicherte - mit den Nachbarn eine Fahrradtour unternommen und sich danach zum Kaffee bei der Zeugin G. getroffen. Bei dieser Gelegenheit habe der Versicherte bei ihrer Mutter um ihre Hand angehalten. Die Nachbarn hätten dann am 17. Mai 2006 eine Überraschungsparty, einen Polterabend, organisiert. Die Klägerin hat dem Sozialgericht elf Fotos von dem Polterabend vorgelegt. Die Zeugin M. hat angegeben, die Klägerin habe schon vor der Hochzeit mit dem Versicherten und den vier Kindern als glückliche Großfamilie zusammengelebt. Nachdem der Versicherte am Pfingstmontag des Jahres 2006 um die Hand der Klägerin angehalten habe, hätten die Nachbarn am 17. Mai 2007 einen Polterabend organisiert. Hierbei habe es sich um den Himmelfahrtstag gehandelt. Im weiteren Verlauf habe sie eine Hochzeitsreise gebucht. Sie könne sich allerdings nicht genau erinnern, ob dies alles im Jahr 2007 gewesen sei, da sie an dem Polterabend nicht teilgenommen habe. Im Mai 2007 seien die Klägerin und der Versicherte zu einer Urlaubsreise in die Türkei gefahren. Hinsichtlich früherer Hochzeitspläne oder konkreter Heiratsabsichten könne sie nichts sagen. Bei ihren Besuchen habe der Versicherte angegeben, eine amtliche Dokumentation sei nicht nötig. Eines Tages habe er jedoch geäußert, dass man die Beziehung legalisieren solle. Die Zeugin G. hat mitgeteilt, für die Klägerin sei klar gewesen, dass eine Heirat nur an einem 17. Mai hätte stattfinden können. Als der Versicherte der Klägerin im Jahr 2006 am Pfingstmontag den Heiratsantrag gemacht habe, sei nicht über einen konkreten Termin gesprochen worden. Die Durchführung der Heirat noch am 17. Mai 2006 sei so kurzfristig nicht realisierbar gewesen. Jedoch sei für alle klar gewesen, dass der Heiratstermin nur der 17. Mai des folgenden Jahres hätte sein können. Das Autokennzeichen am Auto der Klägerin und des Versicherten habe die "17.05" enthalten. Der Schwager des Versicherten, der Zeuge B., hat angegeben, der im Frühjahr 2008 mit dem Ehepaar L. gemeinsam geplante Urlaub im Spreewald habe wegen eines gesundheitlichen Rückfalls des Versicherten im März 2008 nicht stattgefunden. Zu früheren Hochzeitsplänen der Klägerin und des Versicherten könne er nichts sagen. Das Ehepaar L. habe mit den Kindern bereits vor der Heirat als Familie gelebt.
Nach Auskunft der Beklagten betrage der monatliche Zahlbetrag einer am 1. Juli 2008 beginnenden großen Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 450,28 EUR monatlich.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. September 2012 die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Versicherten zu bewilligen. Das Gericht habe die Überzeugung gewonnen, dass die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung weder der alleinige noch der überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei. Zumindest seit Pfingstmontag 2006 habe eine konkrete Heiratsabsicht der Klägerin und des Versicherten bestanden und dieser Heiratsentschluss sei konsequent verwirklicht worden. Zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses im Mai 2006 habe noch keine Kenntnis hinsichtlich des Hirntumors bestanden. Auch im Zeitpunkt der nachweislichen Verwirklichung des Heiratsentschlusses im März 2007 habe zwar Kenntnis über das Vorliegen der Krankheit, jedoch nicht über die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bestanden. Denn nachfolgend hätten noch zwei stationäre Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Ziel der Wiederherstellung/Besserung der Erwerbsfähigkeit sowie eine Chemotherapie mit Bestrahlung von Mai bis August 2007 stattgefunden. Die Darstellung, dass als Hochzeitstermin nur ein 17. Mai in Betracht gekommen sei, sei glaubhaft gewesen. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass nach der im April 2008 eingetretenen deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes und dem MRT-Befund vom 2. Mai 2008 mit einer weiteren Größenzunahme des Hirntumors zum Zeitpunkt der Eheschließung am 17. Mai 2008 allen Beteiligten klar gewesen sei, dass der Tod des Versicherten tatsächlich absehbar gewesen sei. Auf diesen Zeitpunkt komme es jedoch nicht mehr an, da maßgeblicher Zeitpunkt spätestens der März 2007 sei, als die feste Heiratsabsicht durch die Vorsprache beim Standesamt dokumentiert/nachgewiesen worden sei. Gegen die vermutete Versorgungsehe spreche auch der zeitliche Abstand zwischen dem Entdecken der Krankheit und der Heirat. Wäre es der Klägerin und dem Versicherten allein oder überwiegend um die Hinterbliebenenversorgung gegangen, so hätte eine Heirat kurz nach dem fehlgeschlagenen Termin vom 17. Mai 2007 nahegelegen. Das Festhalten an dem Termin 17. Mai widerspreche einer alleinigen oder überwiegenden Versorgungsabsicht.
Gegen das ihr am 15. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. November 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Bestehen früherer Heiratspläne reiche zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht aus. Daraus könne zunächst nur der Schluss gezogen werden, dass diese Pläne dann wieder verworfen worden seien oder die Klägerin und der Versicherte die Heiratsidee vor sich hergeschoben hätten, weil die Eheschließung ihnen doch nicht so wichtig erschienen sei. Das Urteil des Sozialgerichts überzeuge nicht, weil es sich von der Feststellung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung frei mache und die rechtliche Prüfung auf den Zeitpunkt vorverlagere, an dem die Absicht zur Eheschließung bestanden habe. Es sei ausschließlich auf innere Motivlagen, die zur Eheschließung im Mai geführt hätten, abgestellt worden. Die Heiratsabsicht für sich genommen sei jedoch "kein besonderer Umstand" im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI. Zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2008 jedenfalls hätten eine Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit des Versicherten sowie ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand bestanden. Angesichts der Tatsache, dass der Versicherte bereits seit 2006 und fortschreitend sehr krank gewesen und kurz nach der Trauung verstorben sei, erweise sich das genannte Motiv für eine Verschiebung der Eheschließung auf Mai 2008 - es sollte unbedingt ein 17. Mai der Hochzeitstermin sein - als eher wenig bedeutend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 19. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Sie hat ergänzend vorgetragen, zum Zeitpunkt des Aufgebots der Eheschließung am 17. Mai 2008 sei der drohende tödliche Ausgang der Erkrankung für sie und den Versicherten nicht vorhersehbar gewesen. Nach Vereinbarung des Termins beim Standesamt sei eine fiebrige Erkrankung aufgetreten, welche zu einer Verschlimmerung der Krankheit geführt habe.
Die Standesbeamtin R. (damals M.) des Standesamtes M. hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 und 27. März 2014 mitgeteilt, zur Anmeldung der Eheschließung am 10. April 2008 seien beide Eheleute beim Standesamt erschienen. Bei der Trauung am 17. Mai 2008 seien mehrere Gäste, vermutlich Kinder und Eltern des Brautpaares, anwesend gewesen. Das Wohnzimmer sei festlich dekoriert und eine Tafel im Essbereich eingedeckt worden. Der Versicherte habe sich während ihrer Anwesenheit im Pflegebett befunden und einen kranken, geschwächten Eindruck gemacht. Aus den Unterlagen zur Anmeldung im Frühjahr 2008 gehe hervor, dass ein spezielles Stammbuch mit dem Wunschdatum als Aufdruck in Auftrag gegeben worden sei. Dr. T. hat unter dem 9. Januar 2014 die Patientenkartei des Versicherten ab Januar 2008 übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 130 bis 132 der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber hinaus hat sie den an das Standesamt M. gerichteten Brief vom 13. Mai 2008 vorgelegt, in welchem sie bescheinigt, dass der Versicherte bettlägerig sei und das Bett nicht verlassen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zurecht zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verurteilt. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung einer großen Witwenrente ab dem 1. Juli 2008. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin - seine Witwe - nicht wieder geheiratet hat. Unter den genannten Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anspruch auf die unbefristet zu leistende große Witwenrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Die Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach die Hinterbliebenenrente bereits vom Todestag an geleistet wird, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist, liegen nicht vor; der Versicherte war Erwerbsminderungsrentner. Die im Dezember 1959 geborene Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen einer großen Witwenrente damit ab dem 1. Juli 2008.
Nach § 46 Abs. 2a SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 17. Mai bis zum 28. Juni 2008, d.h. nicht mindestens ein Jahr, sondern lediglich knapp sechs Wochen angedauert. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2a SGB VI wird damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 403) eingeführten Vorschrift entsprechen vergleichbare Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch soll ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dabei wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (vgl. die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44).
Objektive Umstände, wie z.B. der Eintritt eines Unfalltodes, das mit der erfolgten Eheschließung sichergestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007, a.a.O.) lassen Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht erfolgte Eheschließung zu. In diesem Zusammenhang sprechen für solche objektiven Umstände u.a. auch ein vor der Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung feststehender Hochzeitstermin (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - L 7 R 58/09 - juris). Anerkannt sind zudem überwiegend religiöse Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) H., Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 - NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R 207/06 - NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - a.a.O.). Dabei hat der Senat insoweit die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. zu diesem Maßstab, BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206 und Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).
Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Ehe der Klägerin nicht zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG, § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils anhand objektiver Feststellungen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.)
Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 17. Mai 2008 litt der Versicherte bereits offenkundig in Anbetracht des fortgeschrittenen Hirntumors und des erheblich reduzierten Allgemeinzustandes mit Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit an einer lebensbedrohlichen Erkrankung ohne Aussicht auf Heilung. Auch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist der Nachweis nicht völlig ausgeschlossen, dass die Eheschließung (überwiegend oder gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).
Im vorliegenden Fall lassen sich dem tatsächlichen Geschehensablauf solche besonderen objektiven Umstände entnehmen, die nicht den Rückschluss erlauben, die Heirat der Klägerin mit dem Versicherten sei allein oder überwiegend zu Versorgungszwecken erfolgt. Mit dem "offiziellen" Heiratsantrag des Versicherten am Pfingstmontag, dem 5. Mai 2006, und der Annahme des Antrags durch die Klägerin ist die feste Absicht beider, zu heiraten, noch in der Zeit vor der Diagnose der Tumorerkrankung festzustellen. Die Verwirklichung dieses bereits vor Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten bestehenden Heiratsentschlusses musste bis zu der schließlich am 17. Mai 2008 erfolgten Eheschließung immer wieder durch äußere Umstände verschoben werden. Zur Überzeugung des Senats ist mit dem Heiratsantrag am 5. Mai 2006 nicht nur eine Hochzeit allgemein in Erwägung gezogen worden. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin für den Senat glaubhaft vorgetragen, sie und der Versicherte hätten frühestens im Jahr 2006, nicht vor dem Abschluss der Schulausbildung der Kinder wegen der damit verbundenen finanziellen Belastungen, insbesondere im Hinblick auf die Abschlussfahrt in der 10. Klasse, heiraten wollen. Der Versuch, noch am 17. Mai 2006 zu heiraten, sei wegen der Kurzfristigkeit des Termins gescheitert. Stattdessen habe am 17. Mai 2006 ein von Freunden organisierter Polterabend stattgefunden, da für alle klar gewesen sei, dass an dem 17. Mai im darauffolgenden Jahr die Heirat stattfinden werde. Dabei sind für den Senat die Angaben der Klägerin und der Zeugen glaubhaft, dass als Termin für eine Heirat ausschließlich ein 17. Mai, der "Kennenlerntag", in Betracht gekommen ist. Der Versicherte war zwar im März 2007, zum Zeitpunkt der Festlegung des Heiratstermins auf den 17. Mai 2007 beim Standesamt M., bereits an dem Hirntumor erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt war der lebensbedrohliche Verlauf der Erkrankung für den Versicherten jedoch noch nicht absehbar. Dieser hat nach der Vorsprache beim Standesamt M. im März 2007 zwei stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit absolviert. In dem Entlassungsbericht der Inselbergklinik in T. vom 18. Mai 2007 wird ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Beurteilung der Wiederteilhabe des Versicherten am Arbeits- und Erwerbsleben und damit auch eine konkrete Prognose hinsichtlich der Tumorerkrankung zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen sind. Eine Aussage zu den Auswirkungen der Erkrankung sollte im Rahmen einer erneuten stationären Rehabilitationsmaßnahme nach Abschluss der erforderlichen stereotaktischen Radiatio und vorliegenden Restagingbefunde getroffen werden. Der Versicherte hat ferner erst am 24. September 2007, nach der Anschlussheilbehandlung in der M.-Klinik B. K., den Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Wäre es der Klägerin und dem Versicherten um die Versorgung der Klägerin gegangen, hätte es zur Überzeugung des Senats nahe gelegen, frühestmöglich nach der Anschlussheilbehandlung zu heiraten. Schließlich war dem MRT-Befund des Neurokraniums vom 7. August 2007 eine weitere deutliche Zunahme des Hirntumors trotz Radiatio und Chemotherapie zu entnehmen. In dem Entlassungsbericht der Moritz-Klinik vom 17. September 2007 wird bereits ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand des Versicherten und eine verminderte kognitive Belastbarkeit beschrieben, was letztendlich auch zu einer Verlängerung der Anschlussheilbehandlung geführt hat. Der Versicherte und die Klägerin haben gleichwohl nicht schnellstmöglich nach Beendigung der Anschlussheilbehandlung geheiratet, sondern an dem - für sie "nächstmöglichen" - Heiratstermin, dem 17. Mai 2008, festgehalten und am 10. April 2008 beim Standesamt M. hierfür das Aufgebot bestellt. Insoweit ist der Senat davon überzeugt, dass das Motiv der Eheleute für die Bestellung des Aufgebots am 10. April 2008 nicht die ausweislich des MRT- Befundes vom 3. April 2008 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gewesen ist. Vielmehr erfolgte die Terminbestimmung am 10. April 2008 für den 17. Mai 2008 in Fortsetzung des am Pfingstmontag 2006 gefassten Heiratsentschlusses.
Die besondere Bedeutung der Hochzeit für die Eheleute wird für den Senat durch die Tatsache deutlich, dass am 17. Mai 2008 - trotz des verschlechterten Gesundheitszustandes des Versicherten - eine Hochzeitsfeier zu Hause mit Kindern, Enkelkindern und Geschwistern im festlich dekorierten Wohnzimmer stattgefunden hat.
Zudem hat die Klägerin hat im Verhandlungstermin glaubhaft vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung am 17. Mai 2008 nicht von einem baldigen Tod des Versicherten ausgegangen sei. Dieser habe bereits früher schlechte Phasen gehabt, von denen er sich aber immer wieder erholt habe. Die schwere Erkältung mit hohem Fieber, die zu einer Verschlimmerung der Tumorerkrankung und schließlich zum Tod des Versicherten geführt habe, sei plötzlich aufgetreten. Dies steht in Übereinstimmung mit den Eintragungen in der von Dr. T. vorgelegten Patientenkartei, in der unter dem 28. Juni 2008 "Fieber brummen über allen LP" vermerkt ist. Der Vortrag der Klägerin, das baldige Ableben des Versicherten sei nicht absehbar gewesen, ist für den Senat insoweit nachvollziehbar, als der Versicherte bis zuletzt aufgrund der Medikamente ständig an Gewicht zugenommen und sich zum Zeitpunkt der Eheschließung gerade nicht in einem asthenischen Allgemeinzustand befunden hat. Auch hat die Klägerin für den Senat glaubhaft versichert, den Versicherten bis zuletzt gefüttert und so versorgt zu haben, als bestehe weiterhin eine Heilungsmöglichkeit. Die Tatsache, dass der Versicherte sterben würde, habe sie nicht wahrhaben wollen.
Dies und der glaubhafte Vortrag der Klägerin, dass sie und der Versicherte den Bezug von Sozialleistungen nicht in Erwägung gezogen hätten, verdeutlichen ihre Lebenseinstellung, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes - ohne Inanspruchnahme möglicher staatlicher Mittel - eigenverantwortlich zu sein. Nach ihren Angaben im Verhandlungstermin lebt sie seit dem Tod des Versicherten von dem Verdienst als Salonleiterin/Friseurmeisterin in A. und den Einnahmen eines kleinen Friseursalons zu Hause. In Anbetracht des persönlichen Eindrucks der Klägerin in der Verhandlung, ihrer Angaben zu ihrer Beziehung zu dem Versicherten und dessen Kindern geht der Senat zudem davon aus, dass die Klägerin wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, als sie die Frage, ob sie gewusst habe, dass eine Mindestdauer der Ehe von einem Jahr Voraussetzung für den Rentenanspruch sei, verneint hat.
Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die Söhne des Versicherten nach dessen Tod Eigentümer der Grundstücke in K. geworden sind und die Klägerin diesbezüglich auf ihre Ansprüche verzichtet hat, gegen eine Eheschließung überwiegend in Versorgungsabsicht.
Nach alledem ist der Senat überzeugt, dass zumindest die Klägerin die Ehe am 17. Mai 2008 nicht in der überwiegenden Absicht der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen hat, so dass die gesetzliche Vermutung widerlegt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Die Beklagte trägt auch die notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Umstritten ist insbesondere das Vorliegen einer sogenannten Versorgungsehe.
Die am ... 1959 geborene Klägerin ist die Witwe des am 1960 geborenen und am 28. Juni 2008 verstorbenen Versicherten W. L. (im Folgenden: Versicherter). Die Eheschließung fand am 17. Mai 2008 im Haus der Klägerin in K. statt.
Nach den Angaben der Klägerin lernten der Versicherte und sie sich am 17. Mai 1997 kennen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ehen beider gescheitert und jeder war alleinerziehend mit jeweils 2 Kindern. Sie lebten seitdem zusammen mit den Kindern in wöchentlichem Wechsel im Einfamilienhaus des Versicherten in A. und im Einfamilienhaus der Klägerin in K. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war lediglich der am ... 1990 geborene Sohn des Versicherten, R., noch minderjährig. Zwischen dem Tod des Versicherten und dem 18. Geburtstag von R. wurde das Jugendamt als Vormund eingesetzt. Die Klägerin - von Beruf Friseurin - führte zum Zeitpunkt der Eheschließung zusammen mit ihrem Bruder ein Friseurgeschäft und verfügte über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 400,00 bis 500,00 EUR. Darüber hinaus erhielt sie Kindergeld und von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhalt für die beiden Kinder. Der Versicherte war zuletzt als Radlader- und Anlagenfahrer beschäftigt. Er war ab dem 31. August 2006 arbeitsunfähig und bezog ab dem 1. März 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klägerin und die beiden Söhne des Versicherten als dessen Erben schlossen am 7. Dezember 2009 einen notariell beglaubigten Grundstücksvertrag zur Aufhebung der Erbengemeinschaft und Auflassung. Dem älteren Sohn des Versicherten wurde das Alleineigentum an dem 323 qm großen Grundstück des Versicherten (nebst Wohnhaus) und dem jüngeren Sohn eine Landwirtschaftsfläche von 812 qm in A. mit einem jeweiligen Verkehrswert in Höhe von 5.000,00 EUR ohne Leistung von Ausgleichszahlungen übertragen.
Nach einem Grand-mal-Anfall des Versicherten am 31. August 2006 wurde im Rahmen der nachfolgenden Diagnostik am 11. September 2006 ein rechtstemporales diffuses Astrozytom (Hirntumor) Grad II gesichert. Parallel erfolgte die Einleitung einer antiepileptischen Therapie. Wegen Größenzunahme des zerebralen Befundes in der Kontroll-Magnetresonanztomographie (MRT) vom 26. März 2007 wurde die Indikation zur stereotaktischen Bestrahlung gestellt. Vorangeschaltet war zunächst eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Versicherten vom 17. April bis zum 8. Mai 2007 in der Inselbergklinik in T., während der sich ausweislich des Entlassungsberichts vom 18. Mai 2007 keine tumorrelevanten Symptome zeigten und der Versicherte unter der laufenden antiepileptischen Therapie weiterhin anfallsfrei war. Die Beurteilung der Wiederteilhabe am Arbeits- und Erwerbsleben sei aufgrund der noch erforderlichen stereotaktischen Radiatio nicht möglich gewesen. Sie sollte im Rahmen einer erneuten stationären Rehabilitationsmaßnahme nach Abschluss der vorgenannten Radiatio und den vorliegenden Restagingbefunden erfolgen. Mit dem Versicherten seien die erhobenen Befunde ausführlich besprochen sowie verschiedene Aspekte der Krankheitsprognose und Therapie erörtert worden. Vom 18. Juni bis zum 1. August 2007 wurden die Radiotherapie sowie anschließend ein Zyklus Chemotherapie durchgeführt. Dem MRT-Befund des Neurokraniums vom 7. August 2007 war ein weiterer deutlicher Größen- und Strukturwandel der rechten temporalen infiltrativen Raumforderung zu entnehmen. Im Entlassungsbericht der M-Klinik B. K. vom 17. September 2007 nach der Anschlussheilbehandlung des Versicherten vom 14. August bis zum 12. September 2007 wird seine Leistungsfähigkeit aufgrund der Grunderkrankung mit noch laufender Chemotherapie und der deutlich verminderten allgemein-körperlichen kognitiven Belastbarkeit auf weniger als drei Stunden täglich für Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert eingeschätzt. Der über seine Erkrankung informierte Versicherte bewältige diese trotz allem mit Zuversicht. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. teilte in dem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Befundbericht vom 28. August 2009 mit, trotz Chemo-Radiatio sei die Krankheit des Versicherten stetig vorangeschritten. Wegen seiner Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit seien seit April 2008 Hausbesuche erforderlich gewesen. Die Klägerin habe den Versicherten bis zu dessen Tod am 28. Juni 2008 gepflegt. Ausweislich des beigefügten MRT-Befundes des Neurokraniums vom 3. April 2008 sei im Vergleich zur Voraufnahme vom 19. November 2007 eine abgrenzbare Tumorwandlung in Struktur und Größenausdehnung mit einem zunehmenden Perifokalödem und pelottierenden Effekten auf das Mittelhirn, den rechten Sehnerv sowie den rechten Seitenventrikel nachweisbar gewesen. Ausweislich der Todesbescheinigung vom 28. Juni 2008 verstarb der Versicherte zu Hause an einem Lungenödem, einer Pneumonie und einem Astrozytom.
Den am 28. Juli 2008 gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Witwenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2008 ab. Die Ehe mit dem Versicherten habe nur vom 17. Mai bis zum 28. Juni 2008 angedauert und besondere Umstände, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprächen, hätten von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt werden können. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin mit dem Versicherten bereits seit acht Jahren in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, könne die Annahme einer Versorgungsabsicht nicht ohne weiteres entkräften. Vom Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2a SGB VI würden auch Ehen erfasst, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben worden sei. Im Fall der Klägerin sei zudem nicht ersichtlich, dass der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung bestanden habe.
Mit dem hiergegen am 3. September 2008 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Versicherte und sie hätten schon länger heiraten wollen. Das Heiratsdatum sollte der 17. Mai, der "Kennenlerntag", sein. Die Eheschließung sei zunächst für den 17. Mai 2007 geplant gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte bereits krank gewesen. Diesem sei im März 2007 bei der Vorsprache beim Standesamt M. zwecks Festlegung des Heiratstermins auf den 17. Mai 2007 mitgeteilt worden, dass aufgrund des Feiertages - Christi Himmelfahrt - am 17. Mai 2007 keine Trauungen stattfänden. Ihre Mutter habe ihr und dem Versicherten in der Annahme einer Eheschließung am 17. Mai 2007 als Geschenk eine Hochzeitsreise in die Türkei gebucht. Die Eheschließung sei sodann um ein Jahr auf den 17. Mai 2008 verschoben worden. Die Anmeldung derselben sei am 10. April 2008 beim Standesamt M. erfolgt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 17. Mai 2008 sei nicht absehbar gewesen, dass der Versicherte nur noch eine begrenzte Lebenserwartung haben würde. Anlässlich der Heirat sei durch den Schwager und die Schwester des Versicherten als Geschenk eine Hochzeitsreise in den Spreewald gebucht worden. Die Klägerin fügte eine Bestätigung des Standesamtes M. vom 5. November 2008, eine Buchungsbestätigung der Türkeireise vom 28. Mai bis zum 11. Juni 2007 mit Ausgabedatum der Reisegutscheine am 14. Mai 2007 sowie eine Zimmerreservierung und Anmeldung vom 13. März bzw. 11. April 2008 bezüglich der Spreewaldreise vom 8. bis zum 13. Juni 2008 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 27. November 2009 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und ihr Begehren weiterverfolgt. Der Versicherte und sie hätten seit 2004 des Öfteren über eine Eheschließung gesprochen. Ein genauer Hochzeitstermin habe jedoch nicht festgestanden, da das Geld gefehlt habe. Sie hätten erst heiraten wollen, wenn sie sich insbesondere eine Hochzeitsreise hätten leisten können. Für sie beide habe aber festgestanden, an ihrem "Kennenlerntag", einem 17. Mai, zu heiraten. Als sie am Pfingstmontag, dem 5. Mai 2006, mit Eltern, Bekannten und Freunden eine Feier bei sich durchgeführt hätten, habe der Versicherte bei ihrer Mutter, der Zeugin M., um ihre Hand angehalten. Auch während der Feier damals hätten sie und der Versicherte zum Ausdruck gebracht, dass sie erst dann heirateten, wenn dies ihre finanzielle Situation, insbesondere in Bezug auf eine Hochzeitsreise, zuließe. Die Zeugin M. hätte dann die Hochzeitsreise für sie und den Versicherten gebucht, damit sie am 17. Mai 2007 hätten heiraten können. Da sich ihre finanziellen Verhältnisse bis 2008 nicht gebessert, sondern, auch in Anbetracht der Krankheit des Versicherten, verschlechtert hätten und die Hochzeit unbedingt am 17. Mai 2008 hätte stattfinden sollen, hätten diesmal der Schwager und die Schwester des Versicherten eine Hochzeitsreise als Geschenk gebucht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 19. September 2012 hat die Klägerin vorgetragen, sie und der Versicherte hätten aufgrund der schlechten Erfahrungen nach den gescheiterten Ehen zunächst nicht wieder heiraten wollen. Sie hätten dabei auch Rücksicht auf die Kinder genommen. Für den Versicherten und sie sei klar gewesen, dass das Haus des Versicherten nach dessen Tod an dessen Kinder gehen und ihr Haus ihren Kindern gehören sollte. Am Pfingstmontag 2006 hätten sie - die Klägerin und der Versicherte - mit den Nachbarn eine Fahrradtour unternommen und sich danach zum Kaffee bei der Zeugin G. getroffen. Bei dieser Gelegenheit habe der Versicherte bei ihrer Mutter um ihre Hand angehalten. Die Nachbarn hätten dann am 17. Mai 2006 eine Überraschungsparty, einen Polterabend, organisiert. Die Klägerin hat dem Sozialgericht elf Fotos von dem Polterabend vorgelegt. Die Zeugin M. hat angegeben, die Klägerin habe schon vor der Hochzeit mit dem Versicherten und den vier Kindern als glückliche Großfamilie zusammengelebt. Nachdem der Versicherte am Pfingstmontag des Jahres 2006 um die Hand der Klägerin angehalten habe, hätten die Nachbarn am 17. Mai 2007 einen Polterabend organisiert. Hierbei habe es sich um den Himmelfahrtstag gehandelt. Im weiteren Verlauf habe sie eine Hochzeitsreise gebucht. Sie könne sich allerdings nicht genau erinnern, ob dies alles im Jahr 2007 gewesen sei, da sie an dem Polterabend nicht teilgenommen habe. Im Mai 2007 seien die Klägerin und der Versicherte zu einer Urlaubsreise in die Türkei gefahren. Hinsichtlich früherer Hochzeitspläne oder konkreter Heiratsabsichten könne sie nichts sagen. Bei ihren Besuchen habe der Versicherte angegeben, eine amtliche Dokumentation sei nicht nötig. Eines Tages habe er jedoch geäußert, dass man die Beziehung legalisieren solle. Die Zeugin G. hat mitgeteilt, für die Klägerin sei klar gewesen, dass eine Heirat nur an einem 17. Mai hätte stattfinden können. Als der Versicherte der Klägerin im Jahr 2006 am Pfingstmontag den Heiratsantrag gemacht habe, sei nicht über einen konkreten Termin gesprochen worden. Die Durchführung der Heirat noch am 17. Mai 2006 sei so kurzfristig nicht realisierbar gewesen. Jedoch sei für alle klar gewesen, dass der Heiratstermin nur der 17. Mai des folgenden Jahres hätte sein können. Das Autokennzeichen am Auto der Klägerin und des Versicherten habe die "17.05" enthalten. Der Schwager des Versicherten, der Zeuge B., hat angegeben, der im Frühjahr 2008 mit dem Ehepaar L. gemeinsam geplante Urlaub im Spreewald habe wegen eines gesundheitlichen Rückfalls des Versicherten im März 2008 nicht stattgefunden. Zu früheren Hochzeitsplänen der Klägerin und des Versicherten könne er nichts sagen. Das Ehepaar L. habe mit den Kindern bereits vor der Heirat als Familie gelebt.
Nach Auskunft der Beklagten betrage der monatliche Zahlbetrag einer am 1. Juli 2008 beginnenden großen Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 450,28 EUR monatlich.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. September 2012 die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Versicherten zu bewilligen. Das Gericht habe die Überzeugung gewonnen, dass die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung weder der alleinige noch der überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei. Zumindest seit Pfingstmontag 2006 habe eine konkrete Heiratsabsicht der Klägerin und des Versicherten bestanden und dieser Heiratsentschluss sei konsequent verwirklicht worden. Zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses im Mai 2006 habe noch keine Kenntnis hinsichtlich des Hirntumors bestanden. Auch im Zeitpunkt der nachweislichen Verwirklichung des Heiratsentschlusses im März 2007 habe zwar Kenntnis über das Vorliegen der Krankheit, jedoch nicht über die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung bestanden. Denn nachfolgend hätten noch zwei stationäre Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Ziel der Wiederherstellung/Besserung der Erwerbsfähigkeit sowie eine Chemotherapie mit Bestrahlung von Mai bis August 2007 stattgefunden. Die Darstellung, dass als Hochzeitstermin nur ein 17. Mai in Betracht gekommen sei, sei glaubhaft gewesen. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass nach der im April 2008 eingetretenen deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes und dem MRT-Befund vom 2. Mai 2008 mit einer weiteren Größenzunahme des Hirntumors zum Zeitpunkt der Eheschließung am 17. Mai 2008 allen Beteiligten klar gewesen sei, dass der Tod des Versicherten tatsächlich absehbar gewesen sei. Auf diesen Zeitpunkt komme es jedoch nicht mehr an, da maßgeblicher Zeitpunkt spätestens der März 2007 sei, als die feste Heiratsabsicht durch die Vorsprache beim Standesamt dokumentiert/nachgewiesen worden sei. Gegen die vermutete Versorgungsehe spreche auch der zeitliche Abstand zwischen dem Entdecken der Krankheit und der Heirat. Wäre es der Klägerin und dem Versicherten allein oder überwiegend um die Hinterbliebenenversorgung gegangen, so hätte eine Heirat kurz nach dem fehlgeschlagenen Termin vom 17. Mai 2007 nahegelegen. Das Festhalten an dem Termin 17. Mai widerspreche einer alleinigen oder überwiegenden Versorgungsabsicht.
Gegen das ihr am 15. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. November 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Bestehen früherer Heiratspläne reiche zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht aus. Daraus könne zunächst nur der Schluss gezogen werden, dass diese Pläne dann wieder verworfen worden seien oder die Klägerin und der Versicherte die Heiratsidee vor sich hergeschoben hätten, weil die Eheschließung ihnen doch nicht so wichtig erschienen sei. Das Urteil des Sozialgerichts überzeuge nicht, weil es sich von der Feststellung der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung frei mache und die rechtliche Prüfung auf den Zeitpunkt vorverlagere, an dem die Absicht zur Eheschließung bestanden habe. Es sei ausschließlich auf innere Motivlagen, die zur Eheschließung im Mai geführt hätten, abgestellt worden. Die Heiratsabsicht für sich genommen sei jedoch "kein besonderer Umstand" im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI. Zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2008 jedenfalls hätten eine Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit des Versicherten sowie ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand bestanden. Angesichts der Tatsache, dass der Versicherte bereits seit 2006 und fortschreitend sehr krank gewesen und kurz nach der Trauung verstorben sei, erweise sich das genannte Motiv für eine Verschiebung der Eheschließung auf Mai 2008 - es sollte unbedingt ein 17. Mai der Hochzeitstermin sein - als eher wenig bedeutend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 19. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Sie hat ergänzend vorgetragen, zum Zeitpunkt des Aufgebots der Eheschließung am 17. Mai 2008 sei der drohende tödliche Ausgang der Erkrankung für sie und den Versicherten nicht vorhersehbar gewesen. Nach Vereinbarung des Termins beim Standesamt sei eine fiebrige Erkrankung aufgetreten, welche zu einer Verschlimmerung der Krankheit geführt habe.
Die Standesbeamtin R. (damals M.) des Standesamtes M. hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 und 27. März 2014 mitgeteilt, zur Anmeldung der Eheschließung am 10. April 2008 seien beide Eheleute beim Standesamt erschienen. Bei der Trauung am 17. Mai 2008 seien mehrere Gäste, vermutlich Kinder und Eltern des Brautpaares, anwesend gewesen. Das Wohnzimmer sei festlich dekoriert und eine Tafel im Essbereich eingedeckt worden. Der Versicherte habe sich während ihrer Anwesenheit im Pflegebett befunden und einen kranken, geschwächten Eindruck gemacht. Aus den Unterlagen zur Anmeldung im Frühjahr 2008 gehe hervor, dass ein spezielles Stammbuch mit dem Wunschdatum als Aufdruck in Auftrag gegeben worden sei. Dr. T. hat unter dem 9. Januar 2014 die Patientenkartei des Versicherten ab Januar 2008 übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 130 bis 132 der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber hinaus hat sie den an das Standesamt M. gerichteten Brief vom 13. Mai 2008 vorgelegt, in welchem sie bescheinigt, dass der Versicherte bettlägerig sei und das Bett nicht verlassen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zurecht zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verurteilt. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung einer großen Witwenrente ab dem 1. Juli 2008. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin - seine Witwe - nicht wieder geheiratet hat. Unter den genannten Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anspruch auf die unbefristet zu leistende große Witwenrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben. Die Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach die Hinterbliebenenrente bereits vom Todestag an geleistet wird, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist, liegen nicht vor; der Versicherte war Erwerbsminderungsrentner. Die im Dezember 1959 geborene Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen einer großen Witwenrente damit ab dem 1. Juli 2008.
Nach § 46 Abs. 2a SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 17. Mai bis zum 28. Juni 2008, d.h. nicht mindestens ein Jahr, sondern lediglich knapp sechs Wochen angedauert. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2a SGB VI wird damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 403) eingeführten Vorschrift entsprechen vergleichbare Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch soll ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dabei wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (vgl. die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44).
Objektive Umstände, wie z.B. der Eintritt eines Unfalltodes, das mit der erfolgten Eheschließung sichergestellte Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder die Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 ff.; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007, a.a.O.) lassen Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht erfolgte Eheschließung zu. In diesem Zusammenhang sprechen für solche objektiven Umstände u.a. auch ein vor der Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung feststehender Hochzeitstermin (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - L 7 R 58/09 - juris). Anerkannt sind zudem überwiegend religiöse Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) H., Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 - NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R 207/06 - NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - a.a.O.). Dabei hat der Senat insoweit die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe sind in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. zu diesem Maßstab, BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206 und Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).
Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Ehe der Klägerin nicht zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG, § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils anhand objektiver Feststellungen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.)
Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 17. Mai 2008 litt der Versicherte bereits offenkundig in Anbetracht des fortgeschrittenen Hirntumors und des erheblich reduzierten Allgemeinzustandes mit Bettlägerigkeit und Pflegebedürftigkeit an einer lebensbedrohlichen Erkrankung ohne Aussicht auf Heilung. Auch bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist der Nachweis nicht völlig ausgeschlossen, dass die Eheschließung (überwiegend oder gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen erfolgte. Bei der abschließenden Gesamtbewertung müssen diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - a.a.O.).
Im vorliegenden Fall lassen sich dem tatsächlichen Geschehensablauf solche besonderen objektiven Umstände entnehmen, die nicht den Rückschluss erlauben, die Heirat der Klägerin mit dem Versicherten sei allein oder überwiegend zu Versorgungszwecken erfolgt. Mit dem "offiziellen" Heiratsantrag des Versicherten am Pfingstmontag, dem 5. Mai 2006, und der Annahme des Antrags durch die Klägerin ist die feste Absicht beider, zu heiraten, noch in der Zeit vor der Diagnose der Tumorerkrankung festzustellen. Die Verwirklichung dieses bereits vor Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten bestehenden Heiratsentschlusses musste bis zu der schließlich am 17. Mai 2008 erfolgten Eheschließung immer wieder durch äußere Umstände verschoben werden. Zur Überzeugung des Senats ist mit dem Heiratsantrag am 5. Mai 2006 nicht nur eine Hochzeit allgemein in Erwägung gezogen worden. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin für den Senat glaubhaft vorgetragen, sie und der Versicherte hätten frühestens im Jahr 2006, nicht vor dem Abschluss der Schulausbildung der Kinder wegen der damit verbundenen finanziellen Belastungen, insbesondere im Hinblick auf die Abschlussfahrt in der 10. Klasse, heiraten wollen. Der Versuch, noch am 17. Mai 2006 zu heiraten, sei wegen der Kurzfristigkeit des Termins gescheitert. Stattdessen habe am 17. Mai 2006 ein von Freunden organisierter Polterabend stattgefunden, da für alle klar gewesen sei, dass an dem 17. Mai im darauffolgenden Jahr die Heirat stattfinden werde. Dabei sind für den Senat die Angaben der Klägerin und der Zeugen glaubhaft, dass als Termin für eine Heirat ausschließlich ein 17. Mai, der "Kennenlerntag", in Betracht gekommen ist. Der Versicherte war zwar im März 2007, zum Zeitpunkt der Festlegung des Heiratstermins auf den 17. Mai 2007 beim Standesamt M., bereits an dem Hirntumor erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt war der lebensbedrohliche Verlauf der Erkrankung für den Versicherten jedoch noch nicht absehbar. Dieser hat nach der Vorsprache beim Standesamt M. im März 2007 zwei stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit absolviert. In dem Entlassungsbericht der Inselbergklinik in T. vom 18. Mai 2007 wird ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Beurteilung der Wiederteilhabe des Versicherten am Arbeits- und Erwerbsleben und damit auch eine konkrete Prognose hinsichtlich der Tumorerkrankung zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen sind. Eine Aussage zu den Auswirkungen der Erkrankung sollte im Rahmen einer erneuten stationären Rehabilitationsmaßnahme nach Abschluss der erforderlichen stereotaktischen Radiatio und vorliegenden Restagingbefunde getroffen werden. Der Versicherte hat ferner erst am 24. September 2007, nach der Anschlussheilbehandlung in der M.-Klinik B. K., den Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Wäre es der Klägerin und dem Versicherten um die Versorgung der Klägerin gegangen, hätte es zur Überzeugung des Senats nahe gelegen, frühestmöglich nach der Anschlussheilbehandlung zu heiraten. Schließlich war dem MRT-Befund des Neurokraniums vom 7. August 2007 eine weitere deutliche Zunahme des Hirntumors trotz Radiatio und Chemotherapie zu entnehmen. In dem Entlassungsbericht der Moritz-Klinik vom 17. September 2007 wird bereits ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand des Versicherten und eine verminderte kognitive Belastbarkeit beschrieben, was letztendlich auch zu einer Verlängerung der Anschlussheilbehandlung geführt hat. Der Versicherte und die Klägerin haben gleichwohl nicht schnellstmöglich nach Beendigung der Anschlussheilbehandlung geheiratet, sondern an dem - für sie "nächstmöglichen" - Heiratstermin, dem 17. Mai 2008, festgehalten und am 10. April 2008 beim Standesamt M. hierfür das Aufgebot bestellt. Insoweit ist der Senat davon überzeugt, dass das Motiv der Eheleute für die Bestellung des Aufgebots am 10. April 2008 nicht die ausweislich des MRT- Befundes vom 3. April 2008 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gewesen ist. Vielmehr erfolgte die Terminbestimmung am 10. April 2008 für den 17. Mai 2008 in Fortsetzung des am Pfingstmontag 2006 gefassten Heiratsentschlusses.
Die besondere Bedeutung der Hochzeit für die Eheleute wird für den Senat durch die Tatsache deutlich, dass am 17. Mai 2008 - trotz des verschlechterten Gesundheitszustandes des Versicherten - eine Hochzeitsfeier zu Hause mit Kindern, Enkelkindern und Geschwistern im festlich dekorierten Wohnzimmer stattgefunden hat.
Zudem hat die Klägerin hat im Verhandlungstermin glaubhaft vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Eheschließung am 17. Mai 2008 nicht von einem baldigen Tod des Versicherten ausgegangen sei. Dieser habe bereits früher schlechte Phasen gehabt, von denen er sich aber immer wieder erholt habe. Die schwere Erkältung mit hohem Fieber, die zu einer Verschlimmerung der Tumorerkrankung und schließlich zum Tod des Versicherten geführt habe, sei plötzlich aufgetreten. Dies steht in Übereinstimmung mit den Eintragungen in der von Dr. T. vorgelegten Patientenkartei, in der unter dem 28. Juni 2008 "Fieber brummen über allen LP" vermerkt ist. Der Vortrag der Klägerin, das baldige Ableben des Versicherten sei nicht absehbar gewesen, ist für den Senat insoweit nachvollziehbar, als der Versicherte bis zuletzt aufgrund der Medikamente ständig an Gewicht zugenommen und sich zum Zeitpunkt der Eheschließung gerade nicht in einem asthenischen Allgemeinzustand befunden hat. Auch hat die Klägerin für den Senat glaubhaft versichert, den Versicherten bis zuletzt gefüttert und so versorgt zu haben, als bestehe weiterhin eine Heilungsmöglichkeit. Die Tatsache, dass der Versicherte sterben würde, habe sie nicht wahrhaben wollen.
Dies und der glaubhafte Vortrag der Klägerin, dass sie und der Versicherte den Bezug von Sozialleistungen nicht in Erwägung gezogen hätten, verdeutlichen ihre Lebenseinstellung, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes - ohne Inanspruchnahme möglicher staatlicher Mittel - eigenverantwortlich zu sein. Nach ihren Angaben im Verhandlungstermin lebt sie seit dem Tod des Versicherten von dem Verdienst als Salonleiterin/Friseurmeisterin in A. und den Einnahmen eines kleinen Friseursalons zu Hause. In Anbetracht des persönlichen Eindrucks der Klägerin in der Verhandlung, ihrer Angaben zu ihrer Beziehung zu dem Versicherten und dessen Kindern geht der Senat zudem davon aus, dass die Klägerin wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, als sie die Frage, ob sie gewusst habe, dass eine Mindestdauer der Ehe von einem Jahr Voraussetzung für den Rentenanspruch sei, verneint hat.
Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die Söhne des Versicherten nach dessen Tod Eigentümer der Grundstücke in K. geworden sind und die Klägerin diesbezüglich auf ihre Ansprüche verzichtet hat, gegen eine Eheschließung überwiegend in Versorgungsabsicht.
Nach alledem ist der Senat überzeugt, dass zumindest die Klägerin die Ehe am 17. Mai 2008 nicht in der überwiegenden Absicht der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen hat, so dass die gesetzliche Vermutung widerlegt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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