Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 7 Ar 401/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 24. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1996 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 15. September 1995 bis 26. November 1995 in gesetzlichem Umfang Arbeitslosengeld zu gewähren.
3. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld im Streit.
Der 1968 geborene Kläger ist rumänischer Staatsbürger. Er reiste im November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde dann im Januar 1993 abgelehnt. Zuvor hatte er im November 1992 eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet. Nach bis zu diesem Zeitpunkt bestandener Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens besitzt er sei dieser Zeit eine Aufenthaltserlaubnis. In Rumänien war der Kläger nach 10-jährigem Schulbesuch und anschließender Ausbildung zum Elektromechaniker sodann ausschließlich als Berufsfußballspieler bei C. tätig.
In Deutschland war der Kläger schließlich vom 8. September 1992 bis 31. Dezember 1992 und 1. Februar 1993 bis 30. April 1993 und insoweit 209 Kalendertage als Arbeiter und Mechaniker beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt, bis er sich nach Aktenlage erstmals zum 1. Mai 1993 arbeitslos meldete und die Gewährung von Arbeitslosenhilfe beantragte, die ihm anschließend auch vom 1. Mai 1993 bis 29. Dezember 1993 und vom 10. Februar 1994 bis 29. April 1994 gewährt wurde. Dabei war er gleichzeitig seit 1. Juli 1993 für den D. D-Stadt in dessen 1. Mannschaft als Fußballspieler tätig, wofür er bis 31. Dezember 1993 einschließlich Erfolgsprämien insgesamt 7676,00 DM an Nebeneinkommen erzielt hatte, für das vom Verein auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gezahlt worden waren; ab Januar 1994 hatte sich dieses, als Aufwandsentschädigung bezeichnete Nebeneinkommen sodann auf monatlich 600,00 DM belaufen. Nachdem die Nebeneinkünfte der Beklagten zunächst nicht gemeldet worden waren, führte dies sodann mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Februar 1995 zu einer teilweisen Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung und einer entsprechenden Rückforderung. Verfügbarkeit während des Bezuges der Arbeitslosenhilfe selbst war dabei von der Beklagten ohne nähere Begründung bejaht worden.
Am 15. September 1995 meldete sich der Kläger schließlich erneut arbeitslos und beantragte nunmehr die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Zuvor war der Kläger vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 beim D. D-Stadt als sogenannter Vertragsamateur in der mit dieser Spielsaison wieder neu gegründeten Regionalliga tätig, wobei sich der Kläger ausweislich dem dieser Tätigkeit zugrundeliegenden "Regionalligavertrag" vom 13. Mai 1994 verpflichtet hatte, für den Verein den Fußballsport im Sinne der Vorschriften der E. - Spielordnung auszuüben. Hierfür war eine Vergütung von monatlich 3.500,00 DM brutto zuzüglich Prämien vereinbart worden. Ausweislich einer vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigung des D. D-Stadt hatte der Verein für den Kläger dabei u.a. auch laufend Beiträge zur Beklagten an die AOK Hessen gezahlt, wobei sich die Zahlungen an den Kläger in 1994 einschließlich der o.a., während des Arbeitslosenhilfebezuges erfolgten Zahlungen auf insgesamt 25.307,59 DM brutto sowie von Januar 1995 bis einschließlich Juni 1995 auf insgesamt 21.000,00 DM brutto belaufen hatten. Seitens des Vereins wurde dem eine 5-Tage-Woche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zugrundegelegt. Einen entsprechenden Vertrag hatte der Kläger ab 1. Juli 1995 für die Spielzeit 1995/96 anschließend auch mit dem F. F-Stadt e.V. abgeschlossen; dieser war dann jedoch am 14. August 1995 zunächst seitens des Vereins und dann am 25. August 1995 auch seitens des Klägers fristlos gekündigt worden. Auf eine vor dem Arbeitsgericht in F-Stadt erhobene Zahlungsklage für die Zeit bis zur Kündigung des Klägers, war der Vertrag schließlich am 10. Oktober 1995 in beiderseitigem Einvernehmen mit dem Zusatz, daß keine beiderseitigen Ansprüche mehr bestünden, aufgehoben worden. Hintergrund dieser Einigung war die dem Kläger gleichzeitig von F-Stadt erteilte Freigabe. Zur Sozialversicherung war der Kläger hier nicht angemeldet worden.
Zum 27. November 1995 meldete sich der Kläger schließlich wieder in Arbeit ab.
Die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 15. September 1995 lehnte die Beklagte dann mit Bescheid vom 24. Januar 1996 ab. Der Kläger sei innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist vor seiner Arbeitslosmeldung nicht mindestens 360 Kalendertage beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt gewesen. Bei dieser Entscheidung seien alle nachgewiesenen Beschäftigungen berücksichtigt. Zum D. D-Stadt habe er nicht in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Er sei Vertragsamateur nach den Statuten des E. und insoweit nicht abhängig beschäftigt gewesen. Er habe nicht als Arbeiter oder Angestellter gegen Entgelt in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Umstand, daß dennoch Beiträge gezahlt worden seien, sei unbeachtlich.
Der Kläger legte hiergegen am 12. Februar 1996 Widerspruch ein. Er machte geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten als Arbeitnehmer gegen Entgelt Fußball gespielt zu haben und damit beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt gewesen zu sein.
Die Beklagte wies den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 1996 als unbegründet zurück, wobei sie im wesentlichen ihre o.a. Ausführungen wiederholte und darüber hinaus darauf abstellte, daß die für Lizenzspieler festgestellte Arbeitnehmereigenschaft nicht auf Vertragsamateure übertragen werden könne und der Kläger damit kein Arbeitnehmer gewesen sei.
Vor Erteilung des Widerspruchsbescheides hatte sich der Kläger am 6. März 1996 erneut arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Zuvor hatte er sich jeweils befristet vom 27. November bis 29. November und vom 1. Dezember bis 6. Dezember 1995 in Arbeit befunden.
Am 29. März 1996 hat der Kläger dann Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der er seinen geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. Auch den erneuten Antrag hat die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 26. April 1996 wieder abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist bisher nicht beschieden. Die Beteiligten sind insoweit übereingekommen, den Ausgang dieses Rechtsstreites abzuwarten.
Er ist der Ansicht, daß der Auffassung der Beklagten, wonach er als Vertragsamateur des D. D-Stadt und anschließend bis 25. August 1995 des F. F-Stadt e.V. kein Arbeitnehmer und damit nicht beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt gewesen sein solle, nicht gefolgt werden könne. Entgegen der Beklagten habe er sehr wohl in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Er sei weisungsgebunden gewesen, habe an sämtlichen Trainingseinheiten teilnehmen müssen, sei verpflichtet gewesen, nicht nur an Pflicht-, sondern auch an Freundschaftsspielen teilzunehmen und habe seine Einsatzkraft immer vorhalten müssen. Letztlich habe er sich damit dem Spiel- und Trainingsbetrieb des jeweiligen Vereins voll unterordnen müssen. Allein das Training für den D. D-Stadt habe wöchentlich durchschnittlich 25 Stunden umfaßt. Er sei darüber hinaus sogar verpflichtet gewesen, Werbemaßnahmen zu unterstützen und bei diesen präsent zu sein. Wichtiges Indiz für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sei sodann insbesondere auch die ihm gezahlte Vergütung. Insoweit habe er mit seiner Tätigkeit als Fußballspieler nämlich den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau bestritten. Die Vergütung sei über reinen Aufwendungsersatz hinausgegangen, so daß er gerade kein Amateurspieler, sondern Vollprofi gewesen sei. Letztlich seien für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft neben den einer Tätigkeit zugrundeliegenden vertraglichen Verhältnissen, die vorliegend bereits für eine abhängige Tätigkeit des Klägers für den D. D-Stadt sprechen würden, aber auch die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Auf die Bezeichnung im Vertrag komme es nicht an.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15. September 1995 bis 26. November 1995 in gesetzlichem Umfang Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest. Darauf, daß der Kläger mit Fußballspielen seinen Lebensunterhalt verdient habe, komme es nicht an. Hierauf sei die Tätigkeit nicht angelegt gewesen. Sie sei nicht unter dem vordringlichen Gesichtspunkt des Gelderwerbs ausgeübt worden. Bereits ein Arbeitsvertrag habe dem Wortlaut nach nicht bestanden. Der abgeschlossene Regionalligavertrag stelle keinen Arbeitsvertrag dar. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht über die Weisungsgebundenheit hinausgegangen, die bereits durch seine Vereinsmitgliedschaft begründet worden sei. Allein die Verpflichtung, Fußball zu spielen, begründe keine persönliche Abhängigkeit; diese Verpflichtung komme vereinsbedingt auch den reinen Amateuren im Verein zu. Fußball könne, wie von der 5. Kammer des Sozialgerichts Kassel in einem gleichgelagerten Fall, die Arbeitnehmereigenschaft von Vertragsamateuren des D. D-Stadt verneinend, entschieden, auch in einem freien Mitarbeiterverhältnis oder in einem schlichten Schuldrechtsverhältnis gespielt werden. In diesem Zusammenhang sei weiterhin zu berücksichtigen, daß der Kläger als Vertragsamateur auch mit reinen Amateuren zusammen gespielt habe, ohne daß hierbei in Bezug auf Trainings- und Spielbedingungen zwischen beiden ein Unterschied bestanden habe. Die behauptete Eigenschaft als Vollprofi scheitere weiterhin schon daran, daß Vollprofi allein ein Lizenzspieler in einem vom E. lizensierten Verein sein könne. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1997 hat das Gericht den Kläger zum Sachverhalt nochmals ausführlich befragt. Wegen seiner Ausführungen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift. Weiterhin hat das Gericht zum Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit des Klägers während seiner Tätigkeit für den D. D-Stadt und zur Frage seiner Arbeitnehmereigenschaft Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G., des damaligen 2. Vorsitzenden des Vereins und des Zeugen H., des damaligen Trainers der 1. Mannschaft des Vereins. Wegen ihrer Ausführungen wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Anlagen zur Sitzungsniederschrift.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; ebenso wird Bezug genommen auf die bei der Beklagten beigezogenen Leistungsakten des Klägers (Stammnummer xxxxx) sowie die bei der Stadt D-Stadt beigezogene Ausländerakte des Klägers, deren jeweils wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Vom Streitgegenstand umfaßt werden sodann allein die entsprechend dem Klageantrag angefochtenen Bescheide. Mit der erneuten Arbeitsaufnahme am 27. September 1995 lag insoweit Arbeitslosigkeit zunächst nicht mehr vor, so daß der weitere ablehnende Bescheid vom 26. April 1996 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreites geworden ist.
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat entgegen der Beklagten für die Zeit vom 15. September bis 26. November 1995 Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte hat das Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung des Klägers während seiner Tätigkeit als Fußballspieler für den D. D-Stadt zu Unrecht verneint; gleiches gilt insoweit, als weiterhin auch vom 1. Juli 1995 bis zur Eigenkündigung des Klägers zum 25. August 1995 während seiner Zugehörigkeit zum F. F-Stadt Beitragspflicht bestand, so daß der Kläger bei Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 15. September 1995 die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt hat.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach § 100 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Die Anwartschaftszeit hat schließlich nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AFG erfüllt, wer in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168) gestanden hat. Die Rahmenfrist geht nach § 104 Abs. 2 AFG dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder nach § 105 als erfüllt gelten.
Sie beträgt nach § 104 Abs. 3 AFG 3 Jahre und reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Nachdem sich der Kläger am 15. September 1995 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat, lief die Rahmenfrist vorliegend danach vom 15. September 1992 bis 14. September 1995. In dieser Zeit war der Kläger vom 8. September 1992 bis 31. Dezember 1992, vom 1. Februar 1993 bis 30. April 1993 und darüber hinaus während seiner Tätigkeit als Regionalliga-Fußballspieler für den D. D-Stadt in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 sowie in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 25. August 1995 während seiner Zugehörigkeit zum F. F-Stadt beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt, also insgesamt 654 Kalendertage. Hierdurch hat der Kläger nach § 106 Abs. 1 Satz 3 zum 15. August 1995 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 260 Tage erworben.
Beitragspflichtig sind schließlich nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer) soweit sie nicht nach den §§ 169 - 169 c AFG oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 AFG beitragsfrei sind. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses selbst wird dabei nicht vorausgesetzt. Dies deshalb, weil nach § 173 a AFG die Vorschriften über die Beschäftigung (§ 7 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften -, SGB IV) und das Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17 SGB IV) im Bereich der Arbeitslosenversicherung entsprechend anzuwenden sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95). Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG in AP Nr. 2 zu § 611 8GB Berufssport und BAG in NZA 1991, 308) ist, auch entgegen der von der Beklagten weiter in Bezug genommenen Rechtsprechung der 5. Kammer des Sozialgerichts Kassel (Urteil vom 30. April 1996, Az.: S-5/Ar-559/94), insoweit nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist unter einer Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere, also nicht ausschließlich, in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Wie im Bereich der Sozialversicherung kommt danach auch in der Arbeitslosenversicherung eine Beitragspflicht ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Betracht (vgl. BSG wie vor).
Wesentliches Merkmal für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in diesem Sinne ist sodann die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber. Bedeutsame Anhaltspunkte dafür sind die Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb und das damit in aller Regel verbundene Direktionsrecht des Arbeitgebers. Entscheidend ist also, ob der zur Arbeitsleistung Verpflichtete seine Tätigkeit im wesentlichen selbst bestimmen kann oder ob er hinsichtlich Zeit, Ort und Art seiner Arbeitsleistung an bestimmte Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist. Die Weisungsbefugnis kann im Einzelfall eingeschränkt sein. Die Arbeitsleistung bleibt aber jedenfalls dann fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienst sie verrichtet wird. In Zweifelsfällen sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen und eine Entscheidung nach dem Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu treffen (vgl. BSG in SozR § 165 RVO Nrn. 8, 51; BSG in SozR 2200 § 165 Nr. 32). Eine unbeanstandete Anmeldung zur Sozialversicherung und die Zahlung und Entgegennahme von Beiträgen zur Sozialversicherung allein führt in diesem Zusammenhang für sich noch nicht zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses; auch insoweit ist entscheidend darauf abzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht und damit die Zahlung der Beiträge überhaupt vorgelegen haben (vgl. BSG, Urteil vom 18. April 1991, Az.: 7/RAr-32/90).
Zwar kann das Weisungsrecht sodann erheblich eingeschränkt sein, wie dies insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muß eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also frei gestalten, ins besondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).
Weitere Abgrenzungskriterien sind sodann die Art der Vergütung, die steuerrechtliche Behandlung der Bezüge, das Vorhandensein oder Fehlen einer eigenen Betriebsstätte sowie insbesondere die wirtschaftliche und soziale Stellung des Dienstleistenden. Das Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Unternehmerrisikos spricht dabei für die Arbeitnehmertätigkeit.
Insgesamt kommt es also darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation besteht. Der Bezeichnung der Tätigkeit in dem ihr zugrundeliegenden Vertragswerk kommt für ihre Qualifizierung als selbständig oder abhängig nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zur Abgrenzung selbst ist von maßgebender Bedeutung allein die Eingliederung, also entsprechend der sogenannten Eingliederungstheorie der betriebsorganisatorische Zusammenhang, in dem eine bestimmte Tätigkeit steht. D. h., es kommt darauf an, ob die tätigwerdende Person Glied eines fremden Betriebes ist oder z.B. im Mittelpunkt eines eigenen Unternehmens steht, für das sie das unternehmertypische wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht § 7 SGB IV, Rdnr. 45 ff.; 64 ff.; 75 ff. mit jeweils zahlreichen weiteren Nachweisen u. a. insbesondere auch auf die Rechtsprechung des BSG sowie Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 1994, Az. L-3/8/Kr-539/87, Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1993, Az. L-9/Kr-35/92, SG Kassel, Urteile vom 31. Januar 1996, Az. S-12/Kr-1479/93 und 13. März 1996, Az. S-12(12.2)/Kr-1072/92, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 1995, Az. 5/AZ-23/94, Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 1993, Az. 12/Sa-659/91, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
§ 7 Abs. 1 SGB IV begegnet dabei nach Auffassung der Kammer mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1996, Az. 1/Bvr-21/96). Insoweit wird ausgeführt, daß gewisse Unsicherheiten und auch eine dem jeweiligen Rechtsgebiet spezifische unterschiedliche Auslegung bestimmter Vorschriften durch die Gerichte verschiedener Instanzen und verschiedener Gerichtszweige jeder Auslegung von Rechtsvorschriften immanent ist. Auch bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung wie derjenigen des § 7 SGB IV sei angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen eine eindeutige Vorhersehbarkeit des Ergebnisses ausgeschlossen. Probleme bereiteten insoweit nicht die eindeutigen Fallkonstellationen, sondern die Rand- und Übergangsbereiche, z. B. die zahlreichen Zwischenstufen zwischen versicherten Arbeitnehmern und sogenannten nichtversicherungspflichtigen freien Arbeitnehmern oder zwischen versicherten Tätigkeiten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und Tätigkeiten. die auf sonstigen, in der Regel "unversicherten Rechtsgründen" beruhten, z. B. auf gesellschaftsrechtlicher und vereinsrechtlicher Mitgliedschaft oder auf familiärer Beziehung. Das Gesetz bediene sich bei den Tatbeständen der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht eines tatbestandlich scharf kontrollierten Begriffs, der auf eine einfache Subsumtion hoffen ließe, sondern der Rechtsfigur des Typus; die versicherten Personen würden nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben, wobei den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis das Gesetz stillschweigend voraussetze und ihn so übernehme, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit idealtypisch, d. h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorfinde. Es sei nicht erforderlich, daß stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d. h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorlägen. Diese könnten vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen hätten sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend sei jeweils ihre Verbindung, die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Gerade der Verwendung der Rechtsfigur des Typus sei es zu verdanken, daß die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht trotz ihres Festhaltens an Begriffen wie Angestellte, Arbeiter, Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis in Verbindung mit ihrer Konkretisierung durch Rechtsprechung und Literatur über Jahrzehnte hinweg auch bei geänderten sozialen Strukturen ihren Regelungszweck erfüllten und insbesondere die Umgehung der Versicherungs- und Beitragspflicht zum Nachteil abhängig beschäftigter Personen, z. B. durch der Realität nicht entsprechender, einseitig bestimmter Vertragsgestaltungen, hätten verhindern können. Dem schließt sich die Kammer an.
In diesem Sinne kann selbst nach von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtssprechung des BAG Sport ebenfalls Arbeit im Rechtssinne sein und eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV begründen, wenn der Sporttreibende u.a. mit der Ausnutzung seiner sportlichen Fähigkeiten bei persönlicher Abhängigkeit primär wirtschaftliche Interessen verfolgt und damit gleichzeitig solche des Vereins befriedigt, wie dies für Linzenzfußballspieler angenommen wird. Aber auch sogenannte Vertragsamateure im Sinne des § 15 der Spielordnung des E. sind danach Arbeitnehmer, wenn sie aufgrund der Vertragsgestaltung und -abwicklung ihre Leistungen in einer für ein Beschäftigungsverhältnis typischen persönlichen Abhängigkeit erbringen, die über die durch die Vereinsmitgliedschaft begründete Weisungsgebundenheit hinausgeht. Allein deren praktische Gleichstellung mit Amateuren soll schließlich eine gegenteilige Statusbeurteilung zur Folge haben, wobei Amateurfußballspieler nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH in USK 92110) jedenfalls dann nicht in einem steuerpflichtigen Arbeitsverhältnis zu ihrem Verein stehen sollen, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen. Die ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsmitgliedern wie z.B. als Übungsleiter, Kassierer, Gerätewart, Betreuer und dergleichen stellt in diesem Zusammenhang dann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dar, wenn sie überwiegend durch ihren ideellen Charakter geprägt wird und die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestimmenden o.a. Kriterien in den Hintergrund treten sowie die gewährte Vergütung als Aufwandsentschädigung zu qualifizieren ist. Eine Vergütung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung gilt, ist insoweit ein Indiz für eine nicht als Beschäftigungsverhältnis zu wertende Mitarbeit aufgrund der Vereinszugehörigkeit. Wird die Tätigkeit aber weitgehend durch den Verein bestimmt, insbesondere Zeit, Ort und Art der Tätigkeit (Trainingstage, programm) festgelegt, eine gesonderte vertragliche Vereinbarung hierüber getroffen und werden vergleichbare Funktionen auch von Vereinsfremden in gleicher Weise wahrgenommen und die Vergütung bei Urlaub und Krankheit weitergezahlt, ist auch insoweit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen (vgl. hierzu Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Kommentar, § 7 SGB IV, Rdnr. 20, 21). D.h., auch eine Vereinsmitgliedschaft schließt nicht aus, daß zwischen dem Mitglied und seinem Verein zusätzlich auch ein Beschäftigungsverhältnis und damit unter der weiteren Voraussetzung der Zahlung eines Entgelts Versicherungspflicht besteht. Dies ist allein dann nicht der Fall bei der Ausführung von Arbeiten, die im Rahmen der sich aus dem Vereinszweck ergebenden mitgliedschaftlichen Pflichten verrichtet werden. Das Mitglied kann aber zu seinem Verein in die besondere Beziehung eines Arbeitnehmers treten, wenn es sich zur Leistung über die Mitgliedschaft hinausgehender Arbeiten verpflichtet und - wie ausgeführt - das so begründete Vertragsverhältnisse alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses aufweist (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 7 SGB IV, Rdnr. 85).
Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV sind sodann alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Wegen dieses weiten Begriffs des Arbeitsentgelts kommt es also nicht darauf an, ob Zahlungen selbst als Aufwandsentschädigung oder Kostenerstattung bezeichnet werden, wobei nach der weiteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit immer ein Arbeitsentgelt enthält, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1996, Az.: 12 RK 6/95 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95). Wenn als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlungen danach ein entsprechender Aufwand nicht gegenübersteht, so sind diese als Arbeitsentgelt anzusehen. Dadurch wird gleichzeitig verdeutlicht, daß eine solche Tätigkeit nicht ehrenamtlich, sondern um des Entgelt willen ausgeübt wird, was auch dann der Fall ist, wenn Zahlungen erfolgen, die wesentlich über einen Aufwendungsersatz hinausgehen. Im Falle der Sportausübung ist diese dann nicht mehr Selbstzweck, sondern auch Mittel zur Erzielung von Einkünften. Die Entgeltvereinbarung tritt insoweit an die Stelle bzw. neben das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Rechtsverhältnis (vgl. BFH wie vor).
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen hat sich der Kläger als Vertragsamateur während seiner Tätigkeit für den D. D-Stadt in einem zur Beklagten beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befunden. Er war wie ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber, hier dem D. D-Stadt, persönlich abhängig und dabei in dessen Betrieb eingegliedert, wobei er in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung auch dessen Weisungsrecht unterlag. Dies steht zur Überzeugung der Kammer zum einen aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung durch das Gericht selbst fest, zum anderen insbesondere aber auch aufgrund der Aussagen der Zeugen G. und H., die den klägerischen Vortrag voll inhaltlich bestätigt haben, ohne daß für die Kammer Anhaltspunkte irgendwelcher Art bestanden, die sie deren Aussagen in Zweifel ziehen ließen. Der Kläger mußte insoweit als Spieler, der neben dem Fußball keine weitere Berufstätigkeit ausgeübt hat, 7 mal in der Woche trainieren und davon 3 mal in der Woche vormittags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 4 mal nachmittags bzw. abends von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Auf die Trainingszeiten selbst hatte der Kläger keinerlei Einfluß. Diese wurden allein vom Trainer, dem Zeugen H. vorgegeben, ohne daß hier irgendwelche Mitspracherechte bestanden. Außerhalb dieses Trainings war der Kläger schließlich weiterhin verpflichtet, soweit erforderlich, an einem Einzeltraining teilzunehmen, wobei das diesbezügliche ob und wie wiederum allein durch den Trainer bestimmt wurde, ohne daß der Kläger sich dem entziehen konnte. Von den in der ersten Mannschaft spielenden Vertragsamateuren, die daneben eine weitere Berufstätigkeit ausübten, unterschied sich der Kläger bei alledem insoweit dadurch, daß diese nur 4 mal in der Woche nachmittags bzw. abends von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr am Training teilnahmen. Von Spielern wie dem Kläger wurde dieses zusätzliche Training nicht nur erwartet, es bestand insoweit nach Aussage der Zeugen auch eine vom Vorstand beschlossene Verpflichtung, auch wenn dies nicht ausdrücklich Bestandteil des mit dem Kläger geschlossenen Regionalligavertrages war. Der zeitlichen Mehrbeanspruchung wurde dabei durch die Höhe der gezahlten Vergütung Rechnung getragen, wobei nach Aussage des Zeugen G. sämtliche Spieler für ihren Spieleinsatz nicht einen Aufwendungsersatz, sondern einen darüber hinausgehenden Betrag erhalten haben und sich die Vergütungen insgesamt auf zwischen 2.000,00 DM und 6.500,00 DM monatlich beliefen. Spieler, die eine weitere Berufstätigkeit ausübten, bekamen weniger als diejenigen, die allein vom Fußball lebten. Nach Aussage des Zeugen G. habe es insoweit auch eine soziale Komponente gegeben, wobei die Vergütungen immer jedoch individuell ausgehandelt worden seien. Schließlich war der Kläger auch verpflichtet, an Werbeauftritten teilzunehmen, wobei regelmäßig Montagabends in der J. in D-Stadt im Rahmen eines sogenannten "Pflegetages" eine Werbeveranstaltung stattfand, an der alle Spieler teilnehmen mußten. Gleiches galt auch außerhalb der Punktspiele für die Teilnahme an Freundschaftsspielen. Diese konnten ohne wichtigen Grund nicht abgesagt werden, wobei der Kläger als Spieler der ersten Mannschaft schließlich ausnahmsweise auch nur dann von einer Teilnahme am Training befreit wurde, wenn er dies zuvor dem Trainer gegenüber nachvollziehbar begründete.
Von einer lediglich vereinsrechtlichen Bindung des Klägers an den D. D-Stadt kann nach alledem keine Rede sein, zumal die Satzung der D. D-Stadt in § 7 Ziffer 4 ihre Mitglieder allein verpflichtet, den Sportgedanken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und § 7 Ziffer 6 darüber hinaus bestimmt, daß bei Personen, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen, eine Mitgliedschaft für dessen Dauer sogar ruht. Auch wird u.a. unter Zugrundelegung des Werdegangs des Klägers deutlich, daß für ihn die Sportausübung nicht mehr Selbstzweck, sondern in erster Linie Mittel zur Erzielung von Einkünften war und insoweit - wie oben beschrieben - der mit dem Kläger geschlossene Regionalligavertrag an die Stelle bzw. neben das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Rechtsverhältnis getreten ist, was gleichzeitig insoweit gilt, als sich die Eingliederung des Klägers in den Betrieb D. D Stadt insbesondere in seiner zeitlichen und persönlichen Abhängigkeit auch und gerade von den Fußballspielern unterschieden hat, die neben dem Fußball eine weitere Berufstätigkeit ausgeübt haben, so daß - wie von der Beklagten geltend gemacht - von einer Gleichstellung des Klägers mit diesen Spielern keine Rede sein kann, selbst wenn sich deren Verträge, abgesehen von der Vergütung, nicht unterschieden. Daß wie vom Zeugen G. ausgeführt, aus Leistungsgründe in die erste Mannschaft nachrückende Spieler der zweiten Mannschaft zunächst auch ohne schriftlichen Vertrag den gleichen Verpflichtungen unterlagen wie der Kläger, ändert hieran nichts. Auf das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages kann es hier nicht ankommen; insoweit ist allein auf die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit abzustellen. Daß die Vergütung in jedem Fall und dabei u.a. leistungsbezogen individuell ausgehandelt worden ist, also gerade nicht allein ein Aufwendungsersatz vereinbart wurde, belegt, unabhängig davon, daß der gezahlten Vergütung ohnehin kein entsprechen der Aufwand gegenüberstand, sodann ebenfalls nochmals deutlich, daß zumindest im Falle des Klägers, der neben dem Fußball keine weitere Berufstätigkeit ausgeübt hat, hier eine Tätigkeit um des Entgeltwillen erfolgt ist. Letzteres gilt abschließend um so mehr, als nach § 5 Ziffer 1 des o.a. Regionalligavertrages der Abschluß eines Lizenzspielervertrages nicht zur Unwirksamkeit des Regionalligavertrages führte, der Kläger zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes also auf die Erfüllung des Regionalligavertrages angewiesen und damit letztlich einem im Profifußball tätigen Lizenzfußballspiel gleichgestellt war.
Entgegen der zunächst von der Beklagten schließlich noch vertretenen Ansicht war die Tätigkeit des Klägers für den D. D-Stadt auch nicht allein wegen Kurzzeitigkeit beitragsfrei. Dies trifft nur für Beschäftigungen zu, die auf weniger als 18 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegen oder im Voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt sind. Dabei bleiben gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer und damit auch in der spielfreien Zeit unberücksichtigt (§ 169 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 AFG). Nach der Anhörung des Klägers und den Aussagen der Zeugen ging die zeitliche Inanspruchnahme des Klägers durch seine Tätigkeit für den D. D-Stadt weit über diese 18-Stunden-Grenze hinaus, wobei auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dann an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten hat.
Zusammenfassend folgt aus allem, daß der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Fußballspieler für den D. D-Stadt in der Regionalliga X in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 in einer zur Beklagten beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Gleiches gilt für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 25. August 1996 während seiner Zugehörigkeit zum F. F-Stadt, nachdem sich nach den weiteren glaubhaften Ausführungen des Klägers seine Stellung in diesem Verein von nichts in der vom D. D-Stadt unterschieden hat.
Da der Kläger sodann nach seinen weiteren glaubhaften Ausführungen gegenüber der Kammer in der Zeit vom 15. September bis 26. November 1995 für die Beklagte auch immer erreichbar war, Nebeneinkommen nicht erzielt und, da er trotz der Freigabe durch den F. F Stadt zunächst gesperrt worden war, auch keinen Fußball gespielt hat, liegen nach Überprüfung der Kammer abschließend auch die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vor, so daß der Klage insgesamt stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, nachdem bereits der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 DM übersteigt und darüber hinausgehende Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, nicht vorliegen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 15. September 1995 bis 26. November 1995 in gesetzlichem Umfang Arbeitslosengeld zu gewähren.
3. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld im Streit.
Der 1968 geborene Kläger ist rumänischer Staatsbürger. Er reiste im November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde dann im Januar 1993 abgelehnt. Zuvor hatte er im November 1992 eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet. Nach bis zu diesem Zeitpunkt bestandener Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens besitzt er sei dieser Zeit eine Aufenthaltserlaubnis. In Rumänien war der Kläger nach 10-jährigem Schulbesuch und anschließender Ausbildung zum Elektromechaniker sodann ausschließlich als Berufsfußballspieler bei C. tätig.
In Deutschland war der Kläger schließlich vom 8. September 1992 bis 31. Dezember 1992 und 1. Februar 1993 bis 30. April 1993 und insoweit 209 Kalendertage als Arbeiter und Mechaniker beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt, bis er sich nach Aktenlage erstmals zum 1. Mai 1993 arbeitslos meldete und die Gewährung von Arbeitslosenhilfe beantragte, die ihm anschließend auch vom 1. Mai 1993 bis 29. Dezember 1993 und vom 10. Februar 1994 bis 29. April 1994 gewährt wurde. Dabei war er gleichzeitig seit 1. Juli 1993 für den D. D-Stadt in dessen 1. Mannschaft als Fußballspieler tätig, wofür er bis 31. Dezember 1993 einschließlich Erfolgsprämien insgesamt 7676,00 DM an Nebeneinkommen erzielt hatte, für das vom Verein auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gezahlt worden waren; ab Januar 1994 hatte sich dieses, als Aufwandsentschädigung bezeichnete Nebeneinkommen sodann auf monatlich 600,00 DM belaufen. Nachdem die Nebeneinkünfte der Beklagten zunächst nicht gemeldet worden waren, führte dies sodann mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Februar 1995 zu einer teilweisen Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung und einer entsprechenden Rückforderung. Verfügbarkeit während des Bezuges der Arbeitslosenhilfe selbst war dabei von der Beklagten ohne nähere Begründung bejaht worden.
Am 15. September 1995 meldete sich der Kläger schließlich erneut arbeitslos und beantragte nunmehr die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Zuvor war der Kläger vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 beim D. D-Stadt als sogenannter Vertragsamateur in der mit dieser Spielsaison wieder neu gegründeten Regionalliga tätig, wobei sich der Kläger ausweislich dem dieser Tätigkeit zugrundeliegenden "Regionalligavertrag" vom 13. Mai 1994 verpflichtet hatte, für den Verein den Fußballsport im Sinne der Vorschriften der E. - Spielordnung auszuüben. Hierfür war eine Vergütung von monatlich 3.500,00 DM brutto zuzüglich Prämien vereinbart worden. Ausweislich einer vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigung des D. D-Stadt hatte der Verein für den Kläger dabei u.a. auch laufend Beiträge zur Beklagten an die AOK Hessen gezahlt, wobei sich die Zahlungen an den Kläger in 1994 einschließlich der o.a., während des Arbeitslosenhilfebezuges erfolgten Zahlungen auf insgesamt 25.307,59 DM brutto sowie von Januar 1995 bis einschließlich Juni 1995 auf insgesamt 21.000,00 DM brutto belaufen hatten. Seitens des Vereins wurde dem eine 5-Tage-Woche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zugrundegelegt. Einen entsprechenden Vertrag hatte der Kläger ab 1. Juli 1995 für die Spielzeit 1995/96 anschließend auch mit dem F. F-Stadt e.V. abgeschlossen; dieser war dann jedoch am 14. August 1995 zunächst seitens des Vereins und dann am 25. August 1995 auch seitens des Klägers fristlos gekündigt worden. Auf eine vor dem Arbeitsgericht in F-Stadt erhobene Zahlungsklage für die Zeit bis zur Kündigung des Klägers, war der Vertrag schließlich am 10. Oktober 1995 in beiderseitigem Einvernehmen mit dem Zusatz, daß keine beiderseitigen Ansprüche mehr bestünden, aufgehoben worden. Hintergrund dieser Einigung war die dem Kläger gleichzeitig von F-Stadt erteilte Freigabe. Zur Sozialversicherung war der Kläger hier nicht angemeldet worden.
Zum 27. November 1995 meldete sich der Kläger schließlich wieder in Arbeit ab.
Die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 15. September 1995 lehnte die Beklagte dann mit Bescheid vom 24. Januar 1996 ab. Der Kläger sei innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist vor seiner Arbeitslosmeldung nicht mindestens 360 Kalendertage beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt gewesen. Bei dieser Entscheidung seien alle nachgewiesenen Beschäftigungen berücksichtigt. Zum D. D-Stadt habe er nicht in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Er sei Vertragsamateur nach den Statuten des E. und insoweit nicht abhängig beschäftigt gewesen. Er habe nicht als Arbeiter oder Angestellter gegen Entgelt in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Umstand, daß dennoch Beiträge gezahlt worden seien, sei unbeachtlich.
Der Kläger legte hiergegen am 12. Februar 1996 Widerspruch ein. Er machte geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten als Arbeitnehmer gegen Entgelt Fußball gespielt zu haben und damit beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt gewesen zu sein.
Die Beklagte wies den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 1996 als unbegründet zurück, wobei sie im wesentlichen ihre o.a. Ausführungen wiederholte und darüber hinaus darauf abstellte, daß die für Lizenzspieler festgestellte Arbeitnehmereigenschaft nicht auf Vertragsamateure übertragen werden könne und der Kläger damit kein Arbeitnehmer gewesen sei.
Vor Erteilung des Widerspruchsbescheides hatte sich der Kläger am 6. März 1996 erneut arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Zuvor hatte er sich jeweils befristet vom 27. November bis 29. November und vom 1. Dezember bis 6. Dezember 1995 in Arbeit befunden.
Am 29. März 1996 hat der Kläger dann Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der er seinen geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. Auch den erneuten Antrag hat die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 26. April 1996 wieder abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist bisher nicht beschieden. Die Beteiligten sind insoweit übereingekommen, den Ausgang dieses Rechtsstreites abzuwarten.
Er ist der Ansicht, daß der Auffassung der Beklagten, wonach er als Vertragsamateur des D. D-Stadt und anschließend bis 25. August 1995 des F. F-Stadt e.V. kein Arbeitnehmer und damit nicht beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt gewesen sein solle, nicht gefolgt werden könne. Entgegen der Beklagten habe er sehr wohl in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Er sei weisungsgebunden gewesen, habe an sämtlichen Trainingseinheiten teilnehmen müssen, sei verpflichtet gewesen, nicht nur an Pflicht-, sondern auch an Freundschaftsspielen teilzunehmen und habe seine Einsatzkraft immer vorhalten müssen. Letztlich habe er sich damit dem Spiel- und Trainingsbetrieb des jeweiligen Vereins voll unterordnen müssen. Allein das Training für den D. D-Stadt habe wöchentlich durchschnittlich 25 Stunden umfaßt. Er sei darüber hinaus sogar verpflichtet gewesen, Werbemaßnahmen zu unterstützen und bei diesen präsent zu sein. Wichtiges Indiz für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sei sodann insbesondere auch die ihm gezahlte Vergütung. Insoweit habe er mit seiner Tätigkeit als Fußballspieler nämlich den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau bestritten. Die Vergütung sei über reinen Aufwendungsersatz hinausgegangen, so daß er gerade kein Amateurspieler, sondern Vollprofi gewesen sei. Letztlich seien für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft neben den einer Tätigkeit zugrundeliegenden vertraglichen Verhältnissen, die vorliegend bereits für eine abhängige Tätigkeit des Klägers für den D. D-Stadt sprechen würden, aber auch die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Auf die Bezeichnung im Vertrag komme es nicht an.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15. September 1995 bis 26. November 1995 in gesetzlichem Umfang Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest. Darauf, daß der Kläger mit Fußballspielen seinen Lebensunterhalt verdient habe, komme es nicht an. Hierauf sei die Tätigkeit nicht angelegt gewesen. Sie sei nicht unter dem vordringlichen Gesichtspunkt des Gelderwerbs ausgeübt worden. Bereits ein Arbeitsvertrag habe dem Wortlaut nach nicht bestanden. Der abgeschlossene Regionalligavertrag stelle keinen Arbeitsvertrag dar. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht über die Weisungsgebundenheit hinausgegangen, die bereits durch seine Vereinsmitgliedschaft begründet worden sei. Allein die Verpflichtung, Fußball zu spielen, begründe keine persönliche Abhängigkeit; diese Verpflichtung komme vereinsbedingt auch den reinen Amateuren im Verein zu. Fußball könne, wie von der 5. Kammer des Sozialgerichts Kassel in einem gleichgelagerten Fall, die Arbeitnehmereigenschaft von Vertragsamateuren des D. D-Stadt verneinend, entschieden, auch in einem freien Mitarbeiterverhältnis oder in einem schlichten Schuldrechtsverhältnis gespielt werden. In diesem Zusammenhang sei weiterhin zu berücksichtigen, daß der Kläger als Vertragsamateur auch mit reinen Amateuren zusammen gespielt habe, ohne daß hierbei in Bezug auf Trainings- und Spielbedingungen zwischen beiden ein Unterschied bestanden habe. Die behauptete Eigenschaft als Vollprofi scheitere weiterhin schon daran, daß Vollprofi allein ein Lizenzspieler in einem vom E. lizensierten Verein sein könne. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1997 hat das Gericht den Kläger zum Sachverhalt nochmals ausführlich befragt. Wegen seiner Ausführungen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift. Weiterhin hat das Gericht zum Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit des Klägers während seiner Tätigkeit für den D. D-Stadt und zur Frage seiner Arbeitnehmereigenschaft Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G., des damaligen 2. Vorsitzenden des Vereins und des Zeugen H., des damaligen Trainers der 1. Mannschaft des Vereins. Wegen ihrer Ausführungen wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Anlagen zur Sitzungsniederschrift.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; ebenso wird Bezug genommen auf die bei der Beklagten beigezogenen Leistungsakten des Klägers (Stammnummer xxxxx) sowie die bei der Stadt D-Stadt beigezogene Ausländerakte des Klägers, deren jeweils wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Vom Streitgegenstand umfaßt werden sodann allein die entsprechend dem Klageantrag angefochtenen Bescheide. Mit der erneuten Arbeitsaufnahme am 27. September 1995 lag insoweit Arbeitslosigkeit zunächst nicht mehr vor, so daß der weitere ablehnende Bescheid vom 26. April 1996 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreites geworden ist.
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat entgegen der Beklagten für die Zeit vom 15. September bis 26. November 1995 Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte hat das Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung des Klägers während seiner Tätigkeit als Fußballspieler für den D. D-Stadt zu Unrecht verneint; gleiches gilt insoweit, als weiterhin auch vom 1. Juli 1995 bis zur Eigenkündigung des Klägers zum 25. August 1995 während seiner Zugehörigkeit zum F. F-Stadt Beitragspflicht bestand, so daß der Kläger bei Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 15. September 1995 die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt hat.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach § 100 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Die Anwartschaftszeit hat schließlich nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AFG erfüllt, wer in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168) gestanden hat. Die Rahmenfrist geht nach § 104 Abs. 2 AFG dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder nach § 105 als erfüllt gelten.
Sie beträgt nach § 104 Abs. 3 AFG 3 Jahre und reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Nachdem sich der Kläger am 15. September 1995 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat, lief die Rahmenfrist vorliegend danach vom 15. September 1992 bis 14. September 1995. In dieser Zeit war der Kläger vom 8. September 1992 bis 31. Dezember 1992, vom 1. Februar 1993 bis 30. April 1993 und darüber hinaus während seiner Tätigkeit als Regionalliga-Fußballspieler für den D. D-Stadt in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 sowie in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 25. August 1995 während seiner Zugehörigkeit zum F. F-Stadt beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt, also insgesamt 654 Kalendertage. Hierdurch hat der Kläger nach § 106 Abs. 1 Satz 3 zum 15. August 1995 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 260 Tage erworben.
Beitragspflichtig sind schließlich nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer) soweit sie nicht nach den §§ 169 - 169 c AFG oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 AFG beitragsfrei sind. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses selbst wird dabei nicht vorausgesetzt. Dies deshalb, weil nach § 173 a AFG die Vorschriften über die Beschäftigung (§ 7 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften -, SGB IV) und das Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17 SGB IV) im Bereich der Arbeitslosenversicherung entsprechend anzuwenden sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95). Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG in AP Nr. 2 zu § 611 8GB Berufssport und BAG in NZA 1991, 308) ist, auch entgegen der von der Beklagten weiter in Bezug genommenen Rechtsprechung der 5. Kammer des Sozialgerichts Kassel (Urteil vom 30. April 1996, Az.: S-5/Ar-559/94), insoweit nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist unter einer Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere, also nicht ausschließlich, in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Wie im Bereich der Sozialversicherung kommt danach auch in der Arbeitslosenversicherung eine Beitragspflicht ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Betracht (vgl. BSG wie vor).
Wesentliches Merkmal für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in diesem Sinne ist sodann die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber. Bedeutsame Anhaltspunkte dafür sind die Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb und das damit in aller Regel verbundene Direktionsrecht des Arbeitgebers. Entscheidend ist also, ob der zur Arbeitsleistung Verpflichtete seine Tätigkeit im wesentlichen selbst bestimmen kann oder ob er hinsichtlich Zeit, Ort und Art seiner Arbeitsleistung an bestimmte Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist. Die Weisungsbefugnis kann im Einzelfall eingeschränkt sein. Die Arbeitsleistung bleibt aber jedenfalls dann fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienst sie verrichtet wird. In Zweifelsfällen sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen und eine Entscheidung nach dem Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu treffen (vgl. BSG in SozR § 165 RVO Nrn. 8, 51; BSG in SozR 2200 § 165 Nr. 32). Eine unbeanstandete Anmeldung zur Sozialversicherung und die Zahlung und Entgegennahme von Beiträgen zur Sozialversicherung allein führt in diesem Zusammenhang für sich noch nicht zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses; auch insoweit ist entscheidend darauf abzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht und damit die Zahlung der Beiträge überhaupt vorgelegen haben (vgl. BSG, Urteil vom 18. April 1991, Az.: 7/RAr-32/90).
Zwar kann das Weisungsrecht sodann erheblich eingeschränkt sein, wie dies insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muß eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also frei gestalten, ins besondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).
Weitere Abgrenzungskriterien sind sodann die Art der Vergütung, die steuerrechtliche Behandlung der Bezüge, das Vorhandensein oder Fehlen einer eigenen Betriebsstätte sowie insbesondere die wirtschaftliche und soziale Stellung des Dienstleistenden. Das Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Unternehmerrisikos spricht dabei für die Arbeitnehmertätigkeit.
Insgesamt kommt es also darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation besteht. Der Bezeichnung der Tätigkeit in dem ihr zugrundeliegenden Vertragswerk kommt für ihre Qualifizierung als selbständig oder abhängig nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zur Abgrenzung selbst ist von maßgebender Bedeutung allein die Eingliederung, also entsprechend der sogenannten Eingliederungstheorie der betriebsorganisatorische Zusammenhang, in dem eine bestimmte Tätigkeit steht. D. h., es kommt darauf an, ob die tätigwerdende Person Glied eines fremden Betriebes ist oder z.B. im Mittelpunkt eines eigenen Unternehmens steht, für das sie das unternehmertypische wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht § 7 SGB IV, Rdnr. 45 ff.; 64 ff.; 75 ff. mit jeweils zahlreichen weiteren Nachweisen u. a. insbesondere auch auf die Rechtsprechung des BSG sowie Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 1994, Az. L-3/8/Kr-539/87, Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1993, Az. L-9/Kr-35/92, SG Kassel, Urteile vom 31. Januar 1996, Az. S-12/Kr-1479/93 und 13. März 1996, Az. S-12(12.2)/Kr-1072/92, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 1995, Az. 5/AZ-23/94, Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 1993, Az. 12/Sa-659/91, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
§ 7 Abs. 1 SGB IV begegnet dabei nach Auffassung der Kammer mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Unbestimmtheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1996, Az. 1/Bvr-21/96). Insoweit wird ausgeführt, daß gewisse Unsicherheiten und auch eine dem jeweiligen Rechtsgebiet spezifische unterschiedliche Auslegung bestimmter Vorschriften durch die Gerichte verschiedener Instanzen und verschiedener Gerichtszweige jeder Auslegung von Rechtsvorschriften immanent ist. Auch bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung wie derjenigen des § 7 SGB IV sei angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen eine eindeutige Vorhersehbarkeit des Ergebnisses ausgeschlossen. Probleme bereiteten insoweit nicht die eindeutigen Fallkonstellationen, sondern die Rand- und Übergangsbereiche, z. B. die zahlreichen Zwischenstufen zwischen versicherten Arbeitnehmern und sogenannten nichtversicherungspflichtigen freien Arbeitnehmern oder zwischen versicherten Tätigkeiten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und Tätigkeiten. die auf sonstigen, in der Regel "unversicherten Rechtsgründen" beruhten, z. B. auf gesellschaftsrechtlicher und vereinsrechtlicher Mitgliedschaft oder auf familiärer Beziehung. Das Gesetz bediene sich bei den Tatbeständen der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht eines tatbestandlich scharf kontrollierten Begriffs, der auf eine einfache Subsumtion hoffen ließe, sondern der Rechtsfigur des Typus; die versicherten Personen würden nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben, wobei den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis das Gesetz stillschweigend voraussetze und ihn so übernehme, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit idealtypisch, d. h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorfinde. Es sei nicht erforderlich, daß stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d. h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorlägen. Diese könnten vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen hätten sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend sei jeweils ihre Verbindung, die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Gerade der Verwendung der Rechtsfigur des Typus sei es zu verdanken, daß die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht trotz ihres Festhaltens an Begriffen wie Angestellte, Arbeiter, Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis in Verbindung mit ihrer Konkretisierung durch Rechtsprechung und Literatur über Jahrzehnte hinweg auch bei geänderten sozialen Strukturen ihren Regelungszweck erfüllten und insbesondere die Umgehung der Versicherungs- und Beitragspflicht zum Nachteil abhängig beschäftigter Personen, z. B. durch der Realität nicht entsprechender, einseitig bestimmter Vertragsgestaltungen, hätten verhindern können. Dem schließt sich die Kammer an.
In diesem Sinne kann selbst nach von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtssprechung des BAG Sport ebenfalls Arbeit im Rechtssinne sein und eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV begründen, wenn der Sporttreibende u.a. mit der Ausnutzung seiner sportlichen Fähigkeiten bei persönlicher Abhängigkeit primär wirtschaftliche Interessen verfolgt und damit gleichzeitig solche des Vereins befriedigt, wie dies für Linzenzfußballspieler angenommen wird. Aber auch sogenannte Vertragsamateure im Sinne des § 15 der Spielordnung des E. sind danach Arbeitnehmer, wenn sie aufgrund der Vertragsgestaltung und -abwicklung ihre Leistungen in einer für ein Beschäftigungsverhältnis typischen persönlichen Abhängigkeit erbringen, die über die durch die Vereinsmitgliedschaft begründete Weisungsgebundenheit hinausgeht. Allein deren praktische Gleichstellung mit Amateuren soll schließlich eine gegenteilige Statusbeurteilung zur Folge haben, wobei Amateurfußballspieler nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH in USK 92110) jedenfalls dann nicht in einem steuerpflichtigen Arbeitsverhältnis zu ihrem Verein stehen sollen, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen. Die ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsmitgliedern wie z.B. als Übungsleiter, Kassierer, Gerätewart, Betreuer und dergleichen stellt in diesem Zusammenhang dann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dar, wenn sie überwiegend durch ihren ideellen Charakter geprägt wird und die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestimmenden o.a. Kriterien in den Hintergrund treten sowie die gewährte Vergütung als Aufwandsentschädigung zu qualifizieren ist. Eine Vergütung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung gilt, ist insoweit ein Indiz für eine nicht als Beschäftigungsverhältnis zu wertende Mitarbeit aufgrund der Vereinszugehörigkeit. Wird die Tätigkeit aber weitgehend durch den Verein bestimmt, insbesondere Zeit, Ort und Art der Tätigkeit (Trainingstage, programm) festgelegt, eine gesonderte vertragliche Vereinbarung hierüber getroffen und werden vergleichbare Funktionen auch von Vereinsfremden in gleicher Weise wahrgenommen und die Vergütung bei Urlaub und Krankheit weitergezahlt, ist auch insoweit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen (vgl. hierzu Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Kommentar, § 7 SGB IV, Rdnr. 20, 21). D.h., auch eine Vereinsmitgliedschaft schließt nicht aus, daß zwischen dem Mitglied und seinem Verein zusätzlich auch ein Beschäftigungsverhältnis und damit unter der weiteren Voraussetzung der Zahlung eines Entgelts Versicherungspflicht besteht. Dies ist allein dann nicht der Fall bei der Ausführung von Arbeiten, die im Rahmen der sich aus dem Vereinszweck ergebenden mitgliedschaftlichen Pflichten verrichtet werden. Das Mitglied kann aber zu seinem Verein in die besondere Beziehung eines Arbeitnehmers treten, wenn es sich zur Leistung über die Mitgliedschaft hinausgehender Arbeiten verpflichtet und - wie ausgeführt - das so begründete Vertragsverhältnisse alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses aufweist (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 7 SGB IV, Rdnr. 85).
Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV sind sodann alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Wegen dieses weiten Begriffs des Arbeitsentgelts kommt es also nicht darauf an, ob Zahlungen selbst als Aufwandsentschädigung oder Kostenerstattung bezeichnet werden, wobei nach der weiteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch eine pauschale Aufwandsentschädigung insoweit immer ein Arbeitsentgelt enthält, als sie den tatsächlichen Aufwand übersteigt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1996, Az.: 12 RK 6/95 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 111/95). Wenn als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlungen danach ein entsprechender Aufwand nicht gegenübersteht, so sind diese als Arbeitsentgelt anzusehen. Dadurch wird gleichzeitig verdeutlicht, daß eine solche Tätigkeit nicht ehrenamtlich, sondern um des Entgelt willen ausgeübt wird, was auch dann der Fall ist, wenn Zahlungen erfolgen, die wesentlich über einen Aufwendungsersatz hinausgehen. Im Falle der Sportausübung ist diese dann nicht mehr Selbstzweck, sondern auch Mittel zur Erzielung von Einkünften. Die Entgeltvereinbarung tritt insoweit an die Stelle bzw. neben das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Rechtsverhältnis (vgl. BFH wie vor).
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen hat sich der Kläger als Vertragsamateur während seiner Tätigkeit für den D. D-Stadt in einem zur Beklagten beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befunden. Er war wie ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber, hier dem D. D-Stadt, persönlich abhängig und dabei in dessen Betrieb eingegliedert, wobei er in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung auch dessen Weisungsrecht unterlag. Dies steht zur Überzeugung der Kammer zum einen aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung durch das Gericht selbst fest, zum anderen insbesondere aber auch aufgrund der Aussagen der Zeugen G. und H., die den klägerischen Vortrag voll inhaltlich bestätigt haben, ohne daß für die Kammer Anhaltspunkte irgendwelcher Art bestanden, die sie deren Aussagen in Zweifel ziehen ließen. Der Kläger mußte insoweit als Spieler, der neben dem Fußball keine weitere Berufstätigkeit ausgeübt hat, 7 mal in der Woche trainieren und davon 3 mal in der Woche vormittags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 4 mal nachmittags bzw. abends von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Auf die Trainingszeiten selbst hatte der Kläger keinerlei Einfluß. Diese wurden allein vom Trainer, dem Zeugen H. vorgegeben, ohne daß hier irgendwelche Mitspracherechte bestanden. Außerhalb dieses Trainings war der Kläger schließlich weiterhin verpflichtet, soweit erforderlich, an einem Einzeltraining teilzunehmen, wobei das diesbezügliche ob und wie wiederum allein durch den Trainer bestimmt wurde, ohne daß der Kläger sich dem entziehen konnte. Von den in der ersten Mannschaft spielenden Vertragsamateuren, die daneben eine weitere Berufstätigkeit ausübten, unterschied sich der Kläger bei alledem insoweit dadurch, daß diese nur 4 mal in der Woche nachmittags bzw. abends von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr am Training teilnahmen. Von Spielern wie dem Kläger wurde dieses zusätzliche Training nicht nur erwartet, es bestand insoweit nach Aussage der Zeugen auch eine vom Vorstand beschlossene Verpflichtung, auch wenn dies nicht ausdrücklich Bestandteil des mit dem Kläger geschlossenen Regionalligavertrages war. Der zeitlichen Mehrbeanspruchung wurde dabei durch die Höhe der gezahlten Vergütung Rechnung getragen, wobei nach Aussage des Zeugen G. sämtliche Spieler für ihren Spieleinsatz nicht einen Aufwendungsersatz, sondern einen darüber hinausgehenden Betrag erhalten haben und sich die Vergütungen insgesamt auf zwischen 2.000,00 DM und 6.500,00 DM monatlich beliefen. Spieler, die eine weitere Berufstätigkeit ausübten, bekamen weniger als diejenigen, die allein vom Fußball lebten. Nach Aussage des Zeugen G. habe es insoweit auch eine soziale Komponente gegeben, wobei die Vergütungen immer jedoch individuell ausgehandelt worden seien. Schließlich war der Kläger auch verpflichtet, an Werbeauftritten teilzunehmen, wobei regelmäßig Montagabends in der J. in D-Stadt im Rahmen eines sogenannten "Pflegetages" eine Werbeveranstaltung stattfand, an der alle Spieler teilnehmen mußten. Gleiches galt auch außerhalb der Punktspiele für die Teilnahme an Freundschaftsspielen. Diese konnten ohne wichtigen Grund nicht abgesagt werden, wobei der Kläger als Spieler der ersten Mannschaft schließlich ausnahmsweise auch nur dann von einer Teilnahme am Training befreit wurde, wenn er dies zuvor dem Trainer gegenüber nachvollziehbar begründete.
Von einer lediglich vereinsrechtlichen Bindung des Klägers an den D. D-Stadt kann nach alledem keine Rede sein, zumal die Satzung der D. D-Stadt in § 7 Ziffer 4 ihre Mitglieder allein verpflichtet, den Sportgedanken und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und § 7 Ziffer 6 darüber hinaus bestimmt, daß bei Personen, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen, eine Mitgliedschaft für dessen Dauer sogar ruht. Auch wird u.a. unter Zugrundelegung des Werdegangs des Klägers deutlich, daß für ihn die Sportausübung nicht mehr Selbstzweck, sondern in erster Linie Mittel zur Erzielung von Einkünften war und insoweit - wie oben beschrieben - der mit dem Kläger geschlossene Regionalligavertrag an die Stelle bzw. neben das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Rechtsverhältnis getreten ist, was gleichzeitig insoweit gilt, als sich die Eingliederung des Klägers in den Betrieb D. D Stadt insbesondere in seiner zeitlichen und persönlichen Abhängigkeit auch und gerade von den Fußballspielern unterschieden hat, die neben dem Fußball eine weitere Berufstätigkeit ausgeübt haben, so daß - wie von der Beklagten geltend gemacht - von einer Gleichstellung des Klägers mit diesen Spielern keine Rede sein kann, selbst wenn sich deren Verträge, abgesehen von der Vergütung, nicht unterschieden. Daß wie vom Zeugen G. ausgeführt, aus Leistungsgründe in die erste Mannschaft nachrückende Spieler der zweiten Mannschaft zunächst auch ohne schriftlichen Vertrag den gleichen Verpflichtungen unterlagen wie der Kläger, ändert hieran nichts. Auf das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages kann es hier nicht ankommen; insoweit ist allein auf die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit abzustellen. Daß die Vergütung in jedem Fall und dabei u.a. leistungsbezogen individuell ausgehandelt worden ist, also gerade nicht allein ein Aufwendungsersatz vereinbart wurde, belegt, unabhängig davon, daß der gezahlten Vergütung ohnehin kein entsprechen der Aufwand gegenüberstand, sodann ebenfalls nochmals deutlich, daß zumindest im Falle des Klägers, der neben dem Fußball keine weitere Berufstätigkeit ausgeübt hat, hier eine Tätigkeit um des Entgeltwillen erfolgt ist. Letzteres gilt abschließend um so mehr, als nach § 5 Ziffer 1 des o.a. Regionalligavertrages der Abschluß eines Lizenzspielervertrages nicht zur Unwirksamkeit des Regionalligavertrages führte, der Kläger zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes also auf die Erfüllung des Regionalligavertrages angewiesen und damit letztlich einem im Profifußball tätigen Lizenzfußballspiel gleichgestellt war.
Entgegen der zunächst von der Beklagten schließlich noch vertretenen Ansicht war die Tätigkeit des Klägers für den D. D-Stadt auch nicht allein wegen Kurzzeitigkeit beitragsfrei. Dies trifft nur für Beschäftigungen zu, die auf weniger als 18 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegen oder im Voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt sind. Dabei bleiben gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer und damit auch in der spielfreien Zeit unberücksichtigt (§ 169 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 AFG). Nach der Anhörung des Klägers und den Aussagen der Zeugen ging die zeitliche Inanspruchnahme des Klägers durch seine Tätigkeit für den D. D-Stadt weit über diese 18-Stunden-Grenze hinaus, wobei auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dann an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten hat.
Zusammenfassend folgt aus allem, daß der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Fußballspieler für den D. D-Stadt in der Regionalliga X in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 in einer zur Beklagten beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Gleiches gilt für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 25. August 1996 während seiner Zugehörigkeit zum F. F-Stadt, nachdem sich nach den weiteren glaubhaften Ausführungen des Klägers seine Stellung in diesem Verein von nichts in der vom D. D-Stadt unterschieden hat.
Da der Kläger sodann nach seinen weiteren glaubhaften Ausführungen gegenüber der Kammer in der Zeit vom 15. September bis 26. November 1995 für die Beklagte auch immer erreichbar war, Nebeneinkommen nicht erzielt und, da er trotz der Freigabe durch den F. F Stadt zunächst gesperrt worden war, auch keinen Fußball gespielt hat, liegen nach Überprüfung der Kammer abschließend auch die weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vor, so daß der Klage insgesamt stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, nachdem bereits der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 DM übersteigt und darüber hinausgehende Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, nicht vorliegen.
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