L 13 R 795/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2679/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 795/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1953 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben in Frankreich eine Ausbildung zum Ziegenwirt absolviert. Zuletzt war der Kläger als Gelegenheitsarbeiter und Gärtnergehilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 2002 ist der Kläger arbeitslos.

Am 10. Januar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung gab er an, sich wegen Wirbelsäulenbeschwerden für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte zog hieraufhin medizinische Unterlagen bei und veranlasste eine mehrfachärztliche sozialmedizinische Begutachtung.

Die Fachärztin für Chirurgie A. nannte in ihrem Gutachten vom 10. März 2011 folgende Diagnosen: 1. LWS Syndrom bei röntgenologisch degenerativen Veränderungen L5/S1 ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen, ohne Wurzelreizzeichen. 2. HWS-Syndrom mit muskulärer Dysbalance, ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen, ohne Wurzelreizzeichen. 3. Reizung der linken Schulter mit geringen funktionellen Einschränkungen. 4. Sehminderung bei Schielfeststellung linkes Auge, ohne höhergradige Funktionseinschränkungen. 5. Verdacht auf Zustand nach älterem Herzinfarkt, ohne aktuelle Beschwerden. Es bestünden Beschwerden an der HWS und an der LWS sowie an der linken Schulter, die zu qualitativen, jedoch nicht zu quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens führen. Der Kläger könne auf chirurgisch-orthopädischem Gebiet leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung zumindest sechsstündig verrichten. Auszuschließen seien Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie häufige Tätigkeiten über Kopf für den linken Arm sowie Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen für das räumliche Sehen.

Der Arzt für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie Dr. B. führte in seinem Gutachten vom 3. April 2011 aus, der Kläger habe ihm gegenüber angegeben, eine psychische Erkrankung sei nicht bekannt und es seien bislang keine ambulanten oder stationären psychiatrischen Behandlungen erfolgt, der Kläger nehme auch keine Medikamente, sondern lehne diese rigoros ab. Dr. B. diagnostizierte ein deprimiert-verbittertes Syndrom im Sinne von Anpassungsstörungen bei sozialen und biographischen Belastungen, akzentuierte Persönlichkeitszüge und einen schädlichen Gebrauch von Canabis. Aus neurologische-psychiatrischer Sicht sei der Kläger durchaus in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Es hätten sich keine Einschränkungen des Umstellungs- und Anpassungsvermögens gezeigt. Die Tätigkeit sollte nicht in Nachtschicht sein und keine psychischen Belastungen beinhalten. Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung sei auch eine Tätigkeit mit Publikumsverkehr nicht vertretbar. Im Übrigen liege ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich vor.

Der Internist C. stellte schließlich in seinem Gutachten vom 31. März 2011 folgende Diagnosen: 1.) Belastungsbeschwerden ohne wesentliche funktionelle Einbußen bei degenrativen Veränderungen der Rumpf- und Halswirbelsäule ohne neurologische Ausfälle. 2.) Belastungsbeschwerden und geringe Bewegungsbehinderung des linken Schultergelenkes. 3.) Anpassungsstörungen mit deprimiert-verbittertem Syndrom bei sozialen und biographischen Belastungen. 4.) Unklare Gewichtsabnahme. Der Gutachter C. kam unter Einbeziehung der orthopädischen und nervenärztlichen Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2011 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, er leide unter erheblichen Rückenproblemen mit Ausstrahlungen in den Hand- und Ellenbogenbereich. Nach Auffassung der behandelnden Orthopädin könne er nur etwa vier Stunden täglich erwerbstätig sein. Weiter sei die bestehende Sehminderung des linken Auges zu beachten sowie der Umstand, dass ihm ein Gesamt-GdB von 50 zuerkannt sei.

Nach Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2011 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 21. Juni 2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen die Argumente des Widerspruchsverfahrens wiederholt und vertieft.

Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt.

Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. D. hat mit Schreiben vom 25. Juli 2011 mitgeteilt, er haben den Kläger seit Juli 2010 nur einmal, am 19. Juli 2011 behandelt. Der Kläger habe über Schmerzattacken geklagt, die seit circa drei Jahren bestünden. Zuvor habe er den Kläger einmal im Mai 2010 gesehen, damals habe der Kläger über Lumbalgien geklagt. Er kenne den Kläger nicht gut genug, um die Frage nach der Leistungsfähigkeit beantworten zu können (Bl. 25 ff der SG Akte).

Die Fachärztin für Orthopädie E. hat mit Schreiben vom 27. September 2011 mitgeteilt, der Kläger sei seit Juli 2010 nur ein Mal im März 2011 bei ihr gewesen, um Röntgenbilder mitzunehmen. Untersucht habe sie den Kläger letztmals im Mai 2010 (Bl. 31 der SG Akte).

Der Augenarzt Dr. F. hat mit Schreiben vom 15. Januar 2012 mitgeteilt, er habe den Kläger letztmals im Jahr 2002 untersucht und könne daher die Fragen des SG nicht beantworten (Bl. 40 der Verwaltungsakte). Nachdem der Kläger zuvor eine aktuelle Untersuchung durch Dr. F. behauptet hatte, hat Dr F. ergänzend mit Schreiben vom 27. März 2012 nochmals wiederholt, dass er den Kläger letztmals im März 2002 untersucht habe (Bl. 47 der SG Akte).

Der HNO Arzt G. hat mit Schreiben vom 27. Februar 2012 mitgeteilt, er habe beim Kläger keinen wesentlichen pathologischen Befund erhoben, weshalb die Frage nach einer mindestens sechsstündigen Leistungsfähigkeit zu bejahen sei (Bl. 46 der SG Akte).

Der Facharzt für Neurologie Dr. H. hat mit Schreiben vom 14. Mai 2012 mitgeteilt, der Kläger sei einmalig am 27. Februar 2012 bei ihm in Behandlung gewesen und habe über Schmerzen im Bereich der HWS und LWS geklagt. Im neurologischen Befund habe sich ein Strabismus divergens links finden lassen. Ansonsten seien keine neurologischen Ausfälle zu objektivieren. Aufgrund des neurologischen Befundes sehe er keine Einschränkungen für eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit im Rahmen einer 5-Tage Woche (Bl. 48 f der SG Akte)

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger erfülle weder die – näher dargelegten – Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, noch habe er einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Das SG hat sich hierbei auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten auf orthopädischem, neurologisch-psychiatrischem und internistischem Fachgebiet sowie die aktuellen sachverständigen Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte des Klägers gestützt. Danach leide der Kläger unter einem Lendenwirbelsäulensyndrom bei röntgenologisch degenerativen Veränderungen L5/S1 ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen ohne Wurzelreizzeichen, einem Halswirbelsäulensyndrom mit muskulärer Dysbalance, ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen und ohne Wurzelreizzeichen, einer Reizung der linken Schulter mit geringen funktionellen Einschränkungen, einer Sehminderung bei Schielfehlstellung des linken Auges ohne höhergradige Funktionseinschränkungen, einem Streckdefizit des fünften Fingers rechts im Endgelenk nach altem Strecksehnenabriss ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, einer Lymphknotenschwellung am Hals links, einem Brustwirbelsäulen-Rundrücken ohne funktionelle Einschränkungen und ohne Beschwerden und Naevi. Es bestehe der Verdacht auf Zustand nach älterem Herzinfarkt ohne aktuelle Beschwerden, Cannabiskonsum, ein deprimiert-verbittertes Syndrom im Sinne von Anpassungsstörungen bei sozialen und biographischen Belastungen und akzentuierten Persönlichkeitszüge. Die Nervenaustrittspunkte der Nasennebenhöhlen seien rechts druckschmerzhaft und es erfolge eine unklare Gewichtsabnahme. Diese Gesundheitsstörungen würden lediglich qualitative Funktionseinschränkungen bedingen. Bei deren Beachtung sei der Kläger in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. So habe beim Kläger während der Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet am 10. März 2011 kein Zeichen einer Wurzelreizung oder Wurzelkompression gefunden werden können. Röntgenologisch seien allenfalls geringfügige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule nachweisbar. Festgestellt worden sei eine leichte Kapselschwellung des linken Schultergelenks mit gering endgradig eingeschränkter Beweglichkeit beim Anheben. Allerdings habe der Kläger keine wesentlichen Einschränkungen bei Alltagsverrichtungen beschrieben. Nachvollziehbar habe die Gutachterin mit diesen Gesundheitsstörungen lediglich qualitative Leistungseinschränkungen begründet. So seien dem Kläger nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus unter Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen und häufigen Tätigkeiten über Kopf für den linken Arm zumutbar. Im Gegensatz zum Vorbringen in der Klageschrift habe die Gutachterin (A.) die Einschränkungen des linken Auges des Klägers bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt. Nach ihrer Einschätzung bestehe bei Brillenversorgung keine höhergradige Seheinschränkung. Die hierfür gegebene Begründung sei für das Gericht nachvollziehbar. So habe der Kläger eine Büroklammer sofort und zügig fassen und auch sämtliche Gangarten unauffällig zeigen können. Leistungsrechtlich ergebe sich hieraus die Konsequenz, dass Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an das räumliche Sehen nicht mehr möglich seien. Der Umstand, dass sich nach aktueller Bescheinigung des Augenoptikers K. vom 12. Juni 2012 die Sehschärfe weiter verschlechtert habe, bedinge die Anpassung einer neuen Brille. Es sei jedoch nichts dafür ersichtlich, dass eine entsprechende Versorgung beim Kläger nicht möglich sei oder nur zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen würde. Weiterreichende Einschränkungen als in den Verwaltungsgutachten festgestellt, hätten auch von den behandelnden Ärzten des Klägers nicht belegt werden können. In orthopädischer Behandlung stehe der Kläger aktuell nicht. Nach Auskunft der sachverständigen Zeugin E. habe er dort zuletzt im März 2011 lediglich Röntgenbilder abgeholt. Auch der Hausarzt des Klägers, Dr. D., habe den Kläger lediglich im Mai 2010 wegen Lumbalgien eine Überweisung zum Orthopäden ausgestellt. Auch auf den übrigen Fachgebieten sei eine quantitative Leistungsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht belegt. Die Gutachter im Verwaltungsverfahren auf neurologisch-psychiatrischem und internistischem Fachgebiet, Dr. B. und C., hätten schlüssig ausgeführt, dass unter Beachtung qualitativer Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich noch möglich sei. Auch der aktuell vom behandelnden Nervenarzt, Dr. H., am 27. Februar 2012 erhobene Befund - Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule links, Schmerzen vor dem rechten Ohr, im Verlauf mehr zur Nase ziehend - stehe dem nicht entgegen. Danach könne seiner Einschätzung nach der Kläger noch im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Dass der Kläger, wie zuletzt vorgetragen, von täglichen Schmerzattacken durch krampfartige Stiche im Kopf geplagt sei, habe ärztlicherseits nicht bestätigt werden können. Laut Dr. H.s Auskunft in dessen letzten Attest sei die Symptomatik abgeklungen. Schließlich habe auch auf dem Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde keine überdauernde Leistungsminderung des Klägers festgestellt werden können. Der behandelnde HNO Arzt habe laut dessen Auskunft vom 27. Februar 2012 keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben. Nach alledem bestehe beim Kläger keine quantitative Leistungsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gegen den dem Kläger am 13. Januar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 10. Februar 2014 Berufung erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Befund am rechten Auge habe sich verschlechtert, er sei am grünen Star erkrankt und es sei ein Tumor festgestellt worden, bei dem Umfang und Ort allerdings nicht lokalisiert seien. In diesem Zusammenhang hat der Kläger einen Laborbericht des Ärztlichen Gemeinschaftslabors Karlsruhe vom 21. Februar 2014 übersandt (Bl. 16 ff der Senatsakte).

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe 23. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2011 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab dem 1. Januar 2011 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senat hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhaltes den vom Kläger benannten Facharzt für Augenheilkunde Dr. L. als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat mit Schreiben vom 24. Februar 2014 mitgeteilt, er habe den Kläger einmalig am 24. Februar 2014 untersucht. Die vorderen Augenabschnitte seien beidseits unauffällig, die Linsen seien beidseits leicht getrübt. Er habe die Diagnosen einer angeborenen Amblyopie links, Astigmatismus (Hornhaut-verkrümmung), Hyperopie (Weitsichtigkeit) und Presbyopie (Altersweitsichtigkeit) gestellt. Aus augenärztlicher Sicht sei der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden leistungsfähig (Bl. 21 der Senatsakte).

In dem am 18. Juli 2014 durchgeführten Erörterungstermin wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich eine weitere Rechtsverfolgung als Rechtsmissbräuchlich darstellen dürfte und die Auferlegung von Verschuldenskosten in Betracht komme. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 30 bis 31 der Senatsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 10. Januar 2011 ablehnende Bescheid vom 10. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2011. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Damit ist der Kläger nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit weitgehend von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren anzumerken, dass auch durch die auf Antrag des Klägers durchgeführte Befragung des behandelnden Augenarztes Dr. L. keine sich auf die quantitative die Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkende Funktionsbeeinträchtigung bestätigt werden konnte. Vielmehr hat auch Dr. L. die Frage nach einer mindestens sechsstündigen Leistungsfähigkeit ausdrücklich bejaht.

Die Befürchtung des Klägers, er habe eine Tumorerkrankung, wurde im Übrigen im Erörterungstermin nicht weiter geltend gemacht, so dass der Senat auch insoweit keinen Anlass für weitere Ermittlungen hatte.

Es ist vielmehr festzuhalten, dass die durchweg schlüssig begründeten und überzeugenden Gutachten des Dr. B. auf neurologisch-psychiatrischem, der Chirurgin A. auf orthopädischem und des Internisten C. übereinstimmend eine mindestens sechs stündige Leistungsfähigkeit des Klägers angenommen haben. Auf keinem Fachgebiet konnten mittel- oder gar schwergradige Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden. Vielmehr stellen sich die vorhandenen Beeinträchtigungen durchgehend als eher leichtgradig dar. Dies wird auch durch das Ergebnis der Befragung sämtlicher behandelnder Ärzte bestätigt. Keiner der als sachverständige Zeugen befragten behandelten Ärzte hat einen sich auf die quantitative Leistungsfähigkeit auswirkenden relevanten Befund mitgeteilt. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt für den Senat so dar, dass der Kläger nur recht sporadisch ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt und im Übrigen eine Medikamenteneinnahme rigoros ablehnt. Es gibt daher keinerlei Anhaltspunkte, die für eine rentenrelevante Beeinträchtigung des Klägers sprechen könnte.

Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der vom SG genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die vorliegenden qualitativen Einschränkungen können zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich zudem weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.).

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Das SG hat zutreffend die letzte Tätigkeit als Gärtnergehilfe bzw. Gelegenheitsarbeiter als ungelernte Tätigkeit eingestuft und den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt somit nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist im Erörterungstermin vom 18. Juli 2014 erfolgt und der Kläger wurde anschließend noch schriftlich auf die Mindesthöhe der Verschuldenskosten hingewiesen (Bl. 32 der Senatsakte). Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03, Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003 - L 2 RA 379/03 - beide veröffentlicht in Juris). Maßgeblich für die Auferlegung von Verschuldenskosten war für den Senat, dass trotz umfangreicher Befragung der behandelnden Ärzte keinerlei Befunde erhoben wurden, die auch nur annähernd für eine rentenrelevante Leistungsbeeinträchtigung des Klägers sprechen könnten. Da keiner der im Laufe des Verfahrens als Gutachter oder Zeugen gehörten Ärzte das Rentenbegehren des Klägers in irgendeiner Form unterstützt hat, muss sich auch dem Kläger aufdrängen, dass sein Rentenbegehren jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Dass dennoch demonstrierte fortwährende Beharren des Klägers auf eine Erwerbsminderungsrente zeigt daher aus Sicht des Senats ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit, welches die Auferlegung von Verschuldenskosten rechtfertigt. Der Senat hält daher im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Für die Höhe der dem Senat verursachten Kosten erscheint die gesetzliche Mindestgebühr, obwohl tatsächlich diese überschreitend, als zunächst angemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).

Im Übrigen war für den Senat bezüglich der Kostenentscheidung im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Rechtskraft
Aus
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