Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4119/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1934/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 14. März 2014, mit dem der Antrag des Klägers vom 11. November 2013 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verworfen worden ist.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 bewilligte die Agentur für Arbeit als Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend Beklagter) dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. November 2011 bis 30. April 2012 in Höhe von monatlich 364,00 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2011 wurden dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 in Höhe von monatlich 374,00 EUR bewilligt. Gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2011 legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 28. November 2011 und gegen den Änderungsbescheid vom 26. November 2011 Widerspruch mit Schreiben vom 4. Dezember 2011 ein, die mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Der Kläger hat hiergegen am 23. Januar 2012 Klage zum SG erhoben. Er hat einen nicht bezifferten höheren Arbeitslosengeld-II-Regelsatz sowie einen nicht bezifferten ernährungsbedingten Mehrbedarf sowie einen nicht bezifferten Mehrbedarf für die Selbstvertretung in Rechtssachen geltend gemacht. Nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH; Beschluss des SG vom 8. Mai 2012, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juni 2013, L 12 AS 2679/12 B), hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2013 die Klage unter dem Aktenzeichen S 14 AS 271/12 abgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein krankheitsbedingter Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung noch ein Mehrbedarf zur Selbstvertretung in Rechtsangelegenheiten zu. Der Kläger habe auch keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil die maßgeblichen Regelsätze verfassungswidrig seien. Der Gerichtsbescheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass er mit der Berufung angefochten werden könne (siehe Bl. 24 der Akten des SG S 14 AS 271/12). Am 10. Oktober 2013 wurde der Gerichtsbescheid dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am Montag, den 11. November 2013, hat der Kläger beim SG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 17. Februar 2014 hat der Kläger die Klage auf die Widerspruchsbescheide vom 23. Dezember 2013 (W 1233/13 und W 2657/13) erweitert. Mit Beschluss vom 14. März 2014 hat das SG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verworfen, da gegen den Gerichtsbescheid die Berufung statthaft sei. Das SG habe daher den Antrag durch Beschluss zu verwerfen (Hinweis auf LSG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Dezember 1961, L 10 S 49/61, Juris). Nachdem das Verfahren mit Verkündung des Gerichtsbescheids beendet worden sei, gehe auch die Klageänderung ins Leere, da zu diesem Zeitpunkt keine Klage mehr existiert habe (§ 99 Abs. 1 SGG). Die Rechtsmittelbelehrung weist aus, dass dieser Beschluss mit der Beschwerde anfechtbar sei (siehe Bl. 16 der SG-Akte S 14 AS 4119/13).
Gegen den dem Kläger am 19. März 2014 zugestellten Beschluss hat er am Dienstag nach Ostermontag, dem 22. April 2014 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, von dem Beschwerdewert von 750,00 EUR sei der streitgegenständliche Beschwerdewert sehr weit entfernt. Er hätte auch nicht zuerst Berufungs-Nichtzulassungsbeschwerde und erst nach deren Zurückweisung Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung stellen können. Im Übrigen sei keine Norm ersichtlich, aus der sich ergibt, dass das SG durch Beschluss entscheiden könne. Ihm hätte auch diesbezüglich rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Außerdem hätte er auch bezüglich der Klageerweiterung eine Reaktionsmöglichkeit erhalten müssen. Mit Schriftsatz vom 12. August 2014 hat der Kläger vorgetragen, der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 12. August 1981 könne für das vorliegende Verfahren nicht gefolgt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14. März 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2013 als nicht ergangen gilt.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 14. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht, obwohl das SG über den Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil hätte entscheiden müssen. Zwar wird vertreten, dass das SG durch Beschluss entscheiden könne, da es dem mit dem Gerichtsbescheid intendierten Entlastungszweck widerspräche, wollte man die Entscheidung in der Hauptsache durch Gerichtsbescheid zulassen, demgegenüber aber bei unstatthaftem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine solche mündliche Verhandlung verlangen (vgl. Bienert, SGB 2014, 365, 372 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 105 Rdnr. 24f; Lüdtke, § 105 Rdnr. 18; Breitkreuz/Fichte, § 105 Rdnr. 6; Hinz/Lowe, § 105 Rdnr. 25; Jansen § 105 SGG Rdnr. 21; Landesozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 27. Dezember 1961, L 10 S 49/61, Juris; Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1997, Bs IV 135/97, Juris; Landessozialgericht Berlin laut dem Urteil vom 25. Januar 2002, L 10 AL 299/99 W 00). Der Senat kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschließen, so dass das SG die Unzulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung durch Urteil hätte aussprechen müssen (so auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. August 1981, I B 72/80, Juris; Hennig, § 105 SGG Rdnr. 117; Zeihe § 105 SGG Rdnr. 20b und 15f). § 158 SGG, wonach die unzulässige Berufung durch Beschluss verworfen werden kann, gilt nur im Berufungsverfahren. Eine analoge Anwendung verbietet sich. Zum Einen spricht das Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 107, 395) gegen eine analoge Anwendung, zum Anderen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht um ein Rechtsmittel, sondern nur um einen Rechtsbehelf, der dazu führen soll, dass dasselbe Gericht nochmals entscheidet. Schließlich ist auf die Regelung in § 105 Abs. 4 SGG hinzuweisen, wonach das Gericht durch Urteil zu entscheiden hat - indem es auf den Gerichtsbescheid verweisen kann - wenn mündliche Verhandlung beantragt wird. § 105 Abs. 4 SGG wiederum nur auf den Fall zu reduzieren, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist (Bienert, a.a.O.), widerspricht wiederum dem Gebot der Rechtsmittelklarheit und entspricht nur praktischen Gründen, nicht aber den Voraussetzungen für eine abändernde Auslegung der nach dem Wortlaut eindeutig einschlägigen Norm. Auch bei der Vergleichsanfechtung oder bei einem entstandenen Streit, ob eine prozessbeendende Rücknahme wirksam ist, hat das SG durch Urteil zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 102 Rdnr. 12 m.w.N.). Nichts Anderes kann auch bei dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelten; nach Bejahung einer Vorfrage (Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. Unwirksamkeit des Vergleichs bzw. der Rücknahme) ist jeweils in der Hauptsache zu entscheiden, was nach § 125 SGG durch Urteil zu erfolgen hat, wenn nicht eine gesetzliche Ausnahme - die hier nicht vorliegt - einschlägig ist. Das SG hätte daher durch Urteil entscheiden müssen.
Hat das SG im Streitfall eine der Art nach falsche Entscheidung getroffen, darf dem Kläger kein Nachteil dadurch erwachsen, dass er von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat, auf das er durch das Gericht hingewiesen worden ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach dem Grundsatz der sogenannten Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel zulässig, das gegen die gewählte Entscheidungsform zulässig wäre, als auch das Rechtsmittel, das gegen die richtige Entscheidungsform zulässig gewesen wäre (BFH a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer vor § 143 SG Rdnr. 14 m.w.N.). Hiernach ist die Beschwerde zulässig.
Der erkennende Senat entscheidet in korrekter Form, also durch Urteil, wenn zu Unrecht ein Beschluss ergangen ist (vgl. BFH, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer vor § 143 SGG Rdnr. 14a m.w.N.). Demzufolge hat der Senat auf mündliche Verhandlung - oder im Falle einer Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - durch Urteil über die Beschwerde zu entscheiden.
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht statthaft, da gegen den Gerichtsbescheid die Berufung statthaft war. Da der Kläger mit der Klage einen nicht begrenzten Anspruch auf Geldleistungen wegen eines höheren Regelbedarfes, eines krankheitsbedingten Mehrbedarfes für kostenaufwendige Ernährung sowie eines Mehrbedarfes zur Selbstvertretung in Rechtsangelegenheiten für einen Zeitraum von sechs Monaten geltend gemacht hat, beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mehr als 750,00 EUR, weshalb die Berufung statthaft ist. Der Klage lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Klage auf einen Geldbetrag begrenzt worden ist, der unterhalb des genannten Wertes liegt, so dass die Berufung ohne Beschränkung zulässig ist. Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung aber nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist, weshalb hier das SG den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht als unstatthaft verworfen hat.
Nachdem am 17. Februar 2014 keine Klage mehr anhängig war -der Gerichtsbescheid gilt nicht als nicht ergangen (s.o.) und war am 12. November 2013 rechtskräftig geworden- hat das SG zu Recht die erweiterte Klage als unzulässig verworfen, jedoch auch hier zu Unrecht durch Beschluss (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 99 Rdnr. 14).
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 159 SGG analog liegen nicht vor. Zwar hat das SG den Kläger nicht vor Erlass des Beschlusses vom 14. März 2014 angehört. Die Verletzung rechtlichen Gehörs rechtfertigt jedoch nach § 159 SGG analog keine Zurückverweisung, da keine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist und das SG auch zutreffend über die erweiterte Klage nicht in der Sache entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Im Rahmen des dem Senat eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hatte und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Rechtsverfolgung gegeben hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streit über die Frage, ob das SG in der richtigen Form entschieden hat, ist nicht entscheidungserheblich, da die Beschwerde in jedem Fall zulässig ist und die Beteiligten durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim LSG nicht beschwert sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 14. März 2014, mit dem der Antrag des Klägers vom 11. November 2013 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verworfen worden ist.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 bewilligte die Agentur für Arbeit als Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend Beklagter) dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. November 2011 bis 30. April 2012 in Höhe von monatlich 364,00 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2011 wurden dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 in Höhe von monatlich 374,00 EUR bewilligt. Gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2011 legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 28. November 2011 und gegen den Änderungsbescheid vom 26. November 2011 Widerspruch mit Schreiben vom 4. Dezember 2011 ein, die mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Der Kläger hat hiergegen am 23. Januar 2012 Klage zum SG erhoben. Er hat einen nicht bezifferten höheren Arbeitslosengeld-II-Regelsatz sowie einen nicht bezifferten ernährungsbedingten Mehrbedarf sowie einen nicht bezifferten Mehrbedarf für die Selbstvertretung in Rechtssachen geltend gemacht. Nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH; Beschluss des SG vom 8. Mai 2012, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juni 2013, L 12 AS 2679/12 B), hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2013 die Klage unter dem Aktenzeichen S 14 AS 271/12 abgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein krankheitsbedingter Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung noch ein Mehrbedarf zur Selbstvertretung in Rechtsangelegenheiten zu. Der Kläger habe auch keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil die maßgeblichen Regelsätze verfassungswidrig seien. Der Gerichtsbescheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass er mit der Berufung angefochten werden könne (siehe Bl. 24 der Akten des SG S 14 AS 271/12). Am 10. Oktober 2013 wurde der Gerichtsbescheid dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am Montag, den 11. November 2013, hat der Kläger beim SG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 17. Februar 2014 hat der Kläger die Klage auf die Widerspruchsbescheide vom 23. Dezember 2013 (W 1233/13 und W 2657/13) erweitert. Mit Beschluss vom 14. März 2014 hat das SG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verworfen, da gegen den Gerichtsbescheid die Berufung statthaft sei. Das SG habe daher den Antrag durch Beschluss zu verwerfen (Hinweis auf LSG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Dezember 1961, L 10 S 49/61, Juris). Nachdem das Verfahren mit Verkündung des Gerichtsbescheids beendet worden sei, gehe auch die Klageänderung ins Leere, da zu diesem Zeitpunkt keine Klage mehr existiert habe (§ 99 Abs. 1 SGG). Die Rechtsmittelbelehrung weist aus, dass dieser Beschluss mit der Beschwerde anfechtbar sei (siehe Bl. 16 der SG-Akte S 14 AS 4119/13).
Gegen den dem Kläger am 19. März 2014 zugestellten Beschluss hat er am Dienstag nach Ostermontag, dem 22. April 2014 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, von dem Beschwerdewert von 750,00 EUR sei der streitgegenständliche Beschwerdewert sehr weit entfernt. Er hätte auch nicht zuerst Berufungs-Nichtzulassungsbeschwerde und erst nach deren Zurückweisung Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung stellen können. Im Übrigen sei keine Norm ersichtlich, aus der sich ergibt, dass das SG durch Beschluss entscheiden könne. Ihm hätte auch diesbezüglich rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Außerdem hätte er auch bezüglich der Klageerweiterung eine Reaktionsmöglichkeit erhalten müssen. Mit Schriftsatz vom 12. August 2014 hat der Kläger vorgetragen, der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 12. August 1981 könne für das vorliegende Verfahren nicht gefolgt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14. März 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2013 als nicht ergangen gilt.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 14. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht, obwohl das SG über den Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil hätte entscheiden müssen. Zwar wird vertreten, dass das SG durch Beschluss entscheiden könne, da es dem mit dem Gerichtsbescheid intendierten Entlastungszweck widerspräche, wollte man die Entscheidung in der Hauptsache durch Gerichtsbescheid zulassen, demgegenüber aber bei unstatthaftem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine solche mündliche Verhandlung verlangen (vgl. Bienert, SGB 2014, 365, 372 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 105 Rdnr. 24f; Lüdtke, § 105 Rdnr. 18; Breitkreuz/Fichte, § 105 Rdnr. 6; Hinz/Lowe, § 105 Rdnr. 25; Jansen § 105 SGG Rdnr. 21; Landesozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 27. Dezember 1961, L 10 S 49/61, Juris; Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1997, Bs IV 135/97, Juris; Landessozialgericht Berlin laut dem Urteil vom 25. Januar 2002, L 10 AL 299/99 W 00). Der Senat kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschließen, so dass das SG die Unzulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung durch Urteil hätte aussprechen müssen (so auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. August 1981, I B 72/80, Juris; Hennig, § 105 SGG Rdnr. 117; Zeihe § 105 SGG Rdnr. 20b und 15f). § 158 SGG, wonach die unzulässige Berufung durch Beschluss verworfen werden kann, gilt nur im Berufungsverfahren. Eine analoge Anwendung verbietet sich. Zum Einen spricht das Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 107, 395) gegen eine analoge Anwendung, zum Anderen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht um ein Rechtsmittel, sondern nur um einen Rechtsbehelf, der dazu führen soll, dass dasselbe Gericht nochmals entscheidet. Schließlich ist auf die Regelung in § 105 Abs. 4 SGG hinzuweisen, wonach das Gericht durch Urteil zu entscheiden hat - indem es auf den Gerichtsbescheid verweisen kann - wenn mündliche Verhandlung beantragt wird. § 105 Abs. 4 SGG wiederum nur auf den Fall zu reduzieren, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist (Bienert, a.a.O.), widerspricht wiederum dem Gebot der Rechtsmittelklarheit und entspricht nur praktischen Gründen, nicht aber den Voraussetzungen für eine abändernde Auslegung der nach dem Wortlaut eindeutig einschlägigen Norm. Auch bei der Vergleichsanfechtung oder bei einem entstandenen Streit, ob eine prozessbeendende Rücknahme wirksam ist, hat das SG durch Urteil zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 102 Rdnr. 12 m.w.N.). Nichts Anderes kann auch bei dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelten; nach Bejahung einer Vorfrage (Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. Unwirksamkeit des Vergleichs bzw. der Rücknahme) ist jeweils in der Hauptsache zu entscheiden, was nach § 125 SGG durch Urteil zu erfolgen hat, wenn nicht eine gesetzliche Ausnahme - die hier nicht vorliegt - einschlägig ist. Das SG hätte daher durch Urteil entscheiden müssen.
Hat das SG im Streitfall eine der Art nach falsche Entscheidung getroffen, darf dem Kläger kein Nachteil dadurch erwachsen, dass er von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat, auf das er durch das Gericht hingewiesen worden ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach dem Grundsatz der sogenannten Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel zulässig, das gegen die gewählte Entscheidungsform zulässig wäre, als auch das Rechtsmittel, das gegen die richtige Entscheidungsform zulässig gewesen wäre (BFH a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer vor § 143 SG Rdnr. 14 m.w.N.). Hiernach ist die Beschwerde zulässig.
Der erkennende Senat entscheidet in korrekter Form, also durch Urteil, wenn zu Unrecht ein Beschluss ergangen ist (vgl. BFH, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer vor § 143 SGG Rdnr. 14a m.w.N.). Demzufolge hat der Senat auf mündliche Verhandlung - oder im Falle einer Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - durch Urteil über die Beschwerde zu entscheiden.
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht statthaft, da gegen den Gerichtsbescheid die Berufung statthaft war. Da der Kläger mit der Klage einen nicht begrenzten Anspruch auf Geldleistungen wegen eines höheren Regelbedarfes, eines krankheitsbedingten Mehrbedarfes für kostenaufwendige Ernährung sowie eines Mehrbedarfes zur Selbstvertretung in Rechtsangelegenheiten für einen Zeitraum von sechs Monaten geltend gemacht hat, beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mehr als 750,00 EUR, weshalb die Berufung statthaft ist. Der Klage lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Klage auf einen Geldbetrag begrenzt worden ist, der unterhalb des genannten Wertes liegt, so dass die Berufung ohne Beschränkung zulässig ist. Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung aber nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist, weshalb hier das SG den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht als unstatthaft verworfen hat.
Nachdem am 17. Februar 2014 keine Klage mehr anhängig war -der Gerichtsbescheid gilt nicht als nicht ergangen (s.o.) und war am 12. November 2013 rechtskräftig geworden- hat das SG zu Recht die erweiterte Klage als unzulässig verworfen, jedoch auch hier zu Unrecht durch Beschluss (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 99 Rdnr. 14).
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 159 SGG analog liegen nicht vor. Zwar hat das SG den Kläger nicht vor Erlass des Beschlusses vom 14. März 2014 angehört. Die Verletzung rechtlichen Gehörs rechtfertigt jedoch nach § 159 SGG analog keine Zurückverweisung, da keine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist und das SG auch zutreffend über die erweiterte Klage nicht in der Sache entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Im Rahmen des dem Senat eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hatte und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Rechtsverfolgung gegeben hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streit über die Frage, ob das SG in der richtigen Form entschieden hat, ist nicht entscheidungserheblich, da die Beschwerde in jedem Fall zulässig ist und die Beteiligten durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim LSG nicht beschwert sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved