Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1208/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2522/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2013 abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum vom 12. April 2010 bis 31. Juli 2010 rechtmäßig ist.
Der Kläger Ziff. 1 sowie seine Ehefrau (Klägerin Ziff. 2) und deren Kinder, die zum streitigen Zeitraum minderjährig waren, Kläger Ziff. 3 bis 7 bezogen in dem streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Grundlage der Leistungsgewährung, die aufgrund einer von den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit vorläufig bewilligt wurden, waren die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit A.) vom 22. April 2010, 29. April 2010 sowie vom 18. August 2010, (Ausführungsbescheid des Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2010, S 2 AS 2632/10 ER) und der Bescheid vom 12. Juli 2010 des Sozialamts des Landratsamtes Karlsruhe vom bezüglich der in getrennter Aufgabenwahrnehmung erbrachten kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu unter anderem Bl. 34 - 48 der Senatsakten). Bei der Antragstellung vom 12. April 2010 gaben die Kläger an, ihre Hilfebedürftigkeit ergebe sich daraus, dass von Januar bis April 2010 noch von den vorhandenen Gewinnen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers Ziff. 1 der Lebensunterhalt habe bestritten werden können. Diese Mittel seien jedoch verbraucht. Bei dem zwischenzeitlich von der Klägerin Ziff. 2 angemeldeten Gewerbe handle es sich um ein Beratungsunternehmen im IT-Bereich und im Erziehungsbereich. Es seien noch keine Einnahmen vorhanden, weshalb die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen geschätzt werden könnten. Aufgrund der von den Klägern hierzu gemachten Angaben wurden die Leistungen berechnet und die Leistungen vorläufig bewilligt. Zum 31. Juli 2010 verzichteten die Kläger auf Leistungen nach dem SGB II (Mitteilung des Klägers Ziff. 1 vom 14. Juni 2010).
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wegen der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 13. April bis 31. Oktober 2010 forderte die Agentur für Arbeit Karlsruhe die Kläger mit an den Kläger Ziff. 1 gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2012 auf, bis zum 7. Januar 2012 für den Zeitraum vom 13. April 2010 bis 31. Juli 2010 die Anlage "Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" (EKS) ausgefüllt und mit entsprechenden Nachweisen zurückzusenden. Die Beklagte führte weiter aus, dass ohne Nachweise das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit aufgrund der vorläufigen Angaben geschätzt werde. Weil die Kläger innerhalb der gesetzten Frist bis zum 7. Januar 2012 dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, erinnerte der Beklagte den Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 17. Januar 2012 nochmals unter weiterer Fristsetzung bis 30. Januar 2012 an die Vorlage der ausgefüllten Bescheinigung EKS und entsprechender Nachweise. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum gesetzten Termin vorliegen, würde das Einkommen geschätzt werden. Ausführungen zur Art und Weise der Schätzung erfolgten weder im Schreiben vom 1. Dezember 2011, noch in dem vom 17. Januar 2012. Mit Fax vom 29. Januar 2012 teilte der Kläger Ziff. 1 mit, es könne eine Schätzung aufgrund der vorgelegten Unterlagen erfolgen.
Mit jeweils getrennten Bescheiden vom 13. Februar 2012 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 12. April 2010 bis 31. Juli 2010 endgültig fest. Für den Kläger Ziff. 1 und die Kläger Ziff. 4 bis 7 ergab sich eine Erstattungsforderung von 2.219,16 EUR, weil in der genannten Zeit das geschätzte Einkommen den Bedarf übersteige und somit ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bestanden hätte. Mit getrenntem Bescheid vom 13. Februar 2012 wurde ebenfalls für die Klägerin Ziff. 2 für den genannten Zeitraum aufgrund der Schätzung der Beklagten ein Anspruch auf Leistungen für den genannten Zeitraum verneint und ein Erstattungsbetrag von 1.360,01 EUR geltend gemacht. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens (bezüglich der Höhe der Leistungen) der Kläger Ziff. 1 mehrfach aufgefordert worden sei, eine abschließende EKS inklusive Nachweise vorzulegen. Letztmalig sei dies mit Schreiben vom 17. Januar 2012 geschehen. Da trotz Aufforderung die Nachweise nicht erbracht worden seien, sei das Einkommen im Bewilligungszeitraum vom 12. April 2010 bis 31. Juli 2010 geschätzt worden. Die Schätzung sei nach der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt. Eine Berechnung – oder eine weitere Darstellung der Schätzungsgrundlagen – wurde nicht mitgeteilt.
Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2012 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Betriebseinnahmen und Ausgaben seien nicht nachgewiesen. Den entsprechenden Aufforderungen sei nicht nachgekommen worden, weshalb eine Schätzung durchgeführt worden sei.
Am 28. März 2012 haben die Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) hiergegen Klage erhoben. Es seien zum damaligen Zeitpunkt auch keine weiteren Unterlagen angefordert worden.
Den mit Klageerhebung gestellten Antrag der Kläger auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2012 (S 10 AS 1209/12 ER) ab, die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17. Juli 2012 (L 1 AS 2836/12 ER-B) mangels Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) zurückgewiesen.
Zur Begründung der Klage haben die Kläger angegeben, sie hätten alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Auf Anforderung des SG haben die Kläger weitere Buchungsunterlagen und Quittungen vorgelegt.
Mit Urteil vom 11. April 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u.a. ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die geltend gemachten Einnahmen und Ausgaben seien nicht nachgewiesen. Sie könnten ebenfalls keine höheren Leistungen beanspruchen, als dass von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden bereits festgestellt worden sei. Hinweise auf eine unzutreffende Berechnung der Höhe der Leistungen insbesondere im Ergebnis der geltend gemachten Erstattungsforderung seien nicht gegeben.
Gegen das am 18. Mai 2013 den Klägern zugestellte Urteil haben diese am 18. Juni 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie u.a. ausgeführt, dass sie alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hätten. Es sei nie von einer Rückforderung die Rede gewesen. Die Berechnungen des Beklagten seien nicht nachvollziehbar.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2013 und die Bescheide vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum 12. April 2010 bis 31. Juli 2010 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Es sei zu Recht eine Schätzung vorgenommen worden, weil die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, um das Einkommen und die Aufgaben der selbstständigen Tätigkeit abschließend festzustellen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und auf die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, hat teilweise Erfolg.
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und zulässig. Die Erstattungsbescheide vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist deshalb abzuändern. Die Bescheide vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012 sind aufzuheben. Soweit die Kläger für den streitigen Zeitraum höhere Leistungen begehren ist die Berufung nicht begründet und zurückzuweisen.
Streitgegenstand sind vorliegend die endgültig festsetzenden Erstattungsbescheide vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Dieser ist als gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bis dahin zuständig gewesenen Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises Karlsruhe getreten. Der Beklagte konnte deshalb über den Anspruch der Kläger in dem genannten Zeitraum vom 12. April 2010 bis 31. Juli 2010 endgültig entscheiden.
Die Bewilligungen in den Bescheiden vom 22. April 2010, 29. April 2010, 12. Juli 2010 und 18. August 2010 sind wegen der tatsächlichen Ungewissheiten bezüglich der Einkommenssituation im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit zutreffend und ausdrücklich als vorläufige Entscheidungen erfolgt. Die vorläufigen Entscheidungen konnten somit durch endgültige Entscheidungen ersetzt werden.
Das SG hat zutreffend die Rechtsgrundlagen für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit dargelegt (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, § 9 Abs. 1 und 2 SGB II, §§ 11, 11b SGB II i. V. m. der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [Alg II-V]). Die Ermittlung des Einkommens der Klägerin Ziff. 2 aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit richtet sich nach § 3 Alg II-V in der vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2011 geltenden Fassung (a.F.). Nach § 3 Abs. 1 Alg II-V a.F. ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. § 3 Abs. 2 Alg II-V a.F. bestimmt, dass zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II a.F. abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind.
Allerdings stellen sich die endgültig festsetzenden Erstattungsbescheide entgegen der Ansicht des SG deshalb als rechtswidrig dar, weil die Schätzung nach § 3 Abs. 6 Alg II-V a.F. nicht ausreichend im Verwaltungs- bzw. im Widerspruchsverfahren dargelegt worden ist.
Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vorläufig entschieden wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird (§ 3 Abs. 6 Alg II-V a.F.). Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III).
Das SG hat hier zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger dargelegten Einnahmen und Ausgaben die Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend nachweisen. Der Kläger Ziff. 1 wurde aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen (Schreiben vom 1. Dezember 2011 und Erinnerungsschreiben vom 17. Januar 2012). Entsprechende Unterlagen wurden auf dieses Schreiben nicht vorgelegt. Erst im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Der Beklagte ist damit berechtigt gewesen, eine Schätzung vorzunehmen. Hier ist jedoch festzustellen, dass der Beklagte nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt hat, auf welcher Basis die Schätzung beruht. Weder im Schreiben vom 1. Dezember 2011, noch im Erinnerungsschreiben vom 17. Januar 2012 wurden irgendwelche Hinweise zur Art und Weise der Schätzung mitgeteilt. Auch in den angefochtenen Bescheiden wurde lediglich folgender Satz aufgenommen: "Die Schätzung erfolgte nach der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen".
Im Rahmen des § 3 Abs. 6 Alg II-V a.F. sind vom Grundsicherungsträger die zur Bestimmung der Grundlagen der Schätzung möglichen Ermittlungen von Amts wegen vollständig durchzuführen und deren Ergebnisse zusammen mit den zur Schätzung eingestellten Überlegungen vollständig und nachvollziehbar im Bescheid wiederzugeben (vgl. u.a. Eicher SGB II § 13 Rdnr. 72, Geiger in LPK-SGB II § 11 Rdnr. 60, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2010, L 5 AS 200/10B ER; SG Aachen, Urteil vom 18 Februar 2014 S 14 AS 921/13, Juris). Im Rahmen der nach § 3 Abs. 6 Alg II-V a.F. durchzuführenden Schätzung ist der Antragsteller, hier die Kläger, vorher anzuhören.
Eine hinreichende Anhörung erfordert Angaben dazu, in welcher Höhe der SGB II-Träger die Einnahmen zu schätzen gedenkt. Im vorliegenden Fall wurden die Kläger nicht ausreichend angehört. Den Klägern wurde weder dargelegt, auf welcher Grundlage die Schätzung erfolgen soll noch wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Erst im Bescheid wurde der oben zitierte Satz aufgenommen. Wie jedoch dieses Ergebnis zustande kommt, wurde weder vor Bescheiderteilung, noch danach erklärt. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und der tatsächlichen Situation möglichst nahekommen (ZFSH/SGB 01/2009, BFH, Urteil vom 29.Mai 2008 - VI R 11/07). Auf welcher Grundlage schließlich die Schätzung zustande gekommen ist, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber den Klägern nie dargelegt worden. Inwieweit die vom Kläger Ziff. 1 während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen in die Schätzung eingeflossen sind, ist bis heute offengeblieben. Auch der Leistungsträger hat alle ihm bekannten Daten zu ermitteln und angemessen zu berücksichtigen. Die Grundlagen der Schätzung sind bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, hier bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, darzulegen. Dies war vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Im Übrigen ist der Hinweis des Beklagten, dass im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens ausführlich die Grundlagen der Schätzung besprochen worden seien, nicht aus den Akten ersichtlich. Im Übrigen würde dies nichts an der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Schätzung ändern, weil die Darlegung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu erfolgen hat.
Soweit die Kläger für den genannten Zeitraum höhere Leistungen als vorläufig bewilligt geltend machen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es ist nicht ersichtlich, dass ein höherer Bedarf bestanden hat. Hierzu wurde auch nichts vorgetragen. Insoweit ist der Anspruch der Kläger nicht gegeben und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Beklagte trägt drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum vom 12. April 2010 bis 31. Juli 2010 rechtmäßig ist.
Der Kläger Ziff. 1 sowie seine Ehefrau (Klägerin Ziff. 2) und deren Kinder, die zum streitigen Zeitraum minderjährig waren, Kläger Ziff. 3 bis 7 bezogen in dem streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Grundlage der Leistungsgewährung, die aufgrund einer von den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit vorläufig bewilligt wurden, waren die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit A.) vom 22. April 2010, 29. April 2010 sowie vom 18. August 2010, (Ausführungsbescheid des Beschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2010, S 2 AS 2632/10 ER) und der Bescheid vom 12. Juli 2010 des Sozialamts des Landratsamtes Karlsruhe vom bezüglich der in getrennter Aufgabenwahrnehmung erbrachten kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu unter anderem Bl. 34 - 48 der Senatsakten). Bei der Antragstellung vom 12. April 2010 gaben die Kläger an, ihre Hilfebedürftigkeit ergebe sich daraus, dass von Januar bis April 2010 noch von den vorhandenen Gewinnen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers Ziff. 1 der Lebensunterhalt habe bestritten werden können. Diese Mittel seien jedoch verbraucht. Bei dem zwischenzeitlich von der Klägerin Ziff. 2 angemeldeten Gewerbe handle es sich um ein Beratungsunternehmen im IT-Bereich und im Erziehungsbereich. Es seien noch keine Einnahmen vorhanden, weshalb die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen geschätzt werden könnten. Aufgrund der von den Klägern hierzu gemachten Angaben wurden die Leistungen berechnet und die Leistungen vorläufig bewilligt. Zum 31. Juli 2010 verzichteten die Kläger auf Leistungen nach dem SGB II (Mitteilung des Klägers Ziff. 1 vom 14. Juni 2010).
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wegen der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 13. April bis 31. Oktober 2010 forderte die Agentur für Arbeit Karlsruhe die Kläger mit an den Kläger Ziff. 1 gerichteten Schreiben vom 1. Dezember 2012 auf, bis zum 7. Januar 2012 für den Zeitraum vom 13. April 2010 bis 31. Juli 2010 die Anlage "Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" (EKS) ausgefüllt und mit entsprechenden Nachweisen zurückzusenden. Die Beklagte führte weiter aus, dass ohne Nachweise das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit aufgrund der vorläufigen Angaben geschätzt werde. Weil die Kläger innerhalb der gesetzten Frist bis zum 7. Januar 2012 dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, erinnerte der Beklagte den Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 17. Januar 2012 nochmals unter weiterer Fristsetzung bis 30. Januar 2012 an die Vorlage der ausgefüllten Bescheinigung EKS und entsprechender Nachweise. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum gesetzten Termin vorliegen, würde das Einkommen geschätzt werden. Ausführungen zur Art und Weise der Schätzung erfolgten weder im Schreiben vom 1. Dezember 2011, noch in dem vom 17. Januar 2012. Mit Fax vom 29. Januar 2012 teilte der Kläger Ziff. 1 mit, es könne eine Schätzung aufgrund der vorgelegten Unterlagen erfolgen.
Mit jeweils getrennten Bescheiden vom 13. Februar 2012 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 12. April 2010 bis 31. Juli 2010 endgültig fest. Für den Kläger Ziff. 1 und die Kläger Ziff. 4 bis 7 ergab sich eine Erstattungsforderung von 2.219,16 EUR, weil in der genannten Zeit das geschätzte Einkommen den Bedarf übersteige und somit ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bestanden hätte. Mit getrenntem Bescheid vom 13. Februar 2012 wurde ebenfalls für die Klägerin Ziff. 2 für den genannten Zeitraum aufgrund der Schätzung der Beklagten ein Anspruch auf Leistungen für den genannten Zeitraum verneint und ein Erstattungsbetrag von 1.360,01 EUR geltend gemacht. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens (bezüglich der Höhe der Leistungen) der Kläger Ziff. 1 mehrfach aufgefordert worden sei, eine abschließende EKS inklusive Nachweise vorzulegen. Letztmalig sei dies mit Schreiben vom 17. Januar 2012 geschehen. Da trotz Aufforderung die Nachweise nicht erbracht worden seien, sei das Einkommen im Bewilligungszeitraum vom 12. April 2010 bis 31. Juli 2010 geschätzt worden. Die Schätzung sei nach der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt. Eine Berechnung – oder eine weitere Darstellung der Schätzungsgrundlagen – wurde nicht mitgeteilt.
Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2012 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Betriebseinnahmen und Ausgaben seien nicht nachgewiesen. Den entsprechenden Aufforderungen sei nicht nachgekommen worden, weshalb eine Schätzung durchgeführt worden sei.
Am 28. März 2012 haben die Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) hiergegen Klage erhoben. Es seien zum damaligen Zeitpunkt auch keine weiteren Unterlagen angefordert worden.
Den mit Klageerhebung gestellten Antrag der Kläger auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2012 (S 10 AS 1209/12 ER) ab, die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17. Juli 2012 (L 1 AS 2836/12 ER-B) mangels Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) zurückgewiesen.
Zur Begründung der Klage haben die Kläger angegeben, sie hätten alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Auf Anforderung des SG haben die Kläger weitere Buchungsunterlagen und Quittungen vorgelegt.
Mit Urteil vom 11. April 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u.a. ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die geltend gemachten Einnahmen und Ausgaben seien nicht nachgewiesen. Sie könnten ebenfalls keine höheren Leistungen beanspruchen, als dass von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden bereits festgestellt worden sei. Hinweise auf eine unzutreffende Berechnung der Höhe der Leistungen insbesondere im Ergebnis der geltend gemachten Erstattungsforderung seien nicht gegeben.
Gegen das am 18. Mai 2013 den Klägern zugestellte Urteil haben diese am 18. Juni 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie u.a. ausgeführt, dass sie alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hätten. Es sei nie von einer Rückforderung die Rede gewesen. Die Berechnungen des Beklagten seien nicht nachvollziehbar.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2013 und die Bescheide vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum 12. April 2010 bis 31. Juli 2010 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Es sei zu Recht eine Schätzung vorgenommen worden, weil die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, um das Einkommen und die Aufgaben der selbstständigen Tätigkeit abschließend festzustellen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und auf die Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, hat teilweise Erfolg.
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und zulässig. Die Erstattungsbescheide vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist deshalb abzuändern. Die Bescheide vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012 sind aufzuheben. Soweit die Kläger für den streitigen Zeitraum höhere Leistungen begehren ist die Berufung nicht begründet und zurückzuweisen.
Streitgegenstand sind vorliegend die endgültig festsetzenden Erstattungsbescheide vom 13. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Dieser ist als gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bis dahin zuständig gewesenen Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises Karlsruhe getreten. Der Beklagte konnte deshalb über den Anspruch der Kläger in dem genannten Zeitraum vom 12. April 2010 bis 31. Juli 2010 endgültig entscheiden.
Die Bewilligungen in den Bescheiden vom 22. April 2010, 29. April 2010, 12. Juli 2010 und 18. August 2010 sind wegen der tatsächlichen Ungewissheiten bezüglich der Einkommenssituation im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit zutreffend und ausdrücklich als vorläufige Entscheidungen erfolgt. Die vorläufigen Entscheidungen konnten somit durch endgültige Entscheidungen ersetzt werden.
Das SG hat zutreffend die Rechtsgrundlagen für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit dargelegt (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, § 9 Abs. 1 und 2 SGB II, §§ 11, 11b SGB II i. V. m. der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [Alg II-V]). Die Ermittlung des Einkommens der Klägerin Ziff. 2 aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit richtet sich nach § 3 Alg II-V in der vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2011 geltenden Fassung (a.F.). Nach § 3 Abs. 1 Alg II-V a.F. ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. § 3 Abs. 2 Alg II-V a.F. bestimmt, dass zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II a.F. abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind.
Allerdings stellen sich die endgültig festsetzenden Erstattungsbescheide entgegen der Ansicht des SG deshalb als rechtswidrig dar, weil die Schätzung nach § 3 Abs. 6 Alg II-V a.F. nicht ausreichend im Verwaltungs- bzw. im Widerspruchsverfahren dargelegt worden ist.
Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vorläufig entschieden wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird (§ 3 Abs. 6 Alg II-V a.F.). Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III).
Das SG hat hier zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger dargelegten Einnahmen und Ausgaben die Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend nachweisen. Der Kläger Ziff. 1 wurde aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen (Schreiben vom 1. Dezember 2011 und Erinnerungsschreiben vom 17. Januar 2012). Entsprechende Unterlagen wurden auf dieses Schreiben nicht vorgelegt. Erst im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Der Beklagte ist damit berechtigt gewesen, eine Schätzung vorzunehmen. Hier ist jedoch festzustellen, dass der Beklagte nicht ausreichend und nachvollziehbar dargelegt hat, auf welcher Basis die Schätzung beruht. Weder im Schreiben vom 1. Dezember 2011, noch im Erinnerungsschreiben vom 17. Januar 2012 wurden irgendwelche Hinweise zur Art und Weise der Schätzung mitgeteilt. Auch in den angefochtenen Bescheiden wurde lediglich folgender Satz aufgenommen: "Die Schätzung erfolgte nach der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen".
Im Rahmen des § 3 Abs. 6 Alg II-V a.F. sind vom Grundsicherungsträger die zur Bestimmung der Grundlagen der Schätzung möglichen Ermittlungen von Amts wegen vollständig durchzuführen und deren Ergebnisse zusammen mit den zur Schätzung eingestellten Überlegungen vollständig und nachvollziehbar im Bescheid wiederzugeben (vgl. u.a. Eicher SGB II § 13 Rdnr. 72, Geiger in LPK-SGB II § 11 Rdnr. 60, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2010, L 5 AS 200/10B ER; SG Aachen, Urteil vom 18 Februar 2014 S 14 AS 921/13, Juris). Im Rahmen der nach § 3 Abs. 6 Alg II-V a.F. durchzuführenden Schätzung ist der Antragsteller, hier die Kläger, vorher anzuhören.
Eine hinreichende Anhörung erfordert Angaben dazu, in welcher Höhe der SGB II-Träger die Einnahmen zu schätzen gedenkt. Im vorliegenden Fall wurden die Kläger nicht ausreichend angehört. Den Klägern wurde weder dargelegt, auf welcher Grundlage die Schätzung erfolgen soll noch wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Erst im Bescheid wurde der oben zitierte Satz aufgenommen. Wie jedoch dieses Ergebnis zustande kommt, wurde weder vor Bescheiderteilung, noch danach erklärt. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und der tatsächlichen Situation möglichst nahekommen (ZFSH/SGB 01/2009, BFH, Urteil vom 29.Mai 2008 - VI R 11/07). Auf welcher Grundlage schließlich die Schätzung zustande gekommen ist, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber den Klägern nie dargelegt worden. Inwieweit die vom Kläger Ziff. 1 während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen in die Schätzung eingeflossen sind, ist bis heute offengeblieben. Auch der Leistungsträger hat alle ihm bekannten Daten zu ermitteln und angemessen zu berücksichtigen. Die Grundlagen der Schätzung sind bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, hier bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, darzulegen. Dies war vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Im Übrigen ist der Hinweis des Beklagten, dass im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens ausführlich die Grundlagen der Schätzung besprochen worden seien, nicht aus den Akten ersichtlich. Im Übrigen würde dies nichts an der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Schätzung ändern, weil die Darlegung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu erfolgen hat.
Soweit die Kläger für den genannten Zeitraum höhere Leistungen als vorläufig bewilligt geltend machen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Es ist nicht ersichtlich, dass ein höherer Bedarf bestanden hat. Hierzu wurde auch nichts vorgetragen. Insoweit ist der Anspruch der Kläger nicht gegeben und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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