L 8 U 3782/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 1665/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3782/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14.05.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls am 27.03.1998 Verletztenrente zusteht.

Der 1953 geborene Kläger zog sich bei seiner Tätigkeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehefrau am 27.03.1998 eine Kniedistorsion links zu, als er einen Futtereimer zur Schafkoppel trug und sich eigenen Angaben zufolge dabei in einer Bodenunebenheit das linke Knie verdrehte (H-Arzt-Bericht des Klägers vom 27.03.1998).

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Badische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, leitete ein Feststellungsverfahren ein, in dem sie u.a. den Kläger aufforderte, nähere Angaben zu dem Unfall zu machen (Schreiben vom 23.09.1998). Angaben erfolgten nicht, so dass seitens der Behörde der Hinweis erteilt wurde (Schreiben vom 10.03.1999), sollte keine Nachricht eingehen, gehe man davon aus, dass an einer weiteren Bearbeitung der Unfallsache kein Interesse bestehe und die Angelegenheit als erledigt zu betrachten sei. In seiner beratungsärztlichen Auswertung der zu den Akten gelangten Arztbriefe kam Dr. L. zu dem Ergebnis, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unter 10 v.H. gegeben sei (Stellungnahme vom 08.03.1999).

Im Februar 2009 machte der Kläger bei der Beklagten Folgeschäden aus dem Unfall geltend (Schreiben des Klägers vom 14.02.2009). Es wurde das Gutachten von Professor Dr. O. vom 20./23.11.2009 veranlasst. Mit Bescheid vom 20.12.2010 wurde der Unfall vom 27.03.1998 als Arbeitsunfall anerkannt und Verletztenrente abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2011 zurückgewiesen.

Am 09.05.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) und machte geltend, die unfallbedingten Beeinträchtigungen am linken Knie führten zu einer MdE von mindestens 10 v.H., so dass ein Stützrententatbestand vorliege.

Das SG holte das orthopädische Gutachten von Dr. H. vom 21.02.2012 mit Ergänzung vom 21.05.2012 ein, der lediglich eine diskrete Innenbandinstabilität im linken Kniegelenk als nachweisbare Unfallfolge beurteilte, die keine MdE rechtfertige.

Mit Urteil vom 14.05.2013 wies das SG die Klage ab.

Gegen das dem Kläger mit Einschreiben gegen Rückschein am 01.07.2013 in der S. zugestellte Urteil hat er am 17.08.2013 beim SG Berufung eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die angekündigte Begründung der Berufung hat der Kläger nicht vorgelegt.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen,

und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG.

Mit richterlichem Schreiben vom 12.11.2013 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Nachdem der richterliche Hinweis unter der vom Kläger zuletzt genannten Adresse nicht hat zugestellt werden können, ist er erneut unter der postalisch vermerkten neuen Adresse mit Einschreiben gegen Rückschein dem Kläger zugestellt worden, zusammen mit dem Hinweis gemäß § 63 Abs. 3 SGG i.V.m. § 184 Abs. 1 ZPO einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (richterliche Verfügung vom 05.03.2014). Eine Äußerung des Klägers ist nicht erfolgt.

Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und des SG beigezogen. Auf diese und die vor dem Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

II. Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind wiederholend mit richterlicher Verfügungen vom 05.03.2014 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen. Ausweislich des Rückscheins der Einschreibesendung hat der Kläger den Hinweis am 12.03.2014 erhalten.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässig. Insbesondere ist die Berufungsfrist eingehalten, denn entgegen der dem Kläger erteilten Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil beträgt die Berufungsfrist bei Auslandszustellung drei Monate (§§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Darüber hinaus lässt der Senat dahinstehen, ob ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer Entscheidung über seine Berufung entfallen ist. Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis könnten sich ergeben, weil der Kläger seine Anschriftenänderung dem Senat nicht mitgeteilt, seine angekündigte Berufungsbegründung nicht vorgelegt und sich auch auf die richterlichen Hinweise zum Verfahren und zur Sache nicht weiter geäußert hat.

Jedenfalls ist die Berufung unbegründet. Für den Senat hat der Sachverständige Dr. H. überzeugend dargelegt, dass eine nicht MdE-relevante Innenbandistabilität mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit alleinige Folge der unfallbedingten Distorsion des linken Kniegelenks war. Die zeitnah zum Unfall kernspintomographisch gesicherten Schäden im Meniskusgewebe und im Gelenkknorpel sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Unfalleinwirkung zurückzuführen. Dies hat bereits das SG im angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt, dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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