Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 77/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. An einer Zweckbestimmung im Sinne von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II fehlt es, wenn der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistung zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen.
2. Während einer Rehabilitationsmaßnahme bar ausgezahltes Verpflegungsgeld ist als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.
2. Während einer Rehabilitationsmaßnahme bar ausgezahltes Verpflegungsgeld ist als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 2. März 2014.
Der Kläger befand sich vom 29. Oktober 2013 bis zum 3. März 2014 zur medizinischen Rehabilitation im e. V.; die Kosten der Maßnahme trug der zuständige Ren-tenversicherungsträger. In der Einrichtung erfolgt Selbstversorgung. Der Kläger erhielt deshalb vom Rentenversicherungsträger Verpflegungsgeld in Höhe von 6 Euro kalendertäglich ausgezahlt. Seit dem 3. März 2014 befindet sich der Kläger in statio-närer Unterbringung bei der Sozialtherapie.
Am 30. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II ab dem 29. Oktober 2013, nachdem er bis zum 28. Oktober 2013 Leistungen von einem anderen Träger erhalten hatte. Mit Bescheid vom 15. November 2013 be-willigte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den 29. bis 31. Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 23,20 Euro sowie für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. März 2014 in Höhe von monatlich 232 Euro. Der Beklagte berücksichtigte dabei die Verpflegungspauschale als monatliches Einkommen abzüglich der sog. Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich (im Oktober 2013 anteilig).
Mit Schreiben vom 21. November 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Zur Begründung führte er aus, dass das Verpflegungsgeld zweckgebunden für die Verpflegung sei und deshalb nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet werden dürfte. Er habe während der Rehabilitations-maßnahme einen Anspruch auf Vollverköstigung. Das Verpflegungsgeld werde aus therapeutischen Gründen an die Patienten – und somit auch an ihn – ausgezahlt. Er solle die Ausgabenplanung und den Nahrungsmitteleinkauf einüben sowie lernen, die Mahlzeiten selbst zuzubereiten.
Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 bewilligte der Beklagte aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Regelbedarfs für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 Leistungen in Höhe von 241 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem Verpflegungsgeld handele sich um zu berücksichtigendes Einkommen, da die 180 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhalts und damit der Vermeidung der Hilfe-bedürftigkeit dienten.
Mit seiner am 7. Januar 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend aus, dass eine individuelle Bedarfsfestsetzung wegen des pauschalen Charakters der Regelsatzes nicht zulässig sei. Im Übrigen sei der Ver-pflegungsteil einer Rehabilitationsmaßnahme untrennbarer Bestandteil der Behandlung. Ihr komme kein eigenständiger Marktwert zu. Jedenfalls sei die Auszahlung des Verpflegungsgeldes als Teil der Rehabilitationsmaßnahme aber zweckgebunden. Seine materielle Situation verbessere sich darüber hinaus nicht nennenswert.
Mit Bescheid vom 13. März 2014 hat der Beklagte seine Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 3. März 2014 aufgehoben sowie in der Zeit vom 3. bis 31. März 2014 gezahlte Leistungen in Höhe von insgesamt 224,93 Euro zurückgefordert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 15. November 2013 und vom 23. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 2. März 2014 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Eine Bedarfs- oder Regelsatzkürzung sei nicht erfolgt, sondern es sei das Verpflegungsgeld als zu berücksichtigendes Ein-kommen gewertet worden. Maßgebend dafür sei die Verfügbarkeit von Geldmitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Ein Mehrbedarf des Klägers aufgrund des Aufenthaltes im habe nicht bestanden. Der Regelsatz enthalte im Übrigen alle die vom Kläger geltend gemachten, den Bedarf erhöhenden Posten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Ge-richts sowie die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 15. November 2013 und vom 23. November 2013 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 6. Dezember 2013 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 2. März 2014 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Allein über diesen Zeitraum musste das Gericht noch befinden, da die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 3. März 2014 bis zum 31. März 2014 durch Bescheid des Beklagten vom 13. März 2014 aufgehoben ist. Dieser Bescheid vom 13. März 2014 ist zwar gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Da der Kläger aber nicht seine Aufhebung beantragt hat, hat das Gericht über seine Rechtmäßigkeit – die vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden ist – nicht zu befinden (vgl. § 123 SGG).
a) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II unter anderem die Hilfebedürftigkeit der leistungsbegeh-renden Person (dazu sogleich unter b); die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen beim Kläger – zwischen den Beteiligten ist dies unstreitig – vor. Ob einem Anspruch des Klägers aufgrund seiner Unterbringung im bereits im streitgegenständlichen Zeitraum § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II entgegensteht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde sich dies nur zu Lasten des Klägers auswirken; eine Reformatio in peius ist jedoch nicht zulässig (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 123 Rn. 5).
b) Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert.
aa) Der Kläger hatte in der Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2013 einen Regelbedarf im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 382 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 2. März 2014 in Höhe von 391 Euro monatlich (vgl. Bekanntmachungen über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II vom 18. Oktober 2012 [BGBl. I S. 2175] bzw. vom 16. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3857]). Weitere Bedarfe im Sinne des SGB II lagen beim Kläger in diesen Zeiträumen nicht vor. Insbesondere hat er keinen Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht. Auch § 6 Abs. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) kommt nicht zur Anwendung, da der Kläger nicht erwerbstätig war.
Die Berechnung des anteiligen Bedarfs in den Monaten, in denen die Leistungen nicht für den vollen Monat beansprucht werden können, ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
bb) Dem Bedarf steht Einkommen des Klägers in Höhe von kalendertäglich 6 Euro gegenüber. Dieses Einkommen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dabei hat der Beklagte die sog. Versicherungspauschale gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 5 Nr. 1 Alg II-V) in Höhe von 30 Euro monatlich – im Oktober 2013 entsprechend anteilig – zu Recht einkommensmindernd berücksichtigt.
(1) Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist dasjenige, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R, juris, Rn. 18). Einkommen sind damit alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2007 – L 7 AS 690/07 ER-B, juris, Rn. 5). Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R, juris, Rn. 18; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 14-98, NJW 1999, 3137) und damit, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (Hänlein, in: Gagel [Hrsg.], SGB III mit SGB II, § 11 SGB II Rn. 17 [Juli 2010]). Der Rechtsgrund der Einnahme ist demgegenüber unbeachtlich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2008 – L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60 [2009], S. 87 [90]; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 11 Rn. 95 [Juni 2010]). Etwas anderes lässt sich dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der eine derartige Einschränkung nicht enthält, nicht entnehmen.
Bei dem ausgezahlten Verpflegungsgeld handelt es sich um Geld und damit um Ein-kommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die hier zu beurteilende Konstellation, in der ein Geldbetrag ausgezahlt wird, unterscheidet sich grundlegend von den Fällen, in denen die Betroffenen keine Geldzahlung, sondern tatsächliche Verpflegung erhalten haben. In den Fällen tatsächlicher Verpflegung durch Bereitstellung von Mahlzeiten liegt mangels Geldeswert kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor (dazu eingehend SG Reutlingen, Urteil vom 21. August 2007 – S 2 AS 2502/07, juris, Rn. 21 ff.; siehe auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 22/07 R, juris, Rn. 14 ff.). Dies ist hier aber gerade anders, weswegen die Hinweise des Klägers auf die zur tatsächlichen Verpflegungsleistung ergangene Rechtsprechung und die hieran angelehnte Argumentation an der Sache vorbeigehen.
(2) Das ausgezahlte Verpflegungsgeld stellt entgegen der Auffassung des Klägers kein privile¬giertes Einkommen im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II, der an die Stelle des vom Kläger angeführten § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a. F. getreten ist, dar (vgl. zum Verpflegungsgeld für Zivildienstleistende SG Lüneburg, Beschluss vom 29. Februar 2008 – S 28 AS 261/08 ER, juris, Rn. 16 ff.). Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.
An einer in dem vorgenannten Sinne besonderen – die Anrechnung also im ersten Schritt ausschließenden – Zweckbestimmung fehlt es nach dem ausdrücklichen – und daher die Grenze der Auslegung bildenden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247 [274, 279]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. März 2008 – 2 BvF 4/03, BVerfGE 121, 30 [68]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39 [61] m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09, BVerfGE 128, 157 [179]) – Willen des Gesetzgebers jedenfalls dann, wenn der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen (Begründung des Gesetzentwurfes auf BT-Drucks. 17/3404, S. 94 zu § 11 a SGB II; kritisch Spellbrink/Becker, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 11a SGB II Rn. 7; a. A. offenbar auch Schmidt, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11a Rn. 16; Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11a Rn. 29). Dem kann weder die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a. F. entgegengehalten werden (so aber Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11a Rn. 8 mit Nachweisen aus der BSG-Rechtsprechung) noch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 83 Abs. 1 SGB XII (so aber Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 11a Rn. 129 [Juni 2013]; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 11a Rn. 11), weil der Gesetzgeber die Rechtslage durch die Gesetzesänderung gerade – im Sinne strengerer Zweckprüfung – verändern wollte (vgl. Schmidt, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11a Rn. 14). Auch kann das Plädoyer für eine großzügigere Auslegung nicht darauf gestützt werden, dass die Regelung nur mit einer solchen Auslegung "sachgerecht" sei (so aber Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11a Rn. 8). Die Entscheidung darüber, welche Regelungen sachgerecht sind, obliegt allein dem hierfür demokratisch legitimierten Gesetzgeber.
Nach diesem Maßstab ist eine ausdrücklich genannte und von dem Zweck der Siche-rung des Lebensunterhaltes hinreichend unterscheidbare Zweckbestimmung mit der Leistung (dem ausgezahlten Verpflegungsgeld) hier schon deswegen nicht verbunden, weil der Kläger weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert war, das Ver-pflegungsgeld zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen. Dem Umstand, dass es – auch mit Blick auf den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme – sinnvoll ist, wenn der Kläger das ausgezahlte Verpflegungsgeld für seine Verpflegung verwendet, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu, zumal damit ohnehin ein – unverbindlicher – Zweck verfolgt wird, der sich mit dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II gerade deckt, so dass auch die zweite Voraussetzung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht erfüllt ist.
(3) Ein anderes Ergebnis träte im Übrigen nicht zu Tage, wenn man den Willen des Gesetzgebers außer Acht lassen würde und die zum im Wesentlichen wortgleichen § 83 SGB XII ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts übertragen würde (hierfür etwa Spellbrink/Becker, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 11a SGB II Rn. 6). Danach wäre in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften – gegebenenfalls aber auch in dem Bescheid, der die Leistung bewilligt, oder auch nur in der Gesetzesbegründung – ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist (so – auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 17/09 R, juris, Rn. 24 m.w.N.; Schmidt, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11a Rn. 16). Danach bedarf es der Verwendung des Wortes "Zweck" zwar nicht. Der ausdrückliche Zweck könne schon durch Worte wie "zur Sicherung", "zum Ausgleich" etc. ausreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Es könne auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folge, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lasse. Lasse sich danach ein "ausdrücklich genannter" Zweck der anderen Leistung feststellen, ist nach der zitierten Rechtsprechung in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung bzw. hier Leistung nach dem SGB II zu ermitteln. In einem dritten Schritt sind danach die Zwecke der beiden Leistungen einander gegenüberzustellen. Nur wenn es dann an der Identität der Zwecke fehlt, ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe bzw. hier der Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Arbeitslosengeld II nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.
Auch nach diesen Maßstäben dient das Verpflegungsgeld keinem anderen Zweck als der Sicherung der Lebensunterhalts. Zwar handelt es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht wird (hier § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 26 SGB IX). Das Verpflegungsgeld dient jedoch, wenn man eine Zweckbestimmung unterstellt, gerade dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II, die unter anderem den Bedarf für Ernährung decken sollen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 2. März 2014.
Der Kläger befand sich vom 29. Oktober 2013 bis zum 3. März 2014 zur medizinischen Rehabilitation im e. V.; die Kosten der Maßnahme trug der zuständige Ren-tenversicherungsträger. In der Einrichtung erfolgt Selbstversorgung. Der Kläger erhielt deshalb vom Rentenversicherungsträger Verpflegungsgeld in Höhe von 6 Euro kalendertäglich ausgezahlt. Seit dem 3. März 2014 befindet sich der Kläger in statio-närer Unterbringung bei der Sozialtherapie.
Am 30. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II ab dem 29. Oktober 2013, nachdem er bis zum 28. Oktober 2013 Leistungen von einem anderen Träger erhalten hatte. Mit Bescheid vom 15. November 2013 be-willigte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den 29. bis 31. Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 23,20 Euro sowie für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. März 2014 in Höhe von monatlich 232 Euro. Der Beklagte berücksichtigte dabei die Verpflegungspauschale als monatliches Einkommen abzüglich der sog. Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich (im Oktober 2013 anteilig).
Mit Schreiben vom 21. November 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Zur Begründung führte er aus, dass das Verpflegungsgeld zweckgebunden für die Verpflegung sei und deshalb nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet werden dürfte. Er habe während der Rehabilitations-maßnahme einen Anspruch auf Vollverköstigung. Das Verpflegungsgeld werde aus therapeutischen Gründen an die Patienten – und somit auch an ihn – ausgezahlt. Er solle die Ausgabenplanung und den Nahrungsmitteleinkauf einüben sowie lernen, die Mahlzeiten selbst zuzubereiten.
Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 bewilligte der Beklagte aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Regelbedarfs für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 Leistungen in Höhe von 241 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem Verpflegungsgeld handele sich um zu berücksichtigendes Einkommen, da die 180 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhalts und damit der Vermeidung der Hilfe-bedürftigkeit dienten.
Mit seiner am 7. Januar 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend aus, dass eine individuelle Bedarfsfestsetzung wegen des pauschalen Charakters der Regelsatzes nicht zulässig sei. Im Übrigen sei der Ver-pflegungsteil einer Rehabilitationsmaßnahme untrennbarer Bestandteil der Behandlung. Ihr komme kein eigenständiger Marktwert zu. Jedenfalls sei die Auszahlung des Verpflegungsgeldes als Teil der Rehabilitationsmaßnahme aber zweckgebunden. Seine materielle Situation verbessere sich darüber hinaus nicht nennenswert.
Mit Bescheid vom 13. März 2014 hat der Beklagte seine Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 3. März 2014 aufgehoben sowie in der Zeit vom 3. bis 31. März 2014 gezahlte Leistungen in Höhe von insgesamt 224,93 Euro zurückgefordert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 15. November 2013 und vom 23. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 2. März 2014 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Eine Bedarfs- oder Regelsatzkürzung sei nicht erfolgt, sondern es sei das Verpflegungsgeld als zu berücksichtigendes Ein-kommen gewertet worden. Maßgebend dafür sei die Verfügbarkeit von Geldmitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Ein Mehrbedarf des Klägers aufgrund des Aufenthaltes im habe nicht bestanden. Der Regelsatz enthalte im Übrigen alle die vom Kläger geltend gemachten, den Bedarf erhöhenden Posten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Ge-richts sowie die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 15. November 2013 und vom 23. November 2013 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 6. Dezember 2013 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 2. März 2014 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Allein über diesen Zeitraum musste das Gericht noch befinden, da die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 3. März 2014 bis zum 31. März 2014 durch Bescheid des Beklagten vom 13. März 2014 aufgehoben ist. Dieser Bescheid vom 13. März 2014 ist zwar gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Da der Kläger aber nicht seine Aufhebung beantragt hat, hat das Gericht über seine Rechtmäßigkeit – die vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden ist – nicht zu befinden (vgl. § 123 SGG).
a) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II unter anderem die Hilfebedürftigkeit der leistungsbegeh-renden Person (dazu sogleich unter b); die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen beim Kläger – zwischen den Beteiligten ist dies unstreitig – vor. Ob einem Anspruch des Klägers aufgrund seiner Unterbringung im bereits im streitgegenständlichen Zeitraum § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II entgegensteht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls würde sich dies nur zu Lasten des Klägers auswirken; eine Reformatio in peius ist jedoch nicht zulässig (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 123 Rn. 5).
b) Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert.
aa) Der Kläger hatte in der Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2013 einen Regelbedarf im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 382 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 2. März 2014 in Höhe von 391 Euro monatlich (vgl. Bekanntmachungen über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II vom 18. Oktober 2012 [BGBl. I S. 2175] bzw. vom 16. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3857]). Weitere Bedarfe im Sinne des SGB II lagen beim Kläger in diesen Zeiträumen nicht vor. Insbesondere hat er keinen Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht. Auch § 6 Abs. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) kommt nicht zur Anwendung, da der Kläger nicht erwerbstätig war.
Die Berechnung des anteiligen Bedarfs in den Monaten, in denen die Leistungen nicht für den vollen Monat beansprucht werden können, ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
bb) Dem Bedarf steht Einkommen des Klägers in Höhe von kalendertäglich 6 Euro gegenüber. Dieses Einkommen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dabei hat der Beklagte die sog. Versicherungspauschale gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 5 Nr. 1 Alg II-V) in Höhe von 30 Euro monatlich – im Oktober 2013 entsprechend anteilig – zu Recht einkommensmindernd berücksichtigt.
(1) Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist dasjenige, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R, juris, Rn. 18). Einkommen sind damit alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2007 – L 7 AS 690/07 ER-B, juris, Rn. 5). Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R, juris, Rn. 18; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 14-98, NJW 1999, 3137) und damit, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können (Hänlein, in: Gagel [Hrsg.], SGB III mit SGB II, § 11 SGB II Rn. 17 [Juli 2010]). Der Rechtsgrund der Einnahme ist demgegenüber unbeachtlich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2008 – L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60 [2009], S. 87 [90]; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 11 Rn. 95 [Juni 2010]). Etwas anderes lässt sich dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der eine derartige Einschränkung nicht enthält, nicht entnehmen.
Bei dem ausgezahlten Verpflegungsgeld handelt es sich um Geld und damit um Ein-kommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die hier zu beurteilende Konstellation, in der ein Geldbetrag ausgezahlt wird, unterscheidet sich grundlegend von den Fällen, in denen die Betroffenen keine Geldzahlung, sondern tatsächliche Verpflegung erhalten haben. In den Fällen tatsächlicher Verpflegung durch Bereitstellung von Mahlzeiten liegt mangels Geldeswert kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor (dazu eingehend SG Reutlingen, Urteil vom 21. August 2007 – S 2 AS 2502/07, juris, Rn. 21 ff.; siehe auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 22/07 R, juris, Rn. 14 ff.). Dies ist hier aber gerade anders, weswegen die Hinweise des Klägers auf die zur tatsächlichen Verpflegungsleistung ergangene Rechtsprechung und die hieran angelehnte Argumentation an der Sache vorbeigehen.
(2) Das ausgezahlte Verpflegungsgeld stellt entgegen der Auffassung des Klägers kein privile¬giertes Einkommen im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II, der an die Stelle des vom Kläger angeführten § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a. F. getreten ist, dar (vgl. zum Verpflegungsgeld für Zivildienstleistende SG Lüneburg, Beschluss vom 29. Februar 2008 – S 28 AS 261/08 ER, juris, Rn. 16 ff.). Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.
An einer in dem vorgenannten Sinne besonderen – die Anrechnung also im ersten Schritt ausschließenden – Zweckbestimmung fehlt es nach dem ausdrücklichen – und daher die Grenze der Auslegung bildenden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247 [274, 279]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. März 2008 – 2 BvF 4/03, BVerfGE 121, 30 [68]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39 [61] m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09, BVerfGE 128, 157 [179]) – Willen des Gesetzgebers jedenfalls dann, wenn der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen (Begründung des Gesetzentwurfes auf BT-Drucks. 17/3404, S. 94 zu § 11 a SGB II; kritisch Spellbrink/Becker, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 11a SGB II Rn. 7; a. A. offenbar auch Schmidt, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11a Rn. 16; Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11a Rn. 29). Dem kann weder die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a. F. entgegengehalten werden (so aber Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11a Rn. 8 mit Nachweisen aus der BSG-Rechtsprechung) noch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 83 Abs. 1 SGB XII (so aber Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 11a Rn. 129 [Juni 2013]; Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 11a Rn. 11), weil der Gesetzgeber die Rechtslage durch die Gesetzesänderung gerade – im Sinne strengerer Zweckprüfung – verändern wollte (vgl. Schmidt, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11a Rn. 14). Auch kann das Plädoyer für eine großzügigere Auslegung nicht darauf gestützt werden, dass die Regelung nur mit einer solchen Auslegung "sachgerecht" sei (so aber Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11a Rn. 8). Die Entscheidung darüber, welche Regelungen sachgerecht sind, obliegt allein dem hierfür demokratisch legitimierten Gesetzgeber.
Nach diesem Maßstab ist eine ausdrücklich genannte und von dem Zweck der Siche-rung des Lebensunterhaltes hinreichend unterscheidbare Zweckbestimmung mit der Leistung (dem ausgezahlten Verpflegungsgeld) hier schon deswegen nicht verbunden, weil der Kläger weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert war, das Ver-pflegungsgeld zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen. Dem Umstand, dass es – auch mit Blick auf den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme – sinnvoll ist, wenn der Kläger das ausgezahlte Verpflegungsgeld für seine Verpflegung verwendet, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu, zumal damit ohnehin ein – unverbindlicher – Zweck verfolgt wird, der sich mit dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II gerade deckt, so dass auch die zweite Voraussetzung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht erfüllt ist.
(3) Ein anderes Ergebnis träte im Übrigen nicht zu Tage, wenn man den Willen des Gesetzgebers außer Acht lassen würde und die zum im Wesentlichen wortgleichen § 83 SGB XII ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts übertragen würde (hierfür etwa Spellbrink/Becker, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 11a SGB II Rn. 6). Danach wäre in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften – gegebenenfalls aber auch in dem Bescheid, der die Leistung bewilligt, oder auch nur in der Gesetzesbegründung – ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist (so – auch zum Folgenden – BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 17/09 R, juris, Rn. 24 m.w.N.; Schmidt, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11a Rn. 16). Danach bedarf es der Verwendung des Wortes "Zweck" zwar nicht. Der ausdrückliche Zweck könne schon durch Worte wie "zur Sicherung", "zum Ausgleich" etc. ausreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Es könne auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folge, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lasse. Lasse sich danach ein "ausdrücklich genannter" Zweck der anderen Leistung feststellen, ist nach der zitierten Rechtsprechung in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung bzw. hier Leistung nach dem SGB II zu ermitteln. In einem dritten Schritt sind danach die Zwecke der beiden Leistungen einander gegenüberzustellen. Nur wenn es dann an der Identität der Zwecke fehlt, ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe bzw. hier der Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Arbeitslosengeld II nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.
Auch nach diesen Maßstäben dient das Verpflegungsgeld keinem anderen Zweck als der Sicherung der Lebensunterhalts. Zwar handelt es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht wird (hier § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 26 SGB IX). Das Verpflegungsgeld dient jedoch, wenn man eine Zweckbestimmung unterstellt, gerade dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II, die unter anderem den Bedarf für Ernährung decken sollen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved