Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1281/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1281/12 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerinnen wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 5. Februar 2008 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 13. Februar 2007 und vom 20. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2007 und des Änderungsbescheids vom 18. März 2008 verurteilt, den Klägerinnen weitere Kosten der Unterkunft für Februar 2007 in Höhe von 86,61 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten wie folgt zu erstatten: Jeweils ein Drittel für die Verfahren B 14 AS 41/09 B und B 14 AS 107/10 R und im Übrigen für das Klage- und Berufungsverfahren jeweils ein Zehntel.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2007 nach dem Umzug der Klägerinnen.
Die 1975 geborene Klägerin zu 1 bewohnte nach der Trennung und dem Auszug ihres Lebensgefährten mit ihrer am 01.07.2005 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2, zunächst weiterhin die 45 m² große Zwei-Zimmer-Dachgeschosswohnung ohne Aufzug in F., Carl-Kistner-Str. 19a. Hierfür betrug die Kaltmiete 301, EUR zuzüglich gleichbleibend 89 EUR Nebenkostenvorauszahlung (inklusive Heizung, ohne Warmwasser) sowie 11 EUR für Kabelanschluss, denen sich die Mieter nicht entziehen konnten (insgesamt 401 EUR). Die Wohnung wurde - ausweislich des Mietvertrags und der Auskunft des Vermieters - über eine Gaszentralheizung beheizt. Das warme Wasser wurde dezentral über einen mit Strom betriebenen Boiler bereitet. Die Müllgebühren betrugen 131,40 EUR jährlich in 2006, die am 31.01.2006 in Rechnung gestellt wurden und innerhalb eines Monats fällig waren (Bl. 17 RS, 20, 21, 32 VA). Die Klägerin zu 1 hat die Müllgebühren jährlich im Februar gezahlt. Im Jahr 2007 haben sich die Müllgebühren für die Klägerinnen auf 97,56 EUR verringert (Bl. 66 BSG).
Für den vorherigen Bewilligungszeitraum bis zum 31.01.2007 hatte der Beklagte (vormals Arbeitsgemeinschaft Stadt F.) den Klägerinnen KdU und Heizung unter Berücksichtigung eines monatlichen Gesamtbedarfs in Höhe von 381,73 EUR (Kaltmiete 301 EUR, Mietnebenkosten - ohne Heizung und Warmwasser - 44,68 EUR, monatliche Heizkosten 34 EUR abzüglich 8,90 EUR Warmwasseraufbereitung und 10,95 EUR Müllgebühr) bewilligt (Änderungsbescheide vom 17.08.2006 und vom 17.01.2007, Bl. 110, 113, 140 VA).
Nachdem die Klägerin zu 1 dem Beklagten einen Mietvertrag für eine zum 01.11.2006 zu beziehende andere Wohnung in F. mit Gesamtkosten von 605 EUR vorgelegt hatte, erklärte der Beklagte, er werde höhere KdU nicht berücksichtigen, weil ein Umzug nicht erforderlich sei (Änderungsbescheid vom 06.10.2006). Der Umzug in diese Wohnung kam nicht zustande. (Bl. 124, 125 VA).
Ohne vorher eine Zustimmung des Beklagten eingeholt zu haben mietete die Klägerin zu 1 am 20.11.2006 die 54 m² große Zwei-Zimmerwohnung in der Rieselfeldallee 41 in F. im dritten Obergeschoss mit Aufzug, die monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 663 EUR verursachte (515 EUR Kaltmiete, 30 EUR Vorauszahlungen auf Heizung und Warmwasser, 68 EUR Vorauszahlungen auf Betriebskosten, 6 EUR Gemeinschaftsantenne und 44 EUR Tiefgaragenplatz). Die Klägerinnen zogen zum 01.01.2007 dorthin um.
Den Beklagten unterrichtete die Klägerin zu 1 von dem Umzug am 11.01.2007 (Blatt 10 SG-Akte). Mit Änderungsbescheid vom 17.01.2007 bewilligte der Beklagte für Januar 2007 KdU nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen, da der Umzug in die Rieselfeldallee nicht erforderlich gewesen sei. Widerspruch, Klage vor dem Sozialgericht F. (SG) und Berufung dagegen waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007, Gerichtsbescheid vom 05.02.2008 - Az. S 7 AS 4951/07, Rücknahme der unzulässigen Berufung L 2 AS 1220/08 am 05.02.2009).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 25.01.2007 bewilligte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20.02.2007 (Bl. 149a VA; vom Klägervertreter und dem BSG als Bescheid vom 21.02.2007 bezeichnet) für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2007 Leistungen nach dem SGB II nur unter Berücksichtigung von KdU und Heizung in der bisherigen Höhe von 381,73 EUR. In einem weiteren Bescheid vom 13.02.2007 sowie im Änderungsbescheid vom 18.03.2008 (Bl. 243 VA) blieben die Leistungen für Unterkunft und Heizung unverändert.
Dagegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein und beantragten die Übernahme der KdU und Heizung in tatsächlicher Höhe, weil ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen notwendig und erforderlich iS von § 22 SGB II gewesen sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 (Blatt 188 VA, vom Beklagten irrtümlich als gegen den Bescheid vom 13.02.2007 bezeichnet) zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerinnen nach ihrem Umzug innerhalb F.s, ohne zuvor die Zusicherung der Beklagten eingeholt zu haben, nur Anspruch auf Unterkunftskosten in der zuvor gewährten Höhe hätten. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen die Zusicherung zu erteilen, da der Unterkunftsbedarf der Klägerin zu 1 und der damals 1½-jährigen Klägerin zu 2 durch die frühere Wohnung gedeckt gewesen sei. Die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien auch nicht angemessen, da die tatsächlichen Kosten für die Grundmiete in Höhe von 515 EUR über den im Stadtgebiet F. für zwei Personen für angemessen angesehenen 337,20 EUR bei 60 m² liegen würden.
Dagegen haben die Klägerinnen am 19.09.2007 Klage zum SG erhoben, ihr Begehren auf Berücksichtigung der KdU und Heizung in tatsächlicher Höhe weiterverfolgt und sich darauf berufen, dass die vorherige, im 4. OG ohne Aufzug liegende Wohnung auf Grund einer Rückenerkrankung der Klägerin zu 1 nicht mehr geeignet gewesen sei. Hierzu haben sie ein Attest von Dr. G., Facharzt für Orthopädie, vom 08.02.2007 vorgelegt, worin der Klägerin zu 1 bescheinigt wurde, dass sie auf Grund rezidivierender Rückenschmerzen das Tragen von Lasten über 5 kg vermeiden sollte. Entgegen den Ausführungen des Beklagten hätten die Klägerinnen die Zusicherung zum Umzug - allerdings erfolglos - mündlich beantragt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2008 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass die (kalten) Mietkosten der Klägerinnen von 515 EUR im Monat nicht angemessen seien. Ausgehend vom Mietspiegel der Stadt F. sei unter Berücksichtigung von gewissen Abschlägen ein Quadratmeterpreis von 5,87 EUR angemessen, woraus sich unter Berücksichtigung der für einen Zwei-Personenhaushalt angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² ein angemessener Mietpreis von 352,20 EUR/Monat ergäbe, wofür es, gestützt auf die Beobachtungen des Mietmarktes in den einschlägigen Anzeigenblättern "Schnapp" und "Zypresse", auch einen Mietmarkt gebe. Daraus folge, dass zwar die alte, nicht aber die neue Wohnung angemessen sei. Ferner habe keine Umzugsnotwendigkeit bestanden, da nicht nachvollziehbar sei, inwiefern das Vermeiden des Tragens von Lasten über 5 kg das Bewohnen der früheren Wohnung unzumutbar gemacht haben solle. Insofern könne auch dahinstehen, ob die Klägerinnen den Versuch unternommen haben, eine Zusicherung für den Umzug zu erhalten.
Gegen den ihnen am 08.02.2008 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Klägerinnen am Montag, dem 10.03.2008 per Fax Berufung eingelegt (L 2 AS 302/09) und zur Begründung vorgetragen, dass die eher zierlich gebaute Klägerin zu 1 einen Umzug angestrebt habe, weil die Klägerin zu 2 im Sommer des Jahres 2006 bereits 7,25 kg gewogen habe und zu dem Zeitpunkt noch nicht habe laufen können, wodurch sich für die Klägerin zu 1 eine erhebliche körperliche Belastung durch die Wohnsituation im 4. OG ohne Aufzug ergeben habe. Dies sei bei nachgewiesenen Rückenschmerzen ein nachvollziehbarer gesundheitlicher Grund, der den Umzug fraglos erforderlich gemacht habe. Hierzu hat sie die ärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 13.02.2009 vorgelegt, wonach die Klägerin zu 1 vom 05.05.2006 bis 12.12.2008 wegen therapieresistenter Tenosynovialitis am rechten Handgelenk und rezidivierendem Wirbelsäulensyndrom behandelt wurde. Entscheidend komme es daher darauf an, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft in der Stadt F. angemessen seien. Jedenfalls seien zu dem von der Beklagten für angemessen gehaltenen Mietpreis Wohnungen tatsächlich, gemessen an der Zahl der in diesem Segment Wohnungssuchenden, nicht in ausreichender Zahl vorhanden.
Der Senat hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 25.03.2009 die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und dabei übersehen, dass die Klägerinnen ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht noch einmal - wie im Erörterungstermin am 05.02.2009 zum Parallelverfahren L 2 AS 1220/08 protokolliert - im hier anhängigen Berufungsverfahren wiederholt haben. Wegen der Verletzung von § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 20.08.2009 (BSG - B 14 AS 41/09 B) das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Das Berufungsverfahren wurde fortan unter dem Az. L 2 AS 4587/09 geführt.
Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 08.12.2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zu übernehmenden KdU und Heizung seien auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt. Der Umzug sei aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich gewesen. Für das nächste halbe Jahr sei absehbar gewesen, dass die Tochter der Klägerin zu 1 die Treppen in das vierte Obergeschoss würde bewältigen können. Zur Vermeidung von Wirbelsäulenbeschwerden und Handgelenksschmerzen sei der Klägerin zu 1 die Verwendung von Hilfsmitteln beim Tragen ihrer Tochter zumutbar gewesen. Der behandelnde Orthopäde habe den Umzug in eine Wohnung in einem unteren Geschoss zwar unterstützt, hierfür aber keine zwingenden Diagnosen - wie etwa einen akuten Bandscheibenvorfall - angegeben.
Auf die vom BSG zugelassene Revision hin hat dieses durch Urteil vom 24.11.2011 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Für eine abschließende Entscheidung fehlten Feststellungen zur allgemeinen Angemessenheitsgrenze der KdU und Heizung. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs sei in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich sei. In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellten. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl I 1706) umfasse auch die Fälle, in denen der Umzug - wie vom LSG festgestellt - zwar nicht zwingend notwendig sei, aber aus sonstigen Gründen erforderlich erscheine. Dies sei der Fall, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde. Hierbei sei der Situation einer Alleinerziehenden zu wenig Beachtung geschenkt worden. Nicht ergebe sich jedoch aus der Größe der ursprünglich innegehabten Wohnung eine Erforderlichkeit zum Umzug. Selbst wenn man aber mit den Klägerinnen davon ausgehe, der Umzug einer Alleinerziehenden mit einem Kleinkind aus einer Wohnung im vierten Stock ohne Aufzug sei bei vorhandenen Wirbelsäulen- und Handgelenksbeschwerden auch aus der Sicht eines Nichthilfeempfängers plausibel, nachvollziehbar und verständlich, setze die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten voraus, dass sich der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweise und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen seien. Dies entspreche der Rechtsprechung zu § 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung. Bei einer Kostensteigerung um rund 170 % (Anm. d. Senats: gemeint wohl um rund 70 %) erscheine es wenig plausibel, dass der Umzug in die neue Wohnung erforderlich gewesen sei. Im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II könnten lediglich Veränderungen privilegiert sein, die sich zum einen innerhalb des Marktsegments realisieren ließen, auf das der Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verweisen sei. Zum anderen müsse die Überschreitung der Höhe der bisherigen KdU in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des (nicht zwingend erforderlichen) Umzugs in die neue Wohnung stehen; dh der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität lasse auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zu. Das Regelungsgefüge von § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SGB II schließe es bei der vorgegebenen Einzelfallprüfung nicht aus, den Gesichtspunkt der verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen. Sollte sich als Rechtsfolge eines nicht erforderlichen Umzugs ergeben, dass der Beklagte Leistungen für KdU und Heizung nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen zu erbringen habe (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. SGB II), so sei dazu der bisherige Bedarf durch das LSG zu ermitteln. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II solle keine rechtswidrige Entscheidung zu den bisherigen KdU und Heizung perpetuieren.
Das Berufungsverfahren wurde fortan unter dem Az. L 2 AS 1281/12 ZVW geführt.
Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, dass die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht davon abhängig gemacht werden könne, in welche Wohnung man ziehe. Der klare Wortlaut der streitgegenständlichen Vorschrift besage, dass die Begrenzung auf die alten Unterkunftskosten nur dann zulässig sei, wenn der Umzug nicht erforderlich sei. Ein Umzug könne denknotwendig nur dann erforderlich sein, wenn die gegenwärtige Wohnung den Wohnbedarf nicht in angemessener Weise decke, worüber Konsens bestehe; deshalb seien die angemessenen KdU zu übernehmen. Auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher als die angemessenen gewesen sein sollten, stehe es dem Bezieher von SGB II-Leistungen zu, entsprechende Zuschüsse aus dem Regelbedarf zu den KdU zu finanzieren. Außerdem haben sie sich auf das Urteil des SG Mainz vom 18.10.2013 (S 17 AS 1069/12) berufen, wonach die Begrenzung der KdU nach einem Umzug nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum, in dem der Umzug stattgefunden habe, gelten solle.
Die Klägerinnen beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 5. Februar 2008 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 13. Februar 2007 und vom 20. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2007 und den Änderungsbescheid vom 18.03.2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 in tatsächlicher Höhe, hilfsweise in Höhe der angemessenen Kosten zu gewähren, soweit diese über das in der mündlichen Verhandlung erklärte Teilanerkenntnis hinausgehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Auskunft des Vermieters für die frühere Wohnung, Hausverwaltung Haak vom 29.11.2013 eingeholt.
In der mündlichen Verhandlung am 11.11.2013 hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten als zu übernehmende Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2007 einen monatlichen Betrag in Höhe von 411,95 EUR anerkannt, der sich wie folgt zusammensetzt: Kaltmiete 301,- EUR, kalte und warme Nebenkosten 89,- EUR, Kabelgebühr 11,- EUR und Müllgebühren 10,95 EUR. Die Klägerinnen haben das Teilanerkenntnis angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Band I bis III), die Akten des SG S 7 AS 4950/07, die Prozessakten des Senats L 2 AS 302/09, L 2 AS 4587/09 sowie L 2 AS 1281/12 ZVW, die Akte des BSG B 14 AS 107/10 R und die beigezogene Senatsakte L 2 AS 1220/08 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerinnen hat über das abgegebene Teilanerkenntnis hinaus zu einem geringen Teil Erfolg.
Streitgegenstand sind die Bescheide des Beklagten vom 13.02.2007 und vom 20.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 18.03.2008 begrenzt auf die KdU und Heizung für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2007.
II.
Die zulässige und statthafte Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf (weitere) höhere Leistungen für die KdU und Heizung in der Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von weiteren 86,61 EUR für den Monat Februar 2013. Darüber hinaus besteht kein Anspruch.
Die erwerbsfähige und hilfebedürftige Klägerin zu 1 ist Berechtigte im Sinne des § 7 SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat sie Anspruch auf Alg II in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Nach § 28 SGB II umfasst das Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen; mithin ist auch die hilfebedürftige Klägerin zu 2 Berechtigte für Kosten der Unterkunft und Heizung.
Rechtsgrundlage für die KdU und Heizung ist § 22 SGB II, wonach sich auch die Höhe der Leistungen bestimmt. In Anwendung der durch das BSG in der zurückverweisenden Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätze (BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R) sind vorliegend die zu übernehmenden KdU und Heizung auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt, weil der Umzug der Klägerinnen in die Wohnung in der Rieselfeldallee nicht erforderlich iS der Rechtsprechung war. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Das BSG hat für den unbestimmten Rechtsbegriff "erforderlicher Umzug" ein Prüfungsschema vorgegeben. Danach hat die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs in 2 Schritten zu erfolgen (BSG, aaO Rn. 14). In einem ersten Schritt (1.) ist festzustellen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung a) notwendig oder b) aus sonstigen Gründen erforderlich ist.
1.a) Eine Notwendigkeit für den Auszug hat das BSG für den vorliegenden Fall nicht angenommen und die Auffassung des Senats bestätigt, dass gesundheitliche Gründe einen Umzug nicht zwingend erforderlich gemacht haben (BSG, aaO Rn. 16).
1.b) Sonstige Gründe, die den Umzug erforderlich erscheinen lassen könnten, sind nicht durch die Größe der innegehabten Wohnung begründet (BSG, aaO Rn. 19). Wohl anerkannt in diesem Sinne hat das BSG aber, dass der Umzug einer Alleinerziehenden mit einem Kleinkind aus einer Wohnung im vierten Stock ohne Aufzug bei vorhandenen Wirbelsäulen- und Handgelenksbeschwerden auch aus der Sicht eines Nichthilfeempfängers plausibel, nachvollziehbar und verständlich ist (BSG, aaO Rn. 20) und damit im ersten Schritt als erforderlich anzusehen ist.
Damit ist entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Erforderlichkeit des Umzugs aber noch nicht belegt und die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Sodann ist nämlich in einem zweiten Schritt (2.) zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (BSG, aaO Rn. 14). Das ist nur dann der Fall, wenn sich der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung (a.) als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und (b.) die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen sind (BSG, aaO Rn. 20). Diese Voraussetzungen werden durch den Umzug der Klägerinnen in die neue Wohnung nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist ein Umzug damit nicht denknotwendig immer schon dann erforderlich iSd § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn die gegenwärtige Wohnung den Wohnbedarf nicht in angemessener Weise deckt. Dies stellt vielmehr nur den ersten Schritt der vorzunehmenden Prüfung dar. Hinzu kommt vielmehr bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit die Berücksichtigung der neu entstehenden Kosten und deren Bewertung.
2.a) Nach Auffassung des Senats ist die neue Wohnung durch den dort vorhandenen Aufzug sicher geeignet, die Nachteile der bisherigen Wohnung, die in der regelmäßigen und mehrfach täglichen Überwindung von Treppen in den vierten Stock mit einem Kleinkind als Alleinerziehende und dem damit verbundenen Heben und Tragen bei bestehenden orthopädischen Beschwerden gesehen wird, auszugleichen. Erforderlich ist die Ausstattung eines Wohnhauses mit einem Aufzug hierzu jedoch nicht. Die Nachteile können ebenso auch durch den Umzug in eine niederer gelegene Wohnung, etwa im Erdgeschoss oder im ersten Obergeschoss, ausgeglichen werden. Der Umzug in die Rieselfeldallee war deshalb nicht erforderlich.
2.b) Unabhängig davon ist der Umzug auch in Ansehung der für die Wohnung in der Rieselfeldallee entstehenden Kosten nicht als erforderlich iSd § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II einzustufen. Der Gesichtspunkt der verursachten Mehrkosten ist zu berücksichtigen und in die Einzelfallprüfung einzubeziehen. Die Überschreitung der Höhe der bisherigen KdU muss in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen (BSG aaO, Rn. 21), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Kosten der neuen Wohnung in Höhe von insgesamt 663 EUR können gegenüber den Kosten für die alte Wohnung in Höhe von 401 EUR auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches nicht als angemessen angesehen werden. Sie liegen für sich betrachtet bereits weit oberhalb der Angemessenheitsgrenze, die für den Wohnort der Klägerinnen anzunehmen ist.
Nach der zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze vom BSG entwickelten mehrschrittigen Prüfungsreihenfolge unter Zugrundelegung der Produkttheorie (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 19 ff) ergeben sich folgende abstrakt angemessene Wohnkosten für die in F. lebenden Klägerinnen:
Für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist zunächst die angemessene Größe festzulegen. Diese beträgt in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für Zwei-Personenhaushalte 60 m² Wohnfläche in Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums B.-W. zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12. Februar 2002 [GABl S. 240] i.d.F. der VwV vom 22. Januar 2004 [GABl S. 248]). Diesen Rahmen übersteigt die Wohnung in der Rieselfeldallee 41 mit 54 m² nicht.
Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt F. zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R(F.), juris Rn. 21).
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche unter Berücksichtigung eines einfachen Wohnungsstandards ist ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen. Das BSG hat hierzu in Bezug auf die Stadt F. ausgeführt (BSG(F.), a.a.O., Rn. 24 ff.), zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete könne in Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts auf die F.er Mietspiegel 2007 und 2009 zurückgegriffen werden. Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - wie diese Mietspiegel - können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, a.a.O., unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Rn. 16; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/80 R - BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - BSG, Urteil vom 19.12.2007 - B 14 AS 50/10 R - jeweils in juris).
Hierbei kann in zulässiger Weise die in dem Mietspiegel angeführte Standardwohnung (errichtet in der Zeit zwischen 1961 und 1977, in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung) zugrunde gelegt werden (BSG (F.), a.a.O., Rn. 25). Dem entsprechend ist gemäß dem Mietspiegel der Stadt F. für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m² für die Zeit ab 01.03.2007 ein Quadratmeterpreis von 6,83 EUR zugrunde zu legen. Dies ergibt für eine 60 m²-Wohnung eine angemessene monatliche Kaltmiete in Höhe des Durchschnittsmietpreises (Basismiete) von 409,80 EUR.
Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten erforderlich (Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 22 Rn. 99), die ebenfalls abstrakt ermittelt werden müssen. Dazu kann nach der Rechtsprechung des BSG auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen (vgl. BSG(F.), a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. So ist es auch zulässig, die vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten zugrunde zu legen, wenn gerade das örtliche Niveau hierdurch besser abgebildet werden kann (BSG, Urteil vom 10.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 Rn ... 34). Mangels einer örtlichen Übersicht für das Jahr 2007 greift der Senat auf den Betriebskostenspiegel West des Deutschen Mieterbundes für das Jahr 2007 zurück. Danach ergeben sich ohne Kosten für Heizung, Aufzug, Antenne/Kabel und Müllbeseitigung kalte Betriebskosten von 1,37 EUR/m², bezogen auf eine 60 m² Wohnung somit angemessene Nebenkosten von 82,20 EUR.
Der Vergleich der für die Klägerinnen abstrakt angemessenen KdU mit den tatsächlichen Kosten in der neuen Wohnung in der Rieselfeldallee zeigt, dass die neue Wohnung einen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard, der einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt, offensichtlich deutlich übersteigt - worauf auch bereits die Ausstattung mit einem Aufzug hinweist. Die abstrakt angemessenen KdU (Kaltmiete plus kalte Nebenkosten) belaufen sich auf 492 EUR (409,80 EUR + 82,20 EUR). Diese werden mit den KdU für die neue Wohnung in Höhe von 583 EUR (515 EUR + 68 EUR) mit 91 EUR deutlich überschritten. Die von der Klägerin zu 1 angemietete Wohnung liegt damit bereits außerhalb des Marktsegments, auf das der Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verweisen ist, wovon auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Schriftsatz vom 05.04.2013 wohl ausgegangen ist. Der Umzug der Klägerinnen kann deshalb auch unter Anerkennung des plausiblen und nachvollziehbaren Wunsches nicht erforderlich gewesen sein, weil grundsätzlich nur Veränderungen privilegiert sind, die sich innerhalb dieses angemessenen Marktsegments realisieren lassen (BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R, Rn. 21). Daraus folgt, dass die Nachteile ggf. weiter hinzunehmen sind, falls sich die Wünsche nicht im Rahmen des abstrakt Angemessenen realisieren lassen. Ein Umzug in eine oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegende Wohnung - wie vorliegend - löst daher per se die Kostenbegrenzung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aus. Die Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, dass Leistungsbezieher nach dem SGB II berechtigt seien, die KdU durch Zuschüsse aus dem Regelbedarf zu finanzieren, ist daher unbeachtlich.
Selbst unterstellt, die Angemessenheitsgrenze wäre mit der neuen Wohnung nicht überschritten worden, werden die für diesen Fall vom BSG geforderten Kriterien hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Umzugs nicht erfüllt. Auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze lässt der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zu. Ein entsprechender Vergleich der Kosten wird schließlich auch von Nichthilfebedürftigen bei einer entsprechenden Entscheidung hinsichtlich eines Umzugs angestellt (BSG a.a.O., Rn. 21). Der Vergleich zwischen den KdU für die alte Wohnung von 390 EUR und den Kosten der neuen Wohnung von 583 EUR, somit eine Steigerung um 193 EUR, zeigt, dass es sich nicht nur um eine geringfügige Kostensteigerung handelt.
Der Umzug war daher wegen der bei der Prüfung zu berücksichtigenden verursachten Mehrkosten nicht erforderlich iSd § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Daraus folgt, dass der Beklagte Leistungen für KdU und Heizung nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen zu erbringen hat, die sich jedoch nicht an der bisher gewährten Höhe zu orientieren haben, sondern am bisherigen Bedarf, weil keine rechtswidrige Entscheidung zu den bisherigen KdU und Heizung perpetuiert werden soll (BSG a.a.O., Rn. 23).
Den bisherigen Bedarf für KdU und Heizung in der Carl-Kistner-Str. ermittelt der Senat mit monatlich 401 EUR. Er setzt sich zusammen aus der Kaltmiete in Höhe von 301 EUR. Dazu zu rechnen sind die nicht näher aufgeschlüsselten kalten und warmen Nebenkosten in Höhe von 89 EUR, die unabhängig von einem Guthaben in Höhe von 123,93 EUR aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 08.05.2006 im Anschluss daran gleich geblieben sind.
Ein Abzug für die Warmwasserbereitung von den Kosten der Heizung, wie ihn der Beklagte in seine Berechnung eingestellt hat, war nicht vorzunehmen, da das warme Wasser dezentral über einen strombetriebenen Boiler und nicht über die Gaszentralheizung bereitet wurde (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, juris).
Hinzu kommen als Betriebskosten die Kosten für die Kabelnutzung in Höhe von 11 EUR monatlich, denen sich die Klägerinnen auf Grund der Verknüpfung mit der mietvertraglichen Verpflichtung nicht entziehen konnten. Nach der Auskunft der Hausverwaltung Haak vom 29.11.2013 wäre sonst der Mietvertrag nicht zustande gekommen. Es handelte sich nicht um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin zu 1 und das Fernsehen war auch nicht anderweitig technisch gewährleistet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.02.2009 - B 4 AS 48/08 R, juris Rn. 17 ff). Somit beläuft sich der Bedarf für KdU und Heizung für die bisherige Wohnung auf 401 EUR monatlich.
Diese Kosten überschreiten den Rahmen des Angemessenen nicht, weil sie bereits inklusive der nicht gesondert ausgewiesenen Heizkosten noch unter dem Betrag für die angemessenen KdU in Höhe von 492 EUR liegen. Auch die Heizkosten sind in der Carl-Kistner-Str. als angemessen anzusehen. Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R (F.) aaO. Rn. 41 ff. m.w.N.). Ausweislich der Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 08.05.2006 machen die Heizkosten an den Nebenkosten von 89 EUR einen Anteil von ca. 34 EUR aus. Diese sind angemessen, weil der Jahresbetrag dieser Pauschale (34 EUR x 12 Monate = 408 EUR) unter dem niedrigsten Grenzbetrag des bundesweiten Heizpiegel 2007 (für das Abrechnungsjahr 2006 - 15 EUR/m² x 60 m² = 900 EUR) liegt. Zusammenfassend beträgt der bisherige monatliche Bedarf für KdU und Heizung 401 EUR, der, nachdem der Beklagte als zu übernehmende KdU und Heizung für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2007 einen monatlichen Betrag in Höhe von 411,95 EUR (mit Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung) anerkannt hat, mehr als gedeckt ist.
Für den Monat Februar 2007 erhöht sich der Bedarf um 97,56 EUR für die an die Stadtkasse F. zu zahlenden Müllgebühren. Auch wenn hinsichtlich der Kostenbegrenzung nach dem nicht erforderlichen Umzug auf den bisherigen Bedarf abzustellen ist, hält es der Senat für sachgerecht, für die Müllgebühren die tatsächlich im Jahre 2007 nach dem Umzug entstandenen verringerten Kosten heranzuziehen, weil es sich um einen Bedarf für KdU unabhängig von den Ausstattungsmerkmalen der jeweiligen Wohnung handelt. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Verfahren B 14 AS 107/10 R im Schriftsatz vom 23.09.2010, auf den sie gegenüber dem Senat Bezug genommen haben, weil die Klägerin den Abfallgebührenbescheid 2007 nicht mehr vorlegen konnte, steht für den Senat fest, dass sich die Abfallgebühren im Jahr 2007 auf 97,56 EUR verringert haben. Der Betrag war in einer Summe innerhalb eines Monats fällig, wie sich aus den in der Akte befindlichen Abfallgebührenbescheiden 2006 (Bl. 94 VA) und 2010 (Bl. 493 VA) nachvollziehen lässt. Zwar hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auf eine Absprache mit dem Amt für Abfallwirtschaft hingewiesen, wonach es Alg II-Empfängern auf Antrag nachgelassen wird, die Summe in monatlichen Raten zu entrichten, weshalb der Beklagte regelmäßig die Müllgebühren auch monatlich in die KdU-Berechnung einstellt. Eine entsprechende Fälligkeitsabrede hat die Klägerin aber nicht vereinbart, weil ihr dies auch nicht bekannt war, sondern die Gebühr in einer Summe im Februar 2007 gezahlt. Für den Senat steht daher mangels anderer Anhaltspunkte fest, dass die jeweils zum Jahresanfang erhobenen Abfallgebühren im Februar 2007 fällig waren und in Höhe von 97,56 EUR den Bedarf der Klägerinnen für KdU erhöht haben, der damit 498,56 EUR betrug. Nach dem Anerkenntnis des Beklagten in Höhe von 411,95 EUR (einschließlich eines monatlichen Anteiles für Müllgebühren in Höhe von 10,95 EUR) monatlich, war den Klägerinnen für den Monat Februar 2007 noch der Differenzbetrag von 86,61 EUR zuzusprechen.
Die Rechtsfolge der Kostendeckelung gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach dem nicht erforderlichen Umzug wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umzug noch im davor liegenden Bewilligungszeitraum im Januar 2007 erfolgt ist. Der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, die sich auf das SG Mainz (Urteil vom 18.10.2013 - S 17 AS 1069/12, juris) stützt, wonach für alle nach dem Umzug beschiedenen Bewilligungszeiträume wieder die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II greift, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, folgt der Senat nicht. Diese Auslegung würde die Kostenbegrenzung quasi ins Leere laufen lassen, je näher der Umzug zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums erfolgt. Vielmehr ist es nur folgerichtig, wenn diese "Deckelung" fortdauert, denn die Überschreitung der Höhe der bisherigen KdU muss auch als weitere Bedingung in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzuges in die neue Wohnung stehen (siehe unter II Ziff. 2b; BSG a.a.O. Rn. 21). An diesem Missverhältnis, wie es hier der Fall ist, ändert sich aber auch für den folgenden Bewilligungsabschnitt nichts. Dies ist gerade der Grund, warum ein Nichthilfeempfänger bei einer solchen Kostensteigerung von einem Umzug Abstand genommen hätte und in der bisherigen Wohnung (und damit bei unveränderten KdU) verblieben wäre, denn die deutlichen Mehrkosten wären nicht etwa nach spätestens sechs Monaten entfallen. Ein Hilfeempfänger wird also nicht schlechter behandelt als ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Nichthilfeempfänger. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 bereits vor dem Umzug durch den Änderungsbescheid vom 06.10.2006 darauf hingewiesen worden, dass ein Umzug nicht erforderlich sei und der Beklagte Kosten für KdU und Heizung von über 600 EUR nicht berücksichtigen werde. Der Umzug beruhte auf einer freien Entscheidung der Klägerin zu 1, die zu der Kostenbelastung vorgetragen hat, die Mehrbelastung durch den Freibetrag für Alleinerziehende finanziert zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Hinsichtlich der Kostenerstattung für die beiden Revisionsverfahren trägt die Entscheidung dem Rechnung, dass die Klägerinnen nicht ihr Prozessziel auf Gewährung der gesamten KdU, sondern jeweils nur die Zurückverweisung des Rechtsstreits erreicht haben. Im Übrigen trägt die Kostenerstattung dem Anteil des Obsiegens und dem Anerkenntnis des Beklagten Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG).
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 13. Februar 2007 und vom 20. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2007 und des Änderungsbescheids vom 18. März 2008 verurteilt, den Klägerinnen weitere Kosten der Unterkunft für Februar 2007 in Höhe von 86,61 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten wie folgt zu erstatten: Jeweils ein Drittel für die Verfahren B 14 AS 41/09 B und B 14 AS 107/10 R und im Übrigen für das Klage- und Berufungsverfahren jeweils ein Zehntel.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2007 nach dem Umzug der Klägerinnen.
Die 1975 geborene Klägerin zu 1 bewohnte nach der Trennung und dem Auszug ihres Lebensgefährten mit ihrer am 01.07.2005 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2, zunächst weiterhin die 45 m² große Zwei-Zimmer-Dachgeschosswohnung ohne Aufzug in F., Carl-Kistner-Str. 19a. Hierfür betrug die Kaltmiete 301, EUR zuzüglich gleichbleibend 89 EUR Nebenkostenvorauszahlung (inklusive Heizung, ohne Warmwasser) sowie 11 EUR für Kabelanschluss, denen sich die Mieter nicht entziehen konnten (insgesamt 401 EUR). Die Wohnung wurde - ausweislich des Mietvertrags und der Auskunft des Vermieters - über eine Gaszentralheizung beheizt. Das warme Wasser wurde dezentral über einen mit Strom betriebenen Boiler bereitet. Die Müllgebühren betrugen 131,40 EUR jährlich in 2006, die am 31.01.2006 in Rechnung gestellt wurden und innerhalb eines Monats fällig waren (Bl. 17 RS, 20, 21, 32 VA). Die Klägerin zu 1 hat die Müllgebühren jährlich im Februar gezahlt. Im Jahr 2007 haben sich die Müllgebühren für die Klägerinnen auf 97,56 EUR verringert (Bl. 66 BSG).
Für den vorherigen Bewilligungszeitraum bis zum 31.01.2007 hatte der Beklagte (vormals Arbeitsgemeinschaft Stadt F.) den Klägerinnen KdU und Heizung unter Berücksichtigung eines monatlichen Gesamtbedarfs in Höhe von 381,73 EUR (Kaltmiete 301 EUR, Mietnebenkosten - ohne Heizung und Warmwasser - 44,68 EUR, monatliche Heizkosten 34 EUR abzüglich 8,90 EUR Warmwasseraufbereitung und 10,95 EUR Müllgebühr) bewilligt (Änderungsbescheide vom 17.08.2006 und vom 17.01.2007, Bl. 110, 113, 140 VA).
Nachdem die Klägerin zu 1 dem Beklagten einen Mietvertrag für eine zum 01.11.2006 zu beziehende andere Wohnung in F. mit Gesamtkosten von 605 EUR vorgelegt hatte, erklärte der Beklagte, er werde höhere KdU nicht berücksichtigen, weil ein Umzug nicht erforderlich sei (Änderungsbescheid vom 06.10.2006). Der Umzug in diese Wohnung kam nicht zustande. (Bl. 124, 125 VA).
Ohne vorher eine Zustimmung des Beklagten eingeholt zu haben mietete die Klägerin zu 1 am 20.11.2006 die 54 m² große Zwei-Zimmerwohnung in der Rieselfeldallee 41 in F. im dritten Obergeschoss mit Aufzug, die monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 663 EUR verursachte (515 EUR Kaltmiete, 30 EUR Vorauszahlungen auf Heizung und Warmwasser, 68 EUR Vorauszahlungen auf Betriebskosten, 6 EUR Gemeinschaftsantenne und 44 EUR Tiefgaragenplatz). Die Klägerinnen zogen zum 01.01.2007 dorthin um.
Den Beklagten unterrichtete die Klägerin zu 1 von dem Umzug am 11.01.2007 (Blatt 10 SG-Akte). Mit Änderungsbescheid vom 17.01.2007 bewilligte der Beklagte für Januar 2007 KdU nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen, da der Umzug in die Rieselfeldallee nicht erforderlich gewesen sei. Widerspruch, Klage vor dem Sozialgericht F. (SG) und Berufung dagegen waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007, Gerichtsbescheid vom 05.02.2008 - Az. S 7 AS 4951/07, Rücknahme der unzulässigen Berufung L 2 AS 1220/08 am 05.02.2009).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 25.01.2007 bewilligte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20.02.2007 (Bl. 149a VA; vom Klägervertreter und dem BSG als Bescheid vom 21.02.2007 bezeichnet) für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2007 Leistungen nach dem SGB II nur unter Berücksichtigung von KdU und Heizung in der bisherigen Höhe von 381,73 EUR. In einem weiteren Bescheid vom 13.02.2007 sowie im Änderungsbescheid vom 18.03.2008 (Bl. 243 VA) blieben die Leistungen für Unterkunft und Heizung unverändert.
Dagegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein und beantragten die Übernahme der KdU und Heizung in tatsächlicher Höhe, weil ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen notwendig und erforderlich iS von § 22 SGB II gewesen sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2007 (Blatt 188 VA, vom Beklagten irrtümlich als gegen den Bescheid vom 13.02.2007 bezeichnet) zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerinnen nach ihrem Umzug innerhalb F.s, ohne zuvor die Zusicherung der Beklagten eingeholt zu haben, nur Anspruch auf Unterkunftskosten in der zuvor gewährten Höhe hätten. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen die Zusicherung zu erteilen, da der Unterkunftsbedarf der Klägerin zu 1 und der damals 1½-jährigen Klägerin zu 2 durch die frühere Wohnung gedeckt gewesen sei. Die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien auch nicht angemessen, da die tatsächlichen Kosten für die Grundmiete in Höhe von 515 EUR über den im Stadtgebiet F. für zwei Personen für angemessen angesehenen 337,20 EUR bei 60 m² liegen würden.
Dagegen haben die Klägerinnen am 19.09.2007 Klage zum SG erhoben, ihr Begehren auf Berücksichtigung der KdU und Heizung in tatsächlicher Höhe weiterverfolgt und sich darauf berufen, dass die vorherige, im 4. OG ohne Aufzug liegende Wohnung auf Grund einer Rückenerkrankung der Klägerin zu 1 nicht mehr geeignet gewesen sei. Hierzu haben sie ein Attest von Dr. G., Facharzt für Orthopädie, vom 08.02.2007 vorgelegt, worin der Klägerin zu 1 bescheinigt wurde, dass sie auf Grund rezidivierender Rückenschmerzen das Tragen von Lasten über 5 kg vermeiden sollte. Entgegen den Ausführungen des Beklagten hätten die Klägerinnen die Zusicherung zum Umzug - allerdings erfolglos - mündlich beantragt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2008 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass die (kalten) Mietkosten der Klägerinnen von 515 EUR im Monat nicht angemessen seien. Ausgehend vom Mietspiegel der Stadt F. sei unter Berücksichtigung von gewissen Abschlägen ein Quadratmeterpreis von 5,87 EUR angemessen, woraus sich unter Berücksichtigung der für einen Zwei-Personenhaushalt angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² ein angemessener Mietpreis von 352,20 EUR/Monat ergäbe, wofür es, gestützt auf die Beobachtungen des Mietmarktes in den einschlägigen Anzeigenblättern "Schnapp" und "Zypresse", auch einen Mietmarkt gebe. Daraus folge, dass zwar die alte, nicht aber die neue Wohnung angemessen sei. Ferner habe keine Umzugsnotwendigkeit bestanden, da nicht nachvollziehbar sei, inwiefern das Vermeiden des Tragens von Lasten über 5 kg das Bewohnen der früheren Wohnung unzumutbar gemacht haben solle. Insofern könne auch dahinstehen, ob die Klägerinnen den Versuch unternommen haben, eine Zusicherung für den Umzug zu erhalten.
Gegen den ihnen am 08.02.2008 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Klägerinnen am Montag, dem 10.03.2008 per Fax Berufung eingelegt (L 2 AS 302/09) und zur Begründung vorgetragen, dass die eher zierlich gebaute Klägerin zu 1 einen Umzug angestrebt habe, weil die Klägerin zu 2 im Sommer des Jahres 2006 bereits 7,25 kg gewogen habe und zu dem Zeitpunkt noch nicht habe laufen können, wodurch sich für die Klägerin zu 1 eine erhebliche körperliche Belastung durch die Wohnsituation im 4. OG ohne Aufzug ergeben habe. Dies sei bei nachgewiesenen Rückenschmerzen ein nachvollziehbarer gesundheitlicher Grund, der den Umzug fraglos erforderlich gemacht habe. Hierzu hat sie die ärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 13.02.2009 vorgelegt, wonach die Klägerin zu 1 vom 05.05.2006 bis 12.12.2008 wegen therapieresistenter Tenosynovialitis am rechten Handgelenk und rezidivierendem Wirbelsäulensyndrom behandelt wurde. Entscheidend komme es daher darauf an, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft in der Stadt F. angemessen seien. Jedenfalls seien zu dem von der Beklagten für angemessen gehaltenen Mietpreis Wohnungen tatsächlich, gemessen an der Zahl der in diesem Segment Wohnungssuchenden, nicht in ausreichender Zahl vorhanden.
Der Senat hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 25.03.2009 die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und dabei übersehen, dass die Klägerinnen ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht noch einmal - wie im Erörterungstermin am 05.02.2009 zum Parallelverfahren L 2 AS 1220/08 protokolliert - im hier anhängigen Berufungsverfahren wiederholt haben. Wegen der Verletzung von § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 20.08.2009 (BSG - B 14 AS 41/09 B) das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Das Berufungsverfahren wurde fortan unter dem Az. L 2 AS 4587/09 geführt.
Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 08.12.2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zu übernehmenden KdU und Heizung seien auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt. Der Umzug sei aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich gewesen. Für das nächste halbe Jahr sei absehbar gewesen, dass die Tochter der Klägerin zu 1 die Treppen in das vierte Obergeschoss würde bewältigen können. Zur Vermeidung von Wirbelsäulenbeschwerden und Handgelenksschmerzen sei der Klägerin zu 1 die Verwendung von Hilfsmitteln beim Tragen ihrer Tochter zumutbar gewesen. Der behandelnde Orthopäde habe den Umzug in eine Wohnung in einem unteren Geschoss zwar unterstützt, hierfür aber keine zwingenden Diagnosen - wie etwa einen akuten Bandscheibenvorfall - angegeben.
Auf die vom BSG zugelassene Revision hin hat dieses durch Urteil vom 24.11.2011 das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Für eine abschließende Entscheidung fehlten Feststellungen zur allgemeinen Angemessenheitsgrenze der KdU und Heizung. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs sei in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich sei. In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellten. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl I 1706) umfasse auch die Fälle, in denen der Umzug - wie vom LSG festgestellt - zwar nicht zwingend notwendig sei, aber aus sonstigen Gründen erforderlich erscheine. Dies sei der Fall, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde. Hierbei sei der Situation einer Alleinerziehenden zu wenig Beachtung geschenkt worden. Nicht ergebe sich jedoch aus der Größe der ursprünglich innegehabten Wohnung eine Erforderlichkeit zum Umzug. Selbst wenn man aber mit den Klägerinnen davon ausgehe, der Umzug einer Alleinerziehenden mit einem Kleinkind aus einer Wohnung im vierten Stock ohne Aufzug sei bei vorhandenen Wirbelsäulen- und Handgelenksbeschwerden auch aus der Sicht eines Nichthilfeempfängers plausibel, nachvollziehbar und verständlich, setze die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten voraus, dass sich der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweise und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen seien. Dies entspreche der Rechtsprechung zu § 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung. Bei einer Kostensteigerung um rund 170 % (Anm. d. Senats: gemeint wohl um rund 70 %) erscheine es wenig plausibel, dass der Umzug in die neue Wohnung erforderlich gewesen sei. Im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II könnten lediglich Veränderungen privilegiert sein, die sich zum einen innerhalb des Marktsegments realisieren ließen, auf das der Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verweisen sei. Zum anderen müsse die Überschreitung der Höhe der bisherigen KdU in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des (nicht zwingend erforderlichen) Umzugs in die neue Wohnung stehen; dh der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität lasse auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zu. Das Regelungsgefüge von § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SGB II schließe es bei der vorgegebenen Einzelfallprüfung nicht aus, den Gesichtspunkt der verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen. Sollte sich als Rechtsfolge eines nicht erforderlichen Umzugs ergeben, dass der Beklagte Leistungen für KdU und Heizung nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen zu erbringen habe (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. SGB II), so sei dazu der bisherige Bedarf durch das LSG zu ermitteln. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II solle keine rechtswidrige Entscheidung zu den bisherigen KdU und Heizung perpetuieren.
Das Berufungsverfahren wurde fortan unter dem Az. L 2 AS 1281/12 ZVW geführt.
Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, dass die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht davon abhängig gemacht werden könne, in welche Wohnung man ziehe. Der klare Wortlaut der streitgegenständlichen Vorschrift besage, dass die Begrenzung auf die alten Unterkunftskosten nur dann zulässig sei, wenn der Umzug nicht erforderlich sei. Ein Umzug könne denknotwendig nur dann erforderlich sein, wenn die gegenwärtige Wohnung den Wohnbedarf nicht in angemessener Weise decke, worüber Konsens bestehe; deshalb seien die angemessenen KdU zu übernehmen. Auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher als die angemessenen gewesen sein sollten, stehe es dem Bezieher von SGB II-Leistungen zu, entsprechende Zuschüsse aus dem Regelbedarf zu den KdU zu finanzieren. Außerdem haben sie sich auf das Urteil des SG Mainz vom 18.10.2013 (S 17 AS 1069/12) berufen, wonach die Begrenzung der KdU nach einem Umzug nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum, in dem der Umzug stattgefunden habe, gelten solle.
Die Klägerinnen beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 5. Februar 2008 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 13. Februar 2007 und vom 20. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2007 und den Änderungsbescheid vom 18.03.2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 in tatsächlicher Höhe, hilfsweise in Höhe der angemessenen Kosten zu gewähren, soweit diese über das in der mündlichen Verhandlung erklärte Teilanerkenntnis hinausgehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Auskunft des Vermieters für die frühere Wohnung, Hausverwaltung Haak vom 29.11.2013 eingeholt.
In der mündlichen Verhandlung am 11.11.2013 hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten als zu übernehmende Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2007 einen monatlichen Betrag in Höhe von 411,95 EUR anerkannt, der sich wie folgt zusammensetzt: Kaltmiete 301,- EUR, kalte und warme Nebenkosten 89,- EUR, Kabelgebühr 11,- EUR und Müllgebühren 10,95 EUR. Die Klägerinnen haben das Teilanerkenntnis angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Band I bis III), die Akten des SG S 7 AS 4950/07, die Prozessakten des Senats L 2 AS 302/09, L 2 AS 4587/09 sowie L 2 AS 1281/12 ZVW, die Akte des BSG B 14 AS 107/10 R und die beigezogene Senatsakte L 2 AS 1220/08 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerinnen hat über das abgegebene Teilanerkenntnis hinaus zu einem geringen Teil Erfolg.
Streitgegenstand sind die Bescheide des Beklagten vom 13.02.2007 und vom 20.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 18.03.2008 begrenzt auf die KdU und Heizung für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2007.
II.
Die zulässige und statthafte Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf (weitere) höhere Leistungen für die KdU und Heizung in der Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von weiteren 86,61 EUR für den Monat Februar 2013. Darüber hinaus besteht kein Anspruch.
Die erwerbsfähige und hilfebedürftige Klägerin zu 1 ist Berechtigte im Sinne des § 7 SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat sie Anspruch auf Alg II in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Nach § 28 SGB II umfasst das Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen; mithin ist auch die hilfebedürftige Klägerin zu 2 Berechtigte für Kosten der Unterkunft und Heizung.
Rechtsgrundlage für die KdU und Heizung ist § 22 SGB II, wonach sich auch die Höhe der Leistungen bestimmt. In Anwendung der durch das BSG in der zurückverweisenden Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätze (BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R) sind vorliegend die zu übernehmenden KdU und Heizung auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt, weil der Umzug der Klägerinnen in die Wohnung in der Rieselfeldallee nicht erforderlich iS der Rechtsprechung war. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Das BSG hat für den unbestimmten Rechtsbegriff "erforderlicher Umzug" ein Prüfungsschema vorgegeben. Danach hat die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs in 2 Schritten zu erfolgen (BSG, aaO Rn. 14). In einem ersten Schritt (1.) ist festzustellen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung a) notwendig oder b) aus sonstigen Gründen erforderlich ist.
1.a) Eine Notwendigkeit für den Auszug hat das BSG für den vorliegenden Fall nicht angenommen und die Auffassung des Senats bestätigt, dass gesundheitliche Gründe einen Umzug nicht zwingend erforderlich gemacht haben (BSG, aaO Rn. 16).
1.b) Sonstige Gründe, die den Umzug erforderlich erscheinen lassen könnten, sind nicht durch die Größe der innegehabten Wohnung begründet (BSG, aaO Rn. 19). Wohl anerkannt in diesem Sinne hat das BSG aber, dass der Umzug einer Alleinerziehenden mit einem Kleinkind aus einer Wohnung im vierten Stock ohne Aufzug bei vorhandenen Wirbelsäulen- und Handgelenksbeschwerden auch aus der Sicht eines Nichthilfeempfängers plausibel, nachvollziehbar und verständlich ist (BSG, aaO Rn. 20) und damit im ersten Schritt als erforderlich anzusehen ist.
Damit ist entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Erforderlichkeit des Umzugs aber noch nicht belegt und die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Sodann ist nämlich in einem zweiten Schritt (2.) zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (BSG, aaO Rn. 14). Das ist nur dann der Fall, wenn sich der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung (a.) als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und (b.) die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen sind (BSG, aaO Rn. 20). Diese Voraussetzungen werden durch den Umzug der Klägerinnen in die neue Wohnung nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen ist ein Umzug damit nicht denknotwendig immer schon dann erforderlich iSd § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn die gegenwärtige Wohnung den Wohnbedarf nicht in angemessener Weise deckt. Dies stellt vielmehr nur den ersten Schritt der vorzunehmenden Prüfung dar. Hinzu kommt vielmehr bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit die Berücksichtigung der neu entstehenden Kosten und deren Bewertung.
2.a) Nach Auffassung des Senats ist die neue Wohnung durch den dort vorhandenen Aufzug sicher geeignet, die Nachteile der bisherigen Wohnung, die in der regelmäßigen und mehrfach täglichen Überwindung von Treppen in den vierten Stock mit einem Kleinkind als Alleinerziehende und dem damit verbundenen Heben und Tragen bei bestehenden orthopädischen Beschwerden gesehen wird, auszugleichen. Erforderlich ist die Ausstattung eines Wohnhauses mit einem Aufzug hierzu jedoch nicht. Die Nachteile können ebenso auch durch den Umzug in eine niederer gelegene Wohnung, etwa im Erdgeschoss oder im ersten Obergeschoss, ausgeglichen werden. Der Umzug in die Rieselfeldallee war deshalb nicht erforderlich.
2.b) Unabhängig davon ist der Umzug auch in Ansehung der für die Wohnung in der Rieselfeldallee entstehenden Kosten nicht als erforderlich iSd § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II einzustufen. Der Gesichtspunkt der verursachten Mehrkosten ist zu berücksichtigen und in die Einzelfallprüfung einzubeziehen. Die Überschreitung der Höhe der bisherigen KdU muss in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen (BSG aaO, Rn. 21), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Kosten der neuen Wohnung in Höhe von insgesamt 663 EUR können gegenüber den Kosten für die alte Wohnung in Höhe von 401 EUR auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches nicht als angemessen angesehen werden. Sie liegen für sich betrachtet bereits weit oberhalb der Angemessenheitsgrenze, die für den Wohnort der Klägerinnen anzunehmen ist.
Nach der zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze vom BSG entwickelten mehrschrittigen Prüfungsreihenfolge unter Zugrundelegung der Produkttheorie (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 19 ff) ergeben sich folgende abstrakt angemessene Wohnkosten für die in F. lebenden Klägerinnen:
Für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist zunächst die angemessene Größe festzulegen. Diese beträgt in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für Zwei-Personenhaushalte 60 m² Wohnfläche in Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums B.-W. zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12. Februar 2002 [GABl S. 240] i.d.F. der VwV vom 22. Januar 2004 [GABl S. 248]). Diesen Rahmen übersteigt die Wohnung in der Rieselfeldallee 41 mit 54 m² nicht.
Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist die Stadt F. zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R(F.), juris Rn. 21).
Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche unter Berücksichtigung eines einfachen Wohnungsstandards ist ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen. Das BSG hat hierzu in Bezug auf die Stadt F. ausgeführt (BSG(F.), a.a.O., Rn. 24 ff.), zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete könne in Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts auf die F.er Mietspiegel 2007 und 2009 zurückgegriffen werden. Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - wie diese Mietspiegel - können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, a.a.O., unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Rn. 16; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/80 R - BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - BSG, Urteil vom 19.12.2007 - B 14 AS 50/10 R - jeweils in juris).
Hierbei kann in zulässiger Weise die in dem Mietspiegel angeführte Standardwohnung (errichtet in der Zeit zwischen 1961 und 1977, in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens fünf Wohnungen pro Hauseingang, normale Art und Beschaffenheit, mit durchschnittlicher Wohnungsausstattung) zugrunde gelegt werden (BSG (F.), a.a.O., Rn. 25). Dem entsprechend ist gemäß dem Mietspiegel der Stadt F. für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 m² für die Zeit ab 01.03.2007 ein Quadratmeterpreis von 6,83 EUR zugrunde zu legen. Dies ergibt für eine 60 m²-Wohnung eine angemessene monatliche Kaltmiete in Höhe des Durchschnittsmietpreises (Basismiete) von 409,80 EUR.
Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten erforderlich (Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 22 Rn. 99), die ebenfalls abstrakt ermittelt werden müssen. Dazu kann nach der Rechtsprechung des BSG auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen (vgl. BSG(F.), a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. So ist es auch zulässig, die vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten zugrunde zu legen, wenn gerade das örtliche Niveau hierdurch besser abgebildet werden kann (BSG, Urteil vom 10.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 Rn ... 34). Mangels einer örtlichen Übersicht für das Jahr 2007 greift der Senat auf den Betriebskostenspiegel West des Deutschen Mieterbundes für das Jahr 2007 zurück. Danach ergeben sich ohne Kosten für Heizung, Aufzug, Antenne/Kabel und Müllbeseitigung kalte Betriebskosten von 1,37 EUR/m², bezogen auf eine 60 m² Wohnung somit angemessene Nebenkosten von 82,20 EUR.
Der Vergleich der für die Klägerinnen abstrakt angemessenen KdU mit den tatsächlichen Kosten in der neuen Wohnung in der Rieselfeldallee zeigt, dass die neue Wohnung einen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard, der einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt, offensichtlich deutlich übersteigt - worauf auch bereits die Ausstattung mit einem Aufzug hinweist. Die abstrakt angemessenen KdU (Kaltmiete plus kalte Nebenkosten) belaufen sich auf 492 EUR (409,80 EUR + 82,20 EUR). Diese werden mit den KdU für die neue Wohnung in Höhe von 583 EUR (515 EUR + 68 EUR) mit 91 EUR deutlich überschritten. Die von der Klägerin zu 1 angemietete Wohnung liegt damit bereits außerhalb des Marktsegments, auf das der Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verweisen ist, wovon auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen im Schriftsatz vom 05.04.2013 wohl ausgegangen ist. Der Umzug der Klägerinnen kann deshalb auch unter Anerkennung des plausiblen und nachvollziehbaren Wunsches nicht erforderlich gewesen sein, weil grundsätzlich nur Veränderungen privilegiert sind, die sich innerhalb dieses angemessenen Marktsegments realisieren lassen (BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R, Rn. 21). Daraus folgt, dass die Nachteile ggf. weiter hinzunehmen sind, falls sich die Wünsche nicht im Rahmen des abstrakt Angemessenen realisieren lassen. Ein Umzug in eine oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegende Wohnung - wie vorliegend - löst daher per se die Kostenbegrenzung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aus. Die Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, dass Leistungsbezieher nach dem SGB II berechtigt seien, die KdU durch Zuschüsse aus dem Regelbedarf zu finanzieren, ist daher unbeachtlich.
Selbst unterstellt, die Angemessenheitsgrenze wäre mit der neuen Wohnung nicht überschritten worden, werden die für diesen Fall vom BSG geforderten Kriterien hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Umzugs nicht erfüllt. Auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze lässt der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zu. Ein entsprechender Vergleich der Kosten wird schließlich auch von Nichthilfebedürftigen bei einer entsprechenden Entscheidung hinsichtlich eines Umzugs angestellt (BSG a.a.O., Rn. 21). Der Vergleich zwischen den KdU für die alte Wohnung von 390 EUR und den Kosten der neuen Wohnung von 583 EUR, somit eine Steigerung um 193 EUR, zeigt, dass es sich nicht nur um eine geringfügige Kostensteigerung handelt.
Der Umzug war daher wegen der bei der Prüfung zu berücksichtigenden verursachten Mehrkosten nicht erforderlich iSd § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Daraus folgt, dass der Beklagte Leistungen für KdU und Heizung nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen zu erbringen hat, die sich jedoch nicht an der bisher gewährten Höhe zu orientieren haben, sondern am bisherigen Bedarf, weil keine rechtswidrige Entscheidung zu den bisherigen KdU und Heizung perpetuiert werden soll (BSG a.a.O., Rn. 23).
Den bisherigen Bedarf für KdU und Heizung in der Carl-Kistner-Str. ermittelt der Senat mit monatlich 401 EUR. Er setzt sich zusammen aus der Kaltmiete in Höhe von 301 EUR. Dazu zu rechnen sind die nicht näher aufgeschlüsselten kalten und warmen Nebenkosten in Höhe von 89 EUR, die unabhängig von einem Guthaben in Höhe von 123,93 EUR aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 08.05.2006 im Anschluss daran gleich geblieben sind.
Ein Abzug für die Warmwasserbereitung von den Kosten der Heizung, wie ihn der Beklagte in seine Berechnung eingestellt hat, war nicht vorzunehmen, da das warme Wasser dezentral über einen strombetriebenen Boiler und nicht über die Gaszentralheizung bereitet wurde (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, juris).
Hinzu kommen als Betriebskosten die Kosten für die Kabelnutzung in Höhe von 11 EUR monatlich, denen sich die Klägerinnen auf Grund der Verknüpfung mit der mietvertraglichen Verpflichtung nicht entziehen konnten. Nach der Auskunft der Hausverwaltung Haak vom 29.11.2013 wäre sonst der Mietvertrag nicht zustande gekommen. Es handelte sich nicht um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin zu 1 und das Fernsehen war auch nicht anderweitig technisch gewährleistet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.02.2009 - B 4 AS 48/08 R, juris Rn. 17 ff). Somit beläuft sich der Bedarf für KdU und Heizung für die bisherige Wohnung auf 401 EUR monatlich.
Diese Kosten überschreiten den Rahmen des Angemessenen nicht, weil sie bereits inklusive der nicht gesondert ausgewiesenen Heizkosten noch unter dem Betrag für die angemessenen KdU in Höhe von 492 EUR liegen. Auch die Heizkosten sind in der Carl-Kistner-Str. als angemessen anzusehen. Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R (F.) aaO. Rn. 41 ff. m.w.N.). Ausweislich der Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 08.05.2006 machen die Heizkosten an den Nebenkosten von 89 EUR einen Anteil von ca. 34 EUR aus. Diese sind angemessen, weil der Jahresbetrag dieser Pauschale (34 EUR x 12 Monate = 408 EUR) unter dem niedrigsten Grenzbetrag des bundesweiten Heizpiegel 2007 (für das Abrechnungsjahr 2006 - 15 EUR/m² x 60 m² = 900 EUR) liegt. Zusammenfassend beträgt der bisherige monatliche Bedarf für KdU und Heizung 401 EUR, der, nachdem der Beklagte als zu übernehmende KdU und Heizung für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2007 einen monatlichen Betrag in Höhe von 411,95 EUR (mit Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung) anerkannt hat, mehr als gedeckt ist.
Für den Monat Februar 2007 erhöht sich der Bedarf um 97,56 EUR für die an die Stadtkasse F. zu zahlenden Müllgebühren. Auch wenn hinsichtlich der Kostenbegrenzung nach dem nicht erforderlichen Umzug auf den bisherigen Bedarf abzustellen ist, hält es der Senat für sachgerecht, für die Müllgebühren die tatsächlich im Jahre 2007 nach dem Umzug entstandenen verringerten Kosten heranzuziehen, weil es sich um einen Bedarf für KdU unabhängig von den Ausstattungsmerkmalen der jeweiligen Wohnung handelt. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Verfahren B 14 AS 107/10 R im Schriftsatz vom 23.09.2010, auf den sie gegenüber dem Senat Bezug genommen haben, weil die Klägerin den Abfallgebührenbescheid 2007 nicht mehr vorlegen konnte, steht für den Senat fest, dass sich die Abfallgebühren im Jahr 2007 auf 97,56 EUR verringert haben. Der Betrag war in einer Summe innerhalb eines Monats fällig, wie sich aus den in der Akte befindlichen Abfallgebührenbescheiden 2006 (Bl. 94 VA) und 2010 (Bl. 493 VA) nachvollziehen lässt. Zwar hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auf eine Absprache mit dem Amt für Abfallwirtschaft hingewiesen, wonach es Alg II-Empfängern auf Antrag nachgelassen wird, die Summe in monatlichen Raten zu entrichten, weshalb der Beklagte regelmäßig die Müllgebühren auch monatlich in die KdU-Berechnung einstellt. Eine entsprechende Fälligkeitsabrede hat die Klägerin aber nicht vereinbart, weil ihr dies auch nicht bekannt war, sondern die Gebühr in einer Summe im Februar 2007 gezahlt. Für den Senat steht daher mangels anderer Anhaltspunkte fest, dass die jeweils zum Jahresanfang erhobenen Abfallgebühren im Februar 2007 fällig waren und in Höhe von 97,56 EUR den Bedarf der Klägerinnen für KdU erhöht haben, der damit 498,56 EUR betrug. Nach dem Anerkenntnis des Beklagten in Höhe von 411,95 EUR (einschließlich eines monatlichen Anteiles für Müllgebühren in Höhe von 10,95 EUR) monatlich, war den Klägerinnen für den Monat Februar 2007 noch der Differenzbetrag von 86,61 EUR zuzusprechen.
Die Rechtsfolge der Kostendeckelung gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach dem nicht erforderlichen Umzug wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umzug noch im davor liegenden Bewilligungszeitraum im Januar 2007 erfolgt ist. Der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, die sich auf das SG Mainz (Urteil vom 18.10.2013 - S 17 AS 1069/12, juris) stützt, wonach für alle nach dem Umzug beschiedenen Bewilligungszeiträume wieder die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II greift, nach der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, folgt der Senat nicht. Diese Auslegung würde die Kostenbegrenzung quasi ins Leere laufen lassen, je näher der Umzug zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums erfolgt. Vielmehr ist es nur folgerichtig, wenn diese "Deckelung" fortdauert, denn die Überschreitung der Höhe der bisherigen KdU muss auch als weitere Bedingung in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzuges in die neue Wohnung stehen (siehe unter II Ziff. 2b; BSG a.a.O. Rn. 21). An diesem Missverhältnis, wie es hier der Fall ist, ändert sich aber auch für den folgenden Bewilligungsabschnitt nichts. Dies ist gerade der Grund, warum ein Nichthilfeempfänger bei einer solchen Kostensteigerung von einem Umzug Abstand genommen hätte und in der bisherigen Wohnung (und damit bei unveränderten KdU) verblieben wäre, denn die deutlichen Mehrkosten wären nicht etwa nach spätestens sechs Monaten entfallen. Ein Hilfeempfänger wird also nicht schlechter behandelt als ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Nichthilfeempfänger. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 bereits vor dem Umzug durch den Änderungsbescheid vom 06.10.2006 darauf hingewiesen worden, dass ein Umzug nicht erforderlich sei und der Beklagte Kosten für KdU und Heizung von über 600 EUR nicht berücksichtigen werde. Der Umzug beruhte auf einer freien Entscheidung der Klägerin zu 1, die zu der Kostenbelastung vorgetragen hat, die Mehrbelastung durch den Freibetrag für Alleinerziehende finanziert zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Hinsichtlich der Kostenerstattung für die beiden Revisionsverfahren trägt die Entscheidung dem Rechnung, dass die Klägerinnen nicht ihr Prozessziel auf Gewährung der gesamten KdU, sondern jeweils nur die Zurückverweisung des Rechtsstreits erreicht haben. Im Übrigen trägt die Kostenerstattung dem Anteil des Obsiegens und dem Anerkenntnis des Beklagten Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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