L 9 AS 3287/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 3604/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3287/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt D., S., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die 1986 geborene Antragstellerin ist griechische Staatsangehörige und hält sich seit dem 07.07.2010 in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Laut Mietvertrag vom 24.01.2011 beträgt die Miete für die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Zweizimmerwohnung monatlich 300,00 EUR zuzüglich Nebenkosten (Strom und Wasser) in Höhe von 80,00 EUR.

In der Zeit vom 12.07.2010 bis 11.01.2011 war die Antragstellerin als Buchbindehelferin in B. sozialversicherungspflichtig tätig. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 11.01.2011 befristet und wurde nach Ablauf dieser Zeit nicht verlängert. In der Zeit vom 17.10.2011 bis 30.11.2011 war sie als Teilzeit-Servicekraft tätig.

Am 26.01.2011 stellte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Vom 01.03.2011 bis 31.07.2011 bezog die Antragstellerin von dem Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II (Bescheid vom 01.03.2011, Änderungsbescheid vom 22.06.2011).

Am 06.07.2011 wurde der Sohn der Antragstellerin, A. D., in W. geboren. Mit Änderungsbescheid vom 24.08.2011 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn für die Zeit vom 06.07.2011 bis 31.07.2011 Leistungen in Höhe von 760,39 EUR. Mit Bescheid des Kreisjugendamtes R. vom 06.10.2011 wurden für den Sohn der Antragstellerin ab 01.08.2011 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 133 EUR monatlich bewilligt. Weiterhin bezieht die Antragstellerin für ihren Sohn Kindergeld in Höhe von 184 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 24.08.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides sowie Aufhebungsbescheides vom 26.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.12.2011 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrem Sohn für die Zeit vom 01.08.2011 bis 30.11.2011 monatliche Leistungen in Höhe von 773 EUR und für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.12.2011 monatliche Leistungen in Höhe von 628,56 EUR

Am 28.11.2011 stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.02.2012 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.01.2012 bis 29.02.2012 monatliche Leistungen in Höhe von 646,20 EUR, für die Zeit vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 monatliche Leistungen in Höhe von 628,28 EUR.

Mit Bescheid vom 06.03.2012 hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 22.12.2011 ab 01.06.2012 mit der Begründung auf, die Antragstellerin könne keine Leistungen beanspruchen, weil sie sich lediglich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalte und somit nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II von der Leistungsgewährung ausgeschlossen sei.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 22.03.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2012 zurückgewiesen wurde. Die Antragstellerin sei gegenwärtig weder Arbeitnehmerin noch Selbstständige. Vielmehr sei sie lediglich in der Zeit vom 12.07.2010 bis zum 11.01.2011 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, so dass ihr Freizügigkeitsstatus sechs Monate nach dem Ende der Beschäftigung und somit mit dem 11.07.2011 geendet habe. Die Antragstellerin sei alleine zum Zweck der Arbeitssuche nach Deutschland eingereist. Mangels Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin oder Selbstständige und mangels rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens fünf Jahren liege kein weiteres Freizügigkeitsrecht außer zur Arbeitssuche vor. Somit sei die Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 stehe dem Leistungsausschluss insoweit nicht entgegen, da die Bundesrepublik Deutschland am 19.12.2011 einen Vorbehalt "wegen Arbeitssuche" eingefügt habe. Die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.06.2012 sei daher zu Recht aufgehoben worden.

Am 20.06.2012 erhob die Antragstellerin Klage (S 24 AS 3464/12) zum Sozialgericht Stuttgart (SG) mit der Begründung, dass die vom Antragsgegner herangezogene Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.10.2010 - B 14 AS 13/10 R - keine Anwendung finde, weil sich die Antragstellerin auf das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 berufen könne. Der Rechtsstreit wurde im Hinblick auf die noch ausstehende europarechtliche Überprüfung des insoweit maßgeblichen Leistungsausschlusses mit Beschluss vom 20.05.2014 ruhend gestellt.

Am 11.07.2012 stellte die Antragstellerin beim SG einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 24 AS 3916/12 ER). Mit Beschluss vom 30.07.2012 verpflichtete das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 11.07.2012 bis 10.01.2013, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners wurde vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15.08.2012 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, jedoch mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Leistungsgewährung darlehensweise zu erfolgen habe (L 2 AS 3330/12 ER-B). In der Folge schloss der Antragsgegner mit der Antragstellerin öffentlich-rechtliche Verträge über die darlehensweise Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.06.2014. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Seiten 206, 235, 259, 268 und 282 der Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Den zuletzt gestellten Weiterbewilligungsantrag vom 12.06.2014 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16.06.2014 unter erneutem Verweis auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ab. Hiergegen legte die Antragstellerin unter dem 30.06.2014 Widerspruch ein und stellte zugleich beim SG einen Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes. Der Prozessbevollmächtigte hat beim SG die Leistungsgewährung ab 30.06.2014 nur für die Antragstellerin, nicht jedoch für ihren Sohn beantragt.

Mit Beschluss vom 30.07.2014 hat das SG, unter Zurückweisung des Antrags für den 30.06.2014, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz die Erfolgsaussichten der Hauptsache bereits im Eilrechtsschutzverfahren abschließend geprüft werden müssten. Sei dies nicht möglich, müsse eine umfassende Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin erfolgen. Vorliegend sei eine abschließende Entscheidung, ob der Antragstellerin Leistungen zustehen, aufgrund der Komplexität der streitigen Rechtsfragen im Eilrechtsschutzverfahren nicht möglich. So sei fraglich, ob die bundesgesetzliche Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit dem Recht der Europäischen Union in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vereinbar und damit auf Unionsbürger zumindest nicht einschränkungslos anzuwenden sei. Auch bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/19). Hiernach stehe das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Die aufgrund der Offenheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Folgenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus.

Gegen den ihm am 05.08.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 06.08.2014 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Auf die Entscheidung des EuGH vom 19.09.2013 in der Rechtssache Brey werde verwiesen. Auch bestehe kein Anspruch auf eine vorläufige Entscheidung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Eine solche Entscheidung stehe im Ermessen des Antragsgegners.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2014 aufzuheben und den Antrag abzulehnen,

hilfsweise die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss vom 30. Juli 2014 auszusetzen. Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Entscheidung des SG sei richtig. Es werde um eine rasche Entscheidung gebeten, da sie nahezu einkommens- und mittellos und ihre Existenz dadurch gefährdet sei.

Die Antragstellerin hat für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten des Antragsgegners, des SG und des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragstellerin waren aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Zu den Grundlagen des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsbesetz (SGG) und den Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sowie der Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass das BSG dem EuGH im Hinblick auf die vorliegend streitige Frage der Europarechtskonformität des in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II normierten Leistungsausschlusses insbesondere die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Recht, vor allem mit Art. 4 der Koordinierungs-VO (Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) sowie Art. 45 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Art. 18 AEUV vereinbar ist. Eine Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen (C-67/14) liegt noch nicht vor. Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des EuGH vom 19.09.2013 in der Rechtssache Brey (C- 140/12, in Juris) hat weder eine ausreichende Klärung der vorliegend streitigen Rechtsfrage herbeigeführt, noch den Standpunkt des Antragsgegners bestätigt. Denn das BSG hat - unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 19.09.2013 (a.a.O.) - mit der Vorabentscheidungsvorlage vom 12.12.2013 dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob (für den Fall, dass Art. 4 VO (EG) 883/204 auch für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1, 2 VO (EG) 883/2004 gilt) Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots des Art. 4 VO (EG) 883/204 durch Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Umsetzung des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 EG überhaupt möglich sind und ob dies durch eine Regelung geschehen kann, nach der der Zugang zu den Leistungen ausnahmslos nicht besteht, wenn sich ein Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers in dem anderen Mitgliedstaat allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Nach der Entscheidung des EuGH (a.a.O) darf nach einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten kein automatischer Ausschluss wirtschaftlich nicht aktiver Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten von der Gewährung einer bestimmten Sozialhilfeleistung (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38) erfolgen. Die Ausschlussnorm muss den zuständigen Behörden eine Prüfung ermöglichen, ob ohne den Leistungsausschluss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen werden (EuGH, a.a.O). Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sieht einen solchen vom EuGH beanstandeten Automatismus vor, da sie ohne Einzelfallprüfung alleine aufgrund des Aufenthaltsrechts zu dem Zweck der Arbeitssuche zum Leistungsausschluss führt (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 30.09.2013, L 6 AS 433/ 13 B ER, in Juris).

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des SG, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgrund einer Interessenabwägung Leistungen zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BVR 569/05, in Juris) nicht zu beanstanden (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2014, L 3 AS 898/14 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2014, L 13 AS 1845/14 ER-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2014, L 12 AS 1031/14 B ER, in Juris).

Eine Beschränkung der vom SG tenorierten vorläufigen Leistungsgewährung auf eine nur darlehensweise Gewährung kommt darüber hinaus nicht in Betracht. Eine nur darlehensweise Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sieht das materielle Recht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht vor, sodass eine solche zusätzliche Einschränkung der ohnehin nur vorläufig zu gewährenden Leistungen nicht auszusprechen war (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 86b Rn 35c m.w.N.). Auch bei der vorläufigen Leistungsgewährung im Rahmen des § 86 b Abs. 2 SGG besteht ein Rückzahlungsanspruch des Antragsgegners, sofern sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass die Leistung der Antragstellerin nicht zusteht (Keller a.a.O. Rn. 49).

Die Gerichte können schließlich im Rahmen der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Entscheidung unabhängig von den Voraussetzungen des §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III treffen. Es bestehen auch kein Einschränkungen im Hinblick auf eine gerichtlich nur bedingt überprüfbare Ermessensentscheidung des Antragsgegners. Zwar sieht der nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II anwendbare § 328 SGB III eine Ermessensausübung vor, allerdings ermöglichen die Nummern 1 bis 3 des § 328 Abs. 1 SGB III keine vorläufige Ablehnung der Leistung (Eicher/Greiser, SGB II, 3. Aufl., § 40 Rn 40, m.w.N.). Eine vorläufige Bewilligung durch den Antragsgegner steht vorliegend nicht zur Überprüfung an.

Die hilfsweise beantragte Aussetzung der Vollstreckung kommt nach Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners nicht mehr in Betracht. Dieser Antrag hätte unbedingt gestellt werden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Der bedürftigen Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nachdem der Antragsgegner Rechtsmittel eingelegt hat, war nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint (§ 119 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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