Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 372/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 974/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine aus Rumänien bezogene Altersrente ist nach Maßgabe des § 31 FRG beim Bezug einer Altersrente zu berücksichtigen, wenn in dieser Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG enthalten sind, für die in Rumänien Beiträge zur dortigen Rentenversicherung abgeführt worden waren.
2. Der Zahlungsbeginn der Rente aus Rumänien führt zu einer Änderung der Verhältnisse; ab diesem Zeitpunkt ist nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X eine Berücksichtigung der Zahlungen aus Rumänien vorzunehmen.
2. Der Zahlungsbeginn der Rente aus Rumänien führt zu einer Änderung der Verhältnisse; ab diesem Zeitpunkt ist nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X eine Berücksichtigung der Zahlungen aus Rumänien vorzunehmen.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob die Beklagte zu Recht eine vom Kläger in Rumänien bezogene Altersrente auf die Zahlungen aus der deutschen Rentenversicherung anrechnet und eine Überzahlung festgestellt sowie diese zurückgefordert hat.
Der 1947 geborene Kläger ist im August 1982 aus Rumänien nach Deutschland zugezogen. Er hat hierbei seine deutsche Volkszugehörigkeit belegt und einen Vertriebenenausweis A Nr. 09375/14051 erhalten.
Auf Antrag vom 27.01.1999 wurde dem Kläger ab dem 01.11.1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und gezahlt. Am 16.04.2007 beantragte er eine Altersrente wegen Vollendung des 60.Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind oder die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind. Auf Nachfrage teilte der Kläger der Beklagten am 19.07.2007 mit, dass er sich erkundigt habe und eine Altersrente aus Rumänien erst mit 65 Jahren erhalten könne, wenn er sie überhaupt bekomme. Mit Bescheid vom 28.06.2007 wurde für die Zeit ab 01.09.2007 die beantragte Rente bewilligt. Der Rentenzahlbetrag wurde aus 29,7449 persönlichen Entgeltpunkten berechnet, von denen 9,6166 Entgeltpunkte (EP) auf Zeiten aus Rumänien entfielen (6,3316 EP für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG - und 3,2850 EP für beitragsfreie Zeiten). Die übrigen 20,1283 Entgeltpunkte aus der Zeit in Deutschland setzten sich folgendermaßen zusammen: 15,6614 EP für gezahlte Beiträge, 4,4019 EP für beitragsfreie Zeiten, 0,0479 EP Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten und 0,0171 EP Zuschlag aus Bestandsschutz. Zum Dezember 2008 erhielt der Kläger zusätzlich 2,4237 Entgeltpunkte aus Versorgungsausgleich nach seiner Ehescheidung zuerkannt, so dass ab diesem Zeitpunkt insgesamt 32,1686 Entgeltpunkte zu berücksichtigen waren.
Die Beklagte leitete parallel zur Rentengewährung ein Rentenverfahren in Rumänien ein. Wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers stellte sie seine Rentenzahlungen vorübergehend ab August 2009 ein, bewilligte sie dann aber mit Bescheid vom 16.09.2009 lückenlos weiter.
Zugleich empfahl die Beklagte dem Kläger seine Rentenansprüche in Rumänien aktiv geltend zu machen. Mit Bescheid vom 14.10.2009 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers erneut neu, wobei sie eine dem Kläger voraussichtlich in Rumänien zustehende Rente - in Höhe von fiktiv monatlich 57,60 Euro - zum Abzug gebracht hat.
Im Weiteren teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nach Rumänien verziehen werde; die Gemeinde Markt Altdorf bestätigte der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd den Umzug des Klägers zum 01.12.2009 und die angegebene neue Anschrift in Rumänien. Der Kläger gab außerdem an, dass er seine Altersrente in Rumänien erst im Jahr 2012 beantragen könne. Gleichwohl wurde die fiktive Rente zunächst weiter abgezogen. Einen Widerspruch des Klägers, der sich gegen den fortdauernden Abzug von Beiträgen zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung gerichtet hatte, wies die Beklagte zurück; der Rentenbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 15.12.2010 reagierte die Beklagte offensichtlich auf Mitteilungen des rumänischen Sozialversicherungsträgers und setzte die Anrechnung einer fiktiv zustehenden rumänischen Rente aus. Der entsprechende Bescheid vom 14.10.2009 sei gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben worden und es werde eine Nachzahlung von 830,72 Euro erbracht. In der Rente seien weiterhin vom Kläger in Rumänien belegte Zeiten vom 01.09.1964 bis 01.06.1982, die nach dem FRG Anerkennung gefunden hätten, enthalten. Bei Bewilligung einer ausländischen Rente erfolge gemäß § 31 Abs 1 FRG eine Anrechnung auf die deutsche Rente. Der Kläger werde um die zeitnahe Vorlage eines rumänischen Rentenbescheids oder um Mitteilung einer Rentenzahlung gebeten und es werde darauf hingewiesen, dass eventuell entstehende Überzahlungen zurückgefordert würden. Der Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sei weiterhin vorzunehmen und zwar solange bis der Kläger eine Rente in Rumänien beziehe. Rechtsmittel des Klägers hiergegen blieben erfolglos.
Am 30.09.2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er im September seine Altersrente in Rumänien beantragt habe und er diese ab 01.11.2011 bekommen werde. Darum kündige er die Versicherung bei der AOK und die Pflegeversicherung ab diesem Datum, weil er ständig in Rumänien wohne. Er habe am 23.01.2010 geheiratet und 2010 sei eine Tochter geboren worden; er beantrage deshalb die Anpassung seiner Altersrente an die neuen Verhältnisse. Am 04.01.2012 gab der Kläger an, dass seine rumänische Rente 437 Lei betrage und er weitere 587 Lei als Hilfe bekomme, weil er schwerbehindert sei. Er verweise noch einmal auf seinen Antrag, ihm eine Rentenerhöhung zu gewähren, da er seit 2010 eine Tochter habe.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 19.01.2012 zu folgendem Sachverhalt an: Er beziehe seit 01.09.2007 eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung, in der auch Zeiten nach dem FRG enthalten seien. Da dem Kläger nach seiner eigenen Aussage zwischenzeitlich eine Rente vom rumänischen Rententräger bewilligt worden sei und die regelmäßige Zahlung aufgenommen worden sei, sei beabsichtigt, diese Rente auf die deutsche Rente anzurechnen. Es sei vorgesehen, den Bescheid vom 28.06.2007 und die zugehörigen Folgebescheide gemäß § 48 SGB X für die Vergangenheit aufzuheben und die Rente ab 01.11.2011 zu vermindern. Die Aufhebung für die Vergangenheit sei zulässig, da der hinzugetretene Einkommensbezug in Form der rumänischen Rente zur Anrechnung führen würde. Auf die mögliche Anrechnungssituation sei der Kläger auch bereits in früheren Bescheiden hingewiesen worden. Ab 01.11.2011 würden als laufender aktueller Betrag der rumänischen Rente 101,63 Euro (umgerechnet aus 437 Lei) berücksichtigt. Für die Zeit vom 01.11.2011 bis 29.02.2012 sei eine Überzahlung entstanden und die zu viel gezahlte deutsche Rente müsse in Höhe von derzeit 406,52 Euro zurückgezahlt werden.
Mit Bescheid vom 02.02.2012 stellte die Beklagte die laufende Rente des Klägers in Höhe von 782,04 Euro monatlich fest. Aus einem monatlichen Zahlbetrag von 883,67 Euro ergebe sich der geminderte Zahlbetrag von 782,04 Euro, weil eine monatliche Rente in ausländischer Währung, deren Betrag in Euro umgerechnet worden sei, in Höhe von 101,63 Euro in Abzug zu bringen sei. Außerdem sei für die Monate November 2011 bis Februar 2012 eine Überzahlung in Höhe von 4 derartigen Anrechnungsbeträgen - insgesamt von 406,52 Euro - entstanden.
Mit einem Schreiben vom 13.02.2012, das bei der Beklagten am 27.02.2012 einging, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er sei nicht damit einverstanden, dass er ca. 17 Jahre in Rumänien umsonst gearbeitet habe. Dies sei nicht mit EU-Gesetzen vereinbar. Er hätte heute die selbe Rente ohne Anrechnung einer rumänischen Rente, wenn er seinerzeit in Rumänien schwarz gearbeitet habe. Für seine deutsche Rente habe er 20 Jahre nur Nachtschicht gearbeitet und deshalb einen Anspruch diese ungekürzt zu erhalten. Außerdem würde wohl, wenn seine Rente in Rumänien erhöht werde, er noch weniger Geld aus der Rentenkasse erhalten. Was würde passieren, wenn er die rumänische Rente absage. Weil er die ca. 57,00 Euro nach dem FRG nicht mehr erhalte, würde der Betrag, für den er in Rumänien gearbeitet habe, noch einmal abgezogen. Nach seinem Umzug vom Dezember 2009 nach Rumänien hätte die Beklagte zweimal 57,00 Euro für das Fremdrentengesetz verlangt für die Monate Oktober und November. Der Umzug sei im Dezember 2009 gewesen; das Geld habe er auch zurückgefordert und bis heute habe er nichts bekommen. Außerdem habe er einen Antrag auf Erhöhung seiner Rente gestellt, weil er eine kleine Tochter habe. Auch hierfür habe er nichts Schriftliches erhalten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2012 zurück. Sie führte aus, dass gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages einer Zahlung durch einen ausländischen Sozialversicherungsträger ruhe, wenn die dort gewährte Rente die gleichen Zeiten umfasse, die in Deutschland nach dem FRG angerechnet worden seien. Angerechnet werde im Fall des Klägers eine rumänische Rente in Höhe von 437 Lei. Außerdem würden die automatischen Rentenanpassungen in Rumänien berücksichtigt, solange kein Nachweis über die aktuelle Höhe der rumänischen Rente vorliege. Der Hinzutritt von Einkommen sei auch nach § 48 SGB X berücksichtigungsfähig. Hinweise für das Vorliegen eines atypischen Falles würden nicht bestehen; Ermessen sei daher nicht auszuüben. Die Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2007 idF der Folgebescheide für die Zeit ab 01.11.2011 und auch die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 406,52 Euro seien zu Recht erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten mit Schreiben vom 28.03.2012 am 10.04.2012 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Er hat weiter geltend gemacht, dass er keine Rentenerhöhung nach der Geburt seiner Tochter erhalten habe und dass ihm ca. 57,00 Euro sofort von seiner Rente abgerechnet worden seien, obwohl er erst im November 2011 in Rumänien die Altersrente erhalten habe. Es seien auch zweimal 57,00 Euro von ihm verlangt worden, die er auch gezahlt habe. Auch dieses Geld habe er oft zurückgefordert ohne Erfolg. Es sei unmöglich, dass er eine rumänische Rente erhalte und diese ihm bei der deutschen Rente wieder abgezogen werde. Ihm müsse geholfen werden, da es in der Europäischen Union möglich sein müsse, in zwei verschiedenen Ländern zu arbeiten, und er habe doch auch in beiden Ländern für seine Renten gezahlt.
Das Sozialgericht Würzburg hat dem Kläger mit Schreiben vom 12.09.2012 mitgeteilt, dass sich die Geburt der Tochter nicht auf die Rentenhöhe der Altersrente auswirke, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Außerdem seien rumänische Zeiten in der deutschen Rente positiv berücksichtigt worden iS einer Rentenerhöhung. Erst seit November 2011 würden die rumänischen Zeiten nicht mehr für die deutsche Rente berücksichtigt, d.h. die Rente ruhe, soweit Rente aus den rumänischen Zeiten in Rumänien bezogen werde.
Der Kläger hat hierzu geantwortet, er habe bis 2009 ca. 53,00 Euro für die rumänischen Zeiten erhalten, frage sich aber warum er diese ca. 53,00 Euro nicht bis November 2011 erhalten habe. Er verstehe den Vergleich nicht. Er habe für seine Renten sowohl in Rumänien als auch in Deutschland gezahlt und möchte auch das bekommen, was er in beiden Ländern eingezahlt habe. Solle er etwa ein Mensch zweiter Klasse sein, weil er Spätaussiedler sei. Er habe alles nach Brüssel geschickt.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts nach Einzelheiten zum rumänischen Rentenbezug des Klägers hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger im Schreiben vom 30.09.2011 diesen Rentenbezug angekündigt habe und im Schreiben vom 18.10.2012 bestätigt habe, dass er seit 01.11.2011 eine rumänische Altersrente beziehe. Der Kläger habe im Schreiben vom 04.01.2012 weiter mitgeteilt, dass die rumänische Altersrente 437 Lei betrage, was auch durch eine Bescheinigung des rumänischen Versicherungsträgers bestätigt worden sei. Die Umrechnung in Euro und die jeweilige Erhöhung des Anrechnungsbetrages ergebe sich aus der Akte.
Im Juli 2013 hat die Beklagte berichtet, dass der rumänische Versicherungsträger die Formulare E 001 RO, E 205 RO und E 210 RO vom 13.02.2013 übersandt habe. Diese Formulare hätten für das anhängige Klageverfahren jedoch keine Auswirkungen. Mit Bescheid vom 22.05.2013 ist die Altersrente des Klägers für die Zeit ab 01.07.2013 neu berechnet worden.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten angeschrieben, dass beabsichtigt sei, im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beklagte hat ihr Einverständnis erteilt. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Am 14.08.2013 hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Formulierung, dass der Verwaltungsakts mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse aufgehoben werden solle, bedeute, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben müsse, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen könne. Ein atypischer Fall liege im Fall des Klägers jedoch nicht vor, weil die vorliegende Sachlage für die Aufhebung des maßgebenden Bescheides nicht signifikant vom Regelfall abweiche. Ein atypischer Fall sei noch nicht gegeben, wenn mit der Erstattung eine Härte verbunden sei. Eine solche Härte mute das Gesetz jedem Betroffenen zu.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 14.09.2013 am 01.10.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden, weil er bis zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse am 01.11.2011 doch noch zu seiner deutschen Rente ca. 53,00 Euro zusätzlich erhalten müsse, da sich die rumänischen Zeiten in der deutschen Rente positiv ausgewirkt hätten. Diese ca. 53,00 Euro habe er nur bis Oktober 2009 erhalten. Die Änderung sei aber erst am 01.11.2011 passiert. Es sei in Ordnung, dass er ab 01.11.2011 diese 53,00 Euro nicht mehr bekomme, er verstehe aber nicht weshalb auch noch seine ca. 100,00 Euro aus Rumänien abgezogen werden sollten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 03.12.2013 die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 14.08.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 idF des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 teilweise aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, ihm für die Zeit von November 2009 bis Oktober 2011 ca. 53,00 Euro monatlich nachzuzahlen sowie für die Zeit ab 01.11.2011 keine Anrechnung von ca. 100,00 Euro rumänischer Rente vorzunehmen und von der geltend gemachten Rückforderung abzusehen sowie seine Rente wegen Änderung der familiären Situation zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 14.08.2012 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet, da die Beklagte die Rentenhöhe des Klägers zutreffend - entsprechend den deutschen und europäischen gesetzlichen Regelungen - berechnet hat.
Nachdem der Rechtsstreit in erster Instanz durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entschieden worden war, war die durch Beschluss vom 03.12.2013 vorgenommene Übertragung auf den Berichterstatter zulässig (§ 153 Abs. 5 SGG). Der Senat ist nach § 157 SGG zur vollständigen Sachverhaltsprüfung berufen. Insofern war eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Würzburg nicht erforderlich, auch wenn der Gerichtsbescheid aus Sicht des Senats formal ohne die nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderliche Anhörung ergangen ist. Zwar hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 12.09.2012 die Beteiligten - ohne Nennung konkreter Vorschriften - dazu angehört, dass beabsichtigt sei, im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es wurde also nicht dazu angehört, dass ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden solle. Die verwendete Formulierung deutet eher darauf hin, dass zunächst die Anwendung des § 124 Abs. 2 SGG beabsichtigt gewesen ist und - als nur die Beklagte dem zugestimmt hatte - auf § 105 Abs. 1 SGG umgeschwenkt worden ist, für dessen Anwendung keine Zustimmung erforderlich ist. Der Kläger hat im Berufungsverfahren aber keine Einwände gegen dieses formale Vorgehen erhoben und im Berufungsverfahren den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen, so dass eine inhaltliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht zu erkennen ist. Er hat seine inhaltlichen Bedenken jeweils schriftlich übermittelt. Der Senat sah sich in der Lage, den Rechtsstreit inhaltlich zu prüfen.
Für die Berechnung der Höhe der Altersrente des Klägers - Rentenartfaktor 1,0 - ab November 2011 sind zunächst zwei Faktoren von Bedeutung (§ 64 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI): Die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI).
32,1686 persönliche Entgeltpunkte (15,6614 EP für in Deutschland gezahlte Beiträge + 4,4019 EP für beitragsfreie Zeiten in Deutschland + 0,0479 EP Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten in Deutschland + 6,3316 EP für Beitragszeiten nach dem FRG + 3,2850 EP für beitragsfreie Zeiten in Rumänien + 0,0171 EP Zuschlag aus Bestandsschutz + 2,4237 EP aus Versorgungsausgleich) ergeben multipliziert mit dem im November 2011 gültigen Rentenwert von 27,47 Euro eine Bruttorentenhöhe von 883,67 Euro monatlich.
Dieser Betrag entspricht auch der Höhe der Nettorente, da ab November 2011 wegen der rumänischen Rente in Verbindung mit dem Aufenthalt in Rumänien keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Weil die 32,1686 persönlichen Entgeltpunkte auch Entgeltpunkte aus Zeiten nach dem FRG beinhalten, kommt § 31 FRG zur Anwendung. § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG bestimmt: "Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird." Da der Kläger aus der rumänischen Sozialversicherung ab November 2011 eine Rente in Höhe von umgerechnet 101,63 Euro monatlich und dieser Rente offensichtlich die gleichen Seiten zugrunde liegen, die nach dem FRG berücksichtigt wurden, verringert sich der Betrag, der an den Kläger aus Deutschland zu zahlenden Rente in dieser Höhe. Andere Abzüge erfolgen nicht. Es verbleibt somit ein Zahlbetrag von 782,04 Euro. Zu genau diesem Ergebnis ist die Beklagte in ihrem Bescheid vom 02.02.2012 gekommen. Im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften ist die Höhe des von der Beklagten ermittelten Rentenzahlbetrages nicht zu beanstanden.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte eine Änderung der Höhe der bisherigen Rentenzahlung als zulässig angesehen hat und als maßgeblichen Zeitpunkt hierfür den Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im November 2011 zu Grunde gelegt hat. Ab November 2011 änderten sich die Verhältnisse, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt Einkommen in Form einer rumänischen Rente bezogen hat. Dementsprechend war der Rentenbewilligungsbescheid der Beklagten in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Form auf Grund von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 SGB X ab November 2011 aufzuheben.
Da der Kläger für 4 Monate bereits eine Rentenzahlung ohne Anrechnung der rumänischen Rente erhalten hatte, liegt eine Überzahlung in Höhe von 406,52 Euro vor, die die Beklagte nach § 50 SGB X zurückfordern darf. Die Beklagte hat auch zutreffend das Vorliegen eines atypischen Falles im Falle des Klägers verneint.
Der Kläger hat - auch wenn die Erklärung des Sozialgerichts Würzburg hier zu ungenau war - zutreffend erkannt, dass eventuelle zukünftige Erhöhungen seiner rumänischen Rente auch zur Erhöhung des Anrechnungsbetrages für die aus Deutschland zu zahlende Rente führen. Wichtig ist aber, dass die Rente aus Rumänien nur deshalb vollständig angerechnet wird, weil offensichtlich alle dort berücksichtigten Zeiten (aus dem rumänischen Arbeitsbuch) auch nach dem FRG für die Rentenzahlung aus Deutschland zur Grundlage der Berechnung gemacht worden waren. Ebenso wichtig ist, dass die Anrechnung auf jeden Fall dort ihre Grenze finden würde, wo die rumänische Rentenzahlung den für die gleichen Zeiten nach dem FRG berücksichtigten Zahlbetrag übersteigen würde.
Gerade wegen dieser Begrenzungen stellt die gesetzliche Regelung zur Anrechnung einer ausländischen Rentenzahlung in § 31 FRG auch keine Ungerechtigkeit und keinen Verstoß gegen europäisches Recht dar.
Soweit der Kläger auf die europäischen Regelungen Bezug nimmt, hat er deren Prinzip weitgehend richtig verstanden: Für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Rente werden alle rentenrechtlichen Zeiten, unabhängig davon bei welchem Träger der Sozialversicherung in Europa sie angefallen sind, gemeinsam betrachtet; für die Höhe der jeweiligen Rentenzahlung ist jeder einzelne Sozialversicherungsträger selbst verantwortlich und die Rentenzahlungen erfolgen unabhängig voneinander. Wenn man hypothetisch zunächst den Rentenanspruch des Klägers so berechnen wollte, als ob es das FRG nicht geben würde, ergäben sich nach europäischem Recht folgende Ergebnisse: Der Kläger wurde aus Rumänien eine Monatsrente in Höhe von 437 Lei (entspricht umgerechnet 101,63 Euro) beziehen. In Deutschland hätte er ohne das FRG wesentlich weniger rentenrechtlich bedeutsame Zeiten aber - wegen der Berücksichtigung der rumänischen Zeiten für die Anspruchsvoraussetzungen - weiterhin einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; aus den der deutschen Rentenversicherung zuzuordnenden Zeiten würde sich ein angenäherter Zahlbetrag von 619,50 Euro monatlich ergeben; der maßgebliche Rentenwert von 27,47 Euro wäre mit 22,5520 persönlichen Entgeltpunkten aus Deutschland zu multiplizieren (15,6614 EP für gezahlte Beiträge + 4,4019 EP für beitragsfreie Zeiten + 0,0479 EP Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten + 0,0171 EP Zuschlag aus Bestandsschutz + 2,4237 EP aus Versorgungsausgleich - weil die Ehezeit nicht nur in Deutschland, sondern auch in Rumänien verbracht worden war, würde eine exakte Berechnung hier allerdings wohl noch geringfügig differieren).
Die tatsächliche Situation stellt sich für den Kläger also besser dar: Nachdem der tatsächliche Rentenbezug des Klägers aus Rumänien unverändert bei 437 Lei - umgerechnet 101,63 Euro - liegt und der tatsächliche Rentenzahlbetrag aus Deutschland unter Berücksichtigung des FRG aber 782,04 Euro und nicht nur 619,50 Euro beträgt, wird der Kläger durch die Anwendung des FRG gerade nicht benachteiligt. Somit wird auch nicht gegen europäisches Recht verstoßen, weil die Berücksichtigung der ausländischen Rentenzahlung nur einen nicht mit dem üblichen Sozialversicherungssystem kompatiblen Zuschlag nach dem FRG betrifft und keine Schlechterstellung gegenüber einer völlig getrennten Berücksichtigung der Zeiten dadurch bewirkt wird.
Der Kläger hätte also mit seinen Einwänden zwar Recht, wenn die Beklagte rund 100 Euro rumänische Rente anrechnen würde, obwohl nur rund 53 Euro (dies entspräche rund 2 EP) für FRG-Zeiten gewährt worden wären. Der Kläger irrt sich aber über diesen Betrag. In der deutschen Rente sind vielmehr 9,6166 Entgeltpunkte (ergibt beim Rentenwert von 27,47 Euro einen Monatsbetrag von 264,17 Euro) für Zeiten in Rumänien enthalten. Diese Entgeltpunkte bleiben auch nach dem Umzug des Klägers nach Rumänien erhalten; nach der Gewährung der rumänischen Rente ab November 2011 ruhen sie in Höhe des dortigen Zahlbetrages von umgerechnet 101,63 Euro, sodass auch nach November 2011 durch das FRG eine zusätzliche Zahlung von 162,54 Euro bewirkt wird.
Soweit der Kläger auf seine umfangreichen Beitragszahlungen in Deutschland verweist, ist anzumerken, dass diese nicht 20 Jahre, sondern rund 15 Jahre umfassen. In den hierfür berücksichtigten 15,6614 Entgeltpunkten wird zutreffend ein über dem Durchschnitt von 1 EP pro Jahr liegender Erwerb von Rentenanwartschaften abgebildet.
Die Rentenberechnung der Beklagten im Bescheid vom 02.02.2012 und die damit verbundene Rückforderung von 406,52 Euro sind somit rechtmäßig gewesen.
Aus Sicht des Senats kann der Kläger, auch wenn er eine Forderung einer Zahlung von rund 53 Euro für die Zeit von November 2009 bis Oktober 2011 erstmals im Berufungsverfahren explizit erhebt, diesen Antrag zulässig stellen, weil er sowohl im Widerspruchsverfahren, als auch im Klageverfahren immer schon deutlich gemacht hatte, dass er zusätzliche Rentenzahlungen begehrt und die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden implizit mitentschieden hat, dass dem Kläger solche Ansprüche nicht zustehen.
Zunächst ist die Darlegung des Sozialgerichts zu bestätigen, wonach im deutschen Rentenrecht die Familienverhältnisse eines Rentenbeziehers und seine Bedürftigkeit für die Berechnung der Rentenhöhe ohne Bedeutung sind. Die Rentenhöhe wird ausschließlich aus den in § 64 SGB VI genannten Faktoren ermittelt.
Mit seinem Ansinnen, dass ihm im genannten Zeitraum bis Oktober 2011 ungekürzte Zahlungen für Zeiten nach dem FRG dem Grunde nach zustehen, hat der Kläger zwar Recht; es geht - wie dargelegt - dabei sogar um rund 260 Euro je Monat (der Rentenwert je Entgeltpunkt betrug bis 30.06.2009 monatlich 27,20 Euro und wurde dann auf 27,47 Euro erhöht) und nicht nur um 53 Euro. Der Kläger hat diesen Betrag aber bereits bewilligt und gezahlt erhalten. Dass vor dem 01.11.2011 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 90 Euro monatlich) abzuziehen waren, ist bestandskräftig festgestellt. Ein Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung von zusätzlichen 53 Euro je Monat ergibt sich daraus nicht.
Der Kläger könnte mit seinem Zahlungsanspruch eventuell auch auf Abzüge zielen, die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum vorgenommen worden waren, auch wenn es sich dabei um 57,60 Euro je Monat gehandelt hat. Die Beklagte war seinerzeit nämlich der Meinung gewesen, dass der Kläger Anspruch auf eine Rente in Rumänien hätte, deren Höhe sie - fiktiv - mit 57,60 Euro angenommen hatte. Eine erste Anrechnung für die Monate August und September 2009 war im Oktober 2009 zurückgenommen und ausgeglichen worden. Eine zweite Anrechnung dauerte von November 2009 bis Dezember 2010. Auch sie ist zurückgenommen worden und ein Betrag von 830,72 Euro ist nachgezahlt worden, was der Kläger trotz ausdrücklicher Mitteilung durch die Beklagte aber anscheinend nicht zur Kenntnis genommen hat. Ab Januar 2011 bis Oktober 2011 erfolgte die Rentenzahlung ohne eine Anrechnung einer - fiktiven oder tatsächlichen - rumänischen Rente; nur die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden in dieser Zeit noch abgezogen.
Soweit der Kläger anfragt, ob er auf die Zahlung der rumänischen Rente nicht verzichten könne, um die Rente aus der deutschen Rentenversicherung dann ungekürzt zu beziehen, ist dies nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Es darf jedoch vermutet werden, dass die Beklagte dann den Rentenbetrag in gleicher Höhe wie bisher - nun aber fiktiv - anrechnen würde und dies wohl anders als vor November 2011 auch zu Recht tun dürfte, weil der Kläger nunmehr ja mutwillig seinen möglichen Rentenbezug aus Rumänien ausgeschlagen hätte. Eine Erhöhung des Zahlbetrages aus Deutschland wäre daher auch in einem solchen Fall nicht zu erwarten.
Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auch nicht auf Verzicht der Anrechnung der rumänischen Rente und ebenso nicht auf zusätzliche Rentenzahlungen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg ist zwar formell, nicht aber im Ergebnis zu beanstanden und die Berufung hiergegen ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob die Beklagte zu Recht eine vom Kläger in Rumänien bezogene Altersrente auf die Zahlungen aus der deutschen Rentenversicherung anrechnet und eine Überzahlung festgestellt sowie diese zurückgefordert hat.
Der 1947 geborene Kläger ist im August 1982 aus Rumänien nach Deutschland zugezogen. Er hat hierbei seine deutsche Volkszugehörigkeit belegt und einen Vertriebenenausweis A Nr. 09375/14051 erhalten.
Auf Antrag vom 27.01.1999 wurde dem Kläger ab dem 01.11.1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und gezahlt. Am 16.04.2007 beantragte er eine Altersrente wegen Vollendung des 60.Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind oder die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind. Auf Nachfrage teilte der Kläger der Beklagten am 19.07.2007 mit, dass er sich erkundigt habe und eine Altersrente aus Rumänien erst mit 65 Jahren erhalten könne, wenn er sie überhaupt bekomme. Mit Bescheid vom 28.06.2007 wurde für die Zeit ab 01.09.2007 die beantragte Rente bewilligt. Der Rentenzahlbetrag wurde aus 29,7449 persönlichen Entgeltpunkten berechnet, von denen 9,6166 Entgeltpunkte (EP) auf Zeiten aus Rumänien entfielen (6,3316 EP für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG - und 3,2850 EP für beitragsfreie Zeiten). Die übrigen 20,1283 Entgeltpunkte aus der Zeit in Deutschland setzten sich folgendermaßen zusammen: 15,6614 EP für gezahlte Beiträge, 4,4019 EP für beitragsfreie Zeiten, 0,0479 EP Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten und 0,0171 EP Zuschlag aus Bestandsschutz. Zum Dezember 2008 erhielt der Kläger zusätzlich 2,4237 Entgeltpunkte aus Versorgungsausgleich nach seiner Ehescheidung zuerkannt, so dass ab diesem Zeitpunkt insgesamt 32,1686 Entgeltpunkte zu berücksichtigen waren.
Die Beklagte leitete parallel zur Rentengewährung ein Rentenverfahren in Rumänien ein. Wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers stellte sie seine Rentenzahlungen vorübergehend ab August 2009 ein, bewilligte sie dann aber mit Bescheid vom 16.09.2009 lückenlos weiter.
Zugleich empfahl die Beklagte dem Kläger seine Rentenansprüche in Rumänien aktiv geltend zu machen. Mit Bescheid vom 14.10.2009 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers erneut neu, wobei sie eine dem Kläger voraussichtlich in Rumänien zustehende Rente - in Höhe von fiktiv monatlich 57,60 Euro - zum Abzug gebracht hat.
Im Weiteren teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nach Rumänien verziehen werde; die Gemeinde Markt Altdorf bestätigte der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd den Umzug des Klägers zum 01.12.2009 und die angegebene neue Anschrift in Rumänien. Der Kläger gab außerdem an, dass er seine Altersrente in Rumänien erst im Jahr 2012 beantragen könne. Gleichwohl wurde die fiktive Rente zunächst weiter abgezogen. Einen Widerspruch des Klägers, der sich gegen den fortdauernden Abzug von Beiträgen zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung gerichtet hatte, wies die Beklagte zurück; der Rentenbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 15.12.2010 reagierte die Beklagte offensichtlich auf Mitteilungen des rumänischen Sozialversicherungsträgers und setzte die Anrechnung einer fiktiv zustehenden rumänischen Rente aus. Der entsprechende Bescheid vom 14.10.2009 sei gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben worden und es werde eine Nachzahlung von 830,72 Euro erbracht. In der Rente seien weiterhin vom Kläger in Rumänien belegte Zeiten vom 01.09.1964 bis 01.06.1982, die nach dem FRG Anerkennung gefunden hätten, enthalten. Bei Bewilligung einer ausländischen Rente erfolge gemäß § 31 Abs 1 FRG eine Anrechnung auf die deutsche Rente. Der Kläger werde um die zeitnahe Vorlage eines rumänischen Rentenbescheids oder um Mitteilung einer Rentenzahlung gebeten und es werde darauf hingewiesen, dass eventuell entstehende Überzahlungen zurückgefordert würden. Der Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sei weiterhin vorzunehmen und zwar solange bis der Kläger eine Rente in Rumänien beziehe. Rechtsmittel des Klägers hiergegen blieben erfolglos.
Am 30.09.2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er im September seine Altersrente in Rumänien beantragt habe und er diese ab 01.11.2011 bekommen werde. Darum kündige er die Versicherung bei der AOK und die Pflegeversicherung ab diesem Datum, weil er ständig in Rumänien wohne. Er habe am 23.01.2010 geheiratet und 2010 sei eine Tochter geboren worden; er beantrage deshalb die Anpassung seiner Altersrente an die neuen Verhältnisse. Am 04.01.2012 gab der Kläger an, dass seine rumänische Rente 437 Lei betrage und er weitere 587 Lei als Hilfe bekomme, weil er schwerbehindert sei. Er verweise noch einmal auf seinen Antrag, ihm eine Rentenerhöhung zu gewähren, da er seit 2010 eine Tochter habe.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 19.01.2012 zu folgendem Sachverhalt an: Er beziehe seit 01.09.2007 eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung, in der auch Zeiten nach dem FRG enthalten seien. Da dem Kläger nach seiner eigenen Aussage zwischenzeitlich eine Rente vom rumänischen Rententräger bewilligt worden sei und die regelmäßige Zahlung aufgenommen worden sei, sei beabsichtigt, diese Rente auf die deutsche Rente anzurechnen. Es sei vorgesehen, den Bescheid vom 28.06.2007 und die zugehörigen Folgebescheide gemäß § 48 SGB X für die Vergangenheit aufzuheben und die Rente ab 01.11.2011 zu vermindern. Die Aufhebung für die Vergangenheit sei zulässig, da der hinzugetretene Einkommensbezug in Form der rumänischen Rente zur Anrechnung führen würde. Auf die mögliche Anrechnungssituation sei der Kläger auch bereits in früheren Bescheiden hingewiesen worden. Ab 01.11.2011 würden als laufender aktueller Betrag der rumänischen Rente 101,63 Euro (umgerechnet aus 437 Lei) berücksichtigt. Für die Zeit vom 01.11.2011 bis 29.02.2012 sei eine Überzahlung entstanden und die zu viel gezahlte deutsche Rente müsse in Höhe von derzeit 406,52 Euro zurückgezahlt werden.
Mit Bescheid vom 02.02.2012 stellte die Beklagte die laufende Rente des Klägers in Höhe von 782,04 Euro monatlich fest. Aus einem monatlichen Zahlbetrag von 883,67 Euro ergebe sich der geminderte Zahlbetrag von 782,04 Euro, weil eine monatliche Rente in ausländischer Währung, deren Betrag in Euro umgerechnet worden sei, in Höhe von 101,63 Euro in Abzug zu bringen sei. Außerdem sei für die Monate November 2011 bis Februar 2012 eine Überzahlung in Höhe von 4 derartigen Anrechnungsbeträgen - insgesamt von 406,52 Euro - entstanden.
Mit einem Schreiben vom 13.02.2012, das bei der Beklagten am 27.02.2012 einging, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er sei nicht damit einverstanden, dass er ca. 17 Jahre in Rumänien umsonst gearbeitet habe. Dies sei nicht mit EU-Gesetzen vereinbar. Er hätte heute die selbe Rente ohne Anrechnung einer rumänischen Rente, wenn er seinerzeit in Rumänien schwarz gearbeitet habe. Für seine deutsche Rente habe er 20 Jahre nur Nachtschicht gearbeitet und deshalb einen Anspruch diese ungekürzt zu erhalten. Außerdem würde wohl, wenn seine Rente in Rumänien erhöht werde, er noch weniger Geld aus der Rentenkasse erhalten. Was würde passieren, wenn er die rumänische Rente absage. Weil er die ca. 57,00 Euro nach dem FRG nicht mehr erhalte, würde der Betrag, für den er in Rumänien gearbeitet habe, noch einmal abgezogen. Nach seinem Umzug vom Dezember 2009 nach Rumänien hätte die Beklagte zweimal 57,00 Euro für das Fremdrentengesetz verlangt für die Monate Oktober und November. Der Umzug sei im Dezember 2009 gewesen; das Geld habe er auch zurückgefordert und bis heute habe er nichts bekommen. Außerdem habe er einen Antrag auf Erhöhung seiner Rente gestellt, weil er eine kleine Tochter habe. Auch hierfür habe er nichts Schriftliches erhalten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2012 zurück. Sie führte aus, dass gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages einer Zahlung durch einen ausländischen Sozialversicherungsträger ruhe, wenn die dort gewährte Rente die gleichen Zeiten umfasse, die in Deutschland nach dem FRG angerechnet worden seien. Angerechnet werde im Fall des Klägers eine rumänische Rente in Höhe von 437 Lei. Außerdem würden die automatischen Rentenanpassungen in Rumänien berücksichtigt, solange kein Nachweis über die aktuelle Höhe der rumänischen Rente vorliege. Der Hinzutritt von Einkommen sei auch nach § 48 SGB X berücksichtigungsfähig. Hinweise für das Vorliegen eines atypischen Falles würden nicht bestehen; Ermessen sei daher nicht auszuüben. Die Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2007 idF der Folgebescheide für die Zeit ab 01.11.2011 und auch die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 406,52 Euro seien zu Recht erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten mit Schreiben vom 28.03.2012 am 10.04.2012 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Er hat weiter geltend gemacht, dass er keine Rentenerhöhung nach der Geburt seiner Tochter erhalten habe und dass ihm ca. 57,00 Euro sofort von seiner Rente abgerechnet worden seien, obwohl er erst im November 2011 in Rumänien die Altersrente erhalten habe. Es seien auch zweimal 57,00 Euro von ihm verlangt worden, die er auch gezahlt habe. Auch dieses Geld habe er oft zurückgefordert ohne Erfolg. Es sei unmöglich, dass er eine rumänische Rente erhalte und diese ihm bei der deutschen Rente wieder abgezogen werde. Ihm müsse geholfen werden, da es in der Europäischen Union möglich sein müsse, in zwei verschiedenen Ländern zu arbeiten, und er habe doch auch in beiden Ländern für seine Renten gezahlt.
Das Sozialgericht Würzburg hat dem Kläger mit Schreiben vom 12.09.2012 mitgeteilt, dass sich die Geburt der Tochter nicht auf die Rentenhöhe der Altersrente auswirke, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Außerdem seien rumänische Zeiten in der deutschen Rente positiv berücksichtigt worden iS einer Rentenerhöhung. Erst seit November 2011 würden die rumänischen Zeiten nicht mehr für die deutsche Rente berücksichtigt, d.h. die Rente ruhe, soweit Rente aus den rumänischen Zeiten in Rumänien bezogen werde.
Der Kläger hat hierzu geantwortet, er habe bis 2009 ca. 53,00 Euro für die rumänischen Zeiten erhalten, frage sich aber warum er diese ca. 53,00 Euro nicht bis November 2011 erhalten habe. Er verstehe den Vergleich nicht. Er habe für seine Renten sowohl in Rumänien als auch in Deutschland gezahlt und möchte auch das bekommen, was er in beiden Ländern eingezahlt habe. Solle er etwa ein Mensch zweiter Klasse sein, weil er Spätaussiedler sei. Er habe alles nach Brüssel geschickt.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts nach Einzelheiten zum rumänischen Rentenbezug des Klägers hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger im Schreiben vom 30.09.2011 diesen Rentenbezug angekündigt habe und im Schreiben vom 18.10.2012 bestätigt habe, dass er seit 01.11.2011 eine rumänische Altersrente beziehe. Der Kläger habe im Schreiben vom 04.01.2012 weiter mitgeteilt, dass die rumänische Altersrente 437 Lei betrage, was auch durch eine Bescheinigung des rumänischen Versicherungsträgers bestätigt worden sei. Die Umrechnung in Euro und die jeweilige Erhöhung des Anrechnungsbetrages ergebe sich aus der Akte.
Im Juli 2013 hat die Beklagte berichtet, dass der rumänische Versicherungsträger die Formulare E 001 RO, E 205 RO und E 210 RO vom 13.02.2013 übersandt habe. Diese Formulare hätten für das anhängige Klageverfahren jedoch keine Auswirkungen. Mit Bescheid vom 22.05.2013 ist die Altersrente des Klägers für die Zeit ab 01.07.2013 neu berechnet worden.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten angeschrieben, dass beabsichtigt sei, im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beklagte hat ihr Einverständnis erteilt. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Am 14.08.2013 hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Formulierung, dass der Verwaltungsakts mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse aufgehoben werden solle, bedeute, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben müsse, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen könne. Ein atypischer Fall liege im Fall des Klägers jedoch nicht vor, weil die vorliegende Sachlage für die Aufhebung des maßgebenden Bescheides nicht signifikant vom Regelfall abweiche. Ein atypischer Fall sei noch nicht gegeben, wenn mit der Erstattung eine Härte verbunden sei. Eine solche Härte mute das Gesetz jedem Betroffenen zu.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 14.09.2013 am 01.10.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden, weil er bis zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse am 01.11.2011 doch noch zu seiner deutschen Rente ca. 53,00 Euro zusätzlich erhalten müsse, da sich die rumänischen Zeiten in der deutschen Rente positiv ausgewirkt hätten. Diese ca. 53,00 Euro habe er nur bis Oktober 2009 erhalten. Die Änderung sei aber erst am 01.11.2011 passiert. Es sei in Ordnung, dass er ab 01.11.2011 diese 53,00 Euro nicht mehr bekomme, er verstehe aber nicht weshalb auch noch seine ca. 100,00 Euro aus Rumänien abgezogen werden sollten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 03.12.2013 die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 14.08.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 idF des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 teilweise aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, ihm für die Zeit von November 2009 bis Oktober 2011 ca. 53,00 Euro monatlich nachzuzahlen sowie für die Zeit ab 01.11.2011 keine Anrechnung von ca. 100,00 Euro rumänischer Rente vorzunehmen und von der geltend gemachten Rückforderung abzusehen sowie seine Rente wegen Änderung der familiären Situation zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 14.08.2012 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet, da die Beklagte die Rentenhöhe des Klägers zutreffend - entsprechend den deutschen und europäischen gesetzlichen Regelungen - berechnet hat.
Nachdem der Rechtsstreit in erster Instanz durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entschieden worden war, war die durch Beschluss vom 03.12.2013 vorgenommene Übertragung auf den Berichterstatter zulässig (§ 153 Abs. 5 SGG). Der Senat ist nach § 157 SGG zur vollständigen Sachverhaltsprüfung berufen. Insofern war eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Würzburg nicht erforderlich, auch wenn der Gerichtsbescheid aus Sicht des Senats formal ohne die nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderliche Anhörung ergangen ist. Zwar hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 12.09.2012 die Beteiligten - ohne Nennung konkreter Vorschriften - dazu angehört, dass beabsichtigt sei, im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es wurde also nicht dazu angehört, dass ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden solle. Die verwendete Formulierung deutet eher darauf hin, dass zunächst die Anwendung des § 124 Abs. 2 SGG beabsichtigt gewesen ist und - als nur die Beklagte dem zugestimmt hatte - auf § 105 Abs. 1 SGG umgeschwenkt worden ist, für dessen Anwendung keine Zustimmung erforderlich ist. Der Kläger hat im Berufungsverfahren aber keine Einwände gegen dieses formale Vorgehen erhoben und im Berufungsverfahren den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen, so dass eine inhaltliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht zu erkennen ist. Er hat seine inhaltlichen Bedenken jeweils schriftlich übermittelt. Der Senat sah sich in der Lage, den Rechtsstreit inhaltlich zu prüfen.
Für die Berechnung der Höhe der Altersrente des Klägers - Rentenartfaktor 1,0 - ab November 2011 sind zunächst zwei Faktoren von Bedeutung (§ 64 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI): Die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI).
32,1686 persönliche Entgeltpunkte (15,6614 EP für in Deutschland gezahlte Beiträge + 4,4019 EP für beitragsfreie Zeiten in Deutschland + 0,0479 EP Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten in Deutschland + 6,3316 EP für Beitragszeiten nach dem FRG + 3,2850 EP für beitragsfreie Zeiten in Rumänien + 0,0171 EP Zuschlag aus Bestandsschutz + 2,4237 EP aus Versorgungsausgleich) ergeben multipliziert mit dem im November 2011 gültigen Rentenwert von 27,47 Euro eine Bruttorentenhöhe von 883,67 Euro monatlich.
Dieser Betrag entspricht auch der Höhe der Nettorente, da ab November 2011 wegen der rumänischen Rente in Verbindung mit dem Aufenthalt in Rumänien keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Weil die 32,1686 persönlichen Entgeltpunkte auch Entgeltpunkte aus Zeiten nach dem FRG beinhalten, kommt § 31 FRG zur Anwendung. § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG bestimmt: "Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird." Da der Kläger aus der rumänischen Sozialversicherung ab November 2011 eine Rente in Höhe von umgerechnet 101,63 Euro monatlich und dieser Rente offensichtlich die gleichen Seiten zugrunde liegen, die nach dem FRG berücksichtigt wurden, verringert sich der Betrag, der an den Kläger aus Deutschland zu zahlenden Rente in dieser Höhe. Andere Abzüge erfolgen nicht. Es verbleibt somit ein Zahlbetrag von 782,04 Euro. Zu genau diesem Ergebnis ist die Beklagte in ihrem Bescheid vom 02.02.2012 gekommen. Im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften ist die Höhe des von der Beklagten ermittelten Rentenzahlbetrages nicht zu beanstanden.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte eine Änderung der Höhe der bisherigen Rentenzahlung als zulässig angesehen hat und als maßgeblichen Zeitpunkt hierfür den Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im November 2011 zu Grunde gelegt hat. Ab November 2011 änderten sich die Verhältnisse, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt Einkommen in Form einer rumänischen Rente bezogen hat. Dementsprechend war der Rentenbewilligungsbescheid der Beklagten in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Form auf Grund von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 SGB X ab November 2011 aufzuheben.
Da der Kläger für 4 Monate bereits eine Rentenzahlung ohne Anrechnung der rumänischen Rente erhalten hatte, liegt eine Überzahlung in Höhe von 406,52 Euro vor, die die Beklagte nach § 50 SGB X zurückfordern darf. Die Beklagte hat auch zutreffend das Vorliegen eines atypischen Falles im Falle des Klägers verneint.
Der Kläger hat - auch wenn die Erklärung des Sozialgerichts Würzburg hier zu ungenau war - zutreffend erkannt, dass eventuelle zukünftige Erhöhungen seiner rumänischen Rente auch zur Erhöhung des Anrechnungsbetrages für die aus Deutschland zu zahlende Rente führen. Wichtig ist aber, dass die Rente aus Rumänien nur deshalb vollständig angerechnet wird, weil offensichtlich alle dort berücksichtigten Zeiten (aus dem rumänischen Arbeitsbuch) auch nach dem FRG für die Rentenzahlung aus Deutschland zur Grundlage der Berechnung gemacht worden waren. Ebenso wichtig ist, dass die Anrechnung auf jeden Fall dort ihre Grenze finden würde, wo die rumänische Rentenzahlung den für die gleichen Zeiten nach dem FRG berücksichtigten Zahlbetrag übersteigen würde.
Gerade wegen dieser Begrenzungen stellt die gesetzliche Regelung zur Anrechnung einer ausländischen Rentenzahlung in § 31 FRG auch keine Ungerechtigkeit und keinen Verstoß gegen europäisches Recht dar.
Soweit der Kläger auf die europäischen Regelungen Bezug nimmt, hat er deren Prinzip weitgehend richtig verstanden: Für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Rente werden alle rentenrechtlichen Zeiten, unabhängig davon bei welchem Träger der Sozialversicherung in Europa sie angefallen sind, gemeinsam betrachtet; für die Höhe der jeweiligen Rentenzahlung ist jeder einzelne Sozialversicherungsträger selbst verantwortlich und die Rentenzahlungen erfolgen unabhängig voneinander. Wenn man hypothetisch zunächst den Rentenanspruch des Klägers so berechnen wollte, als ob es das FRG nicht geben würde, ergäben sich nach europäischem Recht folgende Ergebnisse: Der Kläger wurde aus Rumänien eine Monatsrente in Höhe von 437 Lei (entspricht umgerechnet 101,63 Euro) beziehen. In Deutschland hätte er ohne das FRG wesentlich weniger rentenrechtlich bedeutsame Zeiten aber - wegen der Berücksichtigung der rumänischen Zeiten für die Anspruchsvoraussetzungen - weiterhin einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen; aus den der deutschen Rentenversicherung zuzuordnenden Zeiten würde sich ein angenäherter Zahlbetrag von 619,50 Euro monatlich ergeben; der maßgebliche Rentenwert von 27,47 Euro wäre mit 22,5520 persönlichen Entgeltpunkten aus Deutschland zu multiplizieren (15,6614 EP für gezahlte Beiträge + 4,4019 EP für beitragsfreie Zeiten + 0,0479 EP Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten + 0,0171 EP Zuschlag aus Bestandsschutz + 2,4237 EP aus Versorgungsausgleich - weil die Ehezeit nicht nur in Deutschland, sondern auch in Rumänien verbracht worden war, würde eine exakte Berechnung hier allerdings wohl noch geringfügig differieren).
Die tatsächliche Situation stellt sich für den Kläger also besser dar: Nachdem der tatsächliche Rentenbezug des Klägers aus Rumänien unverändert bei 437 Lei - umgerechnet 101,63 Euro - liegt und der tatsächliche Rentenzahlbetrag aus Deutschland unter Berücksichtigung des FRG aber 782,04 Euro und nicht nur 619,50 Euro beträgt, wird der Kläger durch die Anwendung des FRG gerade nicht benachteiligt. Somit wird auch nicht gegen europäisches Recht verstoßen, weil die Berücksichtigung der ausländischen Rentenzahlung nur einen nicht mit dem üblichen Sozialversicherungssystem kompatiblen Zuschlag nach dem FRG betrifft und keine Schlechterstellung gegenüber einer völlig getrennten Berücksichtigung der Zeiten dadurch bewirkt wird.
Der Kläger hätte also mit seinen Einwänden zwar Recht, wenn die Beklagte rund 100 Euro rumänische Rente anrechnen würde, obwohl nur rund 53 Euro (dies entspräche rund 2 EP) für FRG-Zeiten gewährt worden wären. Der Kläger irrt sich aber über diesen Betrag. In der deutschen Rente sind vielmehr 9,6166 Entgeltpunkte (ergibt beim Rentenwert von 27,47 Euro einen Monatsbetrag von 264,17 Euro) für Zeiten in Rumänien enthalten. Diese Entgeltpunkte bleiben auch nach dem Umzug des Klägers nach Rumänien erhalten; nach der Gewährung der rumänischen Rente ab November 2011 ruhen sie in Höhe des dortigen Zahlbetrages von umgerechnet 101,63 Euro, sodass auch nach November 2011 durch das FRG eine zusätzliche Zahlung von 162,54 Euro bewirkt wird.
Soweit der Kläger auf seine umfangreichen Beitragszahlungen in Deutschland verweist, ist anzumerken, dass diese nicht 20 Jahre, sondern rund 15 Jahre umfassen. In den hierfür berücksichtigten 15,6614 Entgeltpunkten wird zutreffend ein über dem Durchschnitt von 1 EP pro Jahr liegender Erwerb von Rentenanwartschaften abgebildet.
Die Rentenberechnung der Beklagten im Bescheid vom 02.02.2012 und die damit verbundene Rückforderung von 406,52 Euro sind somit rechtmäßig gewesen.
Aus Sicht des Senats kann der Kläger, auch wenn er eine Forderung einer Zahlung von rund 53 Euro für die Zeit von November 2009 bis Oktober 2011 erstmals im Berufungsverfahren explizit erhebt, diesen Antrag zulässig stellen, weil er sowohl im Widerspruchsverfahren, als auch im Klageverfahren immer schon deutlich gemacht hatte, dass er zusätzliche Rentenzahlungen begehrt und die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden implizit mitentschieden hat, dass dem Kläger solche Ansprüche nicht zustehen.
Zunächst ist die Darlegung des Sozialgerichts zu bestätigen, wonach im deutschen Rentenrecht die Familienverhältnisse eines Rentenbeziehers und seine Bedürftigkeit für die Berechnung der Rentenhöhe ohne Bedeutung sind. Die Rentenhöhe wird ausschließlich aus den in § 64 SGB VI genannten Faktoren ermittelt.
Mit seinem Ansinnen, dass ihm im genannten Zeitraum bis Oktober 2011 ungekürzte Zahlungen für Zeiten nach dem FRG dem Grunde nach zustehen, hat der Kläger zwar Recht; es geht - wie dargelegt - dabei sogar um rund 260 Euro je Monat (der Rentenwert je Entgeltpunkt betrug bis 30.06.2009 monatlich 27,20 Euro und wurde dann auf 27,47 Euro erhöht) und nicht nur um 53 Euro. Der Kläger hat diesen Betrag aber bereits bewilligt und gezahlt erhalten. Dass vor dem 01.11.2011 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 90 Euro monatlich) abzuziehen waren, ist bestandskräftig festgestellt. Ein Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung von zusätzlichen 53 Euro je Monat ergibt sich daraus nicht.
Der Kläger könnte mit seinem Zahlungsanspruch eventuell auch auf Abzüge zielen, die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum vorgenommen worden waren, auch wenn es sich dabei um 57,60 Euro je Monat gehandelt hat. Die Beklagte war seinerzeit nämlich der Meinung gewesen, dass der Kläger Anspruch auf eine Rente in Rumänien hätte, deren Höhe sie - fiktiv - mit 57,60 Euro angenommen hatte. Eine erste Anrechnung für die Monate August und September 2009 war im Oktober 2009 zurückgenommen und ausgeglichen worden. Eine zweite Anrechnung dauerte von November 2009 bis Dezember 2010. Auch sie ist zurückgenommen worden und ein Betrag von 830,72 Euro ist nachgezahlt worden, was der Kläger trotz ausdrücklicher Mitteilung durch die Beklagte aber anscheinend nicht zur Kenntnis genommen hat. Ab Januar 2011 bis Oktober 2011 erfolgte die Rentenzahlung ohne eine Anrechnung einer - fiktiven oder tatsächlichen - rumänischen Rente; nur die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden in dieser Zeit noch abgezogen.
Soweit der Kläger anfragt, ob er auf die Zahlung der rumänischen Rente nicht verzichten könne, um die Rente aus der deutschen Rentenversicherung dann ungekürzt zu beziehen, ist dies nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Es darf jedoch vermutet werden, dass die Beklagte dann den Rentenbetrag in gleicher Höhe wie bisher - nun aber fiktiv - anrechnen würde und dies wohl anders als vor November 2011 auch zu Recht tun dürfte, weil der Kläger nunmehr ja mutwillig seinen möglichen Rentenbezug aus Rumänien ausgeschlagen hätte. Eine Erhöhung des Zahlbetrages aus Deutschland wäre daher auch in einem solchen Fall nicht zu erwarten.
Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auch nicht auf Verzicht der Anrechnung der rumänischen Rente und ebenso nicht auf zusätzliche Rentenzahlungen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg ist zwar formell, nicht aber im Ergebnis zu beanstanden und die Berufung hiergegen ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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