Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 822/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 826/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Untätigkeitsklage nach § 88 SGG
Die Erhebung eines Widerspruchs setzt u. a. voraus, dass der Wille, dass ein Verwaltunsgakt durch die Verwaltung nochmals überprüft werden soll (Überprüfungsbegehren) deutlich wird. Es genügt nicht, wenn ein Widerspruchsschreiben irgendwie in den Machtbereich der Behörde gelangt,
Eine vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Untätigkeitsklage kann zu einer anteiligen Kostenlast des Klägers führen.
Die Erhebung eines Widerspruchs setzt u. a. voraus, dass der Wille, dass ein Verwaltunsgakt durch die Verwaltung nochmals überprüft werden soll (Überprüfungsbegehren) deutlich wird. Es genügt nicht, wenn ein Widerspruchsschreiben irgendwie in den Machtbereich der Behörde gelangt,
Eine vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Untätigkeitsklage kann zu einer anteiligen Kostenlast des Klägers führen.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. November 2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und die vollständigen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen einen Bescheid (Untätigkeitsklage).
Auf den Leistungsantrag des Klägers hin bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Familie mit Bescheid vom 25.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für die Zeit von 01.11.2011 bis 30.04.2012. Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2011 wurden die Regelbedarfe zum 01.01.2012 angehoben.
Am 28.03.2012 erhob der Bevollmächtigte des Klägers eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München. Der Beklagte habe aus bisher nicht nachvollziehbaren Gründen nicht über den Widerspruch des Klägers vom 19.12.2011 gegen den Bescheid vom 25.11.2011, geändert mit Änderungsbescheid vom 26.11.2011, entschieden.
Nachdem der Beklagte mitteilte, dass ihm ein Widerspruch vom 19.12.2011 nicht bekannt sei, übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers am 09.11.2012 dem Gericht zur Information einen Abdruck des Widerspruchsschreibens vom 19.12.2011. Dieses wurde dem Beklagten mit Post vom 09.11.2012 zur Kenntnis übersandt. Der Beklagte teilte mit, dass der Widerspruch in den Akten nicht enthalten gewesen sei. Mit Schreiben vom 27.03.2013 an das Gericht erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, dass der Beklagte den Widerspruch zumindest vom Gericht erhalten habe und zügig darüber zu entscheiden habe. Dem widersprach der Beklagte - er habe das Widerspruchsschreiben nur zur Kenntnis erhalten.
Nach mündlicher Verhandlung verurteilte das Sozialgericht München den Beklagten mit Urteil vom 04.11.2013, über den Widerspruch des Klägers vom 19.12.2011 gegen den Bescheid vom 25.11.2011 zu entscheiden. Der Beklagte habe die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei zulässig und begründet. Es könne offen bleiben, ob der streitige Widerspruch tatsächlich im Dezember 2011 eingelegt worden sei. Jedenfalls durch die Übermittlung durch das Gericht im November 2012 habe der Beklagte Kenntnis von dem Widerspruch erhalten mit der Folge, dass die Frist des § 88 Abs. 2 SGG begonnen habe. Unerheblich sei, dass die Untätigkeitsklage vor Ablauf dieser Frist behoben wurde. Ein bestimmter Wille, Widerspruch einlegen zu wollen, sei nicht erforderlich. Es genüge, dass der Widerspruch in den Machtbereich der Behörde gelangt sei. Unerheblich sei für die Untätigkeitsklage, ob der Widerspruch verspätet erhoben wurde. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12.11.2013 zugestellt.
Der Beklagte hat am 09.12.2013 Berufung eingelegt. Es fehle an der wirksamen Widerspruchseinlegung. Der Beklagte habe erst durch Übermittlung des Sozialgerichts eine Kopie des Widerspruchschreibens vom 19.12.2011 erhalten. Die Untätigkeitsklage sei gerade damit begründet worden, dass der Widerspruch zuvor eingelegt worden sei. Außerdem sei sehr wohl der Wille erforderlich, Widerspruch einlegen zu wollen. Zumindest bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt, wie hier, müsse ein subjektiver rechtsgeschäftlicher Wille, Widerspruch einlegen zu wollen, erkennbar geäußert werden. Hier sei das Widerspruchsschreiben vom Sozialgericht nur zur Kenntnis übersandt worden. Im Übrigen sei die Kostenentscheidung des Sozialgerichts falsch.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. November 2013 aufzuheben und die Untätigkeitsklage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung als unbegründet gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts wird einstimmig durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.11.2011 verurteilt.
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht, außer wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Sozialgericht hat in erster Instanz durch ein Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden. Die Beteiligten hatten an dieser Verhandlung auch teilgenommen. Eine mündliche Verhandlung erachtet das Berufungsgericht nicht für erforderlich. Es ist ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden beziehungsweise über Tatsachenfragen, die ohne Schwierigkeiten nach Aktenlage entschieden werden können.
Nach § 88 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig und begründet, wenn die zuständige Behörde über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer Frist von drei Monaten sachlich nicht entschieden hat. Wenn ein zureichender Verzögerungsgrund besteht, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann.
Diese Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.
Zunächst muss ein Widerspruch eingelegt worden sein. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass es nicht genügt, dass der schriftliche Widerspruch irgendwie in den Machtbereich der Behörde gelangt. Erhoben ist ein Widerspruch, wenn jemand hinreichend deutlich zu erkennen gibt, mit einer bestimmten Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden zu sein und deren nochmalige Überprüfung durch die Verwaltung verlangt (Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar, 2. Auflage 2013, § 83 Rn 2).
Der Widerspruch, datiert vom 19.11.2011, wurde dem Gericht vom Bevollmächtigten des Klägers am 08.11.2012 lediglich zur Information übermittelt. Das Gericht hat dieses Schreiben dem Beklagten mit Schreiben vom 09.11.2012 nur zur Kenntnis übermittelt.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob
* das Überprüfungsbegehren des Klägers in der Erhebung der Untätigkeitsklage zu sehen war und die Übermittlung des Widerspruchsschreibens zur Kenntnis den Beginn der Frist des § 88 SGG auslöste oder
* das Überprüfungsbegehren des Klägers erst durch das Schreiben vom 27.03.2013, in dem der Beklagte vom Bevollmächtigten des Klägers zur Entscheidung über den Widerspruch aufgefordert wurde, erfolgte und mit dem bereits zuvor übermittelten Widerspruchsschreiben den Fristbeginn auslöste.
In jedem Fall war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 04.11.2013 die Sperrfrist von drei Monaten längst abgelaufen.
Über den Widerspruch ist nach wie vor sachlich nicht entschieden worden. Damit ist eine abschließende Entscheidung zur Hauptsache gemeint (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10 Auflage 2012, § 88 Rn 4). Dies kann eine Entscheidung in der Sache sein oder eine Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig.
Ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung ist nicht ersichtlich. Kein zureichender Grund ist die unzutreffende Annahme des Beklagten, dass nach wie vor ein Widerspruch nicht erhoben worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beklagte hat nur die Hälfte der erstinstanzlichen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, weil die Untätigkeitsklage zunächst mangels eines erhobenen Widerspruchs unzulässig war. Der Kläger trägt für die Erhebung des Widerspruchs die objektive Beweislast. Er kann sich aber vor Klageerhebung bei der Behörde nach dem Stand des Vorverfahrens erkundigen. Das Berufungsverfahren war dagegen von Anfang an ohne Erfolgsaussicht für den Beklagten, weil das Sozialgericht der Klage zu Recht stattgegeben hatte.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und die vollständigen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Entscheidung über seinen Widerspruch gegen einen Bescheid (Untätigkeitsklage).
Auf den Leistungsantrag des Klägers hin bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Familie mit Bescheid vom 25.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für die Zeit von 01.11.2011 bis 30.04.2012. Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2011 wurden die Regelbedarfe zum 01.01.2012 angehoben.
Am 28.03.2012 erhob der Bevollmächtigte des Klägers eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München. Der Beklagte habe aus bisher nicht nachvollziehbaren Gründen nicht über den Widerspruch des Klägers vom 19.12.2011 gegen den Bescheid vom 25.11.2011, geändert mit Änderungsbescheid vom 26.11.2011, entschieden.
Nachdem der Beklagte mitteilte, dass ihm ein Widerspruch vom 19.12.2011 nicht bekannt sei, übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers am 09.11.2012 dem Gericht zur Information einen Abdruck des Widerspruchsschreibens vom 19.12.2011. Dieses wurde dem Beklagten mit Post vom 09.11.2012 zur Kenntnis übersandt. Der Beklagte teilte mit, dass der Widerspruch in den Akten nicht enthalten gewesen sei. Mit Schreiben vom 27.03.2013 an das Gericht erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, dass der Beklagte den Widerspruch zumindest vom Gericht erhalten habe und zügig darüber zu entscheiden habe. Dem widersprach der Beklagte - er habe das Widerspruchsschreiben nur zur Kenntnis erhalten.
Nach mündlicher Verhandlung verurteilte das Sozialgericht München den Beklagten mit Urteil vom 04.11.2013, über den Widerspruch des Klägers vom 19.12.2011 gegen den Bescheid vom 25.11.2011 zu entscheiden. Der Beklagte habe die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei zulässig und begründet. Es könne offen bleiben, ob der streitige Widerspruch tatsächlich im Dezember 2011 eingelegt worden sei. Jedenfalls durch die Übermittlung durch das Gericht im November 2012 habe der Beklagte Kenntnis von dem Widerspruch erhalten mit der Folge, dass die Frist des § 88 Abs. 2 SGG begonnen habe. Unerheblich sei, dass die Untätigkeitsklage vor Ablauf dieser Frist behoben wurde. Ein bestimmter Wille, Widerspruch einlegen zu wollen, sei nicht erforderlich. Es genüge, dass der Widerspruch in den Machtbereich der Behörde gelangt sei. Unerheblich sei für die Untätigkeitsklage, ob der Widerspruch verspätet erhoben wurde. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12.11.2013 zugestellt.
Der Beklagte hat am 09.12.2013 Berufung eingelegt. Es fehle an der wirksamen Widerspruchseinlegung. Der Beklagte habe erst durch Übermittlung des Sozialgerichts eine Kopie des Widerspruchschreibens vom 19.12.2011 erhalten. Die Untätigkeitsklage sei gerade damit begründet worden, dass der Widerspruch zuvor eingelegt worden sei. Außerdem sei sehr wohl der Wille erforderlich, Widerspruch einlegen zu wollen. Zumindest bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt, wie hier, müsse ein subjektiver rechtsgeschäftlicher Wille, Widerspruch einlegen zu wollen, erkennbar geäußert werden. Hier sei das Widerspruchsschreiben vom Sozialgericht nur zur Kenntnis übersandt worden. Im Übrigen sei die Kostenentscheidung des Sozialgerichts falsch.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. November 2013 aufzuheben und die Untätigkeitsklage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung als unbegründet gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts wird einstimmig durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.11.2011 verurteilt.
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht, außer wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Sozialgericht hat in erster Instanz durch ein Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden. Die Beteiligten hatten an dieser Verhandlung auch teilgenommen. Eine mündliche Verhandlung erachtet das Berufungsgericht nicht für erforderlich. Es ist ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden beziehungsweise über Tatsachenfragen, die ohne Schwierigkeiten nach Aktenlage entschieden werden können.
Nach § 88 SGG ist eine Untätigkeitsklage zulässig und begründet, wenn die zuständige Behörde über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in einer Frist von drei Monaten sachlich nicht entschieden hat. Wenn ein zureichender Verzögerungsgrund besteht, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann.
Diese Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.
Zunächst muss ein Widerspruch eingelegt worden sein. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass es nicht genügt, dass der schriftliche Widerspruch irgendwie in den Machtbereich der Behörde gelangt. Erhoben ist ein Widerspruch, wenn jemand hinreichend deutlich zu erkennen gibt, mit einer bestimmten Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden zu sein und deren nochmalige Überprüfung durch die Verwaltung verlangt (Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar, 2. Auflage 2013, § 83 Rn 2).
Der Widerspruch, datiert vom 19.11.2011, wurde dem Gericht vom Bevollmächtigten des Klägers am 08.11.2012 lediglich zur Information übermittelt. Das Gericht hat dieses Schreiben dem Beklagten mit Schreiben vom 09.11.2012 nur zur Kenntnis übermittelt.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob
* das Überprüfungsbegehren des Klägers in der Erhebung der Untätigkeitsklage zu sehen war und die Übermittlung des Widerspruchsschreibens zur Kenntnis den Beginn der Frist des § 88 SGG auslöste oder
* das Überprüfungsbegehren des Klägers erst durch das Schreiben vom 27.03.2013, in dem der Beklagte vom Bevollmächtigten des Klägers zur Entscheidung über den Widerspruch aufgefordert wurde, erfolgte und mit dem bereits zuvor übermittelten Widerspruchsschreiben den Fristbeginn auslöste.
In jedem Fall war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 04.11.2013 die Sperrfrist von drei Monaten längst abgelaufen.
Über den Widerspruch ist nach wie vor sachlich nicht entschieden worden. Damit ist eine abschließende Entscheidung zur Hauptsache gemeint (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10 Auflage 2012, § 88 Rn 4). Dies kann eine Entscheidung in der Sache sein oder eine Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig.
Ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung ist nicht ersichtlich. Kein zureichender Grund ist die unzutreffende Annahme des Beklagten, dass nach wie vor ein Widerspruch nicht erhoben worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beklagte hat nur die Hälfte der erstinstanzlichen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, weil die Untätigkeitsklage zunächst mangels eines erhobenen Widerspruchs unzulässig war. Der Kläger trägt für die Erhebung des Widerspruchs die objektive Beweislast. Er kann sich aber vor Klageerhebung bei der Behörde nach dem Stand des Vorverfahrens erkundigen. Das Berufungsverfahren war dagegen von Anfang an ohne Erfolgsaussicht für den Beklagten, weil das Sozialgericht der Klage zu Recht stattgegeben hatte.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
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