Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1432/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 445/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Arbeitnehmern bei der Berechnung von Einkommen ist gerechtfertigt.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für September 2012.
Der Kläger war bis 31.07.2011 als selbständiger Honorarprofessor bei der N. gGmbH (N.) tätig. Vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 bezog er antragsgemäß Alg II. Dabei bestätigte er unterschriftlich, Hinweise auf eine "jahresbezogene Betrachtung" der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erhalten zu haben. Nach einer weiteren Tätigkeit als Honorarprofessor für die N. bis 31.07.2012 stellte er am 31.08.2012 erneut Antrag auf Alg II. Im August habe er seine letzte Zahlung von der N. in Höhe von 1.184,00 EUR erhalten. Vom 11.09.2012 bis 31.07.2013 habe erneut einen Lehrauftrag bei der N ... Der Antrag auf Alg II diene nur zur Überbrückung. Mit Bescheid vom 18.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Aufgrund der Eigenart der Erwerbstätigkeit sei eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt und der Kläger sei hierauf vorab hingewiesen worden. Sein Einkommen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung übersteige den Bedarf um 3.667,86 EUR. Damit könne er den Bedarf in Höhe von 713,00 EUR für September 2012 decken. Ab Oktober 2012 erziele er wieder ausreichendes Einkommen.
Dagegen hat der Kläger Klage zu Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er leiste eine wichtige Arbeit, die früher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewesen sei. Sein Honorarvertrag laufe jeweils zum Ende des Schuljahres aus. Bei der Berechnungsmethode des Beklagten müsse er zum Zwecke der Ansparung quasi das ganze Jahr auf "Harz IV-Niveau" leben, obwohl er in dieser Zeit zum Beklagten in keinerlei Beziehung stehe. Damit aber gebe es keinen Anlass mehr zu arbeiten. Es gebe keine Verpflichtung, Rücklagen zu bilden. Er habe die erteilten Hinweise nur unterschrieben, um Leistungen zu erhalten. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, zwischen Selbständigen und abhängigen Beschäftigten zu unterscheiden. Beide Gruppen leisteten Arbeit. Es gebe keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Neben anderen Unstimmigkeiten fehle in der Berechnung des Beklagten die Berücksichtigung der monatlichen Zahnzusatzversicherung und der Internetkosten. Er habe nicht zu verantworten, dass ehemals nichtselbständige Tätigkeiten in selbständige Arbeiten umgewandelt würden. Im Übrigen dürfe das angesparte Geld allenfalls als Vermögen berücksichtigt werden. Auch die vom Steuerbescheid abweichende Berechnung des Einkommens sei absurd.
Mit Urteil vom 02.04.2014 hat das SG den zuletzt gestellten Antrag auf Alg II allein für September 2012 abgelehnt. Die Berechnung des Einkommens Selbständiger sei in § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommens sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung -Alg II-V-) geregelt und vom Beklagten auch zutreffend vorgenommen worden. Zum einen decke das voraussichtliche Einkommen für die Zeit vom September 2012 bis Februar 2013 den Bedarf für den ganzen Zeitraum, so dass keine vorläufigen Leistungen zu erbringen seien. Zum anderen sei der Bedarf für September 2012 durch das übersteigende Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung gedeckt. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er habe als Selbständiger keinen festen Arbeitsvertrag, sein Stundensatz sei jedoch auf das Niveau angestellter Arbeitnehmer reduziert worden. Die Bezahlung während der Ferienzeiten entfalle bei ihm als Selbständiger. Es sei ungerecht im Sinne des Artikels 3 Grundgesetz (GG), dass er dauerhaft auf "Harz IV-Niveau" leben müsse, wohingegen er sich als angestellter Lehrer arbeitslos melden könnte. Er werde ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Im Übrigen werde der Berufungsstreitwert in Höhe von 750 Euro erreicht, da auf die gesamten jährlichen Ferienzeiten abzustellen sei und es sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr handle. Zudem seien die von ihm monatlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 229 Euro zu berücksichtigen. Es gehe um die Frage der Rechte der neuen "Selbständigen".
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Beim Wert des Beschwerdegegenstandes ist allein auf die in Streit vorstehende Leistung (hier: Alg II für September 2012) abzustellen. Rechtliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 Rn. 15 ff.), so dass weder die weiteren Ferienzeiten, noch die monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bei der Höhe des Streitwertes zu berücksichtigen sind. Es geht auch nicht um Leistungen für mehr als ein Jahr.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Vorliegend machte der Kläger weder Verfahrensfehler noch ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtssprechung geltend. Für den Senat sind Anhaltspunkte hierfür auch nicht ersichtlich.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Es wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im Allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer aaO § 144 RdNr. 28). Diesbezüglich wird vom Kläger lediglich vorgetragen, Selbständige und Arbeitnehmer müssten gleichbehandelt werden, da beide Arbeit leisteten. Diese Rechtsfrage ist jedoch bereits ohne jeglichen Zweifel geklärt. Eine Beeinträchtigung des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) setze eine Ungleichbehandlung voraus, d.h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 3 RdNr. 7). Es liegen jedoch zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die eine Gleichbehandlung erfordern. Vielmehr unterscheiden sich diese beiden Formen der Leistungserbringung - selbst bei der um sich greifenden "Verselbständigung" eigentlich bisher von Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten - nach allgemeiner Auffassung so deutlich, dass in allen gesetzlich geregelten Bereichen unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Auch die unterschiedlich Behandlung von Selbständigen durch die Finanzbehörden und durch den Beklagten ist durch die unterschiedlichen Zwecke der jeweiligen Regelungen und Leistungen gerechtfertigt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Absatz 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für September 2012.
Der Kläger war bis 31.07.2011 als selbständiger Honorarprofessor bei der N. gGmbH (N.) tätig. Vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 bezog er antragsgemäß Alg II. Dabei bestätigte er unterschriftlich, Hinweise auf eine "jahresbezogene Betrachtung" der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erhalten zu haben. Nach einer weiteren Tätigkeit als Honorarprofessor für die N. bis 31.07.2012 stellte er am 31.08.2012 erneut Antrag auf Alg II. Im August habe er seine letzte Zahlung von der N. in Höhe von 1.184,00 EUR erhalten. Vom 11.09.2012 bis 31.07.2013 habe erneut einen Lehrauftrag bei der N ... Der Antrag auf Alg II diene nur zur Überbrückung. Mit Bescheid vom 18.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Aufgrund der Eigenart der Erwerbstätigkeit sei eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt und der Kläger sei hierauf vorab hingewiesen worden. Sein Einkommen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung übersteige den Bedarf um 3.667,86 EUR. Damit könne er den Bedarf in Höhe von 713,00 EUR für September 2012 decken. Ab Oktober 2012 erziele er wieder ausreichendes Einkommen.
Dagegen hat der Kläger Klage zu Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er leiste eine wichtige Arbeit, die früher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewesen sei. Sein Honorarvertrag laufe jeweils zum Ende des Schuljahres aus. Bei der Berechnungsmethode des Beklagten müsse er zum Zwecke der Ansparung quasi das ganze Jahr auf "Harz IV-Niveau" leben, obwohl er in dieser Zeit zum Beklagten in keinerlei Beziehung stehe. Damit aber gebe es keinen Anlass mehr zu arbeiten. Es gebe keine Verpflichtung, Rücklagen zu bilden. Er habe die erteilten Hinweise nur unterschrieben, um Leistungen zu erhalten. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, zwischen Selbständigen und abhängigen Beschäftigten zu unterscheiden. Beide Gruppen leisteten Arbeit. Es gebe keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Neben anderen Unstimmigkeiten fehle in der Berechnung des Beklagten die Berücksichtigung der monatlichen Zahnzusatzversicherung und der Internetkosten. Er habe nicht zu verantworten, dass ehemals nichtselbständige Tätigkeiten in selbständige Arbeiten umgewandelt würden. Im Übrigen dürfe das angesparte Geld allenfalls als Vermögen berücksichtigt werden. Auch die vom Steuerbescheid abweichende Berechnung des Einkommens sei absurd.
Mit Urteil vom 02.04.2014 hat das SG den zuletzt gestellten Antrag auf Alg II allein für September 2012 abgelehnt. Die Berechnung des Einkommens Selbständiger sei in § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommens sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung -Alg II-V-) geregelt und vom Beklagten auch zutreffend vorgenommen worden. Zum einen decke das voraussichtliche Einkommen für die Zeit vom September 2012 bis Februar 2013 den Bedarf für den ganzen Zeitraum, so dass keine vorläufigen Leistungen zu erbringen seien. Zum anderen sei der Bedarf für September 2012 durch das übersteigende Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung gedeckt. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er habe als Selbständiger keinen festen Arbeitsvertrag, sein Stundensatz sei jedoch auf das Niveau angestellter Arbeitnehmer reduziert worden. Die Bezahlung während der Ferienzeiten entfalle bei ihm als Selbständiger. Es sei ungerecht im Sinne des Artikels 3 Grundgesetz (GG), dass er dauerhaft auf "Harz IV-Niveau" leben müsse, wohingegen er sich als angestellter Lehrer arbeitslos melden könnte. Er werde ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Im Übrigen werde der Berufungsstreitwert in Höhe von 750 Euro erreicht, da auf die gesamten jährlichen Ferienzeiten abzustellen sei und es sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr handle. Zudem seien die von ihm monatlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 229 Euro zu berücksichtigen. Es gehe um die Frage der Rechte der neuen "Selbständigen".
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Beim Wert des Beschwerdegegenstandes ist allein auf die in Streit vorstehende Leistung (hier: Alg II für September 2012) abzustellen. Rechtliche Folgewirkungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 Rn. 15 ff.), so dass weder die weiteren Ferienzeiten, noch die monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bei der Höhe des Streitwertes zu berücksichtigen sind. Es geht auch nicht um Leistungen für mehr als ein Jahr.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Vorliegend machte der Kläger weder Verfahrensfehler noch ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtssprechung geltend. Für den Senat sind Anhaltspunkte hierfür auch nicht ersichtlich.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Es wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im Allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer aaO § 144 RdNr. 28). Diesbezüglich wird vom Kläger lediglich vorgetragen, Selbständige und Arbeitnehmer müssten gleichbehandelt werden, da beide Arbeit leisteten. Diese Rechtsfrage ist jedoch bereits ohne jeglichen Zweifel geklärt. Eine Beeinträchtigung des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) setze eine Ungleichbehandlung voraus, d.h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 3 RdNr. 7). Es liegen jedoch zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die eine Gleichbehandlung erfordern. Vielmehr unterscheiden sich diese beiden Formen der Leistungserbringung - selbst bei der um sich greifenden "Verselbständigung" eigentlich bisher von Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten - nach allgemeiner Auffassung so deutlich, dass in allen gesetzlich geregelten Bereichen unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Auch die unterschiedlich Behandlung von Selbständigen durch die Finanzbehörden und durch den Beklagten ist durch die unterschiedlichen Zwecke der jeweiligen Regelungen und Leistungen gerechtfertigt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Absatz 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 177 SGG).
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