Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 147/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob der Kläger von der Beklagten für die Dauer der Strafhaft Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen kann.
Der Kläger wurde am 00.00.1984 geboren. Am 31.08.2012 beantragte er die Gewährung von Leistungen für die Miete seiner Wohnung in der M-straße 00 ab seiner Inhaftierung ab dem 07.09.2012. Für die Wohnung waren eine Kaltmiete von 230 EUR sowie pauschale Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 101 EUR zu zahlen. Am 07.09.2012 trat der Kläger die Strafhaft in der JVA C-T an. Ausweislich der Haftbescheinigung vom 11.09.2012 sollte der voraussichtliche Austritt am 06.02.2014 sein.
Mit Bescheid vom 14.09.2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der Unterkunftskosten ab. Die Voraussetzungen der §§ 67, 68 SGB XII seien nicht erfüllt. Es sei bereits nicht erkennbar, dass im Falle des Klägers ein selbstbestimmtes Leben ausgeschlossen oder gefährdet sei. Auch vor der Inhaftierung habe er keiner Hilfen nach dem 8. Kapitel des SGB XII bedurft. Zudem komme eine Hilfegewährung nach den vorgenannten Bestimmungen nur in Betracht, wenn die Dauer der Inhaftierung maximal sechs Monate betrage. Der Kläger habe dagegen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zu verbüßen. Auch in der aktuellen Rechtsprechung sei kein Fall ersichtlich, wonach die Übernahme der Mietkosten für einen derart langen Zeitraum als gerechtfertigt angesehen worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 15.10.2012 Widerspruch ein. Es werde bereits jetzt um Überprüfung gebeten, ob nicht wenigstens für eine gewisse Zeit die Miete fortgezahlt werden könne. In dieser Zeit könnten Freunde und Verwandte die Wohnung räumen und die Möbel sichern. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012 wies der Kreis Steinfurt den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24.01.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Bei ihm bestünden besondere Lebensverhältnisse. Diese bestünden gemäß § 1 der VO zu § 69 SGB XII auch bei Personen, die aus geschlossenen Einrichtungen entlassen würden. Dies beträfe auch die Entlassung aus der Strafhaft. Dem Inhaftierten könne Obdachlosigkeit drohen, wenn er nicht in seine Wohnung zurückkehren könne. Insoweit sei die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende konkret abzusehende Entlassung erforderlich sei. Die Haftdauer stünde dem nicht entgegen. Bei dem Kläger sei davon auszugehen, dass ein Halbstrafenantrag Erfolg haben werde, sodass die Haftstrafe, die er tatsächlich verbüßen müsse, unter einem Jahr liege. Tatsächlich sei er dann auch am 12.07.2013 bereits aus der Haft entlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Wohnung in der M-straße 00 geräumt gewesen. Der Vermieter verlange die Mietzahlung für die zehn Monate der Haftdauer. Er habe zunächst übergangsweise bei einer Freundin gewohnt und nunmehr zum 01.08.2013 eine neue Wohnung angemietet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB XII für die Wohnung M-straße 00 in M1 ab dem 01.09.2012 in Höhe von 331 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 14.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Miete seiner Wohnung in der M-straße 00 für die Dauer der Inhaftierung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Miet- und Nebenkosten sowie der Mietrückstände nach den Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XII. Gemäß § 67 S. 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Gemäß § 67 S. 2 SGB XII gehen Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII oder des SGB VIII den Leistungen nach Satz 1 vor, soweit der Bedarf durch solche Leistungen gedeckt wird. Die Leistungen umfassen gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der VO nach § 69 SGB XII leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Besondere Lebensverhältnisse bestehen gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 der VO nach § 69 SGB XII bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Soziale Schwierigkeiten liegen gemäß § 1 Abs. 3 der VO vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit. Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" bezieht sich auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine Mangelsituation - wie etwa an Wohnraum - gekennzeichnet sein muss, während es bei den "sozialen Schwierigkeiten" nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten, sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhaben am Leben in der Gemeinschaft geht (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 8 SO 24/12 R m.w.N.). Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorausgesetzt werden (BSG a.a.O.). Zu den besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 SGB XII kann hiernach auch der drohende Wohnungsverlust nach einer Haftentlassung gehören. Entscheidend ist hierbei nicht allein die Haftdauer; vielmehr ist eine prognostische Einschätzung dahingehend vorzunehmen, ob bei Haftentlassung besondere soziale Schwierigkeiten für den Fall eines Verlusts der innegehabten Wohnung zu erwarten wären (BSG, a.a.O.). Dabei kann in zeitlicher Hinsicht jedoch die Notwendigkeit von Geldleistungen umso konkreter gegeben sein, je näher die Haftentlassung bevorsteht (BSG, a.a.O.). Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlassung schon wegen der verbleibenden Haftdauer nicht eingeschätzt werden können (BSG, a.a.O.).
Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der Miete durch die Beklagte für die zehnmonatige Haftdauer. Es bestanden zum Zeitpunkt des Haftantritts keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Verlust der Wohnung in der M-straße 00 für den Kläger besondere soziale Schwierigkeiten zu erwarten waren. Dass es dem Kläger nicht möglich sein würde, nach der Haftentlassung eine andere Wohnung anzumieten oder dass aus einem Wohnungswechsel weitere soziale Schwierigkeiten für den Kläger entstehen könnten, war nicht ersichtlich. Insbesondere war auch nicht ersichtlich, dass für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen seiner Persönlichkeitsstruktur ein Verbleib in der Wohnung in der M-straße 00 notwendig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund bestand bei Haftantritt in Anbetracht der auch nach dem Vortrag des Klägers mindestens zehnmonatigen Haftdauer kein Anlass, durch die Gewährung von Geldleistungen die Unterkunft in der M-straße 00 zu erhalten.
Die Richtigkeit der prognostischen Einschätzung hinsichtlich der besonderen sozialen Schwierigkeiten wird bestätigt durch den tatsächlichen Verlauf nach der Haftentlassung des Klägers. So konnte der Kläger auf ein soziales Umfeld zurückgreifen, indem er zunächst bei einer Freundin wohnen konnte. Bereits drei Wochen nach der Haftentlassung war es ihm gelungen, eine neue Wohnung anzumieten, die er seitdem bewohnt. Dass aus dem Wohnungswechsel soziale Schwierigkeiten für den Kläger erwachsen wären, ist nicht ersichtlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung der Miet- und Nebenkosten sowie der Mietrückstände gemäß §§ 35 ff SGB XII. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Die Gewährung laufender Unterkunftskosten gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt jedoch voraus, dass die Unterkunft, für die die Kostenübernahme gewährt wird, tatsächlich genutzt wird, wobei vorübergehende Abwesenheitszeiten wie beispielsweise Urlaubsreisen unschädlich sind. Eine nur vorübergehende Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung in der M-straße 00 lag hier nicht vor; vielmehr wird die Wohnung vom Kläger seit seiner Inhaftierung am 07.09.2012 bis zur Entlassung am 12.07.2013 nicht mehr tatsächlich genutzt. In Anbetracht der tatsächlichen Haftdauer von zehn Monaten liegt eine vorübergehende Abwesenheit nicht mehr vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob der Kläger von der Beklagten für die Dauer der Strafhaft Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen kann.
Der Kläger wurde am 00.00.1984 geboren. Am 31.08.2012 beantragte er die Gewährung von Leistungen für die Miete seiner Wohnung in der M-straße 00 ab seiner Inhaftierung ab dem 07.09.2012. Für die Wohnung waren eine Kaltmiete von 230 EUR sowie pauschale Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 101 EUR zu zahlen. Am 07.09.2012 trat der Kläger die Strafhaft in der JVA C-T an. Ausweislich der Haftbescheinigung vom 11.09.2012 sollte der voraussichtliche Austritt am 06.02.2014 sein.
Mit Bescheid vom 14.09.2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der Unterkunftskosten ab. Die Voraussetzungen der §§ 67, 68 SGB XII seien nicht erfüllt. Es sei bereits nicht erkennbar, dass im Falle des Klägers ein selbstbestimmtes Leben ausgeschlossen oder gefährdet sei. Auch vor der Inhaftierung habe er keiner Hilfen nach dem 8. Kapitel des SGB XII bedurft. Zudem komme eine Hilfegewährung nach den vorgenannten Bestimmungen nur in Betracht, wenn die Dauer der Inhaftierung maximal sechs Monate betrage. Der Kläger habe dagegen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zu verbüßen. Auch in der aktuellen Rechtsprechung sei kein Fall ersichtlich, wonach die Übernahme der Mietkosten für einen derart langen Zeitraum als gerechtfertigt angesehen worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 15.10.2012 Widerspruch ein. Es werde bereits jetzt um Überprüfung gebeten, ob nicht wenigstens für eine gewisse Zeit die Miete fortgezahlt werden könne. In dieser Zeit könnten Freunde und Verwandte die Wohnung räumen und die Möbel sichern. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012 wies der Kreis Steinfurt den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24.01.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Bei ihm bestünden besondere Lebensverhältnisse. Diese bestünden gemäß § 1 der VO zu § 69 SGB XII auch bei Personen, die aus geschlossenen Einrichtungen entlassen würden. Dies beträfe auch die Entlassung aus der Strafhaft. Dem Inhaftierten könne Obdachlosigkeit drohen, wenn er nicht in seine Wohnung zurückkehren könne. Insoweit sei die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung auch präventiv, weil sie im Hinblick auf eine bevorstehende konkret abzusehende Entlassung erforderlich sei. Die Haftdauer stünde dem nicht entgegen. Bei dem Kläger sei davon auszugehen, dass ein Halbstrafenantrag Erfolg haben werde, sodass die Haftstrafe, die er tatsächlich verbüßen müsse, unter einem Jahr liege. Tatsächlich sei er dann auch am 12.07.2013 bereits aus der Haft entlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Wohnung in der M-straße 00 geräumt gewesen. Der Vermieter verlange die Mietzahlung für die zehn Monate der Haftdauer. Er habe zunächst übergangsweise bei einer Freundin gewohnt und nunmehr zum 01.08.2013 eine neue Wohnung angemietet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB XII für die Wohnung M-straße 00 in M1 ab dem 01.09.2012 in Höhe von 331 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 14.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Miete seiner Wohnung in der M-straße 00 für die Dauer der Inhaftierung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Miet- und Nebenkosten sowie der Mietrückstände nach den Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XII. Gemäß § 67 S. 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Gemäß § 67 S. 2 SGB XII gehen Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII oder des SGB VIII den Leistungen nach Satz 1 vor, soweit der Bedarf durch solche Leistungen gedeckt wird. Die Leistungen umfassen gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der VO nach § 69 SGB XII leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Besondere Lebensverhältnisse bestehen gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 der VO nach § 69 SGB XII bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Soziale Schwierigkeiten liegen gemäß § 1 Abs. 3 der VO vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit. Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" bezieht sich auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine Mangelsituation - wie etwa an Wohnraum - gekennzeichnet sein muss, während es bei den "sozialen Schwierigkeiten" nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten, sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhaben am Leben in der Gemeinschaft geht (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 8 SO 24/12 R m.w.N.). Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorausgesetzt werden (BSG a.a.O.). Zu den besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 SGB XII kann hiernach auch der drohende Wohnungsverlust nach einer Haftentlassung gehören. Entscheidend ist hierbei nicht allein die Haftdauer; vielmehr ist eine prognostische Einschätzung dahingehend vorzunehmen, ob bei Haftentlassung besondere soziale Schwierigkeiten für den Fall eines Verlusts der innegehabten Wohnung zu erwarten wären (BSG, a.a.O.). Dabei kann in zeitlicher Hinsicht jedoch die Notwendigkeit von Geldleistungen umso konkreter gegeben sein, je näher die Haftentlassung bevorsteht (BSG, a.a.O.). Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlassung schon wegen der verbleibenden Haftdauer nicht eingeschätzt werden können (BSG, a.a.O.).
Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der Miete durch die Beklagte für die zehnmonatige Haftdauer. Es bestanden zum Zeitpunkt des Haftantritts keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Verlust der Wohnung in der M-straße 00 für den Kläger besondere soziale Schwierigkeiten zu erwarten waren. Dass es dem Kläger nicht möglich sein würde, nach der Haftentlassung eine andere Wohnung anzumieten oder dass aus einem Wohnungswechsel weitere soziale Schwierigkeiten für den Kläger entstehen könnten, war nicht ersichtlich. Insbesondere war auch nicht ersichtlich, dass für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen seiner Persönlichkeitsstruktur ein Verbleib in der Wohnung in der M-straße 00 notwendig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund bestand bei Haftantritt in Anbetracht der auch nach dem Vortrag des Klägers mindestens zehnmonatigen Haftdauer kein Anlass, durch die Gewährung von Geldleistungen die Unterkunft in der M-straße 00 zu erhalten.
Die Richtigkeit der prognostischen Einschätzung hinsichtlich der besonderen sozialen Schwierigkeiten wird bestätigt durch den tatsächlichen Verlauf nach der Haftentlassung des Klägers. So konnte der Kläger auf ein soziales Umfeld zurückgreifen, indem er zunächst bei einer Freundin wohnen konnte. Bereits drei Wochen nach der Haftentlassung war es ihm gelungen, eine neue Wohnung anzumieten, die er seitdem bewohnt. Dass aus dem Wohnungswechsel soziale Schwierigkeiten für den Kläger erwachsen wären, ist nicht ersichtlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung der Miet- und Nebenkosten sowie der Mietrückstände gemäß §§ 35 ff SGB XII. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Die Gewährung laufender Unterkunftskosten gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt jedoch voraus, dass die Unterkunft, für die die Kostenübernahme gewährt wird, tatsächlich genutzt wird, wobei vorübergehende Abwesenheitszeiten wie beispielsweise Urlaubsreisen unschädlich sind. Eine nur vorübergehende Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung in der M-straße 00 lag hier nicht vor; vielmehr wird die Wohnung vom Kläger seit seiner Inhaftierung am 07.09.2012 bis zur Entlassung am 12.07.2013 nicht mehr tatsächlich genutzt. In Anbetracht der tatsächlichen Haftdauer von zehn Monaten liegt eine vorübergehende Abwesenheit nicht mehr vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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