L 1 KR 215/14 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 211 KR 792/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 215/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der als zulässige Beschwerde auszulegende Widerspruch vom 24. Juni 2014 muss Erfolg versagt bleiben. Die Beschwerde durch Herrn ED stellt hingegen bereits keine wirksame Prozesshandlung dar, da dieser als Vertreter bereits vom Sozialgericht (SG) zurückgewiesen und die Vertretungsbefugnis im Sinne des § 73 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch nicht jetzt nachgewiesen wurde.

Das SG hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen.

Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin hat -erneut- mitgeteilt, die Antragstellerin mit einer Krankenversicherungskarte mit Gültigkeit bis Ende des Jahres auszustatten. Es bedarf also keiner gerichtlichen Entscheidung.

Einer Eilentscheidung für eine einstweilige rückwirkende Feststellung von Krankenversicherungsschutz scheidet jedenfalls an insoweit fehlender Dringlichkeit.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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