L 11 KR 2800/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 1784/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2800/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.06.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1940 geborene Antragsteller bezog ab dem 01.02.2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von der Deutschen Rentenversicherung Bund und ist vom 01.04.2004 bis 31.12.2009 freiwillig bei der Antragsgegnerin krankenversichert gewesen. Wegen Beitragsrückständen kam es bereits 2005 und 2006 zu mehreren Zahlungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten. Ab dem 01.05.2007 wurde der Antragsteller von der Agentur für Arbeit B. versehentlich in den Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen und der Antrags-gegnerin als pflichtversichert gemeldet. 2008 stornierte die Agentur für Arbeit die Anmeldung bei der Antragsgegnerin wieder.

Mit Bescheid vom 09.01.2009 setzte die Antragsgegnerin die Beiträge zur Kranken- und Pflege-versicherung für die Zeit ab dem 01.05.2007 neu fest und berücksichtigte dabei die Altersrente des Antragstellers. Sie teilte dem Antragsteller auch mit, dass die Beitragsrückstände sich auf insgesamt 4.221,29 EUR belaufen würden. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Wider-spruchsbescheid vom 20.08.2009 als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat das SG mit Urteil vom 08.02.2011, S 9 KR 4231/09, die angefochtenen Bescheide insoweit auf-gehoben, als die Antragsgegnerin auch Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt hatte. Im Üb-rigen hat es die Klage abgewiesen. Rechtsmittel gegen das Urteil des SG wurden nicht eingelegt.

Mit Schreiben vom 28.03.2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie in der Umsetzung des Urteils des SG vom 08.02.2011 die angefochtenen Bescheide abgeändert habe und dem Antragsteller Beiträge zur Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.12.2009 in Höhe von 601,12 EUR erlasse. Über den noch bestehenden Gesamtrückstand werde er noch gesondert informiert.

Gegen dieses Schreiben hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und am 04.04.2014 beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das SG habe sämtliche Bescheide der Antragsgegnerin aufgehoben. Es bestehe keine Forderung gegen ihn. Die Antragsgegnerin betreibe die Zwangs-vollstreckung. Mit Beschluss vom 29.04.2014 hat das SG den Antrag abgelehnt.

Am 19.05.2014 beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht B. die Zwangsbeitreibung nach §§ 4 Abs 1, 66 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm §§ 704 ff Zivil-prozessordnung (ZPO). Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Gegen den ihm am 03.05.2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss des SG vom 29.04.2014 hat der Antragsteller am 27.05.2014 Beschwerde eingelegt und zugleich beim SG einen neuen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz "bis zur endgültigen Entscheidung des Landessozialgerichts" gestellt.

Der Antragsteller hat zur Begründung des weiteren Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vorgetragen, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb nach mehreren Jahren die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde. Da er über keine Vermögenswerte verfüge, gehe die Vollstreckung ohnehin ins Leere. Außerdem habe der Gesetzgeber beschlossen, dass rückständige Beiträge nicht mehr zu zahlen seien.

Mit Beschluss vom 05.06.2014 hat das SG den Antrag vom 27.05.2014 abgelehnt. Ein Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 09.01.2009 bestehe nicht.

Gegen den ihm am 07.06.2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 02.07.2014 Beschwerde beim SG eingelegt, welche am 04.07.2014 dem Landessozialgericht vorgelegt worden ist.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.06.2014 aufzuheben und die Zwangs-vollstreckung aus dem Bescheid vom 09.01.2009 vorläufig einzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Beschwerde für nicht begründet.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts B. beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Akten des AG Bruchsal (11 M 553/14) und die Akten des SG im Verfahren S 14 KR 1158/14 ER und des Senats im Verfahren L 11 KR 2385/14 ER-B Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zu-lässig und nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der weitere Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Der Antragsteller hat bereits im Verfahren vor dem SG mit dem Az S 14 KR 1158/14 ER (Antrag vom 04.04.2014) und im Beschwerdeverfahren des Senats Az L 11 KR 2385/14 ER-B das Ziel verfolgt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen zu lassen. Hierauf hat er keinen Anspruch, wie der Senat im Beschwerdefahren L 11 KR 2385/14 ER-B mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden hat.

Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden (§ 17 Abs 1 S 2 GVG). Der weitere, zeitlich später gestellte Antrag vom 27.05.2014 mit dem identischen Begehren während des noch anhängigen ersten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist daher von Anfang an unzulässig gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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