L 10 R 3506/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 3307/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3506/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07.08.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verrechnung einer Forderung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in Höhe von 544,50 EUR gegen die ihm von der Beklagten bewilligte Altersrente für langjährig Versicherte.

Mit Bescheid vom 07.03.2014 (Bl. 312 VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 (Bl. 358 VA) entschied die Beklagte, den sich aus einem Verrechnungsersuchen der SVLFG ergebenden Betrag in Höhe von 544,50 EUR in Raten von monatlich 272,25 EUR ab 01.06.2014 von der laufenden Rente einzubehalten, wogegen der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben hat (S 13 R 3033/14). Danach hat der Kläger unter Vorlage des Rentenbescheides vom 22.05.2014 (Einbehalt der Rate von monatlich 272,25 EUR erst ab 01.07.2014) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, was das Sozialgericht mit Beschluss vom 07.08.2014 abgelehnt hat. Hiergegen richtet sich die am 12.08.2014 eingelegte Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist - worauf bereits das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat - unzulässig.

Zwar findet gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Indessen enthält § 172 Abs. 1 SGG am Ende die Formulierung "soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist". Hierzu regelt u.a. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, dass die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

So liegt der Fall hier.

Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist - wie im Klageverfahren S 13 R 3033/14 - die Verrechnung einer Forderung der SVLFG in Höhe von 544,50 EUR gegen die dem Kläger von der Beklagten bewilligte Rente, und zwar in zwei monatlichen Raten zu je 272,25 EUR. Damit bedürfte eine Berufung im Hauptsacheverfahren einer Zulassung. Denn nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Der streitige Betrag von 544,50 EUR übersteigt den Betrag von 750,00 EUR nicht und die Hauptsache betrifft auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern zwei monatliche Raten von jeweils 272,25 EUR.

Damit ist die Beschwerde nicht statthaft und ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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