Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
28
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 28 Ka 3539/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat dem Beklagten seine notwendigen außegerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung des Klägers wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Der Kläger ist praktischer Arzt. Er war in A-Stadt niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben vom 21.09.1991 beantragte er das Ruhen seiner Zulassung wegen Krankheit. Der Zulassungsausschuß gab dem Antrag mit Bescheid vom 22.10.1991 statt. Auf entsprechende Anträge des Klägers ordnete der Zulassungsausschuß durch die Beschlüsse vom 30.06.1992 und 30.11.1993 weiterhin das Ruhen der Zulassung an. Mit Beschluss vom 31.05.1994 lehnte der Zulassungsausschuß ein weiteres Ruhen ab und entzog dem Kläger die Zulassung. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.1994 zurückgewiesen.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Entziehung der Zulassung sei gemäß § 95 Abs. 5 SGB V i. V. m. § 26 Ärzte-ZV 1993 zu bestätigen, da eine Wideraufnahme der Tätigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Dem Schriftverkehr sei zu entnehmen, daß der Kläger über Praxisräume nicht mehr verfüge. Er habe auch im Laufe des Verfahrens nicht zu erkennen gegeben, daß er sich um die Neueinrichtung einer Praxis bemühe. Die alte Praxis sei zum 01.04.1992 durch andere Ärzte übernommen worden, so daß der Kläger mehr als zwei Jahre Zeit gehabt habe, mit dem Neuaufbau einer Praxis zu beginnen. Entsprechende Bemühungen habe er jedoch nicht mitgeteilt. Schon aus diesem Grunde könne nicht davon ausgegangen werden, daß mit der Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu rechnen sei.
Zudem ließen auch die zahlreich eingereichten Atteste eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht erwarten. Für die hier zu treffende Prognoseentscheidung seien die zurückliegenden Zeitspannen heranzuziehen, um auf diese Weise zu einer begründeten Voraussage zu gelangen, ob in angemessener Frist die vertragsärztliche Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werde. Insofern sei zu sehen, daß der Kläger die vertragsärztliche Tätigkeit seit nunmehr drei Jahren und 11 Monaten nicht mehr ausübe. Sehe man von der längeren stationären Behandlung in der Klinik C. in D. im Sommer 1992 ab, so sei er spätestens im Oktober 1992 in der Lage gewesen, einen Auslandsaufenthalt anzutreten. Die seit seiner Rückkehr angegebenen Gründe für die Nichtaufnahme seiner Tätigkeit rechtfertigten es objektiv nicht, einen weiteren Ruhensantrag zu genehmigen. Weder das geltend gemachte Gerichtsverfahren betreffend die früheren Praxisräumlichkeiten, das nunmehr abgeschlossen sei, noch die vorgetragenen Differenzen mit einer Bank stellten ohne weiteres substantiierende Gründe dar, die es einem Vertragsarzt gestatteten, die ärztliche Tätigkeit nicht wieder aufzunehmen. Gleiches gelte auch von den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, da diese jeweils nur Krankheiten von max. 23 Tagen Dauer bescheinigten. Nicht zuletzt aufgrund des ärztlichen Sachverstandes der Hälfte der Beisitzer sei der Beklagte daher zu der Wertung gelangt, daß diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den wahren Grund für die stets neu vorgelegten Ruhensanträge des Klägers nicht darstellen könnten. Hieraus sei abzuleiten, daß der Kläger entweder nicht den Willen besitze, seine vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen oder daß Hinderungsgründe vorlägen, die er in dessen nicht bekannt gebe. In beiden Fällen sei mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist nicht zu rechnen.
Die angefochtene Entziehung der Zulassung sei daher zu bestätigen, auch wenn nicht verkannt werde, daß die getroffene Entscheidnung im Hinblick auf die für A-Stadt bestehende Zulassungsbeschränkung eine gewisse Härte darstelle. Andererseits sei jedoch festzustellen, daß in einem Gebiet für das Zulassungsbeschränkungen angeordnet seien, an das Ruhen einer vertragsärztlichen Tätigkeit strengere Anforderungen zu stellen seien als vor dem Ergehen des GSG vom 21.12.1992. Dies ergebe sich daraus, daß andauerndes Ruhen einer vertragsärztlichen Zulassung sich negativ für diejenigen ärztlichen Bewerber auswirken könne, die sich um Aufbau einer Existenz für das gedachte Planungsgebiet bemühten. Der Zulassungsausschuß habe daher ohne Rechtsverstoß die vertragsärztliche Zulassung des Klägers entziehen können.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.10.1994 Klage erhoben.
Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, daß der Kläger tatsachlich nicht in der Lage sei, eine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Mit Bescheid vom 29.11.1994 habe der Kläger nunmehr von der Stadt A-Stadt die Genehmigung zur Umnutzung von Wohnraum erhalten. Die Genehmigung sei seit dem 01.12.1994 wirksam und beziehe sich ausdrücklich auf die Nutzung als Praxisraum. Auch das Einverständnis der zuständigen Hausverwaltung liege vor. Zudem sei der Kläger nunmehr auch gesundheitlich in der Lage die Tätigkeit als Kassenarzt auszuüben. So sei er bereits seit dem 12.09.1994 als Praixvertreter tätig. Von seiner Seite aus stehe daher der unmittelbaren Wiederaufnahme der vertragsarztliehen Tätigkeit nichts mehr im Wege. Allerdings sei ihm dies bisher nicht möglich gewesen, da die Beigeladene zu 1. ihm die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Vertragsarztstempel, nicht aushändige.
In der mündlichen Verhandlung am 26.04.1995 einigten sich die Beteiligten dahingehend, daß dem Kläger Gelegenheit gegeben werden sollte bis zum Jahresende die vertragsärztliche Tätigkeit wiederaufzunehmen. Hierzu erklärte sich die Beigeladene zu 1. bereit, ihm die erforderlichen Abrechnungsunterlagen auszuhändigen. Daraufhin ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Im Januar 1996 ist das Verfahren wieder aufgerufen worden. Auf eine entsprechende Anfrage teilte der Kläger mit, daß er seine vertragsärztliche Tätigkeit zwischenzeitlich aufgenommen habe. In der Zeit vom 08.12.1995 bis 01.03.1996 sei er in Urlaub und wegen eines gastrointestinalen Infektes bis einschließlich 17.03.1996 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Den Urlaub habe er der Bezirksstelle A-Stadt mitgeteilt und Vertreter benannt. Aus der Inanspruchnahme dieses Urlaubes könne eine mangelnde Bereitschaft zur ernsthaften Aufnahme zur vertragsärztlichen Tätigkeit nicht entnommen werden.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 17.08.1994 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verweisen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Darüber hinaus sei auch aus dem Verhalten des Klägers nach Aushändigung der Vertragsarztstempel zu entnehmen, daß ein ernsthafte Absicht zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit weiterhin nicht bestehe. Für die Quartale II und III/95 habe der Kläger keine Honorarabrechnungen eingereicht. Lediglich für das Quartal IV/95 sei eine Abrechnung von insgesamt 21 Scheinen vorgelegt worden. Nach Ermittlungen der Bezirksstelle der Beigeladenen zu 1. sei der Kläger telefonisch nicht zu erreichen. Anscheinend sei er in der Zeit bis März 1996 als Schiffsarzt tätig gewesen. Nach alledem sei nicht erkennbar, daß der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit ernsthaft aufgenommen habe. Weder seine persönlich noch telefonische Bereitschaft sei hinreichend gewährleistet gewesen. Der Kläger komme damit seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sicherstellung nicht in hinreichendem Maße nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist dem Kläger zu Recht entzogen worden.
Die Rechtsgrundlage für die Zulassungsentziehung findet sich in § 95 Abs. 6 SGB V i. V. m. § 27 Ärzte-ZV. Danach ist die Zulassung zu entziehen, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Für die Entscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der mündlichen Verhandlung abzustellen.
Zur Begründung wird zunächst vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Auch soweit darüber hinaus das Verhalten des Klägers nach Klageerhebung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist, ergibt sich nichts anderes. Mit der einvernehmlichen Regelung vom 26.04.1995 war dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben worden, eine vertragsärztliche Praxis aufzubauen. Er hat diese Gelegenheit jedoch nicht genutzt, da er unmittelbar nach Eröffnung der Praxis einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt angetreten hat. In der mündlichen Verhandlung war unstreitig, daß der Kläger in dieser Zeit als Schiffsarzt tätig war. Hieran zeigt sich, daß er nicht ernsthaft und dauerhaft am Aufbau einer Praxis interessiert ist. Er sucht vielmehr seine berufliche Existenz mit anderweitiger ärztlicher Tätigkeit zu sichern. Dies mag unter wirtschaftlichen Aspekten verständlich sein, ändert jedoch nichts daran, daß er jedenfalls zur Zeit nicht ernsthaft den Aufbau einer vertragsärztlichen Praxis betreibt. Die Entziehung der Zulassung war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Der Kläger hat dem Beklagten seine notwendigen außegerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung des Klägers wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Der Kläger ist praktischer Arzt. Er war in A-Stadt niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben vom 21.09.1991 beantragte er das Ruhen seiner Zulassung wegen Krankheit. Der Zulassungsausschuß gab dem Antrag mit Bescheid vom 22.10.1991 statt. Auf entsprechende Anträge des Klägers ordnete der Zulassungsausschuß durch die Beschlüsse vom 30.06.1992 und 30.11.1993 weiterhin das Ruhen der Zulassung an. Mit Beschluss vom 31.05.1994 lehnte der Zulassungsausschuß ein weiteres Ruhen ab und entzog dem Kläger die Zulassung. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.1994 zurückgewiesen.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Entziehung der Zulassung sei gemäß § 95 Abs. 5 SGB V i. V. m. § 26 Ärzte-ZV 1993 zu bestätigen, da eine Wideraufnahme der Tätigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Dem Schriftverkehr sei zu entnehmen, daß der Kläger über Praxisräume nicht mehr verfüge. Er habe auch im Laufe des Verfahrens nicht zu erkennen gegeben, daß er sich um die Neueinrichtung einer Praxis bemühe. Die alte Praxis sei zum 01.04.1992 durch andere Ärzte übernommen worden, so daß der Kläger mehr als zwei Jahre Zeit gehabt habe, mit dem Neuaufbau einer Praxis zu beginnen. Entsprechende Bemühungen habe er jedoch nicht mitgeteilt. Schon aus diesem Grunde könne nicht davon ausgegangen werden, daß mit der Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu rechnen sei.
Zudem ließen auch die zahlreich eingereichten Atteste eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht erwarten. Für die hier zu treffende Prognoseentscheidung seien die zurückliegenden Zeitspannen heranzuziehen, um auf diese Weise zu einer begründeten Voraussage zu gelangen, ob in angemessener Frist die vertragsärztliche Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werde. Insofern sei zu sehen, daß der Kläger die vertragsärztliche Tätigkeit seit nunmehr drei Jahren und 11 Monaten nicht mehr ausübe. Sehe man von der längeren stationären Behandlung in der Klinik C. in D. im Sommer 1992 ab, so sei er spätestens im Oktober 1992 in der Lage gewesen, einen Auslandsaufenthalt anzutreten. Die seit seiner Rückkehr angegebenen Gründe für die Nichtaufnahme seiner Tätigkeit rechtfertigten es objektiv nicht, einen weiteren Ruhensantrag zu genehmigen. Weder das geltend gemachte Gerichtsverfahren betreffend die früheren Praxisräumlichkeiten, das nunmehr abgeschlossen sei, noch die vorgetragenen Differenzen mit einer Bank stellten ohne weiteres substantiierende Gründe dar, die es einem Vertragsarzt gestatteten, die ärztliche Tätigkeit nicht wieder aufzunehmen. Gleiches gelte auch von den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, da diese jeweils nur Krankheiten von max. 23 Tagen Dauer bescheinigten. Nicht zuletzt aufgrund des ärztlichen Sachverstandes der Hälfte der Beisitzer sei der Beklagte daher zu der Wertung gelangt, daß diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den wahren Grund für die stets neu vorgelegten Ruhensanträge des Klägers nicht darstellen könnten. Hieraus sei abzuleiten, daß der Kläger entweder nicht den Willen besitze, seine vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen oder daß Hinderungsgründe vorlägen, die er in dessen nicht bekannt gebe. In beiden Fällen sei mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist nicht zu rechnen.
Die angefochtene Entziehung der Zulassung sei daher zu bestätigen, auch wenn nicht verkannt werde, daß die getroffene Entscheidnung im Hinblick auf die für A-Stadt bestehende Zulassungsbeschränkung eine gewisse Härte darstelle. Andererseits sei jedoch festzustellen, daß in einem Gebiet für das Zulassungsbeschränkungen angeordnet seien, an das Ruhen einer vertragsärztlichen Tätigkeit strengere Anforderungen zu stellen seien als vor dem Ergehen des GSG vom 21.12.1992. Dies ergebe sich daraus, daß andauerndes Ruhen einer vertragsärztlichen Zulassung sich negativ für diejenigen ärztlichen Bewerber auswirken könne, die sich um Aufbau einer Existenz für das gedachte Planungsgebiet bemühten. Der Zulassungsausschuß habe daher ohne Rechtsverstoß die vertragsärztliche Zulassung des Klägers entziehen können.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.10.1994 Klage erhoben.
Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, daß der Kläger tatsachlich nicht in der Lage sei, eine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Mit Bescheid vom 29.11.1994 habe der Kläger nunmehr von der Stadt A-Stadt die Genehmigung zur Umnutzung von Wohnraum erhalten. Die Genehmigung sei seit dem 01.12.1994 wirksam und beziehe sich ausdrücklich auf die Nutzung als Praxisraum. Auch das Einverständnis der zuständigen Hausverwaltung liege vor. Zudem sei der Kläger nunmehr auch gesundheitlich in der Lage die Tätigkeit als Kassenarzt auszuüben. So sei er bereits seit dem 12.09.1994 als Praixvertreter tätig. Von seiner Seite aus stehe daher der unmittelbaren Wiederaufnahme der vertragsarztliehen Tätigkeit nichts mehr im Wege. Allerdings sei ihm dies bisher nicht möglich gewesen, da die Beigeladene zu 1. ihm die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Vertragsarztstempel, nicht aushändige.
In der mündlichen Verhandlung am 26.04.1995 einigten sich die Beteiligten dahingehend, daß dem Kläger Gelegenheit gegeben werden sollte bis zum Jahresende die vertragsärztliche Tätigkeit wiederaufzunehmen. Hierzu erklärte sich die Beigeladene zu 1. bereit, ihm die erforderlichen Abrechnungsunterlagen auszuhändigen. Daraufhin ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Im Januar 1996 ist das Verfahren wieder aufgerufen worden. Auf eine entsprechende Anfrage teilte der Kläger mit, daß er seine vertragsärztliche Tätigkeit zwischenzeitlich aufgenommen habe. In der Zeit vom 08.12.1995 bis 01.03.1996 sei er in Urlaub und wegen eines gastrointestinalen Infektes bis einschließlich 17.03.1996 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Den Urlaub habe er der Bezirksstelle A-Stadt mitgeteilt und Vertreter benannt. Aus der Inanspruchnahme dieses Urlaubes könne eine mangelnde Bereitschaft zur ernsthaften Aufnahme zur vertragsärztlichen Tätigkeit nicht entnommen werden.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 17.08.1994 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verweisen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Darüber hinaus sei auch aus dem Verhalten des Klägers nach Aushändigung der Vertragsarztstempel zu entnehmen, daß ein ernsthafte Absicht zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit weiterhin nicht bestehe. Für die Quartale II und III/95 habe der Kläger keine Honorarabrechnungen eingereicht. Lediglich für das Quartal IV/95 sei eine Abrechnung von insgesamt 21 Scheinen vorgelegt worden. Nach Ermittlungen der Bezirksstelle der Beigeladenen zu 1. sei der Kläger telefonisch nicht zu erreichen. Anscheinend sei er in der Zeit bis März 1996 als Schiffsarzt tätig gewesen. Nach alledem sei nicht erkennbar, daß der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit ernsthaft aufgenommen habe. Weder seine persönlich noch telefonische Bereitschaft sei hinreichend gewährleistet gewesen. Der Kläger komme damit seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sicherstellung nicht in hinreichendem Maße nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist dem Kläger zu Recht entzogen worden.
Die Rechtsgrundlage für die Zulassungsentziehung findet sich in § 95 Abs. 6 SGB V i. V. m. § 27 Ärzte-ZV. Danach ist die Zulassung zu entziehen, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Für die Entscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der mündlichen Verhandlung abzustellen.
Zur Begründung wird zunächst vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Auch soweit darüber hinaus das Verhalten des Klägers nach Klageerhebung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist, ergibt sich nichts anderes. Mit der einvernehmlichen Regelung vom 26.04.1995 war dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben worden, eine vertragsärztliche Praxis aufzubauen. Er hat diese Gelegenheit jedoch nicht genutzt, da er unmittelbar nach Eröffnung der Praxis einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt angetreten hat. In der mündlichen Verhandlung war unstreitig, daß der Kläger in dieser Zeit als Schiffsarzt tätig war. Hieran zeigt sich, daß er nicht ernsthaft und dauerhaft am Aufbau einer Praxis interessiert ist. Er sucht vielmehr seine berufliche Existenz mit anderweitiger ärztlicher Tätigkeit zu sichern. Dies mag unter wirtschaftlichen Aspekten verständlich sein, ändert jedoch nichts daran, daß er jedenfalls zur Zeit nicht ernsthaft den Aufbau einer vertragsärztlichen Praxis betreibt. Die Entziehung der Zulassung war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved