Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 27 KA 4472/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Teilnahme des Klägers an der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Beklagten.
Der 1931 geborene und jetzt 67-jährige Kläger ist Radiologe. Er verzichtete zum 30.9.1991 auf seine kassenärztliche Zulassung in Hessen. Er ließ sich anschließend in A-Stadt, Niedersachsen, nieder. Dort ist er bis jetzt als Vertragsarzt zugelassen.
Nach Erreichen des 65. Lebensjahres stellte er am 01.08.1996 den Antrag, ihn in die EHV einzubeziehen. Die Beklagte erteilte ihm eine Auskunft über die Höhe der Anwartschaft und wies ihn darauf hin, daß der Bezug von Leistungen die Aufgabe der vertragsärztlichen Zulassung bedeute. Vor der Kammer verpflichtete sich die Beklagte mit Vergleich vom 04.02.1998, den Antrag des Klägers zu bescheiden (Verfahren S 27 Ka-2030/97).
Mit Bescheid vom 11.03.1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger nicht auf seinen Vertragsarztsitz verzichtet habe.
Hiergegen legte der Kläger am 14.04.1998 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.1998, dem Kläger am 03.12.1998 zugestellt, zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 09.12.1998 die Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er sei in Vermögensverfall geraten und sei deshalb gezwungen, weiter zu arbeiten. Die Tätigkeit in einem anderen Bundesland sei für die Teilnahme an der EHV ohne Bedeutung. Dies ergebe sich aus der Satzung der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 11.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.1998 die Beklagte zu verpflichten, seinen Anspruch auf Teilnahme an der EHV in satzungsgemäßer Höhe festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, eine gleichzeitige Teilnahme an der EHV bei eine Tätigkeit als aktiver Vertragsarzt scheide nach der Satzung aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungs- und Verfahrensakte (S 27 Ka-2030/97) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Kassenärzte handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden.
Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme der EHV.
Nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (EHV-Satzung) setzt die Teilnahme an der Honorarverteilung u.a. die Rechtskraft des Verzichts auf die Ausübung der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Tätigkeit voraus (§ 2 Abs. 1 lit.b). Der Verzicht ist unabhängig vom Alter. Das Überschreiten bestimmter Altersgrenzen führt lediglich dazu, daß die weitere Voraussetzung der Berufsunfähigkeit als nachgewiesen gilt (§ 2 Abs. 2). Die Teilnahme an der EHV beginnt an demjenigen Monatsersten, der der Aufgabe der Kassenpraxis folgt (§ 1 Abs. 2 Satz 2).
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht ein Anspruch auf Teilnahme an der EHV auch dann nicht, wenn die Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt in einem anderen Bundesland ausgeübt wird.
Zwar ist es bei einer Teilnahme an der EHV nach der EHV-Satzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weitere Einkünfte auch aus ärztlicher Tätigkeit zu erzielen (vgl. § 4 Abs. 2). Die EHV-Satzung schließt aber ausdrücklich eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit, auch in einem anderen Bundesland, aus. Dies ergibt sich aus den genannten Bestimmungen über den Verzicht auf den Vertragsarztsitz. Zudem wird in § 5 EHV-Satzung der Fall eines Wegzugs aus Hessen erfaßt. Dort wird in Absatz 1 Satz 1 neben anderen Fallgestaltungen ausdrücklich ein "Wegzug aus Hessen" geregelt. Nach Satz 3 der Vorschrift setzt die Teilnahme an der EHV jedoch die Erfüllung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 b) voraus, also den Verzicht auf die Zulassung. Damit wird in der EHV-Satzung auch systematisch klargestellt, daß in jedem Fall die Aufgabe der vertragsärztlichen Versorgung Voraussetzung für eine Teilnahme an der EHV ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der EHV. Die Gelder für die Teilnahme an der EHV, das als Zusatzversorgungssystem zu verstehen ist, werden von den Honorarzahlungen an die aktiven Ärzte aufgrund ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit aufgebracht. Von daher ist es verständlich, daß neben der Teilnahme an der EHV nicht noch Honoraransprüche aus aktiver vertragsärztlicher Tätigkeit erwirtschaftet werden dürfen, unabhängig davon, in welchem Bundesland die Tätigkeit ausgeübt wird.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Der Kläger hat der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Teilnahme des Klägers an der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Beklagten.
Der 1931 geborene und jetzt 67-jährige Kläger ist Radiologe. Er verzichtete zum 30.9.1991 auf seine kassenärztliche Zulassung in Hessen. Er ließ sich anschließend in A-Stadt, Niedersachsen, nieder. Dort ist er bis jetzt als Vertragsarzt zugelassen.
Nach Erreichen des 65. Lebensjahres stellte er am 01.08.1996 den Antrag, ihn in die EHV einzubeziehen. Die Beklagte erteilte ihm eine Auskunft über die Höhe der Anwartschaft und wies ihn darauf hin, daß der Bezug von Leistungen die Aufgabe der vertragsärztlichen Zulassung bedeute. Vor der Kammer verpflichtete sich die Beklagte mit Vergleich vom 04.02.1998, den Antrag des Klägers zu bescheiden (Verfahren S 27 Ka-2030/97).
Mit Bescheid vom 11.03.1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger nicht auf seinen Vertragsarztsitz verzichtet habe.
Hiergegen legte der Kläger am 14.04.1998 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.1998, dem Kläger am 03.12.1998 zugestellt, zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 09.12.1998 die Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er sei in Vermögensverfall geraten und sei deshalb gezwungen, weiter zu arbeiten. Die Tätigkeit in einem anderen Bundesland sei für die Teilnahme an der EHV ohne Bedeutung. Dies ergebe sich aus der Satzung der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 11.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.1998 die Beklagte zu verpflichten, seinen Anspruch auf Teilnahme an der EHV in satzungsgemäßer Höhe festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, eine gleichzeitige Teilnahme an der EHV bei eine Tätigkeit als aktiver Vertragsarzt scheide nach der Satzung aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungs- und Verfahrensakte (S 27 Ka-2030/97) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Kassenärzte handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden.
Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme der EHV.
Nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (EHV-Satzung) setzt die Teilnahme an der Honorarverteilung u.a. die Rechtskraft des Verzichts auf die Ausübung der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Tätigkeit voraus (§ 2 Abs. 1 lit.b). Der Verzicht ist unabhängig vom Alter. Das Überschreiten bestimmter Altersgrenzen führt lediglich dazu, daß die weitere Voraussetzung der Berufsunfähigkeit als nachgewiesen gilt (§ 2 Abs. 2). Die Teilnahme an der EHV beginnt an demjenigen Monatsersten, der der Aufgabe der Kassenpraxis folgt (§ 1 Abs. 2 Satz 2).
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht ein Anspruch auf Teilnahme an der EHV auch dann nicht, wenn die Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt in einem anderen Bundesland ausgeübt wird.
Zwar ist es bei einer Teilnahme an der EHV nach der EHV-Satzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weitere Einkünfte auch aus ärztlicher Tätigkeit zu erzielen (vgl. § 4 Abs. 2). Die EHV-Satzung schließt aber ausdrücklich eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit, auch in einem anderen Bundesland, aus. Dies ergibt sich aus den genannten Bestimmungen über den Verzicht auf den Vertragsarztsitz. Zudem wird in § 5 EHV-Satzung der Fall eines Wegzugs aus Hessen erfaßt. Dort wird in Absatz 1 Satz 1 neben anderen Fallgestaltungen ausdrücklich ein "Wegzug aus Hessen" geregelt. Nach Satz 3 der Vorschrift setzt die Teilnahme an der EHV jedoch die Erfüllung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 b) voraus, also den Verzicht auf die Zulassung. Damit wird in der EHV-Satzung auch systematisch klargestellt, daß in jedem Fall die Aufgabe der vertragsärztlichen Versorgung Voraussetzung für eine Teilnahme an der EHV ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der EHV. Die Gelder für die Teilnahme an der EHV, das als Zusatzversorgungssystem zu verstehen ist, werden von den Honorarzahlungen an die aktiven Ärzte aufgrund ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit aufgebracht. Von daher ist es verständlich, daß neben der Teilnahme an der EHV nicht noch Honoraransprüche aus aktiver vertragsärztlicher Tätigkeit erwirtschaftet werden dürfen, unabhängig davon, in welchem Bundesland die Tätigkeit ausgeübt wird.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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