L 4 AS 373/14 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 1487/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 373/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Streitig ist die einstweilige Verpflichtung des Beschwerde- und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsgegner), die Übernahme der Aufwendungen für eine neue Wohnung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuzusichern.

Der am ... 1982 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) erhielt vom Antragsgegner nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin ab dem 1. August 2013 Regelleistungen nach dem SGB II. Nach Antragstellung war er wieder zu seinen Eltern gezogen, die unentgeltlichen Wohnraum zur Verfügung stellten.

Am 27. März 2014 beantragte der Antragsteller zum 1. Mai 2014 die Zusicherung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft unter der dem Antragsgegner bereits bekannten Anschrift. Mit Schreiben vom 14. April 2014 verlangte der Antragsgegner eine nachvollziehbare Begründung für den Umzug innerhalb derselben bislang kostenfreien Wohnung. Hierzu gab der Antragsteller an: Nach der Trennung zum 31. Juli 2013 sei er zu seinen Eltern gezogen und habe dort das ehemalige Kinderzimmer bewohnt. Dies sei auch der Grund, warum er bisher keine Kosten der Unterkunft (KdU) geltend gemacht habe. In Anbetracht der beengten Raumverhältnisse habe er während dieser Zeit das Dachgeschoss im elterlichen Haus mit einer Wohnungsgröße von 48 m² ausgebaut und wolle dieses auch als Mieter beziehen.

Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte der Antragsgegner die Abgabe einer Zusicherung ab und führte zur Begründung aus: Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II sei eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nur zu erteilen, wenn ein Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil der beantragte Umzug nicht erforderlich sei.

Der Antragssteller hat dagegen am 8. Mai 2014 Widerspruch eingelegt und geltend gemacht: Er sei über 25 Jahre alt und habe ein Recht auf eine eigene Wohnung. Die ausgebaute Dachwohnung verfüge über eine Küche und Toilette und habe mit 48 m² auch eine angemessene Größe. Im Falle eines Mietvertrages würde die Warmmiete mit 300 EUR deutlich unterhalb des durchschnittlichen Mietspiegels der Stadt B. liegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück, da der bisher bewohnte Wohnraum angemessen sei. Das Bewohnen eines Zimmers im Hause der Eltern sei in vielen Familien üblich. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn ein Leistungsempfänger ein Dachgeschoss ausbaue und anschließend mit den Eltern einen Mietvertrag schließe.

Der Antragsteller hat, nunmehr anwaltlich vertreten, am 18. Juni 2014 Klage beim Sozialgericht Dessau (SG) erhoben (S 8 AS 1539/14) und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er hat angegeben, er sei ledig und ohne Erwerbseinkommen und habe eine dreijährige Tochter, die bei der Kindesmutter wohne. Zunächst habe er mit der ehemaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einer Dreiraumwohnung in der F. in B. gewohnt. Nach der Trennung zum 31. Juli 2013 sei er wieder zu seinen Eltern gezogen. Diese besäßen ein Mehrfamilienhaus und bewohnten selbst die mittlere Etage mit einer Wohnfläche von ca. 56 m². Der Antragsteller bewohne das 10 m² große Zimmer im Erdgeschoss, das sein früheres Kinderzimmer gewesen und zuletzt von den Eltern als Abstellraum genutzt worden sei. Dort befänden sich nur ein Bett, ein Schrank, eine Kommode, ein Tisch sowie ein Fernseher. Die Küche sowie das Bad nutze er gemeinsam mit seinen Eltern. Auf der Grundlage einer Regelung mit der Kindesmutter besuche ihn seine Tochter alle 14 Tage. Um für sich und seine Eltern eine altersgerechte Privatsphäre zu schaffen und einen ordnungsgemäßen Umgang mit seiner dreijährigen Tochter zu ermöglichen, habe er gemeinsam mit seinem Vater die rechte Dachgeschosswohnung ausgebaut. Die Wohnungsgröße der Dachgeschosswohnung betrage 48 m². Die Eltern beabsichtigten, diese Wohnung an den Antragsteller für eine Gesamtmiete von 300 EUR zu vermieten. Der Umzug innerhalb des elterlichen Objekts sei erforderlich, da der Antragsteller die Altersgrenze von 25 Jahren erreicht habe und die bisherige Wohnsituation nicht altersgemäß sei. Der Antragsteller mache sich die zutreffende Rechtsprechung des SG Karlsruhe im Beschluss vom 6. März 2014, S 14 AS 695/14 ER, juris, zu Eigen.

Der Antragsteller hat in einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 18. Juni 2014 ausgeführt: Das Verhältnis zwischen ihm und seinen Eltern sei aufgrund der räumlichen Situation angespannt. Die Eltern seien nicht länger bereit, die Wohnung im Dachgeschoss auf unabsehbare Zeit für ihn freizuhalten, da der Leerstand für sie mit Kosten verbunden sei. Darüber hinaus drängten sie darauf, dass er "endlich ausziehe, damit sie wieder ihre Privatsphäre haben."

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Frage des Anordnungsanspruches könne offen bleiben, da jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Die Erteilung der Zusicherung sei keine notwendige Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages. Durch die Versagung der Zusicherung sei keine Verletzung von Rechten des Antragstellers erkennbar und es sei ihm zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Der Antragsteller hat gegen den am 27. Juni 2014 zugestellten Beschluss am 25. Juli 2014 Beschwerde beim SG erhoben und die Zusicherung für die Übernahme der Kosten für die bezeichnete Wohnung verlangt sowie um Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nachgesucht. Die Bewertung des SG sei aus den bereits im Antragsverfahren vorgetragenen Gründen rechtswidrig.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des SG Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2014 zu verpflichten, dem Antragsteller die Zusicherung für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der S., Dachgeschoss rechts, O., B., vorläufig bis zum Abschuss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält seine Bescheide sowie die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten vorläufigen Zusicherung zur Kostenübernahme. Die Zusicherung sei keine Voraussetzung für einen Anspruch auf höhere KdU. Zweck der Zusicherung sei es nicht, den Umzug erst zu ermöglichen. Vielmehr solle sie lediglich dazu dienen, in einem Vorabverfahren sicherzustellen, dass die KdU der neuen Wohnung zukünftig vom SGB II-Träger übernommen würden. Nach Ablehnung der Zusicherung müsse der Leistungsberechtigte daher entscheiden, ob er trotz des bestehenden Kostenrisikos umziehe oder in der alten Wohnung verbleibe. Die Gewährung der beantragten Zusicherung führe dagegen zu einer unzulässigen endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache. Dies könne nur ausnahmsweise dann hingenommen werden, wenn zwingende Gründe dies erforderten. Dem Antragsteller drohe durch die Versagung der Zusicherung keine Rechtsverletzung, die später nicht mehr beseitigt werden könne. Auch die Gefahr eines Verlustes der Unterkunft sei nicht gegeben.

Hinsichtlich des Inhalts der Bescheide, der überreichten Unterlagen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den vorliegenden Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, denn der Beschwerdewert übersteigt den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Berufungswert von 750,00 EUR. Der Antragsteller begehrt eine Zusicherung für einen Umzug, in deren Folge monatliche KdU in Höhe von 300,00 EUR anfallen würden.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsgegner hat keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, die Zusicherung der Aufwendungen für die Dachgeschosswohnung im elterlichen Haus zu erteilen.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht ([BVerfG], NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren, wie hier, vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG, NVwZ 2005, 927, 928).

Auf dieser Grundlage kann der Senat offenlassen, ob ein Anordnungsanspruch des Antragstellers besteht (im Folgenden 1.), da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist (Im Folgenden 2.).

1. Dem Grunde nach hat der Antragsteller Anspruch auf angemessene KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Indes drängen sich Zweifel auf, ob im Falle eines Umzuges in die begehrte Dachgeschosswohnung im Haus der Eltern berücksichtigungsfähige KdU in Höhe des genannten Gesamtbetrages von 300,00 EUR anfallen.

Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird nur der bisherige Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Das Erfordernis, die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II einzuholen, ist dabei lediglich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, stellt also keine Anspruchsvoraussetzung dar (BSG, Urteil vom 30. August 2010, B 4 AS 10/10 R; Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06, beide zitiert nach juris). § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II kommt nach der Rechtsprechung des BSG nur die Funktion zu, vor einem Umzug zu klären, ob die höheren Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden (BSG, Urteil vom 30. August 2010, a.a.O.). Die Regelung dient dem Schutz der Hilfebedürftigen vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die in der nur gekürzten Übernahme der tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Übergangsfrist bestehen (BSG, Urteil vom 30. August 2010, a.a.O.). Zur Erteilung der Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist der kommunale Träger nach Satz 2 der Vorschrift lediglich verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Unterkunft ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass auch nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung besteht. Ein Umzug ist dann erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Mai 2014, L 4 AS 169/14 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 23. Januar 2014, L 7 AS 1826/13 B, jeweils juris).

Für die generelle Erforderlichkeit eines Umzuges des Antragstellers aus seinem ehemaligen ca. 10 qm großen Kinderzimmer in eine Wohnung spricht dabei sein Alter von über 25 Jahren und seine Lebenssituation, alle vierzehn Tage seine minderjährige Tochter am Wochenende zu beaufsichtigen und zu beherbergen (vgl. zur Auslegung des § 22 Abs. 5 SGB II: Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 a.a.O.). Zunächst bestehen Zweifel, ob die Eltern mit dem Antragsteller ernstlich einen rechtsverbindlichen Mietvertrag über die ausgebaute Dachgeschosswohnung abschließen wollen. Dagegen spricht der Umstand, dass er bislang kostenfrei bei den Eltern gewohnt hat, bisher noch kein schriftlicher und von den Eltern unterzeichneter Mietvertrag vorliegt und von diesen aus enger familiärer Verbundenheit ohne eigenes erkennbares finanzielles Eigeninteresse erhebliche Aufwendungen und Arbeitsleistungen zum Dachausbau erbracht worden sind. Diesen Zweifeln brauchte der Senat aber nicht weiter nachzugehen, da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

2. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer Eilreglung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gelten im Fall der begehrten Zusicherung zu einem Umzug besonders strenge Maßstäbe, die hier nicht erfüllt sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2013, L 5 AS 427/13 B ER, juris). Denn die begehrte (grundsätzlich) "vorläufige Zusicherung" ist für einen Leistungsberechtigten nur dann von Nutzen, wenn sie für die Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt wird (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2012, Az.: L 25 AS 2712/12 B PKH, juris). Für eine derartige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, für die § 86b Abs. 2 SGG seinem Wortlaut nach grundsätzlich keine geeignete Grundlage darstellt, ist unter Berücksichtigung des in Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes nur dann Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2013, a.a.O.). Zwingende Gründe für eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liegen hier nach der Überzeugung des Senats nicht vor.

Der sofortige Bezug der Dachgeschoßwohnung ist nicht eilbedürftig. Der Sachvortrag des Antragstellers zum angeblich angespannten Verhältnis zu seinen Eltern und der behauptete, ausgeübte Druck auf ihn, endlich auszuziehen, überzeugt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Denn die Eltern haben für den Antragsteller seit 1. August 2013 nicht nur das alte Kinderzimmer im Erdgeschoss wieder funktionsfähig hergestellt, mit ihm im selben Haus seit Monaten zusammengelebt, sondern für ihn auch offenbar noch erhebliche finanzielle Kosten auf sich genommen, um im Dachgeschoss für ihn und ihr Enkelkind neuen Wohnraum zu schaffen. Deshalb erscheint der Vortrag des Antragstellers, die Eltern seien jetzt nicht mehr bereit, für ihn die Dachgeschosswohnung noch länger freizuhalten, einigermaßen lebensfremd. Dringende Gründe des Antragstellers, schnellstmöglich in die Dachgeschosswohnung einzuziehen, sind auch deswegen nicht erkennbar, weil das Zusammenleben mit den Eltern auch bei eingeschränkten Raumverhältnissen fast ein Jahr anscheinend problemlos möglich war, bevor der Antrag auf Zusicherung gestellt wurde.

Sofern die Eltern eine anderweitige Vermietung der Dachgeschosswohnung beabsichtigen, führt dies nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, weil der Antragsteller in einem solchen Fall eine andere angemessene Wohnung anmieten könnte.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht begründet, da die gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlen. Auf die Beschlussgründe unter 1. und 2. wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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