Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3297/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3315/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.07.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation.
Der am 27.01.1990 geborene Antragsteller steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und war zuletzt als Zimmermann beschäftigt. Seit März 2013 ist er fortlaufend arbeitsunfähig krank. Auf Antrag des Antragstellers bewilligte die Antragsgegnerin eine medizinische Reha-Maßnahme. Diese wurde ab 10.12.2013 durchgeführt, vom Antragsteller jedoch am 17.12.2013 vorzeitig abgebrochen.
Am 24.01.2014 reichte der Antragsteller bei der AOK L. R.-M. erneut einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag - der Deutschen Rentenversicherung ein. Diese leitete den Antrag zunächst an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg weiter, die den Antrag sodann an die Antragsgegnerin weitergab. Dort ging der Antrag am 05.02.2014 ein.
Mit Bescheid vom 03.03.2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach Überprüfung der nunmehr vorliegende Unterlagen lägen beim Antragsteller eine unbehandelte Psychosomatose sowie eine Schmerzstörung vor. Diese erforderten eine ambulante oder gegebenenfalls stationäre fachärztliche Behandlung. Hierbei handele es sich nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Gleichzeitig sei auch kein anderer Rehabilitationsträger zuständig. Eine Weiterleitung des Antrags sei daher nicht in Frage gekommen.
Hiergegen legte der Antragsteller am 09.04.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die von ihm zuletzt durchgeführte Reha-Maßnahme nicht für ihn geeignet gewesen sei, weil dort keine Schmerzbehandlung erfolgt wäre. Daher habe er diese abgebrochen. In Absprache mit seinem behandelnden Hausarzt und dem Schmerztherapeuten Dr. B. habe er sodann einen erneuten Reha-Antrag gestellt. Dieser sei positiv zu bescheiden, da er seit März 2013 arbeitsunfähig und somit in seiner Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit gemindert sei und die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation auch wieder hergestellt werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Die beim Antragsteller festgestellte chronische Schmerzstörung würde eine stationäre Krankenhausbehandlung mit Schmerztherapie in einer Spezialklinik verlangen.
Hiergegen richtet sich die am 11.06.2014 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (S 12 R 3296/14). Darüber hinaus hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass die bislang von der Antragsgegnerin angebotenen stationären Reha-Maßnahmen nicht weiterführend gewesen seien. Er befinde sich in einem Arbeitsverhältnis, sei aber derzeit auf Dauer arbeitsunfähig. Die Behandlungsaussicht sei allerdings ausgesprochen positiv. Er könne seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreichen, wenn er unverzüglich und schnell eine Rehabilitationsmaßnahme erhalte. Je mehr Zeit verloren gehe, desto mehr schreite der Chronifizierungsprozess fort.
Mit Beschluss vom 14.07.2014 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI erfülle, nachdem im ärztlichen Entlassungsbericht über die Rehabilitationsmaßnahme vom 10.12.2013 bis 17.12.2013 ausgeführt sei, dass für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Zimmermann keine wesentliche Einschränkung bestehe und ein zeitliches Leistungsvermögen von über sechs Stunden täglich gegeben sei. Darüber hinaus bestünden Zweifel an einer dringenden Notwendigkeit für eine vorzeitigen Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 12 Abs 2 Satz 1 SGB VI. Insbesondere fehle es jedoch auch an einem Anordnungsgrund, welcher eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung rechtfertigen könnte. Ein drohender Eintritt irreparabler Schäden an der Gesundheit des Antragstellers bei Nichtdurchführung der beantragten Reha-Maßnahme lasse sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 16.07.2014 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die am 04.08.2014 zum SG erhobene Beschwerde, die am 07.08.2014 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) vorgelegt wurde. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass nunmehr ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg vom 30.06.2014 vorgelegt werden könne. Danach werde festgestellt, dass die bisher erfolgte ambulante Therapie mit lokaler und systemischer Schmerztherapie sowie physiotherapeutischer Behandlung keine anhaltende Besserung erzielt habe. Bei Vorstellung in der Schmerzklinik bzw der Praxis für spezielle Schmerztherapie Ende 2013 seien sowohl somatische als auch psychische Faktoren für das inzwischen chronifizierte Schmerzsyndrom gesehen und eine intensivierte, möglichst stationäre Behandlung empfohlen worden. Diese sei wohl bislang nicht durchgeführt worden. Auch eine ambulante psychosomatische Mitbehandlung gehe aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Bezogen auf die letzte Tätigkeit als Zimmermann sei nach dem bisherigen Verlauf von einer qualitativ geminderten Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für § 51 SGB V lägen vor. Empfohlen werde die Prüfung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit Schwerpunkt multimodale Schmerztherapie über den Rentenversicherungsträger. Gegebenenfalls seien in Abhängigkeit vom Rehabilitationserfolg weitere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen. Eine Intensivierung der Schmerztherapie unter Berücksichtigung der psychischen Faktoren sei aus gutachterlicher Sicht dringend angezeigt. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlauf und des komplexen Krankheitsbildes dürften ambulante Therapiemaßnahmen nicht ausreichend und zielführend erscheinen.
Der Antragsteller beantragt daher,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.07.2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zumindest eine dreiwöchige medizinische Reha-Maßnahme vorläufig zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg
Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1, Abs 3 Nr 1 SGG) und damit zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Antragsteller verlangt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich eine wenigstens summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG) iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO )); dabei sind die insoweit zustellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (BVerfG 25.07.1996, 1 BvR 638/96, NVWZ 1997, 479; BVerfG 12.05.2005, 1 BvR 569/05 NVWZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Begriff "einstweilige" Anordnung, dass die Entscheidung in einem solchen Verfahren die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf (Keller in Meyer-Ladewig und andere, SGG Kommentar, § 86b Rdnr 31). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn eine Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung etwa in Form einer Rückgabe des Gegenstandes oder eines Schadenersatzanspruchs nicht irgendwo eingeschränkt möglich ist. Das wäre hier der Fall. Der Antrag des Antragstellers ist auf die Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gerichtet. Käme es zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und der anschließenden Durchführung der Maßnahme, wäre eine Rückabwicklung im Fall eines Unterliegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine einstweilige Anordnung, die auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, stets ausgeschlossen ist. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche Notwendigkeit in jedem Verfahren gewährt werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise getroffen werden, in denen der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. In dem Fall ist allerdings ein strenger Maßstab als Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund einzulegen. Hier stimmt der Senat mit der Einschätzung des Sozialgerichts überein, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Leistungen der medizinischen Rehabilitation werden durch die Regelungen in §§ 9, 10, 15 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) umrissen, nämlich durch die Beschreibung der Aufgabenstellung der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Teilhabeleistungen in § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VI und durch die Festlegung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen und Ziele in § 10 Abs 1 SGB VI. In diesem allgemeinen Rahmen werden in dem nicht abschließenden Katalog der §§ 26 bis 31 SGB IX die zulässigen Leistungsarten und spezifischen Ziele, Voraussetzungen und Inhalte der einzelnen Leistungen festgelegt.
Gemäß § 10 Abs 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wieder hergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweise Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit den Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Der Begriff der gesetzlich definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausführen zu können. Nicht anwendbar sind hingegen die Kriterien, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind (vgl BSG, 17.10.2006, B 5 RJ 15/05 R, juris). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem SG auf die Tätigkeit eines Zimmermanns abzustimmen. Zweifel daran, ob der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI erfüllt, ergeben sich auch für den Senat in Übereinstimmung mit dem SG daraus, dass der ärztliche Entlassungsbericht über die in der Zeit vom 10.12.2013 bis 17.12.2013 durchgeführte medizinische Rehabilitation davon ausgeht, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermann aus psychischer und somatischer Sicht keine wesentlichen überdauernden Einschränkungen bestehen. Es bestehe ein zeitliches Leistungsvermögen von über sechs Stunden täglich.
Dabei übersieht der Senat keineswegs, dass die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Fallberatung des MDK vom 30.06.2014 von einer qualitativ geminderten Erwerbsfähigkeit ausgeht. Dies wird jedoch lediglich pauschal mit dem bisherigen Verlauf begründet, ohne hierfür eine spezifische Begründung oder entsprechende Befunde anzugeben. Auch die spezifischen qualitativen Einschränkungen werden nicht genannt.
Insoweit erscheint es auch für den Senat fraglich, in wie weit der Antragsteller gem § 12 Abs 2 SGB VI bereits von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausgeschlossen ist. So werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht. Nachdem der Antragsteller zuletzt im Dezember 2013 eine medizinische Reha-Maßnahme in Anspruch genommen hat, ist § 12 Abs 2 SGB VI vorliegend einschlägig. Dringend erforderlich bedeutet dabei, dass ohne die vorzeitige Wiederholung mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit vor Ablauf der Vierjahresfrist zu rechnen ist. Voraussetzung ist ein höherer Grad der Gefährdung als "erheblich gefährdet in § 10 Nr 1 SGB VI" (Kater in Kasseler Kommentar, § 12 SGB VI Rdnr 21). Zwar hat sich der Antragsteller auch insoweit auf die sozialmedizinische Fallberatung des MDK berufen. Aus dieser geht jedoch keine weitere Minderung der Leistungsfähigkeit hervor. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht des MDK keine Begründung für die Annahme gibt, warum ambulante Behandlungen nicht ausreichend sind. So geht dieser selbst davon aus, dass eine notwendige psychosomatische Behandlung bislang noch gar nicht erfolgt ist.
Fehlt damit vorliegend ein Anordnungsanspruch, so sieht der Senat darüber hinaus auch keinen Anordnungsgrund. Zwar wird in dem ärztlichen Bericht des Arztes für Anästhesie und spezielle Schmerztherapie Dr. B. ebenso wie im Gutachten des MDK ausgeführt, dass aus schmerztherapeutischer Sicht nur die Durchführung einer stationären speziellen Schmerztherapie die Chance zu einer nachhaltigen anhaltenden Beschwerdebesserung gesehen wird. Ein drohender Eintritt irreparabler Schäden an der Gesundheit des Antragstellers bei Nichtdurchführung der beantragten Rehabilitationsmaßnahme lässt sich aber den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Vielmehr weist auch der ärztliche Entlassungsbericht über die in der Zeit vom 10.12.2013 bis 17.12.2013 durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme darauf hin, dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien. Als weiterführende Maßnahmen würden gezieltes Entspannungstraining, Bewegung, Sport in verträglicher Dosis sowie die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Dass der Antragsteller diese empfohlenen weiterführende Maßnahmen durchgeführt hat, ist weder ersichtlich noch nachgewiesen. Es liegt damit aber weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Das SG hat daher zutreffend den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgewiesen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation.
Der am 27.01.1990 geborene Antragsteller steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und war zuletzt als Zimmermann beschäftigt. Seit März 2013 ist er fortlaufend arbeitsunfähig krank. Auf Antrag des Antragstellers bewilligte die Antragsgegnerin eine medizinische Reha-Maßnahme. Diese wurde ab 10.12.2013 durchgeführt, vom Antragsteller jedoch am 17.12.2013 vorzeitig abgebrochen.
Am 24.01.2014 reichte der Antragsteller bei der AOK L. R.-M. erneut einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag - der Deutschen Rentenversicherung ein. Diese leitete den Antrag zunächst an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg weiter, die den Antrag sodann an die Antragsgegnerin weitergab. Dort ging der Antrag am 05.02.2014 ein.
Mit Bescheid vom 03.03.2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach Überprüfung der nunmehr vorliegende Unterlagen lägen beim Antragsteller eine unbehandelte Psychosomatose sowie eine Schmerzstörung vor. Diese erforderten eine ambulante oder gegebenenfalls stationäre fachärztliche Behandlung. Hierbei handele es sich nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Gleichzeitig sei auch kein anderer Rehabilitationsträger zuständig. Eine Weiterleitung des Antrags sei daher nicht in Frage gekommen.
Hiergegen legte der Antragsteller am 09.04.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die von ihm zuletzt durchgeführte Reha-Maßnahme nicht für ihn geeignet gewesen sei, weil dort keine Schmerzbehandlung erfolgt wäre. Daher habe er diese abgebrochen. In Absprache mit seinem behandelnden Hausarzt und dem Schmerztherapeuten Dr. B. habe er sodann einen erneuten Reha-Antrag gestellt. Dieser sei positiv zu bescheiden, da er seit März 2013 arbeitsunfähig und somit in seiner Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit gemindert sei und die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation auch wieder hergestellt werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Die beim Antragsteller festgestellte chronische Schmerzstörung würde eine stationäre Krankenhausbehandlung mit Schmerztherapie in einer Spezialklinik verlangen.
Hiergegen richtet sich die am 11.06.2014 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (S 12 R 3296/14). Darüber hinaus hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass die bislang von der Antragsgegnerin angebotenen stationären Reha-Maßnahmen nicht weiterführend gewesen seien. Er befinde sich in einem Arbeitsverhältnis, sei aber derzeit auf Dauer arbeitsunfähig. Die Behandlungsaussicht sei allerdings ausgesprochen positiv. Er könne seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreichen, wenn er unverzüglich und schnell eine Rehabilitationsmaßnahme erhalte. Je mehr Zeit verloren gehe, desto mehr schreite der Chronifizierungsprozess fort.
Mit Beschluss vom 14.07.2014 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI erfülle, nachdem im ärztlichen Entlassungsbericht über die Rehabilitationsmaßnahme vom 10.12.2013 bis 17.12.2013 ausgeführt sei, dass für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Zimmermann keine wesentliche Einschränkung bestehe und ein zeitliches Leistungsvermögen von über sechs Stunden täglich gegeben sei. Darüber hinaus bestünden Zweifel an einer dringenden Notwendigkeit für eine vorzeitigen Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 12 Abs 2 Satz 1 SGB VI. Insbesondere fehle es jedoch auch an einem Anordnungsgrund, welcher eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung rechtfertigen könnte. Ein drohender Eintritt irreparabler Schäden an der Gesundheit des Antragstellers bei Nichtdurchführung der beantragten Reha-Maßnahme lasse sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 16.07.2014 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die am 04.08.2014 zum SG erhobene Beschwerde, die am 07.08.2014 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) vorgelegt wurde. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass nunmehr ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg vom 30.06.2014 vorgelegt werden könne. Danach werde festgestellt, dass die bisher erfolgte ambulante Therapie mit lokaler und systemischer Schmerztherapie sowie physiotherapeutischer Behandlung keine anhaltende Besserung erzielt habe. Bei Vorstellung in der Schmerzklinik bzw der Praxis für spezielle Schmerztherapie Ende 2013 seien sowohl somatische als auch psychische Faktoren für das inzwischen chronifizierte Schmerzsyndrom gesehen und eine intensivierte, möglichst stationäre Behandlung empfohlen worden. Diese sei wohl bislang nicht durchgeführt worden. Auch eine ambulante psychosomatische Mitbehandlung gehe aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Bezogen auf die letzte Tätigkeit als Zimmermann sei nach dem bisherigen Verlauf von einer qualitativ geminderten Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für § 51 SGB V lägen vor. Empfohlen werde die Prüfung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit Schwerpunkt multimodale Schmerztherapie über den Rentenversicherungsträger. Gegebenenfalls seien in Abhängigkeit vom Rehabilitationserfolg weitere Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen. Eine Intensivierung der Schmerztherapie unter Berücksichtigung der psychischen Faktoren sei aus gutachterlicher Sicht dringend angezeigt. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlauf und des komplexen Krankheitsbildes dürften ambulante Therapiemaßnahmen nicht ausreichend und zielführend erscheinen.
Der Antragsteller beantragt daher,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.07.2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zumindest eine dreiwöchige medizinische Reha-Maßnahme vorläufig zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg
Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 172 Abs. 1, Abs 3 Nr 1 SGG) und damit zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Antragsteller verlangt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich eine wenigstens summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG) iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO )); dabei sind die insoweit zustellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (BVerfG 25.07.1996, 1 BvR 638/96, NVWZ 1997, 479; BVerfG 12.05.2005, 1 BvR 569/05 NVWZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Begriff "einstweilige" Anordnung, dass die Entscheidung in einem solchen Verfahren die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf (Keller in Meyer-Ladewig und andere, SGG Kommentar, § 86b Rdnr 31). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn eine Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung etwa in Form einer Rückgabe des Gegenstandes oder eines Schadenersatzanspruchs nicht irgendwo eingeschränkt möglich ist. Das wäre hier der Fall. Der Antrag des Antragstellers ist auf die Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gerichtet. Käme es zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und der anschließenden Durchführung der Maßnahme, wäre eine Rückabwicklung im Fall eines Unterliegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine einstweilige Anordnung, die auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, stets ausgeschlossen ist. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche Notwendigkeit in jedem Verfahren gewährt werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise getroffen werden, in denen der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. In dem Fall ist allerdings ein strenger Maßstab als Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund einzulegen. Hier stimmt der Senat mit der Einschätzung des Sozialgerichts überein, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Leistungen der medizinischen Rehabilitation werden durch die Regelungen in §§ 9, 10, 15 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) umrissen, nämlich durch die Beschreibung der Aufgabenstellung der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Teilhabeleistungen in § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VI und durch die Festlegung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen und Ziele in § 10 Abs 1 SGB VI. In diesem allgemeinen Rahmen werden in dem nicht abschließenden Katalog der §§ 26 bis 31 SGB IX die zulässigen Leistungsarten und spezifischen Ziele, Voraussetzungen und Inhalte der einzelnen Leistungen festgelegt.
Gemäß § 10 Abs 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wieder hergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweise Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit den Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Der Begriff der gesetzlich definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausführen zu können. Nicht anwendbar sind hingegen die Kriterien, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind (vgl BSG, 17.10.2006, B 5 RJ 15/05 R, juris). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem SG auf die Tätigkeit eines Zimmermanns abzustimmen. Zweifel daran, ob der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI erfüllt, ergeben sich auch für den Senat in Übereinstimmung mit dem SG daraus, dass der ärztliche Entlassungsbericht über die in der Zeit vom 10.12.2013 bis 17.12.2013 durchgeführte medizinische Rehabilitation davon ausgeht, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermann aus psychischer und somatischer Sicht keine wesentlichen überdauernden Einschränkungen bestehen. Es bestehe ein zeitliches Leistungsvermögen von über sechs Stunden täglich.
Dabei übersieht der Senat keineswegs, dass die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Fallberatung des MDK vom 30.06.2014 von einer qualitativ geminderten Erwerbsfähigkeit ausgeht. Dies wird jedoch lediglich pauschal mit dem bisherigen Verlauf begründet, ohne hierfür eine spezifische Begründung oder entsprechende Befunde anzugeben. Auch die spezifischen qualitativen Einschränkungen werden nicht genannt.
Insoweit erscheint es auch für den Senat fraglich, in wie weit der Antragsteller gem § 12 Abs 2 SGB VI bereits von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausgeschlossen ist. So werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht. Nachdem der Antragsteller zuletzt im Dezember 2013 eine medizinische Reha-Maßnahme in Anspruch genommen hat, ist § 12 Abs 2 SGB VI vorliegend einschlägig. Dringend erforderlich bedeutet dabei, dass ohne die vorzeitige Wiederholung mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit vor Ablauf der Vierjahresfrist zu rechnen ist. Voraussetzung ist ein höherer Grad der Gefährdung als "erheblich gefährdet in § 10 Nr 1 SGB VI" (Kater in Kasseler Kommentar, § 12 SGB VI Rdnr 21). Zwar hat sich der Antragsteller auch insoweit auf die sozialmedizinische Fallberatung des MDK berufen. Aus dieser geht jedoch keine weitere Minderung der Leistungsfähigkeit hervor. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht des MDK keine Begründung für die Annahme gibt, warum ambulante Behandlungen nicht ausreichend sind. So geht dieser selbst davon aus, dass eine notwendige psychosomatische Behandlung bislang noch gar nicht erfolgt ist.
Fehlt damit vorliegend ein Anordnungsanspruch, so sieht der Senat darüber hinaus auch keinen Anordnungsgrund. Zwar wird in dem ärztlichen Bericht des Arztes für Anästhesie und spezielle Schmerztherapie Dr. B. ebenso wie im Gutachten des MDK ausgeführt, dass aus schmerztherapeutischer Sicht nur die Durchführung einer stationären speziellen Schmerztherapie die Chance zu einer nachhaltigen anhaltenden Beschwerdebesserung gesehen wird. Ein drohender Eintritt irreparabler Schäden an der Gesundheit des Antragstellers bei Nichtdurchführung der beantragten Rehabilitationsmaßnahme lässt sich aber den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Vielmehr weist auch der ärztliche Entlassungsbericht über die in der Zeit vom 10.12.2013 bis 17.12.2013 durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme darauf hin, dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien. Als weiterführende Maßnahmen würden gezieltes Entspannungstraining, Bewegung, Sport in verträglicher Dosis sowie die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Dass der Antragsteller diese empfohlenen weiterführende Maßnahmen durchgeführt hat, ist weder ersichtlich noch nachgewiesen. Es liegt damit aber weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Das SG hat daher zutreffend den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgewiesen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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