Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 2075/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 1026/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 2. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Gründe:
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Oktober 2013, mit dem der Sanktionsbescheid vom 19. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2011 aufgehoben worden ist.
Die am ... 1955 geborene Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft und steht im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 erhielt die Klägerin eine Einladung zum Meldetermin am 16. Dezember 2010 um 9:00 Uhr. Mit Anhörungsschreiben vom 17. Dezember 2010 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass diese zum vereinbarten Termin nicht erschienen und hierfür keine Rechtfertigung erkennbar sei. Am 20. Dezember 2010 hat die Klägerin zu diesem Vorgang ausgeführt: Sie habe sich am 15. Dezember 2010 einer Mitarbeiterin des Beklagten, Frau S., telefonisch gemeldet. Aufgrund der schlechten Witterungslage habe sie sich nicht getraut, mit dem Auto nach W. zu fahren, da dies für sie schon eine "gewagte Strecke" sei.
Mit Vermittlungsvorschlag vom 4. Januar 2011 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sich umgehend auf eine Stelle als Verkäuferin in einer W.er Babyfachausstattungsfirma in Teilzeit zu bewerben. In der diesem Vermittlungsvorschlag, u.a. beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist geregelt:
"Wenn Sie sich weigern, die Ihnen mit diesem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen, wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 % der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II abgesenkt. Auch der Ihnen ggf. zustehende Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld entfällt für den Zeitraum der Absenkung.
Ein solcher Pflichtenverstoß liegt auch vor, wenn Sie die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereiteln."
Mit am 13. Januar 2011 eingegangenem Schreiben hat die Klägerin erklärt, sie habe sich auf die Stelle nicht beworben, da ihr diese Art von Verkauf nicht liege. Viel lieber würde sie als Verkäuferin im Supermarkt arbeiten. Zur Zeit sei sie zudem gesundheitlich nicht auf der Höhe. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer Minderung des Leistungsanspruchs in Höhe von 30 % der Regelleistung an. Unter dem 6. Februar 2011 erklärte die Klägerin, dass es ihr nach wie vor gesundheitlich nicht gut gehe. Der Gesundheitszustand sei sehr wechselhaft. "Mal geht es gut, mal geht es gar nicht."
Mit Bescheid vom 18. Mai 2011 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Bewilligungsabschnitt von Mai bis Oktober 2011. Für die Monate Juni bis August 2011 minderte er die Leistungen um monatlich 131,20 EUR. Mit Sanktionsbescheid vom 18. Mai 2011 senkte der Beklagte die Regelleistung zudem für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2011 um 10 %, da die Klägerin am 16. Dezember 2010 ohne wichtigen Grund nicht zum festgelegten Meldetermin erschienen sei. Die Erklärung der Klägerin, den Meldetermin wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse versäumt zu haben, sei keine ausreichende Entschuldigung. Mit weiteren Sanktionsbescheid vom 19. Mai 2011 senkte der Beklagte die Regelleistung für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2011 um weitere 30 % und begründet dies mit der Weigerung der Klägerin, eine ihr zumutbare Arbeit als Verkäuferin aufzunehmen. Die Einlassung der Klägerin sei nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzuerkennen.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 15. Juni 2011 mit dem diese ausführte: Aufgrund der extremen Witterungsverhältnisse am 16. Dezember 2010 seien keine öffentlichen Verkehrsmittel gefahren. Auch die zweite Absenkung sei rechtswidrig, da sie nicht alles annehmen müsse, was von Seiten des Beklagten angeboten werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011 (Absenkung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 10 %) wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Ein wichtiger Grund sei nicht nachgewiesen. Dies führe zu einer Absenkung des Leistungsanspruchs um 32,80 EUR.
Am 18. Juli 2011 ging beim Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 14. Juli 2011 ein, in dem diese ausführte: "habe ihre Ablehnung für meinen Widerspruch dankend erhalten. Und ich werde mich weiter für diese Absenkung meines ALG II währen und kämpfen." Im Übrigen verwies die Klägerin auf einen seit dem Jahr 1994 bestehenden schmerzhaften Bandscheibenvorfall mit Bewegungseinschränkungen. Dieses Schreiben hat der Beklagte nicht an das SG weitergeleitet und auch bei der Klägerin nicht nachgefragt, ob das Schreiben als sozialgerichtliche Klageergebung gewertet werden solle.
In einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 2. September 2011 (Absenkung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da die Hinderungsgründe gegen den Vermittlungsvorschlag keinen wichtigen Grund darstellten die Absenkung der Leistung in Höhe um 98,40 EUR vorzunehmen. Ergänzend verwies der Beklagte auf den Sanktionsbescheid vom 18. Mai 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011; Sodass sich der Absenkungsbetrag im streitigen Zeitraum insgesamt auf 131,20 EUR belaufe.
Am 4. Oktober 2011 ging beim Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 28. September 2011 ein. Darin wandte sich die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. September 2011 und führte aus: Sie sei mit der Absenkung von drei Mal 32,80 EUR im Monat nicht einverstanden und werde keine Ruhe geben, bis die insgesamt 98,40 EUR bezahlt seien. Es habe keinen Verstoß gegen Meldepflichten gegeben. Auf schriftliche Nachfrage des Beklagten vom 6. Oktober 2011 erklärte die Klägerin am 18. Oktober 2011, sie sei mit der Weiterleitung des Widerspruchs an das Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einverstanden.
In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 17. Juli 2013 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens der Sanktionsbescheid vom 19. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2011 sei. Zwar habe die Klägerin lediglich Einwände wegen des Meldeversäumnisses vorgetragen, dies sei wegen des Meistbegünstigungsprinzips jedoch unschädlich. Im Übrigen sei das Schreiben vom 28. September 2011 auch als ein Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu werten. Die Rechtsfolgenbelehrung, die dem Vermittlungsvorschlag vom 4. Januar 2011 beigefügt gewesen sei, genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Hiernach müsse eine Rechtsfolgenbelehrung auf den Einzelfall bezogen und hinreichend konkret sein. Dies sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. So werde in der Belehrung von einem ALG I-Zuschlag und ergänzenden Leistungen gesprochen, der für die Klägerin nicht gelten könne. Auch fehlten der Rechtsfolgenbelehrung nähere Ausführungen, was der Beklagte unter einem negativen Bewerbungsverhalten verstehe.
Das SG hat mit Urteil vom 2. Oktober 2013 antragsgemäß den Sanktionsbescheid vom 19. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2011 aufgehoben, die Berufung nicht zugelassen und zur Begründung ausgeführt: Nach der Übergangsvorschrift des § 77 Abs. 12 SGB II sei für im Januar 2011 begangene Pflichtverletzungen § 31 in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c, Satz 2 SGB II werde die maßgebliche Regelleistung um 30 % gemindert, sofern kein wichtiger Grund vorliege. Die vorliegende Sanktion sei jedoch rechtswidrig, da der Beklagte keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vorgenommen habe. Die genannten Sanktionstatbestände setzten voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden sei (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 30/09, juris). Die Wirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung setze voraus, dass diese im Einzelfall konkret, richtig und vollständig sei sowie zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolge. Darüber hinaus müsse den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert werden, welche unmittelbaren konkreten Auswirkungen sich aus der Verweigerung des geforderten Verhaltens ergeben. Nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung könne die mit der Sanktion verfolgte Zweckbestimmung rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10, juris). Nach Auffassung der Kammer erfülle die vorliegende Rechtsfolgenbelehrung nicht diese Anforderungen. Unklar sei bereits, warum der Beklagte die Klägerin auf den Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II hingewiesen habe, obwohl sie keinen Zuschlag bezogen habe. Insoweit sei die Belehrung bereits nicht auf den Einzelfall bezogen. Auch fehle es an Ausführungen, was unter der Formulierung "negatives Bewerbungsverhalten" genau zu verstehen sei. Es werde von der Klägerin verlangt, allgemeine Ausführungen auf ihre individuelle Situation zu übertragen. Auch dieser Umstand stehe einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsfolgen entgegen. Aufgrund dieser fehlerhaften Rechtsfolgenbelehrung sei der Sanktionsbescheid rechtswidrig und entsprechend aufzuheben.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 1. November 2013 zugestellte Urteil am Montag, den 2. Dezember 2013 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die angegriffene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, da das Gericht die Rechtsfolgenbelehrung in der vorliegenden Form als ausreichend hätte ansehen müssen. Die vom erstinstanzlichen Gericht herangezogene Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. So habe sich das BSG in der genannten Entscheidung mit einer inhaltlich anderen Rechtsfolgenbelehrung beschäftigt. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht lediglich der Gesetzeswortlaut im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung wiederholt worden. Durch die Formulierung "gegebenenfalls" werde zudem deutlich, dass die Frage des Zuschlages nur relevant werde, wenn dieser auch tatsächlich bezogen werde. Auch das zitierte Urteil des BSG vom 18. Februar 2010 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Formulierung "negatives Bewerbungsverhalten" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Rahmen der Laiensphäre ausgelegt werden müsse. Insoweit sei der Klägerin zuzumuten, diesen Begriff für sich selbst dahingehend zu werten, dass sie bei einer Nichtbewerbung mit Konsequenzen zu rechnen habe. Auch das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2013, L 5 AS 323/13 B ER, sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. In dieser Entscheidung sei lediglich vorausgesetzt worden, dass eine Rechtsfolgenbelehrung derart gefasst werden müsse, dass sie auch ein Leistungsempfänger mit einfacher Schulbildung verstehen könne. Bei der Ausbildung der Klägerin hätte sie ihr Verhalten als negatives Bewerbungsverhalten bewerten können. Die vom SG einbezogene Rechtsprechung sei daher auf die vorliegende Rechtsfolgenbelehrung nicht übertragbar, so dass eine Divergenz bestehe.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Oktober 2013 zuzulassen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Oktober 2013 ist statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. In Streit steht ein Sanktionsbescheid in Höhe von monatlich 131,20 EUR für drei Monate, d.h. 393,60 EUR. Dieser liegt unterhalb des Grenzwertes in § 144 Abs.1 Satz 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Da auch das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Beschwerde statthaft.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber unbegründet, weil keine Zulassungsgründe vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).
a) Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992, 11 BAr 47/92, juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1 RJ 72/84, juris) Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975, 12 BJ 12/75, juris).
Im vorliegenden Fall liegt eine gefestigte Rechtsprechung zur Frage vor, welche abstrakten Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionsbescheiden zu stellen sind. Hierauf hat das angegriffene Urteil auch Bezug genommen und diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Sollte dem SG bei der Subsumtion unter diese Rechtsprechung ein Fehler unterlaufen sein, führt dieser Mangel nicht automatisch zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Dies hat der Beklagte im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht vorgetragen.
b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des SG entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Das SG müsste daher objektiv von einer solchen höhergerichtlichen Entscheidung abgewichen sein. Eine nur fehlerhafte Rechtsanwendung begründet dagegen keine Divergenz (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 160 Rdnr. 13 ff.).
Der Beklagte hat in seiner Beschwerdeschrift lediglich behauptet, das SG hätte zu Unrecht unvergleichbare Sachverhalte aus der BSG Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen. Insoweit verkennt der Beklagte, dass das BSG nicht über Sachverhalte entscheidet (keine Tatsacheninstanz), sondern als Revisionsinstanz Rechtsfragen beantwortet. Die Frage, welche Anforderungen an eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung zu stellen sind, hat das BSG in der angesprochenen Entscheidung beantwortet. Anhand der vom BSG aufgestellten Rechtssätze hat das SG entschieden. Das SG hat daher keinen fehlerhaften Rechtssatz gebildet, der von der BSG-Rechtsprechung hätte abweichen können. Sollte dem SG bei der Subsumtion unter diesen richtigen Obersatz ein Fehler unterlaufen sein, begründet dies noch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
c) Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, d. h. seine Richtigkeit (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern auch geltend gemacht wird (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Daran fehlt es hier. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat das erstinstanzliche Verfahren nicht beanstandet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Gründe:
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Oktober 2013, mit dem der Sanktionsbescheid vom 19. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2011 aufgehoben worden ist.
Die am ... 1955 geborene Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft und steht im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 erhielt die Klägerin eine Einladung zum Meldetermin am 16. Dezember 2010 um 9:00 Uhr. Mit Anhörungsschreiben vom 17. Dezember 2010 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass diese zum vereinbarten Termin nicht erschienen und hierfür keine Rechtfertigung erkennbar sei. Am 20. Dezember 2010 hat die Klägerin zu diesem Vorgang ausgeführt: Sie habe sich am 15. Dezember 2010 einer Mitarbeiterin des Beklagten, Frau S., telefonisch gemeldet. Aufgrund der schlechten Witterungslage habe sie sich nicht getraut, mit dem Auto nach W. zu fahren, da dies für sie schon eine "gewagte Strecke" sei.
Mit Vermittlungsvorschlag vom 4. Januar 2011 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sich umgehend auf eine Stelle als Verkäuferin in einer W.er Babyfachausstattungsfirma in Teilzeit zu bewerben. In der diesem Vermittlungsvorschlag, u.a. beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist geregelt:
"Wenn Sie sich weigern, die Ihnen mit diesem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen, wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 % der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II abgesenkt. Auch der Ihnen ggf. zustehende Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld entfällt für den Zeitraum der Absenkung.
Ein solcher Pflichtenverstoß liegt auch vor, wenn Sie die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereiteln."
Mit am 13. Januar 2011 eingegangenem Schreiben hat die Klägerin erklärt, sie habe sich auf die Stelle nicht beworben, da ihr diese Art von Verkauf nicht liege. Viel lieber würde sie als Verkäuferin im Supermarkt arbeiten. Zur Zeit sei sie zudem gesundheitlich nicht auf der Höhe. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer Minderung des Leistungsanspruchs in Höhe von 30 % der Regelleistung an. Unter dem 6. Februar 2011 erklärte die Klägerin, dass es ihr nach wie vor gesundheitlich nicht gut gehe. Der Gesundheitszustand sei sehr wechselhaft. "Mal geht es gut, mal geht es gar nicht."
Mit Bescheid vom 18. Mai 2011 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Bewilligungsabschnitt von Mai bis Oktober 2011. Für die Monate Juni bis August 2011 minderte er die Leistungen um monatlich 131,20 EUR. Mit Sanktionsbescheid vom 18. Mai 2011 senkte der Beklagte die Regelleistung zudem für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2011 um 10 %, da die Klägerin am 16. Dezember 2010 ohne wichtigen Grund nicht zum festgelegten Meldetermin erschienen sei. Die Erklärung der Klägerin, den Meldetermin wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse versäumt zu haben, sei keine ausreichende Entschuldigung. Mit weiteren Sanktionsbescheid vom 19. Mai 2011 senkte der Beklagte die Regelleistung für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2011 um weitere 30 % und begründet dies mit der Weigerung der Klägerin, eine ihr zumutbare Arbeit als Verkäuferin aufzunehmen. Die Einlassung der Klägerin sei nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzuerkennen.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 15. Juni 2011 mit dem diese ausführte: Aufgrund der extremen Witterungsverhältnisse am 16. Dezember 2010 seien keine öffentlichen Verkehrsmittel gefahren. Auch die zweite Absenkung sei rechtswidrig, da sie nicht alles annehmen müsse, was von Seiten des Beklagten angeboten werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011 (Absenkung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 10 %) wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Ein wichtiger Grund sei nicht nachgewiesen. Dies führe zu einer Absenkung des Leistungsanspruchs um 32,80 EUR.
Am 18. Juli 2011 ging beim Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 14. Juli 2011 ein, in dem diese ausführte: "habe ihre Ablehnung für meinen Widerspruch dankend erhalten. Und ich werde mich weiter für diese Absenkung meines ALG II währen und kämpfen." Im Übrigen verwies die Klägerin auf einen seit dem Jahr 1994 bestehenden schmerzhaften Bandscheibenvorfall mit Bewegungseinschränkungen. Dieses Schreiben hat der Beklagte nicht an das SG weitergeleitet und auch bei der Klägerin nicht nachgefragt, ob das Schreiben als sozialgerichtliche Klageergebung gewertet werden solle.
In einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 2. September 2011 (Absenkung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da die Hinderungsgründe gegen den Vermittlungsvorschlag keinen wichtigen Grund darstellten die Absenkung der Leistung in Höhe um 98,40 EUR vorzunehmen. Ergänzend verwies der Beklagte auf den Sanktionsbescheid vom 18. Mai 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011; Sodass sich der Absenkungsbetrag im streitigen Zeitraum insgesamt auf 131,20 EUR belaufe.
Am 4. Oktober 2011 ging beim Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 28. September 2011 ein. Darin wandte sich die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. September 2011 und führte aus: Sie sei mit der Absenkung von drei Mal 32,80 EUR im Monat nicht einverstanden und werde keine Ruhe geben, bis die insgesamt 98,40 EUR bezahlt seien. Es habe keinen Verstoß gegen Meldepflichten gegeben. Auf schriftliche Nachfrage des Beklagten vom 6. Oktober 2011 erklärte die Klägerin am 18. Oktober 2011, sie sei mit der Weiterleitung des Widerspruchs an das Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einverstanden.
In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 17. Juli 2013 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens der Sanktionsbescheid vom 19. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2011 sei. Zwar habe die Klägerin lediglich Einwände wegen des Meldeversäumnisses vorgetragen, dies sei wegen des Meistbegünstigungsprinzips jedoch unschädlich. Im Übrigen sei das Schreiben vom 28. September 2011 auch als ein Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu werten. Die Rechtsfolgenbelehrung, die dem Vermittlungsvorschlag vom 4. Januar 2011 beigefügt gewesen sei, genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Hiernach müsse eine Rechtsfolgenbelehrung auf den Einzelfall bezogen und hinreichend konkret sein. Dies sei im Falle der Klägerin nicht gegeben. So werde in der Belehrung von einem ALG I-Zuschlag und ergänzenden Leistungen gesprochen, der für die Klägerin nicht gelten könne. Auch fehlten der Rechtsfolgenbelehrung nähere Ausführungen, was der Beklagte unter einem negativen Bewerbungsverhalten verstehe.
Das SG hat mit Urteil vom 2. Oktober 2013 antragsgemäß den Sanktionsbescheid vom 19. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2011 aufgehoben, die Berufung nicht zugelassen und zur Begründung ausgeführt: Nach der Übergangsvorschrift des § 77 Abs. 12 SGB II sei für im Januar 2011 begangene Pflichtverletzungen § 31 in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c, Satz 2 SGB II werde die maßgebliche Regelleistung um 30 % gemindert, sofern kein wichtiger Grund vorliege. Die vorliegende Sanktion sei jedoch rechtswidrig, da der Beklagte keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vorgenommen habe. Die genannten Sanktionstatbestände setzten voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden sei (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 30/09, juris). Die Wirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung setze voraus, dass diese im Einzelfall konkret, richtig und vollständig sei sowie zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolge. Darüber hinaus müsse den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert werden, welche unmittelbaren konkreten Auswirkungen sich aus der Verweigerung des geforderten Verhaltens ergeben. Nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung könne die mit der Sanktion verfolgte Zweckbestimmung rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10, juris). Nach Auffassung der Kammer erfülle die vorliegende Rechtsfolgenbelehrung nicht diese Anforderungen. Unklar sei bereits, warum der Beklagte die Klägerin auf den Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II hingewiesen habe, obwohl sie keinen Zuschlag bezogen habe. Insoweit sei die Belehrung bereits nicht auf den Einzelfall bezogen. Auch fehle es an Ausführungen, was unter der Formulierung "negatives Bewerbungsverhalten" genau zu verstehen sei. Es werde von der Klägerin verlangt, allgemeine Ausführungen auf ihre individuelle Situation zu übertragen. Auch dieser Umstand stehe einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsfolgen entgegen. Aufgrund dieser fehlerhaften Rechtsfolgenbelehrung sei der Sanktionsbescheid rechtswidrig und entsprechend aufzuheben.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 1. November 2013 zugestellte Urteil am Montag, den 2. Dezember 2013 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die angegriffene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, da das Gericht die Rechtsfolgenbelehrung in der vorliegenden Form als ausreichend hätte ansehen müssen. Die vom erstinstanzlichen Gericht herangezogene Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. So habe sich das BSG in der genannten Entscheidung mit einer inhaltlich anderen Rechtsfolgenbelehrung beschäftigt. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht lediglich der Gesetzeswortlaut im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung wiederholt worden. Durch die Formulierung "gegebenenfalls" werde zudem deutlich, dass die Frage des Zuschlages nur relevant werde, wenn dieser auch tatsächlich bezogen werde. Auch das zitierte Urteil des BSG vom 18. Februar 2010 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Formulierung "negatives Bewerbungsverhalten" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Rahmen der Laiensphäre ausgelegt werden müsse. Insoweit sei der Klägerin zuzumuten, diesen Begriff für sich selbst dahingehend zu werten, dass sie bei einer Nichtbewerbung mit Konsequenzen zu rechnen habe. Auch das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2013, L 5 AS 323/13 B ER, sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. In dieser Entscheidung sei lediglich vorausgesetzt worden, dass eine Rechtsfolgenbelehrung derart gefasst werden müsse, dass sie auch ein Leistungsempfänger mit einfacher Schulbildung verstehen könne. Bei der Ausbildung der Klägerin hätte sie ihr Verhalten als negatives Bewerbungsverhalten bewerten können. Die vom SG einbezogene Rechtsprechung sei daher auf die vorliegende Rechtsfolgenbelehrung nicht übertragbar, so dass eine Divergenz bestehe.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Oktober 2013 zuzulassen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Oktober 2013 ist statthaft.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. In Streit steht ein Sanktionsbescheid in Höhe von monatlich 131,20 EUR für drei Monate, d.h. 393,60 EUR. Dieser liegt unterhalb des Grenzwertes in § 144 Abs.1 Satz 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Da auch das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Beschwerde statthaft.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber unbegründet, weil keine Zulassungsgründe vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).
a) Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992, 11 BAr 47/92, juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1 RJ 72/84, juris) Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975, 12 BJ 12/75, juris).
Im vorliegenden Fall liegt eine gefestigte Rechtsprechung zur Frage vor, welche abstrakten Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung bei Sanktionsbescheiden zu stellen sind. Hierauf hat das angegriffene Urteil auch Bezug genommen und diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Sollte dem SG bei der Subsumtion unter diese Rechtsprechung ein Fehler unterlaufen sein, führt dieser Mangel nicht automatisch zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Dies hat der Beklagte im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht vorgetragen.
b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des SG entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Das SG müsste daher objektiv von einer solchen höhergerichtlichen Entscheidung abgewichen sein. Eine nur fehlerhafte Rechtsanwendung begründet dagegen keine Divergenz (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 160 Rdnr. 13 ff.).
Der Beklagte hat in seiner Beschwerdeschrift lediglich behauptet, das SG hätte zu Unrecht unvergleichbare Sachverhalte aus der BSG Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen. Insoweit verkennt der Beklagte, dass das BSG nicht über Sachverhalte entscheidet (keine Tatsacheninstanz), sondern als Revisionsinstanz Rechtsfragen beantwortet. Die Frage, welche Anforderungen an eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung zu stellen sind, hat das BSG in der angesprochenen Entscheidung beantwortet. Anhand der vom BSG aufgestellten Rechtssätze hat das SG entschieden. Das SG hat daher keinen fehlerhaften Rechtssatz gebildet, der von der BSG-Rechtsprechung hätte abweichen können. Sollte dem SG bei der Subsumtion unter diesen richtigen Obersatz ein Fehler unterlaufen sein, begründet dies noch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
c) Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, d. h. seine Richtigkeit (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern auch geltend gemacht wird (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Daran fehlt es hier. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat das erstinstanzliche Verfahren nicht beanstandet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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