L 37 SF 300/13 EK SO

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
ÜG
Abteilung
37
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 37 SF 300/13 EK SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird über die Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt entschieden, zu dem das Ausgangsverfahren noch andauert, kommt die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nur in Betracht, wenn bereits eine unangemessene unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahren sowie endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13 – Rn. 28 ff.).

Eine Klage auf Feststellung, dass weitere Verzögerungen einen weiteren Entschädigungsanspruch begründen, ist unzulässig.
Die Klage wird – soweit eine Feststellung begehrt wird – als unzulässig verworfen, im Übrigen abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin aktuell unter dem Aktenzeichen S 92 SO 606/12 anhängigen Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Februar 2012 lehnte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. August 2011 ganz ab und gewährte für September 2011 Leistungen unter Anrechnung zu berücksichtigenden Vermögens (nur) in eingeschränkter Höhe. Zur Begründung führte es seinerzeit aus, dass der Kläger es abgelehnt habe, Kontoauszüge vorzulegen, sodass die Voraussetzungen für die beantragte Leistung nicht nachgewiesen seien.

Hiergegen erhob der Kläger am 06. März 2012 Klage vor dem Sozialgericht Berlin, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 51 SO 606/12 registriert und ab Sommer 2012 unter dem Aktenzeichen S 92 SO 606/12 bearbeitet wurde. Der Kläger beantragt in dem Verfahren, den dortigen Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, ihm für die Monate Juli bis September 2011 je 124,29 EUR zu gewähren. Mit am 11. April 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründete er die Klage und machte geltend, dass er nicht über Vermögen verfüge, das den Schonbetrag von 2.600,00 EUR übersteige. Zur Zeit der Antragstellung hätte er Verbindlichkeiten in Höhe von 500,00 EUR gehabt, sodass das Vermögen unter 2.600,00 EUR gelegen habe. Die Behauptung, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sei unwahr.

Am 03. Mai 2012 ging die Klageerwiderung bei Gericht ein. Der damalige Beklagte hielt die Behauptung, es hätten Verbindlichkeiten bestanden, für nicht nachvollziehbar, weil das Konto des Klägers schon vorher durchgehend ein Vermögen oberhalb der Freigrenze aufgewiesen hätte.

Unter dem 10. Mai 2012 forderte die Kammervorsitzende die Leistungsakten von einer anderen Kammer an. Mit Schreiben vom 07. Juni 2012 erfolgte eine Erinnerung. Unter dem 04. Juli 2012 teilte die 50. Kammer mit, dass die Akten für einen Erörterungstermin im dortigen Verfahren S 50 SO 2226/11 benötigt würden.

Mit am 13. August 2012 eingegangenem Schreiben erkundigte der Kläger sich nach dem Sachstand. Unter dem 17. August 2012 wurde ihm daraufhin – nach zwischenzeitlichem Übergang der Sache in die 92. Kammer - die Klageerwiderung zur Stellungnahme übersandt, die am 23. August 2012 einging und in der der Bevollmächtigte des Klägers u.a. die späte Übersendung der Klageerwiderung rügte. Mit Schreiben vom 27. August 2012 ging die Kammervorsitzende hierauf sowie auf Fragen bzgl. der Geschäftsverteilung ein. Weiter bat sie um Übersendung von Kopien der vollständigen Kontoauszüge des Klägers für die Monate Juni bis September 2011. Dies lehnte der Bevollmächtigte des Klägers ab. Stattdessen beschwerte er sich erneut, dass die Klageerwiderung nicht früher übersandt worden sei. Unter dem 05. September 2012 erläuterte die Vorsitzende daraufhin nochmals, warum die Kontoauszüge benötigt würden, und bat erneut um Übersendung innerhalb von drei Wochen. Auch daraufhin beschwerte sich der Bevollmächtigte des Klägers über die aus seiner Sicht nicht ordentliche Akten- und Prozessführung. Mit Blick auf die angeforderten Unterlagen forderte er eine detaillierte Begründung unter Fristsetzung von zwei Wochen. Am 27. September 2012 traf der vom damaligen Beklagten auf Bitte des Gerichts übersandte Bescheid vom 23. Juni 2011 ein. Unter dem 28. September 2012 erläuterte die Vorsitzende der 92. Kammer noch einmal, wie es zu der erst verhältnismäßig späten Übersendung der Klageerwiderung gekommen war. Im Übrigen forderte sie unter Hinweis und Erläuterung der Amtsermittlungspflicht sowie Wiedergabe des Wortlautes des § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) nochmals die Kontoauszüge an und kündigte an, nach Ablauf von drei Wochen im Falle der Nichteinreichung von einem Tatbestand der Verzögerung auszugehen und nachfolgende Erklärungen und Beweismittel zurückzuweisen. Mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 08. Oktober 2012 rügte der Vertreter des Klägers weiterhin die zunächst unterbliebene Weiterleitung der Klageerwiderung, wies die vorherigen wiederholten Entschuldigungen der Kammervorsitzenden als nicht ernst gemeint zurück und verwahrte sich weiterhin gegen die "Ausforschung" des Klägers. Unter dem 08. Oktober 2012 sah die Kammervorsitzende den Rechtsstreit als entscheidungsreif an.

Anfang Dezember 2012 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht mit, dass der Beklagte im Verfahren S 212 SO 2349/12 einen Abhilfebescheid erlassen habe. Weiter meinte er, dass es sich um einen identischen Sachverhalt bzgl. des rund ein Jahr später liegenden Zeitraumes handele. Der damalige Beklagte verwies daraufhin mit am 19. Dezember 2012 eingegangenem Schriftsatz auf das Urteil der 50. Kammer vom 29. Oktober 2012 im Verfahren S 50 SO 2226/11, in dem der Anspruch für den fraglichen Zeitraum nicht anerkannt worden sei. Der vom Kläger benannte Abhilfebescheid beziehe sich hingegen auf den – hier nicht bedeutsamen - Zeitraum im Jahr 2012. Zu diesem dem Kläger zur Kenntnisnahme übersandten Schreiben nahm dessen Bevollmächtigter mit am 02. Januar 2013 eingegangenem Schriftsatz Stellung.

Mit am 13. März 2013 eingegangenem Schriftsatz erhob er Verzögerungsrüge und lehnte die Kammervorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 wies die 152. Kammer des Sozialgerichts Berlin das Befangenheitsgesuch zurück. Anfang Juni 2013 wurde der Rechtsstreit daraufhin wieder als entscheidungsreif angesehen.

Mit am 21. August 2013 eingegangenem Schreiben erkundigte der Klägerbevollmächtigte sich nach dem Sachstand. Tags darauf erfolgte die Information, dass angesichts zahlreicher älterer Verfahren ein konkreter Termin noch nicht absehbar sei.

Auf richterliche Verfügung vom 12. Mai 2014 wurde der Rechtsstreit schließlich zur mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2014 geladen. Der Termin wurde auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers aufgehoben. Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 beraumte die Vorsitzende eine mündliche Verhandlung nunmehr auf den 02. September 2014 an.

Bereits am 30. Oktober 2013 hatte der Kläger eine Entschädigungsklage erhoben. Zur Begründung dieser Klage macht er geltend, dass es zu einer Verzögerung um knapp vier Monate gekommen sei, weil die Klageerwiderung vom 27. April 2012 erst am 17. August 2012 an den Kläger weitergeleitet worden sei. Im Übrigen sei der Rechtsstreit spätestens seit Dezember 2012 entscheidungsreif. Abzüglich der Bearbeitungsdauer für den Befangenheitsantrag ergebe sich eine Verzögerung von etwa einem Jahr, woraus sich eine Forderungshöhe von 1.200,00 EUR errechne.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin aktuell unter dem Aktenzeichen S 92 SO 606/12 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.200,00 EUR zu zahlen, und festzustellen, dass weitere Verzögerungen einen weiteren Entschädigungsanspruch begründen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, dass die Klage unbegründet sei. Das Ausgangsverfahren sei aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 21. Juni 2012 vom Zuständigkeitsbereich der 51. Kammer in den der 92. Kammer gewechselt und sei nach Eingang von den jeweiligen Kammervorsitzenden kontinuierlich bearbeitet worden. Als überlang sei es nicht anzusehen. Das Verfahren habe für den Kläger überhaupt keine Bedeutung. Dieselbe Rechtsfrage sei bereits im Verfahren S 50 SO 2226/11 entschieden worden. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 15 SO 304/12 NZB rechtskräftig zurückgewiesen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Kammervorsitzende die Entscheidung über das hier streitgegenständliche Verfahren zu Gunsten anderer vordringlicher Verfahren zurückgestellt habe. Das Entschädigungsverfahren stelle sich angesichts des Sachverhalts als missbräuchlich dar.

Auf Anforderung des Senats hat der Beklagte das von ihm benannte Urteil vom 29. Oktober 2012 in der Sache S 50 SO 2226/11 vorgelegt. Gegenstand dieses Verfahrens war zunächst eine Untätigkeitsklage, mit der der Kläger eine Bescheidung seiner Widersprüche gegen zwei Bescheide vom 23. Juni 2011 begehrte, mit denen zum einen die Leistungsgewährung für die Monate Juli und August 2011 abgelehnt und zum anderen für September 2011 Leistungen in Höhe von (nur) 92,57 EUR bewilligt worden waren. Nach zwischenzeitlicher Bescheidung der Widersprüche hatte das Sozialgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2012 letztlich noch darüber zu entscheiden, ob bzw. in welcher Höhe dem Kläger für Juli bis September 2011 Leistungen nach dem SGB XII zustehen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht führte zur Begründung u.a. aus, dass sich aus den vorliegenden Kontoauszügen konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Hilfebedürftigkeit wegen Überschreitung der Vermögensfreibetragsgrenze im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr bestanden habe. Der legitimen Aufforderung, weitere Kontoauszüge für den streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen, habe der Kläger nicht entsprechen wollen. Eine Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit sei daher nicht möglich.

Weiter wurde der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2013 (L 15 SO 304/12 NZB) beigezogen, mit dem das Gericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist – soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass weitere Verzögerungen einen weiteren Entschädigungsanspruch begründen – bereits unzulässig (hierzu im Folgenden zu C.). Im Übrigen ist sie zwar zulässig, nicht jedoch begründet.

A. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin aktuell unter dem Aktenzeichen S 92 SO 606/12 anhängigen Verfahrens für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat begehrt.

I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig.

II. Eine Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.

Wird eine Entschädigungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben, zu der das streitgegenständliche Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, handelt es sich um eine Teilklage. Das Entschädigungsgericht kann über eine Entschädigungspflicht nur bis zum Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung entscheiden, nicht aber für den darüber hinausgehenden Zeitraum.

III. Auch ist die gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebene Schriftform eingehalten. Zweifel an der Wahrung der in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist für eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer können schon im Hinblick darauf, dass das streitgegenständliche Ausgangsverfahren noch anhängig ist, nicht bestehen.

B. Allerdings erweist sich die Klage zur Überzeugung des Senats als nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens.

Zwar ist der Beklagte passivlegitimiert. Denn nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22.10.2012, Amtsblatt Berlin 2012, S. 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).

Nicht hingegen kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG vorliegen.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).

Diese – positiven wie negativen - Anspruchsvoraussetzungen müssen auch dann erfüllt sein, wenn die Entschädigungsklage – wie hier – gemäß § 198 Absatz 5 Satz 1 GVG während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben wird. Auch in diesem Fall muss insbesondere die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststehen (Bundesgerichtshof – BGH – Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13 – zitiert nach juris, Rn. 28). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der BGH hat in seiner vorgenannten Entscheidung (Rn. 29-34) hierzu wie folgt grundlegend ausgeführt: "aa) Dass die Anspruchsvoraussetzungen vollständig vorliegen müssen, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG. Danach kann eine Klage auf Entschädigung vor Abschluss des Ausgangsverfahrens nur "zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1" erhoben werden. Eine Leistungsklage muss grundsätzlich bereits möglich sein (zu Ausnahmen siehe unter cc). bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG bestätigt und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, der Anspruch auf ein zügiges Verfahren könne schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens verletzt werden und es könne deshalb auch ein Entschädigungsanspruch schon vor diesem Abschluss entstehen (BT-Drucks. 17/3802 S. 22). Dabei hatte der Gesetzgeber Konstellationen vor Augen, in denen vor Verfahrensabschluss eine unangemessene und irreparable Verzögerung feststellbar ist und in denen daher über eine Kompensation für eingetretene Nachteile entschieden werden kann, obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht beendet ist (BT-Drucks. 17/3802 S. 19, 22 und 41). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Möglichkeit, eine Entschädigungsklage noch vor dem Abschluss des Ausgangsverfahrens zu erheben, somit solchen Fällen Rechnung tragen, in denen unabhängig vom weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens bereits eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch getroffen werden kann. Dies setzt voraus, dass sowohl eine unangemessene unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens als auch bereits endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sind (vgl. auch Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 254). cc) Konventionsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Denn dem Gebot effektiver Rechtsschutzgestaltung (Art. 13 EMRK) wird jedenfalls durch die Klagemöglichkeit während des noch laufenden Verfahrens hinreichend Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, dass die auf der Grundlage des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG vorgezogene Entschädigungsklage bei fortbestehender Untätigkeit des Gerichts nach Erhebung einer Verzögerungsrüge keinen Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erfordert. Dadurch wird verkannt, dass die Entschädigungsklage trotz ihrer generell-präventiven Wirkung, die Gerichte zur Nutzung von Beschleunigungsmöglichkeiten anzuhalten, in erster Linie auf die Kompensation bereits eingetretener Nachteile und nicht wie die Verzögerungsrüge auf eine konkret-präventive Beschleunigungswirkung abzielt (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 15 f; Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 173 f; Steinbeiß-Winkelmann a.a.O. Einführung Rn. 218 f, 230). dd) Soweit das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Entschädigungsklage während des noch andauernden Ausgangsverfahrens auf Fälle beschränken will, in denen ein Zuwarten auf eine nur nachträgliche Entschädigung nicht zumutbar sei, und insbesondere für den Bereich immaterieller Nachteile eine vorzeitige Entschädigung nur in Extremfällen von "herausragendem Gewicht" gewähren will, findet diese Auffassung im Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG keine Stütze. Danach kann die Klage "zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1" sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden, ohne dass zwischen materiellen und immateriellen Nachteilen differenziert wird. Entscheidend ist allein, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 198 Abs. 1 bis 4 GVG (unangemessene Verfahrensdauer, Nachteil, Kausalität, Verzögerungsrüge, ggf. keine Wiedergutmachung auf andere Weise) gegeben sind. Die Gesetzesmaterialien enthalten ebenfalls keine Hinweise auf eine einschränkende Interpretation der Regelung. Soweit in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt wird, dass es namentlich in Extremfällen von jahrzehntelangen Verfahren unzumutbar wäre, den Betroffenen auf den - irgendwann - erfolgenden Abschluss des Ausgangsverfahrens und eine erst anschließende Entschädigungsklage zu verweisen (BT-Drucks. 17/3802 S. 41), sollte durch dieses Beispiel nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass in den übrigen Fällen der Abschluss des Ausgangsverfahrens abgewartet werden müsse."

Gründe, die dafür sprechen könnten, für eine die Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand habende Entschädigungsklage andere Maßstäbe anzusetzen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Gegenteil schließt er sich den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs nach eigener Prüfung an.

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist bereits eine unangemessene und irreparable Verzögerung des Ausgangsverfahrens nicht festzustellen.

Beurteilungsmaßstab für die Verfahrensdauer ist zur Überzeugung des Senats mit Blick auf die - auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abstellende - Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Denn Gegenstand des jeweiligen Ausgangsverfahrens ist ein vom Kläger bzw. der Klägerin geltend gemachter prozessualer Anspruch, über den – so von der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, Gebrauch gemacht wird – nicht in nur einer Instanz geurteilt wird. Weiter ist es gerade in der Sozialgerichtsbarkeit mit zwei vollständigen Tatsacheninstanzen typisch, dass der Umfang der erstinstanzlich getätigten Ermittlungen das Ausmaß der in der zweiten Instanz noch anzustrengenden bedingt, sodass eine isolierte Betrachtung jedenfalls dieser beiden Instanzenzüge zu zufälligen und damit nicht unbedingt gerechten Ergebnissen führen würde. Ist entschädigungsrelevantes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG jedoch das Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss insgesamt, kann eine Entscheidung darüber, ob gegen Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen worden ist, typischerweise erst dann getroffen werden, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Insofern ist es durchaus denkbar, dass die etwas verzögerte Bearbeitung in der einen Instanz durch eine besonders zügige Bearbeitung in einer anderen (teilweise) kompensiert wird. Allerdings wird eine noch so schnelle Bearbeitung in einer Instanz kaum geeignet sein, eine eklatant überlange Dauer in einer anderen noch auszugleichen (vgl. so schon ausführlich und unter Wiedergabe diverser Nachweise: Urteil des Senats vom 04.09.2013 – L 37 SF 66/12 EK VG -, juris, Rn. 49 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13 – zitiert nach juris, Rn. 37, der auf die Gesamtverfahrensdauer abstellt).

Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, richtet sich nicht nach starren Fristen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber bewusst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/3802, S. 18 zu § 198 Abs. 1) von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine abstrakt-generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 Rn. 68 m.w.N.). Dementsprechend regelt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt. Lediglich beispielhaft und ohne abschließenden Charakter werden hier - in Anknüpfung an die vom Bundesverfassungsgericht sowie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit der Frage überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelten Maßstäbe - Umstände benannt, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind. Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist danach - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits. Hier ist nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Relevant ist ferner das Verhalten sonstiger Verfahrensbeteiligter sowie das Verhalten Dritter. Hingegen kann sich der Staat zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs berufen; vielmehr muss er alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist beendet werden können. Deshalb kann bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf die chronische Überlastung eines Gerichts, länger bestehende Rückstände oder eine allgemein angespannte Personalsituation abgestellt werden.

Allerdings reichen die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Umstände nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.), der der Senat sich anschließt, zur Ausfüllung des Begriffs der unangemessenen Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen. So verdeutlicht bereits die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit, dass es auf eine Beeinträchtigung eines Grund- und Menschenrechts durch die Länge des Gerichtsverfahrens ankommt. Es wird damit von vornherein eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt, sodass nicht jede Abweichung vom Optimum ausreicht, vielmehr eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen muss. Weiter verbietet sich das Ziehen einer engen zeitlichen Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer zum einen im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG), zum anderen unter Berücksichtigung des Ziels einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist.

Gemessen daran kann eine unangemessene unumkehrbare Verzögerung des zum Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage gerade einmal gut anderthalb Jahre und inzwischen gut zwei Jahre und fünf Monate anhängigen Ausgangsverfahrens nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der bisherigen Verfahrensdauer scheidet dies vielmehr bei dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits mit Blick auf die im Rahmen eines sich unter Umständen anschließenden Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens bestehenden Kompensationsmöglichkeiten von vornherein aus. Abgesehen davon, ist jedoch auch bei isolierter Betrachtung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ersichtlich, dass die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten sein könnte.

Die Bedeutung der Sache ist aus der Sicht des insoweit maßgeblichen verständigen Betroffenen als marginal anzusehen. Denn derselbe Anspruch, den der Kläger im hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahren verfolgt, war letztlich bereits – worauf der Beklagte völlig zu recht hingewiesen hat - Gegenstand des Verfahrens S 50 SO 2226/11 bzw. L 15 SO 304/12 NZB. Unabhängig davon, ob damit im Ausgangsverfahren schon von der Unzulässigkeit der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit auszugehen ist oder nicht, ist die Frage, ob dem Kläger für die Monate Juli bis September 2011 (höhere) Leistungen nach dem SGB XII zustehen oder nicht, letztlich spätestens seit dem Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. Januar 2013 geklärt, sodass der Sache jedenfalls von diesem Zeitpunkt an keinerlei Bedeutung mehr beizumessen ist.

Seitens des Gerichts wurde das Verfahren von Anfang an sachgerecht betrieben. Dass es dabei versehentlich im Zusammenhang mit einem Zuständigkeitswechsel gut drei Monate lang unterlassen wurde, die Klageerwiderung an den Bevollmächtigten des Klägers weiterzuleiten, kann schon vor dem Hintergrund keine andere Bewertung rechtfertigen, dass das Verfahren in der Zwischenphase betrieben wurde, nämlich Bemühungen liefen, die Leistungsakten beizuziehen. Ab August 2012 versuchte das Gericht sodann, die für die Prüfung der Bedürftigkeit erforderlichen Vermögensverhältnisse aufzuklären. Dies verhinderte der Bevollmächtigte des Klägers, indem er die angeforderten Unterlagen gerade nicht vorlegte. Nachdem die Sache daraufhin ursprünglich ab Oktober 2012 als entscheidungsreif angesehen worden war, wurde zunächst die erneute Einholung von Stellungnahmen im Hinblick auf den Hinweis des Bevollmächtigten vom Dezember 2012 bzgl. eines Anerkenntnisses des damaligen Beklagten in einem angeblichen Parallelverfahrens erforderlich. Weiter verzögerte sich das Verfahren durch ein vom Bevollmächtigten des Klägers gegen die Kammervorsitzende gestelltes und im Folgenden zurückgewiesenes Befangenheitsgesuch. Dass es sodann ab erneuter Verfügung der Sache in das Sitzungsfach Anfang Juni 2013 letztlich etwa elf Monate gedauert hat, bis der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, entspricht sicher nicht optimaler Verfahrensführung. Wie jedoch bereits oben ausgeführt, besteht auf eine optimale Verfahrensführung gerade kein Anspruch. Es hält sich vielmehr im Rahmen des jedem Richter zustehenden Gestaltungsspielraums, ein Verfahren, das bei Abschluss der Ermittlungen gut ein Jahr anhängig ist, dem bei verständiger Betrachtung keinerlei Bedeutung zukommt und das inhaltlich zu fördern der Klägerbevollmächtigte nicht bereit war, erst ein knappes Jahr später zur mündlichen Verhandlung zu terminieren. Soweit es im Folgenden nicht zu einem Abschluss des Rechtsstreits gekommen ist, ist das nicht dem Gericht anzulasten, vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Klägerbevollmächtigte eine Terminsverlegung wünschte. Nachdem diesem Begehren nachgekommen worden war, ist der Rechtsstreit in angemessener Zeit erneut zur Verhandlung angesetzt worden.

C. Soweit der Kläger für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Feststellung des Bestehens eines weiteren Entschädigungsanspruchs für weitere Verzögerungen begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Eine Feststellungsklage setzt nach § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz SGG ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung voraus. Dies kann jedoch nicht bestehen, da die Feststellungsklage gegenüber einer - hier insbesondere nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens möglichen weiteren - Leistungsklage subsidiär ist. Denn nach allgemeiner Meinung kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Dies aber ist der Fall. Selbst wenn für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht eine Entschädigungspflicht bzgl. der bisherigen Dauer des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens angenommen worden wäre, böte eine nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens erhobene (weitere) Leistungsklage bzgl. des nach der mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht liegenden Zeitraums den effektiveren Rechtsschutz als eine Feststellungsklage zum jetzigen Zeitpunkt. Denn selbst im Falle der Feststellung einer grundsätzlichen Entschädigungspflicht für ggf. weitere Verzögerungen, änderte dies nichts an der Notwendigkeit, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu klären, ob es dann überhaupt und ggf. in welchem Umfang zu weiteren entschädigungsrelevanten Verzögerungen gekommen ist. Erst recht hat dies zu gelten, wenn noch nicht einmal bezogen auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht eine Entschädigungspflicht festgestellt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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