L 22 R 1045/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 R 603/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1045/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung von Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte während der Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) bzw. zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin (AVAk) für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1972, vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1976 und vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1990.

Der 1941 geborene Kläger war u. a. vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der DDR, vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1981 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften der DDR des Zentralinstituts für Philosophie und vom 1. Juli 1981 bis wenigstens 30. Juni 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften der DDR des Zentralinstituts für Geschichte beschäftigt.

Mit Feststellungsbescheid vom 3. Februar 2000 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) die Zeit vom 1. Dezember 1964 bis 30. Juni 1977 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVAk nebst den jeweils erzielten Arbeitsentgelten festgestellt.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2005 war dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit ab 1. Januar 2005 bei 56,1770 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bewilligt worden. Dabei waren für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1984 und vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 die Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden.

Im Oktober 2007 beantragte der Kläger die Neuberechnung seiner Altersrente unter Anrechnung der Jahresendprämien für die Jahre 1972 bis 1989. Die Beklagte holte die Bescheinigung des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 29. April 2009, die Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin vom 4. Juni 2009 und deren Bescheinigung vom 14. Juli 2009 ein.

Mit Feststellungsbescheid vom 23. Juli 2009 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erfüllt sind. Sie berücksichtigte nunmehr abweichend gegenüber dem Bescheid vom 14. Januar 2005 für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1971 ein Arbeitsentgelt von 6 429,55 M (statt bisher 5 500,00 M), für 1973 ein Arbeitsentgelt von 16 200,00 M (statt bisher 15 600,00 M), für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1977 ein Arbeitsentgelt von 10 826,00 M (und damit zusätzlich 1 226,00 M), für 1978 19 577,22 M (und damit zusätzlich 1 056,00 M), für 1979 20 195,53 M (und damit zusätzlich 1 056,00 M), für 1980 20 565,00 M (und damit zusätzlich 1 365,00 M) und für 1981 19 467,00 M (und damit zusätzlich 267,00 M). Für die Zeit vom 1. Dezember 1964 bis 30. Juni 1971, vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972, vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1976 und vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte die Anerkennung von höheren Arbeitsverdiensten ab, weil deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Antrag habe sich allein auf die Jahre 1971 bis 1990 bezogen, da er erst 1971 einen Vertrag über eine zusätzliche Intelligenzrente erhalten habe. In diesen Jahren habe er an der Akademie der Wissenschaften gearbeitet und jedes Jahr eine Jahresendprämie erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Sowohl der Anspruch auf die Jahresendprämie als auch die Höhe der Jahresendprämie seien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Im Feststellungsbescheid vom 23. Juli 2009 seien die höheren Arbeitsentgelte der vorliegenden neuen Entgeltbescheinigungen berücksichtigt worden. Ansonsten hätten keine höheren Arbeitsentgelte nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können.

Dagegen hat der Kläger am 4. Februar 2010 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, an der Akademie der Wissenschaften der DDR seit dem 1. Januar 1971 bis Mitte 1981 am Zentralinstitut für Philosophie und seit Mitte 1981 bis 1991 am Institut für Geschichte beschäftigt gewesen zu sein. Ihm sei erinnerlich, dass in diesen Jahren die Jahresendprämie mindestens in Höhe eines Monatsgehaltes gezahlt worden sei. Über den Anspruch und die Auszahlung seien sogenannte Instituts- oder Bereichslisten geführt worden. Der jeweilige Mitarbeiter habe bei Empfang der Zahlung den Erhalt derselben bei dem zuständigen Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung quittiert gehabt. Er gehe davon aus, dass die entsprechenden Listen zusammen mit den Personalunterlagen beim Landesverwaltungsamt Berlin archiviert worden seien. Der Kläger hat mehrere Personen als Zeugen für die Zahlung einer jährlichen Jahresendprämie an ihn während u. a. seiner Beschäftigung am Zentralinstitut für Geschichte benannt. Er hat außerdem die Schreiben der B S vom 7. Februar 2010 und des Prof. Dr. W S vom 8. Februar 2010 vorgelegt.

Das Sozialgericht hat die Auskünfte des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 10. Juni 2010, der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 24. Juni 2010 und der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften vom 19. Juli 2010 eingeholt.

Der Kläger hat eine weitere Person als Zeugen dafür benannt, dass ihm während seiner Beschäftigung am Zentralinstitut für Philosophie und am Zentralinstitut für Geschichte Jahresendprämien gezahlt wurden. Er hat klargestellt, dass er von 1971 bis 1976 bei der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften beschäftigt gewesen sei. Er habe dort wie auch am Zentralinstitut für Philosophie und am Zentralinstitut für Geschichte jedes Jahr eine Jahresendprämie erhalten. Nicht jeder Mitarbeiter jedes Jahres habe allerdings eine Jahresendprämie erhalten. Es sei festgelegt worden, welcher Mitarbeiter eine Jahresendprämie bekomme oder nicht. Diese sei vom Bereichsleiter vorgeschlagen, vom Institutsleiter bestätigt und am Zentralinstitut für Philosophie von Frau S ausgezahlt worden. Die Jahresendprämie habe er im Büro von Frau S abgeholt gehabt. Das Geld sei in einem Briefumschlag gewesen, der ihm ausgehändigt worden sei. Er habe den Empfang quittiert gehabt. Die Jahresendprämie habe sich am Grundgehalt orientiert gehabt und habe mal mehr oder weniger betragen. Bei der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften habe er etwa 1 300,00 Mark, anschließend 1 700,00 Mark monatlich verdient gehabt. Beim Institut für Geschichte sei ihm die Jahresendprämie überwiesen worden.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Dr. W S als Zeugen.

Mit Urteil vom 1. September 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Prämienzahlungen - ihr Zufluss und die jeweilige Höhe - weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Nachweise habe der Kläger nicht vorlegen können. Ermittlungen nach Unterlagen zur Bestätigung der Zahlung von Jahresendprämien seien ergebnislos geblieben. Auch eine Glaubhaftmachung sei nicht gelungen. Die Kammer halte es zwar für überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht, dass der Kläger für die Zeit ab 1984 jährlich eine Jahresendprämie erhalten habe. Dies entnehme die Kammer den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. S. Er habe ausgeführt, dass ihm während seiner Tätigkeit als Direktor des Zentralinstituts für Geschichte nur ein Fall bekannt gewesen sei, der keine Jahresendprämie erhalten habe. Es sei offenbar die Regel gewesen, dass die Mitarbeiter die Jahresendprämie erhielten, und es habe lediglich eine Minderheit gegeben, denen diese Vergünstigung nicht zuteil geworden sei. Dies entspreche auch den allgemeinen Informationen der Kammer über die Art und Weise der Gewährung von Jahresendprämien an Beschäftigte, jedenfalls im akademischen Bereich. Hinsichtlich des Mottos der Auszahlung habe der Zeuge allerdings keine sicheren Angaben machen können. Er habe angenommen, dass die Prämie dem Kläger überwiesen worden und sie ihm nicht bar ausgezahlt worden sei. Andererseits habe der Zeuge angegeben, dass die Mitarbeiter den Erhalt der Prämie auf einer Liste hätten bestätigen müssen. Diese Vorgehensweise spreche nach Auffassung der Kammer mehr dafür, dass eine Barauszahlung erfolgt sei, weil der Bedarf für eine Quittierung bei ohnehin bankmäßig dokumentierten Zahlungsvorgängen nicht bestehe. Der Kläger selbst habe zur Modalität der Zahlung zuerst angegeben, dass diese genauso wie im Zentralinstitut für Philosophie erfolgt sei. Dies deute ebenfalls auf eine Barauszahlung hin. Erst nach der Zeugenvernehmung habe er angeführt, dass das Institut für Geschichte ein größeres Institut gewesen sei und er die Jahresendprämie überwiesen bekommen habe. Letztendlich bleibe für die Kammer die Modalität der Auszahlung der Jahresendprämie am Zentralinstitut für Geschichte damit offen. Ein klares Bild hiervon habe sich die Kammer aufgrund der Zeugenaussage sowie der eigenen Erklärung des Klägers nicht machen können. Dies könne jedoch dahinstehen, denn es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung der konkreten Höhe der jeweils jährlich gewährten Jahresendprämie. Der Kläger habe dazu angegeben, diese sei ungefähr in Höhe eines Monatsgehaltes gezahlt worden, und zwar während seiner ganzen Zeit der Beschäftigung. Diesen Angaben stünden jedoch die für die Zeit 1977 bis 1981 tatsächlich nachgewiesenen Jahresendprämien entgegen. Soweit der Kläger also auch für die Zeit vor 1981 angegeben habe, ass die Jahresendprämie zirka ein Monatsgehalt betragen habe, stimmten diese mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein, denn die Jahresendprämien hätten deutlich unter dem angegebenen Monatsgehalt gelegen. Auch wiesen die Jahresendprämien starke Schwankungen bis zu 300,00 Mark auf, so dass keinesfalls davon auszugehen sei, dass es sich jeweils um zirka ein Monatsgehalt gehandelt habe. Soweit der Zeuge Prof. Dr. S ebenfalls angegeben habe, es habe sich mindestens um ein Monatsgehalt gehandelt, nicht selten habe die Jahresendprämie sogar darüber gelegen, könne dies nach Auffassung der Kammer durchaus so gewesen sein, denn es handele sich hierbei um die Zeit der Beschäftigung beim Zentralinstitut für Geschichte, also einem anderen Institut, bei dem möglicherweise den Mitarbeitern höhere Summen als Jahresendprämien gezahlt worden seien. Allerdings seien die Angaben des Zeugen zur Höhe zu pauschal. Zur Glaubhaftmachung hätten genauere Angaben erfolgen müssen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei anderen Zentralinstituten offensichtlich Jahresendprämien deutlich unter dem Monatsverdienst und die nachgewiesenen Jahresendprämien auch in stark schwankenden Höhen gezahlt worden seien. Die Vernehmung von weiteren als Zeugen benannten Arbeitskollegen des Klägers habe unterbleiben können, da schon nicht dargetan sei, inwieweit diese Personen zur Gewährung von Jahresendprämien an den Kläger und insbesondere zur Höhe dieser Prämien Angaben machen können.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 16. September 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Oktober 2011 eingelegte Berufung des Klägers.

Er meint, entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung sei glaubhaft gemacht, dass er Jahresendprämien mindestens in Höhe eines Monatsgehaltes erhalten habe. Das Sozialgericht stellte überhöhte Anforderungen an die Beweislast des Klägers. Es setze sich auch insofern bezüglich der Beweiswürdigung in Widerspruch, da es zum einen davon ausgehe, dass anhand der Aussagen des Klägers und des Zeugen Prof. Dr. S zwar glaubhaft gemacht sei, dass der Kläger für die Zeit ab 1984 jährlich eine Jahresendprämie erhalten habe, die Glaubhaftmachung der konkreten Höhe jedoch nicht gelungen sei. Dazu sei anzumerken, dass es insoweit keine Widersprüche zwischen den Zeugen und dem Kläger gebe. Die genaue Benennung der Höhe der Jahresendprämien sei schlechterdings unmöglich. Würden dazu schriftliche Unterlagen vorliegen, würde ohnehin ein Vollbeweis angetreten werden können und würde es auf eine Glaubhaftmachung nicht mehr ankommen. Soweit sich das Sozialgericht daran stoße, dass die Jahresendprämien am Zentralinstitut für Philosophie niedriger als ein Monatsverdienst ausgefallen seien, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Institut um ein vergleichsweise kleineres Institut gehandelt habe, dem auch nur geringere finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Da das Sozialgericht hinsichtlich der Höhe der am Zentralinstitut für Geschichte gezahlten Jahresendprämien Zweifel gehabt habe, wäre es verpflichtet gewesen, die im Weiteren angebotenen Zeugen für die Zahlung dem Grunde und der Höhe nach einzuvernehmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 aufzuheben und unter Änderung des Bescheides vom 23. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 3. Februar 2000 zu verpflichten, als weitere Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1971 1 300,00 Mark, für 1972 1 300,00 Mark, für die Jahre 1974 bis 1976 jeweils 1 300,00 Mark jährlich, für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1981 1 700,00 Mark, für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils 1 700,00 Mark jährlich und für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 1 700,00 Mark zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, angesichts der individuell leistungsbezogenen und vom Ergebnis des Gesamtkollektivs abhängigen Prämienhöhe verböten sich pauschalierende Versuche einer Prämienbemessung. Es fehlten jedwede konkrete Anknüpfungstatsachen. Eine Schätzung der Prämienhöhe würde sich ins Blaue hinein erstrecken.

Der Senat hat die Auskunft der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften vom 20. Dezember 2012 eingeholt, der u. a. der Arbeitsvertrag mit der Akademie der Wissenschaften der DDR vom 1. Januar 1977 und der Überleitungsvertrag mit der Akademie der Wissenschaften der DDR vom 4. Juni 1982 beigefügt gewesen sind.

Der Kläger ist der Ansicht, dass entgegen dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Berlin vom 4. Juni 2009 nicht erkennbar sei, dass für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 1976 die Jahresendprämien bereits berücksichtigt worden seien. Am Zentralinstitut für Philosophie und am Zentralinstitut für Geschichte habe es keine Plansolls in der Weise gegeben, dass konkrete zahlenmäßige Planparameter abzurechnen gewesen seien. Vielmehr habe es sich um langfristige Planvorgaben und Plantitel gehandelt, innerhalb welcher meist über das Kalenderjahr hinausreichender Zeitabläufe bestimmte Forschungsvorhaben zu erfüllen gewesen seien. Entsprechende Unterlagen seien bei den genannten Instituten beizuziehen. Auf der Grundlage dieser langfristigen Plantitel seien, wenn sich die jeweiligen Institutsmitarbeiter im Rahmen der Planvorgaben befunden hatten, von dem jeweiligen Bereichsleiter den Institutsleiter Vorschläge über die Zahlung von Jahresendprämien der jeweiligen Mitarbeiter der Institute unterbreitet, von diesem bestätigt und schließlich zur Auszahlung gebracht worden. Nähere Ausführungen im Hinblick auf die zugrunde liegenden Leistungskriterien könne der Zeuge Prof. Dr. S für den Zeitraum von 1984 bis 1990 machen.

Der Senat hat die Auskünfte des Prof. Dr. W S vom 18. Februar 2013 und vom 28. Februar 2013, des Prof. Dr. H S vom 26. Februar 2013, der Berlin-Brandenburgischen Akademie vom 20. Dezember 2012, vom 1. März (Mai) 2013, vom 16. Januar 2014 und vom 16. Januar (Februar) 2014, der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 26. März 2013, des Landesarchivs Berlin vom 10. Juni 2013 und des Bundesarchivs vom 24. Juni 2013 eingeholt. Er hat außerdem über die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft u. a. den Aufhebungsvertrag mit der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der DDR vom 6. Dezember 1976 nebst Begleitbogen zur Einstellung und Unterlagen zur Gehaltseinstufung nebst Personalstammkarten über die Zahlung des Gehalts der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften sowie über die Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung, DIPF Berlin verschiedene Vereinbarungen der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der DDR beigezogen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 1. September 2011 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 3. Februar 2000 weitere Arbeitsentgelte berücksichtigt. Es ist bereits weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass alle Voraussetzungen für die Zahlung einer Jahresendprämie beim Kläger für die geltend gemachten Jahre vorlagen. Damit kann dahinstehen, ob die Zahlung von Jahresendprämien an den Kläger nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht ist.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Bescheid vom 03. Februar 2000 ist, soweit er durch den Bescheid vom 23. Juli 2009 geändert worden ist, nicht rechtswidrig.

Anspruchsgrundlage für die Feststellung, auch zusätzlicher, Arbeitsentgelte ist § 8 AAÜG.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Jahresendprämien stellen Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dar.

Nach dieser Vorschrift ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, also nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten, für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256 a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Dabei hat der Versorgungsträger in Anwendung dieser Vorschrift die (nachgewiesenen) Brutto-Arbeitsentgelte, auch soweit sie die Werte der Anlage 3 AAÜG übersteigen, festzustellen, denn nicht ihm, sondern dem Rentenversicherungsträger obliegt es, verbindlich darüber zu entscheiden, bis zu welcher Höhe diese Brutto-Arbeitsentgelte der Rentenberechnung zugrunde zu legen sind, damit also insbesondere die Entscheidung über die Anwendung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2).

Wie das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R (abgedruckt in SozR 4 8570 § 6 Nr. 4), dem sich der Senat anschließt, in Auslegung dieser Vorschrift entschieden hat, sind Jahresendprämien als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat. Das BSG führt in der o. g. Entscheidung u. a. aus (Rz. 19, 30 und 42, jeweils zitiert nach juris):

" ... Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten iS des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) ua das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem" aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist ...

In der DDR konnten die Werktätigen (= Arbeitnehmer iS des bundesdeutschen Rechts) unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw –entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (siehe hierzu: Arbeitsrecht - Lehrbuch, herausgegeben von einem Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR, Berlin 1983, S 193). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag (nachfolgend: BKV; vergleichbar mit dem Firmentarifvertrag des bundesdeutschen Rechts) vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 AGB-DDR)und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs 1 und 2 AGB-DDR)

Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war deshalb auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie (Arbeitsrecht - Lehrbuch, aaO, S 194). Nach § 117 Abs 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im BKV vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war ...

Ferner hängt - wie gesagt - die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, davon ab, dass der Empfänger damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast "

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Jahresendprämien ist nach diesem Urteil des BSG jedoch, dass sich außer der Zahlung auch die der Gewährung zugrunde liegenden maßgebenden Regelungen und deren Erfüllung durch den jeweiligen Kläger feststellen lasen. Es ist weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der Kläger die nach den Rechtsvorschriften der DDR notwendigen Voraussetzungen für die Zahlung einer Jahresendprämie in jedem einzelnen Kalenderjahr, für das er eine solche Prämie geltend macht, erfüllt hat.

Zwar bedarf eine rechtserhebliche Tatsache grundsätzlich des Nachweises im Sinne des Vollbeweises. § 6 Abs. 6 AAÜG lässt jedoch die Glaubhaftmachung genügen, denn danach gilt: Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Eine Tatsache ist nachgewiesen, wenn sie mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, also ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VG 3/99 R, abgedruckt in SozR 3-3900 § 15 Nr. 3). Die Tatsache muss daher in so hohem Grade wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 128 Rdnr. 3b unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R, abgedruckt in BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 und BSG, Beschluss vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B, abgedruckt in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; so schon BSG, Beschluss vom 13. Oktober 1958 - 10 RV 759/56, abgedruckt in BSGE 8, 159).

Eine Tatsache ist als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), also mehr dafür als dagegen spricht. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es reicht die gute Möglichkeit aus, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B, abgedruckt in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 unter Hinweis u. a. auf BSG, Urteil 17. Dezember 1980 - 12 RK 42/80 = SozR 5070 § 3 Nr. 1).

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sind die Anspruchs begründenden Voraussetzungen nicht einmal glaubhaft gemacht.

Schon die nach den Rechtsvorschriften der DDR notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf eine Jahresendprämie lassen sich nicht im Sinne eines Nachweises oder einer Glaubhaftmachung feststellen.

§ 117 AGB-DDR (GBl. I 1977 S. 185, gemäß § 1 des Einführungsgesetzes zum AGB-DDR – GBl. I 1977 S. 228 – in Kraft ab dem 01. Januar 1978) lautete: "(1) Anspruch auf Jahresendprämie besteht, wenn die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört, im Betriebskollektivvertrag vereinbart ist, der Werktätige und das Arbeitskollektiv, dem er angehört, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt haben und der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. (2) Der Betriebsleiter entscheidet mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über die Gewährung der anteiligen Jahresendprämie in weiteren gesellschaftlich gerechtfertigten Fällen. (3) War der Werktätige während des Planjahres wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig, erhält er Jahresendprämie entsprechend seiner in diesem Jahr erbrachten Gesamtleistung. (4) Bei schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der staatsbürgerlichen Pflichten kann die Jahresendprämie entsprechend den Rechtsvorschriften gemindert werden oder entfallen." § 118 AGB-DDR lautete: "(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämie sind entsprechend den Rechtsvorschriften im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren. (2) Die Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen wird vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt. Die Festlegung bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. (3) " Für die Zeit zuvor – ab dem 01. Dezember 1966 – sah § 53 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der DDR (GBl. I 1966 S. 111) zur "Prämiierung" vor: "(1) Die Ausarbeitung der Pläne mit hoher, den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechender Zielstellung und ihre Erfüllung ist die Grundlage für die Bildung des Prämienfonds. (2) Die Prämienmittel sind so zu verwenden, dass die Werktätigen an hohen individuellen Arbeitsleistungen und durch kollektive Zusammenarbeit an hohen Ergebnissen des Betriebes, insbesondere im sozialistischen Wettbewerb, vor allem über die Jahresendprämie, interessiert werden. (3) Ausgehend von den staatlichen Planaufgaben und ihrer Aufschlüsselung auf die Arbeitskollektive sind für die Gewährung von Prämien Kriterien festzulegen, die von den Werktätigen direkt zu beeinflussen und abrechenbar sind. (4) Die Prämiierungsbedingungen sind unter Einbeziehung der Werktätigen auszuarbeiten und im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren. (5) Die Prämiierung erfolgt durch den Betriebsleiter. Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Die Prämiierung ist in würdiger Form vorzunehmen. (6) " Die genannten Voraussetzungen lassen sich nicht feststellen.

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Jahresendprämien in der Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1972 und vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1976 während seiner Beschäftigung alsl wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der DDR liegen die Akademievereinbarung für das Jahr 1971 vom 30. März 1971, die Akademievereinbarung für das Jahr 1972 vom 29. Februar 1972, die Akademievereinbarung für das Jahr 1973 vom 27. Februar 1973, die Akademievereinbarung 1975 vom 16. Januar 1975 und die Akademievereinbarung 1976 vom 6. Februar 1976 nebst deren Anlage 2 (Prämienordnung) vor.

Die Akademievereinbarung für das Jahr 1971, die nach Ziffer 8 Nr. 1 am 31. März 1971 in Kraft trat und Gültigkeit bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung für 1972 behielt, enthält selbst keine Regelungen zur Jahresendprämie. Zur Bildung, Aufteilung und Verwendung des Prämienfonds (Ziffer 4.3) ist unter Ziffer 4.3.2 bestimmt, dass die finanziellen Mittel zur Prämierung der Mitarbeiter und zur Förderung der kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Betätigung der Mitarbeiter sowie zu ihrer sozialen Betreuung einschließlich der Veranstaltungen zur sozialistischen Erziehung der Kinder in den Teilen I und II des Prämienfonds getrennt bereitgestellt werden, wobei Teil I den Fonds zur materiellen Anerkennung hervorragender Einzel- und Kollektivleistungen und Teil II den Kultur- und Sozialfonds bilden. Außerdem wird angeordnet: Die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Prämienmittel (Teil I) wird in der Prämienordnung festgelegt. Über die Verwendung der finanziellen Mittel des Teils II, die für die ABW (Akademie der Pädagogischen Wissenschaften) - Bereiche Berlin bereitgestellt sind, entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit der BGL. Die finanziellen Mittel des Teiles II werden in den anderen Bereichen eigenverantwortlich verwaltet. Über ihre Verwendung entscheidet der zuständige staatliche Leiter im Einvernehmen mit der betreffenden Gewerkschaftsleitung. Die Prämienordnung enthält zwar Regelungen über Prämien (Ziffer 3.1), Auszeichnungen (Ziffer 3.2), Beförderungen (Ziffer 3.3) sowie über Treue- und Anerkennungsprämien (Ziffer 3.4), nicht jedoch über Jahresendprämien.

Dieselben Bestimmungen finden sich in der Akademievereinbarung für das Jahr 1972, die nach Ziffer 6.1 am 29. Februar 1972 in Kraft trat und bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung für 1973 Gültigkeit behielt, unter den Ziffern 3.3, 3.3.2, wobei lediglich eine Regelung hinsichtlich der anderen Bereiche fehlt. Die Prämienordnung beinhaltet Regelungen zu Prämien (Ziffer 3.1), zu Auszeichnungen (Ziffer 3.2), zu Beförderungen (Ziffer 3.3) sowie zur Jahresendbelohnung, zu Treue- und Anerkennungsprämien (Ziffer 3.4), nicht jedoch zu Jahresendprämien. In Ziffer 3.4.1 (Jahresendbelohnung) ist allerdings geregelt, dass der Anspruch auf Jahresendbelohnung, die Mitarbeiter mit einer Grundvergütung bis zu 700,00 Mark brutto und voller wöchentlicher Arbeitszeit erhalten konnten, für diejenigen Mitarbeiter entfällt, die eine Jahresendprämie erhalten.

Die Akademievereinbarung für das Jahr 1973, die nach Ziffer 6.1 am 27. Februar 1973 in Kraft trat und bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung für 1974 Gültigkeit behielt, stimmt hinsichtlich der Bildung, Aufteilung und Verwendung des Prämienfonds (Ziffer 3.3, Ziffer 3.3.2) mit der vorangegangenen Vereinbarung überein. Eine Prämienordnung findet sich hingegen nicht als Anlage. Möglicherweise galt die vorangegangene Prämienordnung fort, worauf Ziffer 3.8 hindeutet, denn danach wurde die in der Prämienordnung vom 29. Februar 1972 unter Punkt 3.4.1 festgelegte Grundvergütung für die Auszahlung einer Jahresendbelohnung von bisher 700,00 Mark brutto auf 730,00 Mark brutto erhöht. Dies lässt den Schluss zu, dass im Übrigen die genannte Prämienordnung weiter Anwendung fand.

Eine Akademievereinbarung für das Jahr 1974 hat sich nicht ermitteln lassen.

Die Akademievereinbarung 1975, die nach Ziffer 4.1 am 16. Januar 1975 in Kraft trat und bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung für 1976 Gültigkeit behielt, bestimmt zur Bildung und Aufteilung des einheitlichen Prämienfonds (Ziffer 2.1.1) unter Ziffer 2.1.1.1, dass die Planung und Bildung des Prämienfonds auf der Grundlage der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds gemäß Gesetzblatt Teil I 12/74, § 13 erfolgt. Regelungen zur Jahresendprämie enthält diese Vereinbarung nicht. Eine Prämienordnung ist dieser Vereinbarung nicht beigefügt. Allerdings wird unter Ziffer 4.5 angeordnet, dass unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen bis zum 1. März 1975 eine neue Prämienordnung auszuarbeiten ist.

Die Akademievereinbarung 1976, die nach Ziffer 6.1 mit ihrer Bestätigung durch die Vertrauensleutevollversammlung unter Teilnahme aller BGL der APW und nach Unterzeichnung durch den Präsidenten in Kraft trat und bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung für 1977 Gültigkeit behielt, sah unter Ziffer 2.1.2 (Prämienfonds) vor: An der APW wird ein einheitlicher Prämienfonds gebildet. Die Planung und Bildung erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz und die Verwendung der Fonds sind in der "Prämienordnung der APW" festgelegt (siehe Anlage zur Akademievereinbarung). Unter Ziffer 6.5 ist dazu ergänzend bestimmt: Einzelregelungen, die mehrere Jahre Gültigkeit besitzen, werden als Anlage zur Akademievereinbarung für das Jahr 1976 herausgegeben. Es handelt sich dabei um folgende Einzelregelungen, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben erarbeitet wurden bzw. auf gewerkschaftlichen Beschlüssen basieren: u. a. Prämienordnung der APW.

Diese Prämienordnung als Anlage 2 der Akademievereinbarung 1976, die nach Ziffer 9 Abs. 2 mit Wirkung vom 6. Februar 1976 in Kraft trat und gleichzeitig die Prämienordnung vom 10. Januar 1974 außer Kraft setzte, ordnet an, dass ein einheitlicher Prämienfonds gebildet wird, der sich aus dem Prämienfonds (PF) - gebildet auf der Grundlage des Arbeitskräfteplans - und dem Fonds für Forschungszuschlag (FZ) - gebildet auf der Grundlage jährlicher staatlicher Vorgaben je forschungswirksamer VbE zusammensetzte (Ziffer 2). Für den Prämienfonds und für den Fonds für Forschungszuschlag werden jeweils zentrale Fonds und Fonds der Bereiche gebildet. Für die Verwendung der Mittel sind die in dieser Prämienordnung vorgegebenen Kriterien zu beachten (Ziffer 2.3 Sätze 1 und 3). Im Übrigen sieht die Prämienordnung vor:

Nach Ziffer 2.3.1 (zentraler Fonds des Prämienfonds) sind die Mittel dieses Fonds u. a. zu verwenden zur Anerkennung hervorragender Leistungen bei der Lösung von Aufgaben, die über das Aufgabengebiet des betreffenden Bereichs hinausgehen und von zentraler Bedeutung sind bzw. die innerhalb eines Bereichs in dem jeweiligen Jahr eine besondere Konzentration von Schwerpunkten darstellen, deren Lösung außerordentliche quantitative und qualitative Anstrengungen erfordern. Über die Verwendung der Mittel dieses Fonds entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit der BGL Berlin, die im Auftrage der Betriebsgewerkschaftsleitungen der ABW die gewerkschaftliche Mitwirkung wahrnimmt.

Nach Ziffer 2.3.2 (zentraler Fonds für Forschungszuschlag) wird dieser Fonds auf der Grundlage der Forschungsverordnung und der Anweisung Nr. 17/72 des MHF gebildet. Die Mittel sind u. a. zur Prämierung hervorragender und übergreifender Forschungsleistungen sowie zur Erhöhung der Bereichsprämienfonds zu verwenden. Über einen entsprechenden Antrag ist vom Präsidenten im Einvernehmen mit der BGL Berlin, die im Auftrage der Betriebsgewerkschaftsleitungen der ABW die gewerkschaftliche Mitwirkung wahrnimmt, nach Freigabe zu entscheiden.

Nach Ziffer 2.3.3 (Prämienfonds der Bereiche) sind die den Bereichen nach der Akademievereinbarung zugewiesenen Mittel für die Anerkennung hervorragender Leistungen bei der Lösung der Aufgaben der Bereiche zu verwenden. Aus diesem Fonds sind Buch-, Sach- und Geldprämien zu zahlen. Über die Verwendung der Mittel entscheidet u. a. der Institutsdirektor im Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung.

Nach Ziffer 2.3.4 (Bereichsfonds für Forschungszuschlag) ist dieser Fonds in den Forschungszuschlag für wissenschaftliches Fachpersonal und in die Jahresleistungsprämie für übrige Beschäftigte unterteilt. Über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel des genannten Forschungszuschlages, der im Prozess der Forschung verwendbar ist, entscheidet u. a. der Institutsdirektor im Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung, über die Verwendung des Forschungszuschlages, der nach Abschluss bzw. Verteidigung von Forschungsvorhaben verwendbar ist, entschieden die für die Führung der betreffenden Forschungsaufgaben zuständigen Vizepräsidenten auf Vorschlag des zuständigen staatlichen Leiters im Einvernehmen mit der jeweiligen Gewerkschaftsleitung. Über die Verwendung der Jahresleistungsprämie für übrige Beschäftigte entscheidet der Generalsekretär im Einvernehmen mit der zuständigen BGL nach der Jahresrechenschaftslegung in den Bereichen.

Ziffer 3 legt die Kriterien für die Inanspruchnahme von Prämien für hohe Arbeitsleistungen und ausgezeichnete Forschungsergebnisse fest, wobei an erster Stelle die hohe Qualität der Ergebnisse, gemessen an den gestellten Zielen (Planvorgaben), und termingerechte Erfüllung der Arbeitsaufgaben, genannt sind (Ziffer 3.1.).

Lediglich für die Jahresleistungsprämien ist eine Orientierung am Nettogehalt vorgesehen. Nach Ziffer 4.2.3 Abs. 1 Satz 1 können alle Mitarbeiter, die nicht u. a. nach dem Akademietarif entlohnt werden, aus dem normativen Forschungszuschlag für übrige Beschäftigte eine Jahresleistungsprämie bis zur Höhe eines monatlichen Nettogehalts im Jahresdurchschnitt - maximal 600,00 Mark - erhalten.

Nach den genannten Akademievereinbarungen nebst Prämienordnungen lässt sich für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1972 und vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1975 bereits nicht feststellen, dass und nach welchen Leistungskriterien dem Kläger eine Jahresendprämie zustand. Für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, soweit mit den genannten Bestimmungen der Akademievereinbarung 1976 nebst Prämienordnung überhaupt Regelungen zur Jahresendprämie getroffen wurden, dass der Kläger die dort genannten Leistungskriterien erfüllte. Zur Höhe einer möglichen Jahresendprämie kann der Akademievereinbarung 1976 nebst Prämienordnung gleichfalls nicht entnommen werden, dass eine solche Jahresendprämie sich im Falle des Klägers an seinem Nettogehalt orientiert hätte. Der Kläger wurde nach dem Akademie Tarif vergütet. Dies ergibt sich aus den von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugnd und Wissenschaft mit Schreiben vom 18. April 2013 übermittelten Unterlagen. Danach war, so der Antrag zur Einstufung nach dem Akademie Tarif vom 27. Februar 1972, der Kläger bisher in Vergütungsgruppe II mit einer Vergütung von 1 150,00 Mark eingestuft. Der Antrag zielte auf Einstufung nach Vergütungsgruppe III mit einer neuen Vergütung von 1 300,00 Mark monatlich mit Wirkung vom 1. Januar 1972. Die ebenfalls übermittelten Personalstammkarten bestätigen dies, denn danach erhielt der Kläger zunächst 1 150,00 Mark monatlich und anschließend 1 300,00 Mark monatlich ab 1. Januar 1972. Diese Vergütungsgruppen beruhen auf der Vereinbarung über die Vergütung der Mitarbeiter des wissenschaftlichen Fachpersonals der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften vom 9. März 1970 (übermittelt vom Bundesarchiv unter dem 24. Juni 2013).

Sollte hingegen dem Kläger tatsächlich zumindest für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1975 eine Jahresendprämie gezahlt worden sein, ist zumindest weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass diese Jahresendprämie die Arbeitsentgelte überschritten hat, die die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter dem 14. Juli 2009 bescheinigte und die von der Beklagten, soweit für den Kläger günstiger als bisher, mit Feststellungsbescheid vom 23. Juli 2009 berücksichtigt wurden. Die Senatsverwaltung teilte in ihrem Schreiben vom 4. Juni 2009 dazu mit, dass sie keine (gesonderten) Angaben zur Prämienzahlung machen kann. Es existierten keine extra Unterlagen über die Höhe der gezahlten Prämien. Die Beträge der gezahlten Prämie sind danach in der Akkumulationsliste im Gesamtbrutto enthalten. Nach der Bescheinigung vom 14. Juli 2009 konnten zum Jahr 1976 keinerlei Angaben gemacht werden, da keine Angaben in der "Akku Liste" sowie in den Zusatzstreifen der Abrechnungsstelle vorhanden sind. In ihrer Auskunft vom 24. Juni 2010 verwies sie auf ihre bisherigen Angaben. Ergänzend gab die (nunmehr) Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft in ihrer Auskunft vom 26. März 2013 an, dass die damals gezahlten Jahresendprämien im Dezember eines jeden Jahres mit den Bezügen gezahlt und auf den Gehaltsstreifen extra definiert wurden. In den Jahresgesamtbruttosummen der Akkumulationslisten ist (daher) - so diese Auskunft - jeweils diese Summe bereits enthalten und wurde somit auf der gefertigten Entgeltbescheinigung bescheinigt.

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Jahresendprämien für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1990 während seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Zentralinstitut für Geschichte der Akademie der Wissenschaften der DDR liegen der Betriebskollektivvertrag 1981 von Februar 1981, der Betriebskollektivvertrag 1982 vom Februar 1982, der Betriebskollektivvertrag 1983 vom März 1983, der Bericht über die Erfüllung des Betriebskollektivvertrages 1983 vom 12. März 1984, der Betriebskollektivvertrag 1984 vom 4. März 1984, der Betriebskollektivvertrag 1985, die Anlagen zum Betriebskollektivvertrag - Betriebliche Festlegungen für den Zeitraum des Fünfjahresplanes 1981 bis 1985, insbesondere Anlage 2 Ordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds, der Betriebskollektivvertrag 1986, der Betriebskollektivvertrag 1987, der Betriebskollektivvertrag 1988, der Betriebskollektivvertrag 1989 und der Entwurf des Betriebskollektivvertrages 1990 vom 1. Mai 1990 vor.

Die Betriebskollektivverträge 1981 bis 1985 bestimmen übereinstimmend: Durch den Prämienfonds sind hohe Forschungs- und Arbeitsergebnisse im sozialistischen Wettbewerb zur allseitigen Planerfüllung zu stimulieren. Wegen der Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds wird auf die "Betrieblichen Festlegungen für den Zeitraum des Fünfjahresplanes 1981 bis 1985" (Anlage 2 des BKV) verwiesen (Ziffer 2.1.4 des Betriebskollektivvertrages 1981, Ziffer 2.1.5 des Betriebskollektivvertrages 1982, 1983, 1984 und 1985).

Die Ordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds (Anlage 2 dieser Betriebskollektivverträge) sieht u. a. vor: Die Hauptprämienform ist die Jahresendprämie. Damit wird der durch die Kollektive geleistete Anteil an der Erfüllung des Jahresplanes komplex nach einheitlichen Kriterien eingeschätzt und bewertet. Mit der Jahresendprämie werden auch die Leistungen der Mitarbeiter im sozialistischen Wettbewerb materiell anerkannt (Ziffer 2.1.2).

Die Freigabe der Prämienmittel erfolgt in Abhängigkeit von der Verteidigung der Forschungsergebnisse des betreffenden Planjahres und entsprechend der dabei vorgenommenen Leistungsbewertung durch den Leiter des Forschungsbereiches Gesellschaftswissenschaften im Januar des Folgejahres. Auf der Grundlage dieser Leistungsbewertung kann der geplante Prämienfonds bestätigt, bei hervorragenden Leistungen erhöht oder bei Nichterfüllung des Planes vermindert werden (Ziffer 2.2.1). Die Verteidigung der gegenüber dem Forschungsbereich berichtspflichtigen Leistungen erfolgt entsprechend dem Planteil "Verteidigung von Forschungsleistungen". Nach erfolgter Verteidigung ist dem wissenschaftlichen Sekretär ein Ergebnisbericht nach der vorgegebenen Nomenklatur und ein Protokoll (Angabe über anwesenden Personenkreis, Schwerpunkte der Diskussion) einzureichen (Ziffer 2.2.2). Die übrigen im Jahresplan enthaltenen Forschungsaufgaben werden in der Regel am Jahresende durch Rechenschaftslegungen der Bereiche und selbständigen Struktureinheiten vor dem Direktor komplex verteidigt (Ziffer 2.2.3). Die Planaufgaben gelten dann als erfüllt, wenn sie termingerecht und den Kriterien für die Bewertung der Leistungen entsprechend realisiert und das Forschungsergebnis der im Forschungsplan festgelegten Ergebnisform und stufe dem Direktor oder einem von ihm Beauftragten vorgelegt wurden (Ziffer 2.2.4).

Grundlage für die materielle Anerkennung der Institutskollektive in Form der Jahresendprämie bilden die Rechenschaftslegungen der Bereiche und selbständigen Struktureinheiten gegenüber dem Direktor am Jahresende. Darauf basierend schätzt der Direktor gemeinsam mit der BGL und der Wettbewerbskommission den Anteil der Kollektive an der Gesamterfüllung des Jahresplanes des Zentralinstituts für Geschichte ein und gibt allen Bereichen und selbständigen Struktureinheiten eine bestimmte Prämiensumme vor. Bei der Festlegung dieser Prämiensumme wird von einem einheitlichen Prozentsatz des durchschnittlichen Monatsverdienstes aller Mitarbeiter ausgegangen. Davon werden den Kollektiven bei voller Erfüllung aller Aufgaben 100 % zur Verfügung gestellt. Die Zuführung kann sich bei Nichterfüllung der Aufgaben bis auf 90 % mindern, bei Erfüllung aller Aufgaben, besonderen oder zusätzlich erbrachten Leistungen bis zu 110 % erhöhen (Ziffer 2.4.1). Die Leiter der Bereiche und selbständigen Struktureinheiten schlagen nach Beratung im Arbeitskollektiv gemeinsam mit dem Vertrauensmann die Höhe der Jahresendprämie für jeden Mitarbeiter des Arbeitskollektives vor. Ausgangsbasis hierfür ist der einheitliche Prozentsatz des durchschnittlichen Monatsverdienstes unter Berücksichtigung der für das Kollektiv festgelegten Zu- bzw. Abschläge. Dieser Prozentsatz stellt keine Größe dar, auf die ein Mitarbeiter von vornherein Anspruch hat. Die tatsächliche Höhe der Jahresendprämie des einzelnen Mitarbeiters wird nach seinem Anteil an der Erfüllung der Planaufgaben und die sich daraus abgeleiteten, mit den Wettbewerbszielen übereinstimmenden Leistungskriterien bestimmt. Die Entscheidung über die endgültige Höhe der Jahresendprämie obliegt dem Direktor. Sie bedarf der Zustimmung der BGL (Ziffer 2.4.2). Die Jahresendprämie wird im Februar des dem Planzeitraum folgenden Jahres ausgezahlt (Ziffer 2.4.4). Anspruch auf Jahresendprämie besteht dann, wenn der Mitarbeiter und das Arbeitskollektiv, dem er angehört, die Planaufgaben erfüllt haben und der Mitarbeiter während des gesamten Planjahres dem Zentralinstitut für Geschichte angehörte. Anspruch auf die Gewährung anteiliger Jahresendprämie besteht in den in § 117 Abs. 2 AGB genannten Fällen (Ziffer 2.4.5).

Im Bericht über die Erfüllung des Betriebskollektivvertrages 1983 wird zur Jahresendprämie 1983 u. a. ausgeführt: Die Jahresendprämie beträgt für das gesamte ZEG 79 v. H. vom sogenannten Durchschnittslohn und liegt damit um 2 v. H. höher als im Vorjahr. Für die Festlegung der Jahresendprämien sind die in unserer Prämienordnung (Anlage zum BKV) getroffenen Festlegungen verbindlich. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Jahresendprämie eine Erfüllungsprämie ist, d. h., dass für die Festlegung der Jahresendprämie jedes Mitarbeiters ausschließlich sein Leistungsanteil an der Gesamtleistung des betreffenden Kollektivs ausschlaggebend ist und dies erfordert in jedem Fall eine leistungsabhängige Differenzierung. Nach Bestätigung durch Direktion und BGL sollen die Jahresendprämien am kommenden Donnerstag und Freitag zur Zahlung auf die Gehaltskonten der Mitarbeiter angewiesen werden.

Die Betriebskollektivverträge 1986, 1987, 1988 und 1989 bestimmen (jeweils unter Ziffer 2.6) ebenfalls, dass durch den Prämienfonds hohe Forschungs- und Arbeitsergebnisse vor allem im sozialistischen Wettbewerb zur allseitigen, qualitäts- und termingerechten Planerfüllung zu stimulieren sind, wobei für die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds die grundsätzlichen Festlegungen der Prämienordnung des ZIG (Anlage zum BK) verbindlich sind. Dasselbe dürfte für den Betriebskollektivvertrag 1989 gelten. Allerdings ist die jeweilige Anlage 2 dieser Betriebskollektivverträge nicht zu ermitteln gewesen.

Der Entwurf des Betriebskollektivvertrages 1990 enthält keine Regelungen zur Jahresendprämie. Es kann daher dahinstehen, ob dieser Betriebskollektivvertrag über den Stand des Entwurfs hinaus gelangt ist.

Ausgehend von dem vorliegenden Ermittlungsergebnis hinsichtlich der Betriebskollektivverträge lässt sich für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 ebenfalls nicht feststellen, dass und nach welchen Leistungskriterien dem Kläger eine Jahresendprämie zustand, denn der Inhalt der Prämienordnung ist nicht bekannt.

Eine Jahresendprämie für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1981 kommt für den Kläger nicht in Betracht, denn nach Ziffer 2.4.4 der Ordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds zum Betriebskollektivvertrag 1981 wurde die Jahresendprämie im Februar des dem Planzeitraum folgenden Jahres ausgezahlt. Dies schließt es aus, dass ihm bereits 1981 eine Jahresendprämie wegen seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Zentralinstitut für Geschichte der Akademie der Wissenschaften der DDR gezahlt wurde.

Für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1986 hat Prof. Dr. W S, der nach seiner Vernehmung beim Sozialgericht von Oktober 1984 bis Oktober 1990 Direktor des Zentralinstituts für Geschichte war, in seiner Auskunft vom 28. Februar 2013 die vom Kläger zu erfüllenden konkreten Jahresplanaufgaben für die Jahre 1981 bis 1989 konkret bezeichnet. Dabei dürfte es sich auch um die Planaufgaben handeln, die nach Ziffer 2.4.5 der Ordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds zu den Betriebskollektivverträgen 1981 bis 1985 eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Jahresendprämie waren, auch wenn Prof. Dr. S in seiner Auskunft vom 18. Februar 2013 gemeint hat, für deren Auszahlung habe es keine speziellen, konkreten Leistungskriterien gegeben. Allerdings hat Prof. Dr. S in seiner Auskunft vom 28. Februar 2013 keine Aussage zu den Planaufgaben des Arbeitskollektivs des Klägers getroffen, so dass sich die andere Voraussetzung der genannten Ziffer 2.4.5, dass nämlich auch das Arbeitskollektiv die Planaufgaben erfüllt hat, nicht feststellen lässt.

Der Kläger, der aufgefordert worden ist, die in den einzelnen Jahren jeweils vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe auch für sein Arbeitskollektiv konkret zu bezeichnen sowie dafür und für die Erfüllung dieser Leistungskriterien durch sein Arbeitskollektiv Beweismittel zu benennen, hat weder dazu etwas vorgetragen, noch sind von ihm weitere Beweismittel bezeichnet worden. Lässt sich somit nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass die notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf eine Jahresendprämie in jedem der einzelnen Jahre, für die er eine solche Prämie geltend macht, erfüllt sind, kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe die Zahlung einer Jahresendprämie für diese Jahre nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht ist. Angesichts dessen bedarf es auch nicht der Vernehmung derjenigen Personen, die der Kläger dafür, dass ihm eine Jahresendprämie gezahlt wurde, benannt hat.

Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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