L 22 R 757/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 817/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 757/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Altersrente unter anderer Bewertung der Zeiten vom 1. April 1961 bis 19. Juli 1966 und vom 1. September 1966 bis 31. August 1967.

Der 1944 geborene Kläger, der Diplomingenieur ist, absolvierte aufgrund des mit der S Aktiengesellschaft abgeschlossenen Ausbildungsvertrages vom 10. Januar 1961 ein Praktikum vom 1. April 1961 bis 13. März 1963, für das Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Vom 14. März 1963 bis 19. Juli 1966 besuchte er die Staatliche Ingenieurschule B in B, die er als Maschinenbauingenieur erfolgreich abschloss. Seit dem 1. September 1966 ging er einer Beschäftigung nach.

Auf seinen Antrag hatte ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) mit Bescheid vom 5. Mai 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Mai 2004 bei 49,2171 persönlichen Entgeltpunkten bewilligt. Sie berücksichtigte dabei die Zeit vom 1. April 1961 bis 13. März 1963 und vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 (36 Kalendermonate) als Zeit "Pflichtbeiträge, berufliche Ausbildung, beitragsgeminderte Zeit". Sie ermittelte aufgrund der gezahlten Pflichtbeiträge dafür insgesamt 1,4647 Entgeltpunkte, wobei auf März 1963 0,0081 Entgeltpunkte entfielen. Außerdem errechnete sie zusätzliche Entgeltpunkte für diese beitragsgeminderten Zeiten von 0,7853 Entgeltpunkten, so dass sich insgesamt 2,2500 Entgeltpunkte ergeben. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte für diese beitragsgeminderten Zeiten errechnete sie aus dem Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung (aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen) mit 0,1236 Entgeltpunkten. Sie berücksichtigte außerdem die Zeit vom 14. März 1963 bis 19. Juli 1966 (41 Monate) als Fachschulausbildung. Sie ermittelte für die beitragsfreie Zeit vom 1. April 1963 bis 28. Februar 1966 (35 Monate) 2,1875 Entgeltpunkte, die sie ebenfalls aus dem Durchschnittswert für die Vergleichsbewertung (aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen) mit 0,1236 Entgeltpunkten errechnete.

Den dagegen eingelegten Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 zurückgewiesen. Die dagegen beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage (S 13 R 2794/05) war mit Urteil vom 25. Oktober 2007 abgewiesen worden. Das sich anschließende Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 3 R 1579/07) hatte mit Berufungsrücknahme geendet. Das nach Widerruf der Berufungsrücknahme fortgesetzte Verfahren (L 4 R 1508/08) war durch entsprechende Erklärung des Klägers im April 2010 zum Abschluss gebracht worden. Zugleich beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 5. Mai 2004 ab.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach Mitteilung im ZDF "heute journal" vom 8. September 2009 liege hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausbildungs- und Berufszeiten ein Systemfehler im Rechenprogramm vor. Eine direkte Zuordnung eines Pflichtbeitrages zu einem einzelnen Kalendermonat gebe es nicht, deshalb könne auch nicht zwischen einem Kalendermonat mit Beitrag und einem Kalendermonat ohne Beitrag unterschieden werden. Die ersten 36 Kalendermonate seien folglich die ersten Kalendermonate in Folge. Zeiten einer beruflichen Ausbildung seien lediglich die Zeit von April 1961 bis März 1963 und nicht die Zeit von September 1966 bis August 1967. Folglich seien die Zeit vom 1. April 1961 bis 1. März 1964 (36 Kalendermonate) pauschal als beitragsgeminderte berufliche Ausbildung anzusetzen, die Zeit vom 1. April 1964 bis 19. Juli 1966 (28 Monate) als nachgewiesene Fachschulausbildung zu bewerten und die Zeit vom 1. September 1966 bis 1. August 1967 nicht mehr als beitragsgemindert zu bewerten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 24. Februar 2012 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Er hat gemeint, die Formulierung in der Rentenberechnung, Pflichtbeiträge für Zeiten einer beruflichen Ausbildung seien beitragsgeminderte Zeiten, wobei die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als beitragsgeminderte Zeiten gelten, sei nicht überzeugend. Trotzdem lasse sich entnehmen, dass die Beklagte darauf verzichte festzustellen, ob eine Zeit beitragsgemindert oder vollwertig sei. Der Verzicht lasse sich aus keinem Gesetz ableiten. Der Gesetzgeber habe durch die vorsichtige Wortwahl "gelten" statt "sind" berücksichtigt, dass die endgültige Einordnung als beitragsgeminderte Zeiten von den Beiträgen und dem Jahr, in dem diese erhoben worden seien, abhänge. Mit der Ausführung, "die ersten 36 Kalendermonate" als Kennzeichnung für eine berufliche Ausbildung habe der Gesetzgeber ein Synonym für eine Lehre konstruiert. Dieses Synonym könne, müsse aber nicht in allen Einzelheiten mit einer tatsächlichen Lehre übereinstimmen. Nach seiner Überzeugung erfülle die vorhandene Kombination mit 24 Monaten Praktikum (beitragsgeminderte Zeit) und weiteren zwölf Monaten Fachschulausbildung (beitragsfreie Zeit) alle Anforderungen. Demgegenüber habe die Beklagte mit dem Synonym nicht die ersten 36 Kalendermonate, sondern einen größeren Zeitraum (76 Monate) betrachtet. Durch die fälschliche Annahme, dass die Zeiten nach der Fachschulausbildung beitragsgeminderte Zeiten seien, würden die für diese Zeiten errechneten Entgeltwerte nachträglich gekürzt. Wenn ein Grenzwert festgelegt sei, vorliegend unstreitig 0,0625 Entgeltpunkte je Monat, könne der Gesetzgeber nicht allgemeingültig festlegen, dass die ersten 36 Kalendermonate beitragsgeminderte Zeiten seien. Der Gesetzgeber habe keinen Einfluss darauf, wie hoch ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlohne. Das Computerprogramm unterscheide nicht zwischen tatsächlich beitragsgeminderten Zeiten und Zeiten mit vollwertigen Beiträgen.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15. August 2012 die Klage abgewiesen: Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung seien nach eindeutigem Wortlaut nicht die ersten 36 Kalendermonate im Versicherungsleben, sondern die ersten 36 Kalendermonate, die tatsächlich mit Pflichtbeiträgen belegt seien, als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten. Die Zeiten des Fachschulbesuchs seien demnach keine beitragsgeminderte Zeiten, sondern es handele sich um reine Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Für die beitragsgeminderten Zeiten würden zusätzlich zu den Entgeltpunkten für die tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträge (§ 70 Abs. 1 SGB VI) zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. Hintergrund dieser Regelung des § 71 Abs. 2 SGB VI sei, dass die nach § 70 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte für Beiträge, die während einer beitragsgeminderten Zeit gezahlt worden seien, häufig sehr niedrig seien. Die ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte würden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (§ 71 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Gegen den ihm am 18. August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 6. September 2012 eingelegte Berufung des Klägers.

Er wiederholt seine Auffassung, dass die Beklagte nicht zwischen Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderten Zeiten unterschieden habe. Darüber hinaus habe sie die Zeiten für ein Praktikum und Zeiten als Ingenieur als "eine" Zeit betrachtet. Dies führe zu einer auf einen Blick erkennbaren fehlerhaften Berechnung der Entgeltpunkte. Pflichtbeiträge seien Beiträge und niemals eine Zeit (oder Zeiten). Zeiten einer beruflichen Ausbildung seien auch nicht automatisch beitragsgemindert. Auch finde sich keine Aussage im Gesetzestext, dass die ersten 36 Kalendermonate stets als beitragsgeminderte Zeiten gelten. Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach seien Kalendermonate Monate in Folge. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien im Zeitraum vom 1. April 1961 bis 31. März 1963 zusätzliche Entgeltpunkte in zu geringer Höhe und für den Zeitraum vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 keine zusätzlichen Entgeltpunkte vergeben, sondern Entgeltpunkte für tatsächlich entrichtete Pflichtbeiträge aberkannt worden. Die errechneten Entgeltpunkte für die Zeiten vom 1. April 1961 bis 31. März 1963 betrügen 0,3750 Punkte. Die Entgeltpunkte pro Monat für diese Zeiten seien alle kleiner als 0,0625, so dass diese Zeiten folglich beitragsgeminderte Zeiten seien. Sollwert für diese Summe dieser Zeiten (24 x 0,0625) sei 1,5 Punkte, so dass zusätzliche Punkte nötig seien. Für die gesamte Zeit (36 Monate) ergäben sich somit (1,5 + 1,0897 Punkte) = 2,5897 Punkte, während die Beklagte höchstens 2,25 Punkte errechnet habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 zu verpflichten, unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 bei der Altersrente

die ersten 36 Monate in Folge pauschal als Zeitraum für eine Berufsausbildung zu bewerten und als Sollwert für die ersten 36 Monate unter Anrechnung schon erhaltener Punkte von 0,375 Entgeltpunkte insgesamt 2,25 Entgeltpunkte anzusetzen, für weitere 28 Monate Anrechnungszeiten für den Fachschulbesuch 1,75 Entgeltpunkte zu vergeben und den Zeitraum vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 nur mit den durch Beiträge erworbenen Entgeltpunkten zu bewerten,

hilfsweise die Zeit vom 1. April 1961 bis 31. März 1963 unter Anrechnung schon erhaltener 0,375 Entgeltpunkte insgesamt mit 1,5 Entgeltpunkten zu bewerten, für die Fachschulzeit die höchstmöglichen Punkte (2,25 Punkte) zu vergeben und den Zeitraum vom 1. September 1966 bis 31. August 1966 nur mit den durch Beiträge erworbenen Entgeltpunkten zu bewerten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (65 120444 L 012), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 8. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 bei der Altersrente die rentenrechtlichen Zeiten vom 1. April 1961 bis 31. März 1963, vom 1. April 1963 bis 19. Juli 1966 und vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 mit den vom Kläger begehrten Entgeltpunkten bewertet. Entgegen der Ansicht des Klägers bietet für eine solche Bewertung das Gesetz keine Rechtsgrundlage, so dass die Rentenhöhe richtig festgesetzt wurde.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 ist hinsichtlich der Rentenhöhe rechtmäßig, denn die für die genannten Zeiten ermittelten Entgeltpunkte sind zutreffend.

Maßgebend ist das Recht des SGB VI bei Rentenbeginn am 1. Mai 2004.

Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches (zwar) von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder der Anspruch bestanden hat. Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind (jedoch) nach § 300 Abs. 3 SGB VI die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

Die Beklagte hat die Rentenhöhe, wie sie aus der Bewertung der vom Kläger beanstandeten Zeiten resultiert, dem Gesetz gemäß festgesetzt.

Die Grundsätze der Rentenberechnung ergeben sich aus §§ 63 und 64 SGB VI. Danach richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI).

Nach § 66 Abs. 1 SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte u. a. für 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten sind rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI).

Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI).

Beitragszeiten werden vom Gesetz als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und als beitragsgeminderte Zeiten unterschieden (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b SGB VI). Dabei sind Zeiten mit vollwertigen Beiträgen Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI).

Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI).

Anrechnungszeiten sind u. a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).

Nach § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).

§ 54 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI bestimmt daneben: Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als solche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Ausgehend davon hat die Beklagte zutreffend die Zeit vom 14. März 1963 bis 19. Juli 1966 als Anrechnungszeit Fachschulausbildung zugrunde gelegt.

Sie hat ebenfalls zutreffend die Zeiten vom 1. April 1961 bis 13. März 1963 und vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt.

Eine "echte" beitragsgeminderte Zeit stellt dabei allerdings nur der Monat März 1963 dar, denn nur er erfüllt die Voraussetzung des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI.

Die anderen Kalendermonate werden durch § 54 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten fingiert. Dazu bedient sich das Gesetz des Wortes "gelten", mit dem zum Ausdruck gebracht wird, dass die davon betroffenen Kalendermonate zwar keine beitragsgeminderte Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sind, aber ihnen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gleich stehen. Diese gesetzliche Gleichstellung hat zur Folge, dass die gleichen Rechtsfolgen eintreten. Die Schaffung einer Fiktion mittels des Wortes "gelten" ist eine typische Gesetzestechnik, der sich der Gesetzgeber bedient, um unterschiedliche Sachverhalte einer einheitlichen Rechtsfolge zuzuführen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich dabei nicht um eine "vorsichtige" Wortwahl, sondern um eine in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung allgemein anerkannte Gesetzestechnik.

Diese Gleichstellung mittels Fiktion erfolgt hierbei nach § 54 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI auf zweierlei Weise. Zum einen geschieht dies dadurch, dass Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) als beitragsgeminderte Zeiten fingiert werden. Unter beruflicher Ausbildung ist hierbei in Abgrenzung zur schulischen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung zu verstehen. Was unter beruflicher Ausbildung im Einzelnen gemeint ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 KR 7/00 R, abgedruckt in SozR 3 2600 § 1 Nr. 7). Zum anderen erfolgt diese Gleichstellung, indem stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als solche Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) gelten. Es erfolgt mithin für die genannten Pflichtbeiträge, die nicht zugleich Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung sind, eine doppelte Fiktion, um ihre rechtliche Gleichstellung als beitragsgeminderte Zeiten zu erreichen.

Wenn das Gesetz hierbei stets auf die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abstellt, bedeutet dies viererlei.

Mit dem Wort "stets" wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Regelung für alle Sachverhalte und in allen Fällen anzuwenden ist, so dass es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf das jeweils individuell zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis, insbesondere auf die Höhe des Arbeitsentgelts, ankommt. Mit den Worten "die ersten" Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen wird klargestellt, dass es nicht auf irgendwelche Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen im Verlauf des Versicherungslebens ankommt, sondern dass die maßgebenden Kalendermonate beginnend mit dem ersten Kalendermonat mit einem Pflichtbeitrag und den sich anschließenden Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen ermittelt werden. Dies folgt auch aus der allgemeinen Regel des § 122 Abs. 3 SGB VI, wonach die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt werden, wenn Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen sind. Mit der Zahl "36" Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen wird bestimmt, dass diejenigen Kalendermonate, die mit einem Pflichtbeitrag belegt sind, beginnend mit dem ersten Kalendermonat mit einem Pflichtbeitrag herangezogen werden, bis die Zahl von 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen erreicht wird. Dazu ordnet das Gesetz allerdings einschränkend an, dass solche Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen nur "bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres" maßgebend sind, auch wenn die Zahl von 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen noch nicht erreicht ist.

Für die vom Kläger unter Bezugnahme auf einen allgemeinen Sprachgebrauch vertretene Auffassung, dass die genannten Kalendermonate in (unmittelbarer) Folge stehen müssten, gibt das Gesetz keinen Anhalt. Das Gesetz lautet gerade nicht: "Als solche gelten stets die ersten in Folge stehenden 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen ...". Es kann daher offen bleiben, ob es den vom Kläger angenommenen Sprachgebrauch, wonach Kalendermonate nur Monate in Folge sind, überhaupt gibt. Wäre die Ansicht des Klägers im Übrigen zutreffend, könnte die Zeit vom 1. April 1961 bis 13. März 1963 überhaupt nicht als beitragsgeminderte Zeit berücksichtigt werden, weil es sich nicht um die ersten in Folge stehenden 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen handelt, da mit 24 Kalendermonaten diese Zahl nicht erreicht wird. Daraus erklärt sich auch der Klageantrag des Klägers, die ersten 36 Monate in Folge pauschal als einen Zeitraum für eine Berufsausbildung zu bewerten. Ein solcher Zeitraum ergibt sich aber nur unter Berücksichtigung der vom 14. März 1963 bis 31. März 1964 absolvierten Fachschulausbildung, weswegen der Kläger aus seiner Sicht mit seiner Auffassung zu den in unmittelbarer Folge stehenden Kalendermonate gezwungen ist, diesen Zeitraum hinzuzurechnen, weil ansonsten mangels Erreichens von 36 Kalendermonaten diese Zeit unberücksichtigt bleiben müsste. Jedoch kann die Zeit vom 1. April 1963 bis 31. März 1964 nicht in den Zeitraum der ersten 36 Kalendermonate eingerechnet werden, denn bei der genannten Zeit der Fachschulausbildung handelt es sich eben nicht um "Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen".

Unter Berücksichtigung der o. g. Rechtsprechung des BSG zum Begriff der beruflichen Ausbildung erscheint zudem zweifelhaft, ob das vom 1. April 1961 bis 13. März 1963 absolvierte Praktikum eine solche Zeit der beruflichen Ausbildung darstellt. Dem Ausbildungsvertrag mit der S Aktiengesellschaft vom 10. Januar 1961 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, zu welchem beruflichen Abschluss dieses Praktikum hinführen sollte. Dies bedarf allerdings keiner Entscheidung, denn es handelt sich bei der genannten Zeit jedenfalls um Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung, so dass diese Zeit ebenso wie die Zeit vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 als Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung über § 54 Abs. 3 Satz 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten gelten.

Die Beklagte hat die vom Kläger beanstandeten Zeiten ebenfalls zutreffend bewertet.

Zur Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) sieht das SGB VI folgende Regelungen vor:

Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Für die Ermittlung des Durchschnittswertes werden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt (§ 71 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB VI).

Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (§ 71 Abs. 2 SGB VI).

Zur Grundbewertung bestimmt § 72 SGB VI: Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird (§ 72 Abs. 1 SGB VI). Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei u. a. einer Rente wegen Alters. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI). Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit u. a. beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI).

Zur Vergleichsbewertung bestimmt § 73 SGB VI: Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für u. a. 1. beitragsgeminderte Zeiten, 2. Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

Die Gesamtleistungsbewertung wird allerdings begrenzt. Nach § 74 Sätze 1, 2 und 4 SGB VI gilt: Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 v. H. begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstens drei Jahre bewertet.

Als Sonderregelung ordnet § 263 Abs. 3 Satz 2 SGB VI an: Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens 5/6 dieser Entgeltpunkte. Nach Anlage 18 verbleibt es bei einem Rentenbeginn im Jahr 2001 und später bei 75 v. H. und bei 0,0625 Entgeltpunkten.

Als weitere Sonderregelung bestimmt § 263 Abs. 2a Satz 1 SGB VI: Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 v. H. begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung).

Die Beklagte hat die genannten Vorschriften zutreffend angewandt.

Für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten maßgebend, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erfolgt eine Günstigkeitsprüfung. Der Durchschnittswert wird entweder aus allen Beitrags- (und Berücksichtigungs)zeiten nach der Grundbewertung oder, wenn dies günstiger ist, nur aus Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, also mit Kalendermonaten, die nur mit Beiträgen belegt sind, nach der Vergleichsbewertung ermittelt. Damit bleiben bei der Vergleichsbewertung solche Kalendermonate außer Betracht, die als beitragsgeminderte Zeiten auch insbesondere mit Anrechnungszeiten belegt sind. Das Gesetz greift damit die allgemeine Erfahrung auf, wonach in solchen Kalendermonaten eine niedrigere Beitragsleistung erbracht wird. Diese niedrigere Beitragsleistung soll außer Betracht bleiben, um den Durchschnitt aus den Kalendermonaten, die nur mit Beiträgen belegt sind, nicht ungünstig zu beeinflussen.

Zur Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums hat die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Zeit vom 12. April 1961 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 30. April 2004 (Kalendermonat vor Rentenbeginn), also insgesamt 517 Kalendermonate herangezogen. Dabei hat sie gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI die beitragsfreien Zeiten (die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind), also die 40 Kalendermonate der Fachschulausbildung von April 1963 bis Juli 1966 in Abzug gebracht, woraus 477 Kalendermonate als belegungsfähig verbleiben.

Bei der Grundbewertung wird nunmehr nach § 72 Abs. 1 SGB VI die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (und Berücksichtigungszeiten) durch diese 477 belegungsfähigen Kalendermonate geteilt. Die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten beträgt insgesamt 57,0480. Da nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI jedoch jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, kommen zugunsten des Klägers weitere Entgeltpunkte hinzu. Diese resultieren daraus, dass in den Zeiten der beruflichen Ausbildung von April 1961 bis März 1963, also für 24 Kalendermonate, diese Entgeltpunkte in keinem Kalendermonat erreicht werden. Bei somit zugrunde zu legenden 1,9992 Entgeltpunkten (24 Kalendermonate x 0,0833 Entgeltpunkte) errechnen sich abzüglich der für diesen Zeitraum tatsächlich vorhandenen Entgeltpunkte von 0,3750 somit zusätzliche Entgeltpunkte von 1,6242, insgesamt also 58,6722 Entgeltpunkte, die durch 477 Kalendermonate zu teilen sind, woraus sich ein Durchschnittswert für die Grundbewertung von 0,1230 Entgeltpunkten ergibt.

Für die weiteren Zeiten beruflicher Ausbildung (September 1966 bis August 1967 und April 1995 bis April 1996) werden für jeden Kalendermonat bereits 0,0833 Entgeltpunkte erreicht, so dass sich aus diesen Zeiten zusätzliche Entgeltpunkte nicht errechnen.

Bei der Vergleichsbewertung ist von dieser Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung (§ 73 Satz 1 SGB VI) von 58,6722 Entgeltpunkten auszugehen. Es sind jedoch die Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten abzuziehen (§ 73 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Da nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI Kalendermonate mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung bei der Grundbewertung nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt werden, sind die o. g. Zeiten beruflicher Ausbildung bei der Vergleichsbewertung außer Betracht zu lassen. Damit sind lediglich die Entgeltpunkte aus den beitragsgeminderten Zeiten von Oktober 1994 bis März 1995, Mai 1996 und April 2004 mit insgesamt 0,6880 Entgeltpunkten in Abzug zu bringen, so dass für die Vergleichsbewertung 57,9842 Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung (477 Kalendermonate) sind diese acht Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten nach § 73 Satz 2 SGB VI gleichfalls abzusetzen, so dass für die Vergleichsbewertung ein belegungsfähiger Gesamtzeitraum von 469 Kalendermonaten verbleibt. Werden 57,9842 Entgeltpunkte durch 469 Kalendermonate geteilt, resultiert daraus ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,1236 Entgeltpunkten.

Da der Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung mit 0,1236 Entgeltpunkten höher ist als der Durchschnittswert aus der Grundbewertung mit 0,1230 Entgeltpunkten, ist dieser höhere Wert für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten maßgebend.

Ausgehend von dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,1236 hat die Beklagte die beitragsfreien Zeiten zutreffend bewertet. Dabei hat sie die Regelungen zur begrenzten Gesamtleistungsbewertung beachtet (§ 74 Satze 1 und 2 SGB VI), wonach der Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten schulischer Ausbildung auf 75 v. H. begrenzt wird und dabei für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht überschritten werden dürfen. Die Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 18 sieht einen besseren Wert nicht vor.

Für die Bewertung von Zeiten schulischer Ausbildung sind nach § 74 Satz 4 SGB VI höchstens drei Jahre maßgebend.

Diese drei Jahre (36 Kalendermonate) umfassen die Zeit der Fachschulausbildung vom 14. März 1963 bis 28. Februar 1966, wobei der Monat März 1963 als ein vollständiger Kalendermonat rechnet.

Dies folgt aus § 122 Abs. 1 SGB VI: Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

Für die Bewertung ist allerdings danach zu unterscheiden, dass es sich zum einen um eine beitragsfreie Zeit (Anrechnungszeit wegen einer Fachschulausbildung: 01. April 1963 bis 28. Februar 1966 mit 35 Kalendermonaten) und zum anderen um eine beitragsgeminderte Zeit (Zusammentreffen der Anrechnungszeit wegen einer Fachschulausbildung mit einer Beitragszeit: 01. März 1963 bis 31. März 1963 mit 1 Kalendermonat) handelt.

Für die genannten 35 Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen einer Fachschulausbildung ergeben sich danach 2,1875 Entgeltpunkte (0,1236 x 75 v. H. = 0,0927, höchstens 0,0625 x 35 Kalendermonate).

Ausgehend von dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,1236 hat die Beklagte auch die beitragsgeminderten Zeiten zutreffend bewertet.

Sie hat dazu zunächst die beitragsgeminderten Zeiten in Gruppen eingeteilt, um den nach § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vorgesehenen Vergleich vornehmen zu können.

Beim Kläger liegen insoweit als beitragsgeminderte Zeiten die Gruppe mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und die Gruppe mit Beiträgen für eine berufliche Ausbildung vor.

Die erstgenannte Gruppe umfasst die Zeit von Oktober 1994 bis Mai 1996 mit insgesamt 20 Kalendermonaten.

Ausgehend von dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,1236 hat die Beklagte diese Gruppe der beitragsgeminderten Zeiten zutreffend bewertet. Dabei hat sie auch die Vorschrift des § 263 Abs. 2a Satz 1 SGB VI über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung beachtet.

Für die 20 Kalendermonate ergeben sich, wenn diese Kalendermonate beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit wären, 1,9780 Entgeltpunkte (0,1236 x 80 v. H. = 0,0989 Entgeltpunkte x 20 Monate).

Allerdings sind für diese 20 Kalendermonate bereits tatsächlich 2,0497 Entgeltpunkte aus Beitragszeiten vorhanden, so dass zusätzliche Entgeltpunkte als Zuschlag nicht in Betracht kommen.

Die zweitgenannten Gruppe mit Beiträgen für eine berufliche Ausbildung umfasst die Zeit von April 1961 bis März 1963 und von September 1966 bis August 1967 mit 36 Kalendermonaten.

Ausgehend von dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,1236 hat die Beklagte diese Gruppe gleichfalls zutreffend bewertet. Sie hat dabei auch die Vorschrift des § 74 Satze 1 und 2 SGB VI über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung beachtet.

Für diese 36 Kalendermonate ergeben sich, wenn diese Kalendermonate beitragsfreie Zeiten einer beruflichen Ausbildung wären, 2,2500 Entgeltpunkte (0,1236 x 75 v. H. = 0,0927 Entgeltpunkte, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte x 36 Monate).

Für diese 36 Kalendermonate sind bereits tatsächlich 1,4647 Entgeltpunkte aus Beitragszeiten vorhanden, so dass sich die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Differenz dazu mit 0,7853 Entgeltpunkten ergeben.

Diese zusätzlichen Entgeltpunkte sind zugleich der Zuschlag, der insgesamt die Summe der Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten erhöht.

Damit ist zugleich der Kalendermonat März 1963 auch im Hinblick darauf, dass er Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung ist, zutreffend bewertet. Trifft eine Beitragszeit innerhalb eines Kalendermonats mit einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zusammen, erhält dieser beitragsgeminderte Monat mindestens den Wert, den er als Anrechnungszeit nach der Vergleichsbewertung erhalten würde (§ 71 Abs. 2 SGB VI). Diese beitragsgeminderte Zeit erhält den Höchstwert für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn er als Beitragszeit keinen höheren Wert hat (Stahl in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI, § 74 Rdnr. 20). Als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung wären, wie bereits oben ausgeführt, für März 1963 ebenfalls nur 0,0625 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Soweit der Kläger meint, die Zeit vom 01. September 1966 bis 31. August 1967 sei als beitragsgeminderte Zeit unberücksichtigt zu lassen, weil er in diesem Zeitraum bereits jeweils monatlich 0,0625 Entgeltpunkte aus Beitragszeiten erzielt habe, widerspricht eine solche Betrachtungsweise dem Gesetz. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind die genannten Gruppen zu bilden und für jede Gruppe der sich ergebende Summenwert aus dem jeweiligen Zeitraum der jeweiligen Gruppe nach der Vergleichsbewertung mit dem Summenwert aus dem jeweiligen Zeitraum der jeweiligen Gruppe aus Beiträgen zu vergleichen. Allein wenn der Summenwert aus dem jeweiligen Zeitraum der jeweiligen Gruppe nach der Vergleichsbewertung höher ist als der Summenwert aus dem jeweiligen Zeitraum der jeweiligen Gruppe aus Beiträgen, ergibt sich jeweils ein Zuschlag. Entgegen der Ansicht des Klägers ist mithin gerade innerhalb der jeweiligen Gruppe keine (nur) monatliche Gegenüberstellung vorzunehmen. Ihm wird durch die vom Gesetz vorgesehene Verfahrensweise auch nichts genommen, insbesondere werden ihm keine "Entgeltwerte nachträglich gekürzt", denn die für die Zeit vom 01. September 1966 bis 31. August 1967 aus den tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträgen ermittelten Entgeltpunkte werden vollumfänglich der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Allerdings erfährt der Kläger, da für diesen Zeitraum bereits jeweils monatlich mindestens 0,0625 Entgeltpunkte aus Pflichtbeiträgen berücksichtigt sind, keine weitere Begünstigung, die er nach seiner Betrachtungsweise erreichen könnte. Soweit der Kläger mithin eine höhere, über die versicherten Arbeitsentgelte hinausgehende rentenrechtliche Bewertung des Zeitraums der beitragsgeminderten Zeit von April 1961 bis März 1963 begehrt, beruht dieses Begehren nicht auf einer eigenen Beitragsleistung, so dass dem Gesetzgeber ein Ermessenspielraum zusteht, ob und in welchem Umfang er solche (nicht durch eigenen Beitragsleistung) erworbene Vergünstigungen einräumt.

Nichts anderes ergäbe sich, wenn die Beklagte wie nach dem Urteil des BSG vom 27. April 2010 B 5 R 62/08 R erforderlich verfahren wäre und die Gruppe der beitragsgeminderten Zeiten mit Beiträgen für berufliche Ausbildung wie vom Gesetz vorgesehen einerseits in die Gruppe mit Zeiten der Berufsausbildung und andererseits in die Gruppe mit Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten unterteilt hätte.

Die Zeit von April 1961 bis März 1963 und von September 1966 bis August 1967 ist unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten schon deshalb beitragsgeminderte Zeit, weil die Zeiträume einer entgeltlichen Beschäftigung jeweils fiktiv als Zeiten einer entsprechenden Berufsausbildung von § 54 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI erfasst werden. Gleichzeitig ist aber auch für März 1963 der Grundtatbestand des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erfüllt, weil dieser Monat als Zeit der Fachschulausbildung teilweise mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) und teilweise mit einer Beitragszeit belegt ist.

Nach dem genannten Urteil des BSG dürfen jedoch beide Arten nicht zu einer Gruppe zusammengefasst werden und Entgeltpunkte für diese Kalendermonate allein auf der Grundlage deren Zugehörigkeit zu den Zeiten der Berufsausbildung ermittelt werden. Vielmehr muss für Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten eine eigene Gruppe gebildet werden, für die (gesondert) Entgeltpunkte zu ermitteln sind.

Wird die Zeit von April 1961 bis März 1963 und von September 1966 bis August 1967 somit in die beiden Gruppen aufgeteilt, ergibt sich Folgendes:

Die Gruppe der Zeit mit Beiträgen für berufliche Ausbildung umfasst die Zeit von April 1961 bis Februar 1962 und von September 1966 bis August 1967 mit insgesamt 35 Kalendermonaten.

Für diese 35 Kalendermonate ergeben sich, wenn diese Kalendermonate beitragsfreie Zeiten einer beruflichen Ausbildung wären, 2,1875 Entgeltpunkte (0,1236 x 75 v. H. = 0,0927 Entgeltpunkte, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte x 35 Monate).

Für diese 35 Kalendermonate sind bereits tatsächlich 1,4566 Entgeltpunkte aus Beitragszeiten vorhanden, so dass sich die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Differenz dazu mit 0,7309 Entgeltpunkten ergeben.

Die Gruppe der Zeit der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten umfasst die Zeit des Monats März 1963 mit einem Kalendermonat.

Für diesen einen Kalendermonate ergeben sich, wenn dieser Kalendermonat beitragsfreie Zeit einer schulischen Ausbildung wäre, 0,0625 Entgeltpunkte (0,1236 x 75 v. H. = 0,0927 Entgeltpunkte, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte x 1 Monat).

Für diesen einen Kalendermonat sind bereits tatsächlich 0,0081 Entgeltpunkte aus Beitragszeit vorhanden, so dass sich die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Differenz dazu mit 0,0544 Entgeltpunkten ergeben.

Werden die zusätzlichen Entgeltpunkte für die Zeiten mit Beiträgen für berufliche Ausbildung von 0,7309 Entgeltpunkten und mit der Zeit der schulischen Ausbildung mit Beitragszeit von 0,0544 Entgeltpunkten zusammengerechnet, resultieren daraus 0,7853 Entgeltpunkte, die als Zuschlag zu berücksichtigen sind.

Dieser Zuschlag entspricht dem Zuschlag, den die Beklagte für die Zeit von April 1961 bis März 1963 und von September 1966 bis August 1967 ermittelt hat.

Nach alledem erweist sich die von der Beklagten durchgeführte Rentenberechnung als rechtmäßig.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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