L 15 SO 134/14 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 SO 3611/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 134/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. April 2014 wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. April 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Das Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung). Auf die nachfolgenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit §§ 144, 145 SGG). Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. April 2014 ist nicht kraft Gesetzes zulässig. Im Rechtsmittelverfahren noch streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den (die einmalige Übernahme von Renovierungskosten betreffenden) Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2012, entsprechend einem Betrag von 142,80 EUR. Die Berufung betrifft angesichts dessen weder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ferner form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 145 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Geltend gemacht wird der Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch ein Rechtsmittelgericht bedürftig und fähig ist (statt aller Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 28 mit Hinweis auf die gleichlautende Vorschrift des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; aus der Rechtsprechung des BSG hierzu stellvertretend den Beschluss vom 3. Juli 2014 - B 6 KA 10/14 B -). Das ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist oder sich die Antwort hierauf aus der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht die gleichen Darlegungsanforderungen zu stellen sind wie für das Verfahren vor dem BSG. Selbst bei weitem Verständnis hat der Kläger eine entscheidungserhebliche und damit klärungsfähige Rechtsfrage nicht bezeichnet. Im vorliegenden Fall sind die Entscheidungen des Beklagten über die Übernahme der Kosten des Vorverfahrens (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB ] und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten (§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB X) bindend geworden. Streitgegenstand ist in der Folge allein, in welcher Höhe Kosten des Vorverfahrens festzusetzen sind (s. in diesem Zusammenhang stellvertretend BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 12). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie es im Gerichtsbescheid anklingt - angesichts des begrenzten Streitgegenstandes noch überprüft werden könnte, ob der Bevollmächtigte überhaupt in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren tätig war. Selbst wenn eine solche Tätigkeit zugunsten des Klägers unterstellt wird, wirft die Festsetzung der Vergütung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; soweit Rechtsfragen entscheidungserheblich sind, liegt vielmehr zu dem konkret noch anwendbaren Recht höchstrichterliche Rechtsprechung bereits vor (s. BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 12 zu allem folgenden): Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte bestimmt sich gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV-RVG), hier in der insoweit ab 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2013 unverändert geltenden Fassung. In Teil 2 (außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren) der Anlage 1 war in Abschnitt 4 (u.a. die Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten betreffend, in denen - wie hier - im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen) unter Nr. 2400 bestimmt, dass die Geschäftsgebühr, die nach der Vorbemerkung u.a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht, 40 bis 520 EUR beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 240 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Nr. 2401 bestimmt für den Fall des Vorausgehens einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Gebühr nach Nr. 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 40 bis 260 EUR beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 120 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Nach § 63 Abs 2 SGB X hat der Beklagte dem Kläger folglich nur die Geschäftsgebühr der Nr. 2401 VV-RVG zu erstatten, wenn der Bevollmächtigte bereits mit dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren befasst war. Der Umfang der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren ist für die Anwendung dieses Tatbestandes ohne Belang, was sich bereits aus der Anmerkung (1) zu Nr. 2401 VV-RVG ergibt. Indem dort ausgeführt wird, dass bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist, ist klargestellt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens - also der Nr. 2401 VV-RVG - und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll (BT-Drucks. 15/1971, 208). Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, wo eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage verbleiben soll. Entgegen seiner Auffassung geht es gerade nicht "ausschließlich um die Frage, ob für eine bestimmte einzelne Betreuungstätigkeit anwaltliche Inanspruchnahme geboten war und sich daraus ein Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite ergeben hat" (S. 11 f. der Beschwerdeschrift). Wie bereits ausgeführt, kann unterstellt werden, dass der Betreuer des Klägers im Widerspruchsverfahren als anwaltlicher Bevollmächtigter mit der Folge der Erstattungspflicht des Beklagten nach § 63 Abs. 2 SGB X tätig geworden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Erstattungspflicht des Beklagten zum einen auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens beschränkt (s. auch insoweit BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 12, unter 3 a der Entscheidungsgründe) und zum anderen die Anwendung der Nr. 2401 VV-RVG von einer vorangegangenen Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren abhängt. Dass letzteres nicht so gewesen sein könnte, trägt der Kläger nicht einmal selbst vor. Vielmehr führt er durch seinen Bevollmächtigten aus: "Der Unterzeichner wird im Berufsleben immer und ausschließlich - wenigstens auch - als Rechtsanwalt tätig ... Eine Aufteilung zwischen anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeit findet nicht statt ... So wird der Unterzeichner in seiner Funktion als Betreuer stets auch als Rechtsanwalt tätig. Eine nicht-anwaltliche Betreuungstätigkeit ist schon aufgrund der Besonderheit der gerichtlichen Bestellung nicht zulässig" (S. 11, vorletzter Absatz der Beschwerdeschrift). Wenn der Kläger somit selbst davon ausgeht, dass sein Betreuer bereits in dem Verwaltungsverfahren zu dem durch Verwaltungsakt vom 28. Februar 2012 beschiedenen Antrag vom 30. August 2011 "als Rechtsanwalt" tätig geworden ist, dann führt dies nach dem Gesagten zwangsläufig zu der sich aus Nr. 2401 VV-RVG ergebenden Rechtsfolge. Der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Beschluss des SG Berlin vom 26. Juli 2010 - S 180 SF 1443/09 E führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie aus den Gründen des Beschlusses ersichtlich, stand für das SG im dortigen Verfahren fest, dass die Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren "nur" in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig geworden war; (auch) insoweit stellte sich mit anderen Worten keine Rechtsfrage, vielmehr wurde eine Würdigung von Tatsachen im Einzelfall vorgenommen. Zum Anwendungsbereich der Nr. 2401 VV-RVG bezieht sich dagegen auch das SG auf das Urteil des BSG vom 25. Februar 2010 a.a.O. Lediglich "am Rand" wird noch darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die Rechtsanwaltsvergütung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung ab 1. August 2013 geändert worden sind; unter anderem ist der Abschnitt 4 des Teils 1 VV-RVG entfallen und durch Regelungen im Rahmen des Abschnitts 3 ersetzt worden. Hätte der Kläger eine dem Grunde nach klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, wäre zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung weiter darzulegen gewesen, warum ein Bedarf zur Klärung einer Rechtsfrage zu nicht mehr geltendem Recht fortbesteht (s. stellvertretend BSG, Beschluss vom 12. Juni 2013 - B 3 KR 32/12 B -). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf § 193 SGG. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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