Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 33 AS 615/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 919/14 B ER PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Cottbus vom 14. März 2014 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1961 geborene, schwerbehinderte (GdB 50, Merkzeichen G) Antragstellerin lebt mit ihrem Ehemann und ihrem 1982 geborenen Sohn zusammen in F in einer Mietwohnung, die mit Kohle/ Holz beheizt wird. Die Kaltmiete betrug inklusive Betriebskostenvorauszahlungen 265,28 EUR. Für den Betrieb der Heizungsanlage (Umwälzpumpe) wird auch Strom benötigt. Für die gesamte Situation des Haushaltes werden monatlich 113,00 EUR an den Stromversorger gezahlt. Der 1948 geborene Ehemann der Antragstellerin bezieht eine monatliche Rente (Altersrente 861,72 EUR und betriebliche Altersversorgung 104,39 EUR) in Höhe von insgesamt 966,11 EUR. Der Sohn der Antragstellerin bezieht als eigenständige Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23. Januar 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom 16. Januar 2014 ab, da nach seinen Berechnungen der Einkommensüberhang des Ehemannes ausreiche, um den Bedarf der Antragstellerin zu decken.
Mit dem am 30. Januar 2014 beim Sozialgericht Cottbus eingegangenen Schriftsatz begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz und begehrt die Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II und dabei auch die Gewährung von Leistungen für die Anschaffung von Kohle. Der Antragsgegner habe bei seinen Berechnungen zu Unrecht keine Kosten für die Stromversorgung der Heizungsanlage in Ansatz gebracht. Des Weiteren müsse der Antragsgegner 2/3 der Brennstoffkosten gewähren. Durch die anfallenden Brennstoffkosten verringere sich der anrechenbare Einkommensüberhang des Ehemannes. Der Antragstellerin sei es unmöglich, die Kohle zu erwerben, wenn nicht auch der Anteil des Ehemannes vorfinanziert werde.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt
1. Der Antragsgegner wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin ab dem Januar 2014 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt
1. den Antrag abzulehnen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Ein Anspruch auf die Gewährung vorläufiger Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bestehe nicht. Die Antragstellerin habe außer der Gewährung 1/3 der Heizkosten derzeit keine weitergehenden Ansprüche. Grundsätzlich reiche der Einkommensüberhang des Ehemannes aus, auch den Bedarf der Antragstellerin abzudecken. Zwar treffe zu, dass sich der Einkommensüberhang verringere, wenn die Kohle angeschafft werde. Der Leistungsanspruch entstehe aber erst mit der Anschaffung der Kohle, die bisher nicht erfolgt sei. Ein weiteres Drittel der Brennstoffkosten entfalle auf den Sohn der Antragstellerin. Damit seien auch ihm 1/3 der Brennstoffkosten zu gewähren. Stromkosten der Heizungsanlage seien bisher nicht nachgewiesen. Auch die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II sei nicht nachgewiesen. Dieser ergebe sich nicht automatisch aus der Behinderung der Antragstellerin.
Auf der Grundlage eines Kostenangebots für eine Kohlelieferung von 3 Tonnen in Höhe von 914,99 EUR und einer Außendienstprüfung des Antragsgegners sagte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07. Februar 2014 die Gewährung von 1/3 der Brennstoffkosten zu. Die Auszahlung erfolge direkt an den Brennstoffanbieter.
Mit Beschlüssen vom 14. März 2014 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Einkommensüberhang des Ehemanns der Antragstellerin reiche in den Monaten, in denen keine Kohlelieferung anfalle, aus, den feststellbaren Bedarf der Antragstellerin abzudecken. Im Monat der Anschaffung der Brennmittel für die Heizungsanlage sei der monatliche Gesamtbedarf der Antragstellerin zwar nicht gedeckt, der Antragsgegner habe jedoch für die bei der Antragstellerin anfallenden Kosten die Zahlung an den Lieferanten mit Schriftsatz vom 07. Februar 2004 ebenso zugesagt wie eine Neuberechnung im Fall der Anschaffung der Kohle. Insbesondere bestehe kein Anspruch darauf, den Anteil des Ehemannes "vorzufinanzieren", er sei nicht hilfebedürftig. Er könne von seinem Einkommen seinen Anteil an der Kohlerechnung begleichen.
Gegen den Beschuss richtet sich die am 17. März 2014 eingegangene Beschwerde. Die Antragstellerin sei ohne die begehrte Leistung gar nicht in der Lage, Kohle anzuschaffen. Insofern sei die Rechtsauffassung des Sozialgerichts schlichtweg absurd, die Antragstellerin solle die Kohle erst einmal anschaffen und die Beklagte würde dann schon den Leistungsanspruch der Antragstellerin neu ermitteln. Vielmehr solle auch das Gericht in der Lage sein zu ermitteln, welche Leistungen der Antragstellerin im Monat der Anschaffung der Kohle zu stünden. Mit Schriftsatz vom 18. April 2014 wurde vorgetragen, begehrt würden Grundsicherungsleistungen für sechs Monate.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Antragstellerin den Antrag,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Cottbus vom 14. März 2014 zu ändern und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin ab Januar 2014 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lange zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Fraglich sei bereits, inwiefern eine wirksame Beschwerde eingelegt worden sei. Zweifelhaft sei, ob die Beschwerdeschrift seitens des Bevollmächtigten der Antragstellerin eigenhändig unterzeichnet worden sei, sie weiche erheblich von der Unterschrift des anderen Schriftsatzes ab, die in einem anderen Verfahren eingereicht wurde. Die Zulässigkeit im Hinblick auf den Beschwerdewert sei fraglich. Zudem sei die Beschwerde unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung vom 19. Oktober 2013 ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Auslegung des Vorbringens der Antragstellerin ergibt, dass sie für sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Kohle beansprucht. Damit ergeben sich allein für Kohle mehr als 750 Euro.
Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde mit Computerfax vom 17. März 2014 die Beschwerde eingelegt. Dies ist auch rechtswirksam. Die Einlegung steht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05. April 2000 (GmS-OGB 1/98 – zitiert nach juris). Danach können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf ein Fax-Gerät des Gerichts übermittelt werden. Die eingescannte Unterschrift entspricht sämtlichen in der vorliegenden Akte ersichtlichen Unterschriften, so dass der Senat gegenwärtig auch unter Berücksichtigung der oft in der im Verfahren L 34 AS 3083/13 erfolgten Unterschrift im Schriftsatz vom 25. Dezember 2013 keinen Zweifel an der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei der Einlegung der Beschwerde hat.
Die Beschwerde ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 87 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Diese Voraussetzungen sind für den streitigen Zeitraum nicht gegeben. Er beläuft sich in Auslegung des Anliegens der Antragstellerin vom 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2014. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch mit einem Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind. Eine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht. Wie das Sozialgericht dazu zutreffend ausgeführt hat, wird der zutreffend errechnete Bedarf der Antragstellerin mit dem Einkommensüberhang des Ehemannes der Antragstellerin abgedeckt in Monaten, in denen keine Kohlelieferung anfällt. Der Senat nimmt hierzu Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen mit der Beschwerdebegründung zur erfolgten Berechnung nicht entgegengetreten wurde. Daher wurde der Bedarf der Antragstellerin bisher vollständig gedeckt, denn Aufwendungen für die Kohlelieferung sind bislang nicht entstanden. Bisher wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass solche im streitgegenständlichen Zeitraum entstehen werden. Der Vortrag der Antragstellerin macht deutlich, dass Kohle nicht angeschafft wird, solange ihr nicht sämtliche Kosten vorfinanziert werden vom Antragsgegner. In Anbetracht der gegenwärtigen Jahreszeit ist glaubhaft, dass die Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerin weiterhin von der Anschaffung absehen wird.
Tatsächlich hat die Antragstellerin bisher keinen Anspruch auf Zahlungen für die Anschaffung von Kohle. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hierunter fallen auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial. Bei der Selbstbeschaffung des Brennstoffs durch Hilfesuchende ist, ohne dass hierfür monatlich gleichbleibende Aufwendungen entstehen, nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf Zeitpunkt und Höhe der tatsächlich entstehenden Verbindlichkeiten für die Anschaffung abzustellen. Das BSG hat dazu ausgeführt, Bedarf für Heizmittel entstehe erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die tatsächlichen Aufwendungen entstünden erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial. Die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial laufe dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwider. Daher bestehe im Regelfall keine Verpflichtung des Antragsgegners, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung für eine bisherige Leistung zu erbringen (vgl. Beschluss des BSG vom 16. Mai 2007 – B 7 b AS 40/06 R, zitiert nach juris). Etwas anderes kann nach diesem Beschluss nur dann gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige Barzahlung zu liefern, was hier nicht vorgetragen wurde.
In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung bzw. eine vorherige Leistung des Antragsgegners zulässig (Beschluss des BSG a.a.O. Rz. 12). Hier hat der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 07. Februar 2014 zugesichert, bei Vorlage der Rechnung für die Brennstoffkosten 1/3 der Kosten an den Brennstoffanbieter zu zahlen.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme von mehr als 1/3 der Brennstoffkosten. Es ist kein Umstand erkennbar, der allein die Antragstellerin unterhaltsrechtlich oder mietrechtlich verpflichten könnte, allein die Beheizbarkeit der Wohnung sicher zu stellen. Nach dem vorliegenden Mietvertrag sind beide Eheleute Mieter der Wohnung. Der Sohn hat einen eigenständigen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Leistungen.
Schon aus diesem Grund ist der Vortrag nicht nachvollziehbar, die Antragstellerin sei ohne die begehrte Leistung gar nicht in der Lage, Kohle anzuschaffen. Dabei wird verkannt, dass die Antragstellerin hierzu allein nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich des Anteils des Sohnes hat der Antragsgegner erklärt, ein weiteres Drittel der Kosten der Anschaffung von Kohle dem Sohn zu zahlen. Nicht glaubhaft gemacht wurden Tatsachen, aus denen sich glaubhaft ergeben könnte, dass der Ehemann der Antragstellerin sein eigenes Drittel nicht aufgrund seines Einkommens vorfinanzieren kann, bis vom Antragsgegner die Neuberechnung der Kosten der Heizung der Antragstellerin erfolgt ist.
Nach allem ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unbegründet. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach allem fehlt hier die erforderliche Erfolgsaussicht. Zudem war der erforderliche Vordruck über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht worden, obgleich dessen Nachreichung zugesagt worden war.
Für das Beschwerdeverfahren wurde Prozesskostenhilfe nicht beantragt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Streit ist Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1961 geborene, schwerbehinderte (GdB 50, Merkzeichen G) Antragstellerin lebt mit ihrem Ehemann und ihrem 1982 geborenen Sohn zusammen in F in einer Mietwohnung, die mit Kohle/ Holz beheizt wird. Die Kaltmiete betrug inklusive Betriebskostenvorauszahlungen 265,28 EUR. Für den Betrieb der Heizungsanlage (Umwälzpumpe) wird auch Strom benötigt. Für die gesamte Situation des Haushaltes werden monatlich 113,00 EUR an den Stromversorger gezahlt. Der 1948 geborene Ehemann der Antragstellerin bezieht eine monatliche Rente (Altersrente 861,72 EUR und betriebliche Altersversorgung 104,39 EUR) in Höhe von insgesamt 966,11 EUR. Der Sohn der Antragstellerin bezieht als eigenständige Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23. Januar 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom 16. Januar 2014 ab, da nach seinen Berechnungen der Einkommensüberhang des Ehemannes ausreiche, um den Bedarf der Antragstellerin zu decken.
Mit dem am 30. Januar 2014 beim Sozialgericht Cottbus eingegangenen Schriftsatz begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz und begehrt die Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II und dabei auch die Gewährung von Leistungen für die Anschaffung von Kohle. Der Antragsgegner habe bei seinen Berechnungen zu Unrecht keine Kosten für die Stromversorgung der Heizungsanlage in Ansatz gebracht. Des Weiteren müsse der Antragsgegner 2/3 der Brennstoffkosten gewähren. Durch die anfallenden Brennstoffkosten verringere sich der anrechenbare Einkommensüberhang des Ehemannes. Der Antragstellerin sei es unmöglich, die Kohle zu erwerben, wenn nicht auch der Anteil des Ehemannes vorfinanziert werde.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt
1. Der Antragsgegner wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin ab dem Januar 2014 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt
1. den Antrag abzulehnen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.
Ein Anspruch auf die Gewährung vorläufiger Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bestehe nicht. Die Antragstellerin habe außer der Gewährung 1/3 der Heizkosten derzeit keine weitergehenden Ansprüche. Grundsätzlich reiche der Einkommensüberhang des Ehemannes aus, auch den Bedarf der Antragstellerin abzudecken. Zwar treffe zu, dass sich der Einkommensüberhang verringere, wenn die Kohle angeschafft werde. Der Leistungsanspruch entstehe aber erst mit der Anschaffung der Kohle, die bisher nicht erfolgt sei. Ein weiteres Drittel der Brennstoffkosten entfalle auf den Sohn der Antragstellerin. Damit seien auch ihm 1/3 der Brennstoffkosten zu gewähren. Stromkosten der Heizungsanlage seien bisher nicht nachgewiesen. Auch die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II sei nicht nachgewiesen. Dieser ergebe sich nicht automatisch aus der Behinderung der Antragstellerin.
Auf der Grundlage eines Kostenangebots für eine Kohlelieferung von 3 Tonnen in Höhe von 914,99 EUR und einer Außendienstprüfung des Antragsgegners sagte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07. Februar 2014 die Gewährung von 1/3 der Brennstoffkosten zu. Die Auszahlung erfolge direkt an den Brennstoffanbieter.
Mit Beschlüssen vom 14. März 2014 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Einkommensüberhang des Ehemanns der Antragstellerin reiche in den Monaten, in denen keine Kohlelieferung anfalle, aus, den feststellbaren Bedarf der Antragstellerin abzudecken. Im Monat der Anschaffung der Brennmittel für die Heizungsanlage sei der monatliche Gesamtbedarf der Antragstellerin zwar nicht gedeckt, der Antragsgegner habe jedoch für die bei der Antragstellerin anfallenden Kosten die Zahlung an den Lieferanten mit Schriftsatz vom 07. Februar 2004 ebenso zugesagt wie eine Neuberechnung im Fall der Anschaffung der Kohle. Insbesondere bestehe kein Anspruch darauf, den Anteil des Ehemannes "vorzufinanzieren", er sei nicht hilfebedürftig. Er könne von seinem Einkommen seinen Anteil an der Kohlerechnung begleichen.
Gegen den Beschuss richtet sich die am 17. März 2014 eingegangene Beschwerde. Die Antragstellerin sei ohne die begehrte Leistung gar nicht in der Lage, Kohle anzuschaffen. Insofern sei die Rechtsauffassung des Sozialgerichts schlichtweg absurd, die Antragstellerin solle die Kohle erst einmal anschaffen und die Beklagte würde dann schon den Leistungsanspruch der Antragstellerin neu ermitteln. Vielmehr solle auch das Gericht in der Lage sein zu ermitteln, welche Leistungen der Antragstellerin im Monat der Anschaffung der Kohle zu stünden. Mit Schriftsatz vom 18. April 2014 wurde vorgetragen, begehrt würden Grundsicherungsleistungen für sechs Monate.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Antragstellerin den Antrag,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Cottbus vom 14. März 2014 zu ändern und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin ab Januar 2014 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus unter Beiordnung von Rechtsanwalt Lange zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Fraglich sei bereits, inwiefern eine wirksame Beschwerde eingelegt worden sei. Zweifelhaft sei, ob die Beschwerdeschrift seitens des Bevollmächtigten der Antragstellerin eigenhändig unterzeichnet worden sei, sie weiche erheblich von der Unterschrift des anderen Schriftsatzes ab, die in einem anderen Verfahren eingereicht wurde. Die Zulässigkeit im Hinblick auf den Beschwerdewert sei fraglich. Zudem sei die Beschwerde unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung vom 19. Oktober 2013 ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Auslegung des Vorbringens der Antragstellerin ergibt, dass sie für sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Kohle beansprucht. Damit ergeben sich allein für Kohle mehr als 750 Euro.
Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde mit Computerfax vom 17. März 2014 die Beschwerde eingelegt. Dies ist auch rechtswirksam. Die Einlegung steht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05. April 2000 (GmS-OGB 1/98 – zitiert nach juris). Danach können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf ein Fax-Gerät des Gerichts übermittelt werden. Die eingescannte Unterschrift entspricht sämtlichen in der vorliegenden Akte ersichtlichen Unterschriften, so dass der Senat gegenwärtig auch unter Berücksichtigung der oft in der im Verfahren L 34 AS 3083/13 erfolgten Unterschrift im Schriftsatz vom 25. Dezember 2013 keinen Zweifel an der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei der Einlegung der Beschwerde hat.
Die Beschwerde ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 87 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Diese Voraussetzungen sind für den streitigen Zeitraum nicht gegeben. Er beläuft sich in Auslegung des Anliegens der Antragstellerin vom 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2014. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch mit einem Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind. Eine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht. Wie das Sozialgericht dazu zutreffend ausgeführt hat, wird der zutreffend errechnete Bedarf der Antragstellerin mit dem Einkommensüberhang des Ehemannes der Antragstellerin abgedeckt in Monaten, in denen keine Kohlelieferung anfällt. Der Senat nimmt hierzu Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen mit der Beschwerdebegründung zur erfolgten Berechnung nicht entgegengetreten wurde. Daher wurde der Bedarf der Antragstellerin bisher vollständig gedeckt, denn Aufwendungen für die Kohlelieferung sind bislang nicht entstanden. Bisher wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass solche im streitgegenständlichen Zeitraum entstehen werden. Der Vortrag der Antragstellerin macht deutlich, dass Kohle nicht angeschafft wird, solange ihr nicht sämtliche Kosten vorfinanziert werden vom Antragsgegner. In Anbetracht der gegenwärtigen Jahreszeit ist glaubhaft, dass die Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerin weiterhin von der Anschaffung absehen wird.
Tatsächlich hat die Antragstellerin bisher keinen Anspruch auf Zahlungen für die Anschaffung von Kohle. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hierunter fallen auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial. Bei der Selbstbeschaffung des Brennstoffs durch Hilfesuchende ist, ohne dass hierfür monatlich gleichbleibende Aufwendungen entstehen, nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf Zeitpunkt und Höhe der tatsächlich entstehenden Verbindlichkeiten für die Anschaffung abzustellen. Das BSG hat dazu ausgeführt, Bedarf für Heizmittel entstehe erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die tatsächlichen Aufwendungen entstünden erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial. Die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial laufe dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwider. Daher bestehe im Regelfall keine Verpflichtung des Antragsgegners, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung für eine bisherige Leistung zu erbringen (vgl. Beschluss des BSG vom 16. Mai 2007 – B 7 b AS 40/06 R, zitiert nach juris). Etwas anderes kann nach diesem Beschluss nur dann gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige Barzahlung zu liefern, was hier nicht vorgetragen wurde.
In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung bzw. eine vorherige Leistung des Antragsgegners zulässig (Beschluss des BSG a.a.O. Rz. 12). Hier hat der Antragsgegner bereits mit Schriftsatz vom 07. Februar 2014 zugesichert, bei Vorlage der Rechnung für die Brennstoffkosten 1/3 der Kosten an den Brennstoffanbieter zu zahlen.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme von mehr als 1/3 der Brennstoffkosten. Es ist kein Umstand erkennbar, der allein die Antragstellerin unterhaltsrechtlich oder mietrechtlich verpflichten könnte, allein die Beheizbarkeit der Wohnung sicher zu stellen. Nach dem vorliegenden Mietvertrag sind beide Eheleute Mieter der Wohnung. Der Sohn hat einen eigenständigen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Leistungen.
Schon aus diesem Grund ist der Vortrag nicht nachvollziehbar, die Antragstellerin sei ohne die begehrte Leistung gar nicht in der Lage, Kohle anzuschaffen. Dabei wird verkannt, dass die Antragstellerin hierzu allein nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich des Anteils des Sohnes hat der Antragsgegner erklärt, ein weiteres Drittel der Kosten der Anschaffung von Kohle dem Sohn zu zahlen. Nicht glaubhaft gemacht wurden Tatsachen, aus denen sich glaubhaft ergeben könnte, dass der Ehemann der Antragstellerin sein eigenes Drittel nicht aufgrund seines Einkommens vorfinanzieren kann, bis vom Antragsgegner die Neuberechnung der Kosten der Heizung der Antragstellerin erfolgt ist.
Nach allem ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unbegründet. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach allem fehlt hier die erforderliche Erfolgsaussicht. Zudem war der erforderliche Vordruck über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht worden, obgleich dessen Nachreichung zugesagt worden war.
Für das Beschwerdeverfahren wurde Prozesskostenhilfe nicht beantragt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved