L 3 U 119/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 464/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 119/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Folgen eines vom Sozialgericht (SG) Berlin rechtskräftig festgestellten Arbeitsunfalls vom 27. Juni 1986.

Die 1952 geborene Klägerin war bis ins Jahr 1993 an der Deutschen Staatsoper als Balletttänzerin tätig. Im Rahmen einer "Schwanensee"-Vorstellung während eines Ballettgastspiels in G kam es am 27. Juni 1986 bei der Landung aus einem Sprung zu plötzlichen stechenden Schmerzen und einem tauben Gefühl im rechten Sprunggelenk (vgl. auch "vorsorgliche Unfallmeldung" der Klägerin vom 27. August 1986). Ausweislich der Unfallanzeige des Ballettdirektors vom 28. August 1986 waren objektive Unfallursachen nicht erkennbar. Arbeitsunfähigkeit (AU) bestand bis zum 27. September 1986. Die Klägerin wurde nachfolgend in der Abteilung für Strahlentherapie der C betreut. In den nach dem Unfall gefertigten Röntgenbildern wurde kein Anhalt für eine Fraktur festgestellt. Es wurden eine Distorsion und eine Neuralgie des rechten Sprunggelenks diagnostiziert (Arztbericht vom 31. Oktober 1986), die Behandlung des Sprunggelenks erfolgte mittels Spritzen, dynamischen Strömen und Schlammpackungen. Vom 03. bis zum 18. November 1986 unterzog sich die Klägerin wegen Schmerzen einer Röntgenstrahlentherapie. Nachdem die Schmerzen im November 1986 abklangen, traten sie im Februar 1987 wieder auf (Vermerk in der Patientenkartei der C vom 09. Februar 1987).

Mit Schreiben vom 12. März 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen wegen des Ereignisses vom 27. Juni 1986. Es seien eine Distorsion des rechten Sprunggelenks diagnostiziert und ein Arbeitsunfall, ein Schadensersatzanspruch und AU anerkannt worden (vgl. Bescheid Nr. XVX/86 vom 03. September 1986 der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) der Deutschen Staatsoper Berlin). Zum Unfallhergang teilte die Klägerin ergänzend mit, sie sei bei der Landung nach dem Sprung mit dem Fuß umgeknickt und dann gestürzt. Die Vorstellung habe sie nicht beenden können (Schreiben vom 03. Juli 2007). Eine am 15. Juli 2005 durchgeführte MRT-Untersuchung ergab eine ausgeprägte Arthrose im oberen Sprunggelenk mit osteochondralen Läsionen an der tibialen Gelenkfläche bzw. der lateralen Talusschulter, eine mäßiggradige Arthrose im unteren Sprunggelenk, einen Sehnenscheidenerguss und eine Tendinitis der Sehnenfächer. Am 01. Oktober 2007 unterzog sich die Klägerin wegen der Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) einer Synovektomie.

Die Versuche der Beklagten, weitere Unterlagen über die Behandlung der Klägerin nach dem Unfallereignis im Bezirkskrankenhaus G, im Städtischen Krankenhaus P, bei Dr. L von der Ambulanz der B Bühnen sowie von dem Betriebsarzt der Deutschen Staatsoper (Dr. P) beizuziehen, blieben wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen erfolglos.

Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Dr. H nach Untersuchung der Klägerin am 10. April 2008 ein orthopädisches Gutachten. Er gelangte zu dem Schluss, dass kein Unfallereignis gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vorgelegen habe. Das Aufkommen mit dem rechten Fuß nach einem Sprung sei bei einer Tänzerin durchaus als normaler Bewegungsablauf anzusehen und die Schmerzattacke im rechten Sprunggelenk sei allein durch die Belastung beim Aufkommen verspürt worden. Ein Umknicken sei nicht belegt. Zwar sei eine Schilderung eines Umknickens und Stürzens glaubhaft, allerdings seien diese Angaben nach 20 Jahren weniger nachvollziehbar als die aktuell vorliegenden Dokumentationen. Die Veränderungen am rechten Fuß, insbesondere des Sprunggelenks seien nicht auf das Ereignis zurückzuführen, sondern stellten sich als Spätschädigung infolge sportlicher Überlastung nach der über viele Jahre ausgeführten Tätigkeit als Solotänzerin des Balletts dar.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 27. Juni 1986 ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Die Schmerzattacke sei nicht auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen. Die degenerativen Veränderungen und die bestehende Formveränderung beider Füße seien als Spätschädigungen auf die Tätigkeit als Balletttänzerin und nicht auf das einmalige Ereignis zurückzuführen.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch trug die Klägerin vor, es handele sich um eine klassische Unfallsituation einer Tänzerin. Die Ausführung der Sprünge und das Umknicken bei der Landung hätten zu der Verletzung geführt.

Im Oktober 2008 wurde bei der Klägerin ein künstliches Gelenk ins rechte obere Sprunggelenk implantiert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Erst 2007 sei von einem Umknicken berichtet worden, eine äußere Einwirkung sei mithin nicht bewiesen. Aber auch bei Annahme eines äußeren Ereignisses lasse sich ein Körper(Erst)-Schaden als Folge dieses Geschehens nicht hinreichend wahrscheinlich machen. Nach den vorliegenden ärztlichen Feststellungen (Bericht vom 31. Oktober 1986) seien bis auf ein Schmerzsyndrom keinerlei Körperschäden festgestellt worden. So fehle es am Nachweis röntgenologisch feststellbarer Körperschäden, d.h. von knöchernen Verletzungen.

Mit ihrer hiergegen beim SG Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt, ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Zerstörung des Sprunggelenks sei auf das Unfallereignis vom 27. Juni 1986 zurückzuführen. Bei der Landung sei sie mit Kraft auf dem Boden aufgekommen, dabei handele es sich um ein äußeres Ereignis. Die radiologischen Untersuchungen hätten gezeigt, dass sie am rechten Fußgelenk andere krankhafte Veränderungen habe als am linken, so dass diese auf den Unfall zurückzuführen seien. Zum Nachweis hat die Klägerin Berichte über die Röntgenuntersuchungen beider Sprunggelenke vom 12. Juli 2004 (Arthrose im rechten OSG) sowie die zuvor erwähnte Kernspintomographie des rechten OSG vom 15. Juli 2005 vorgelegt.

Das SG Berlin hat den Facharzt für Orthopädie Dr. W-R mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens - auch für das Parallelverfahren (Aktenzeichen S 68 U 734/09) betreffend ein Ereignis aus dem Jahr 1992 - beauftragt. Dr. W-R hat die Klägerin am 25. Januar 2012 untersucht und sein Gutachten unter dem 26. Januar 2012 erstellt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin Knorpelschäden am rechten und linken Kniegelenk, ein Zustand nach OSG-Totalendoprothese rechts bei vorbestehender OSG Arthrose und eine komplexe Vorfußdeformierung bds. mit ausgeprägtem Hallux valgus bds. und Subluxation im Großzehengrundgelenk bds. vorlägen. Alle diese Veränderungen hätten jedoch unfallfremde Ursachen. Der Unfall vom 27. Juni 1986 habe auch keinen richtungsgebenden Einfluss auf die Schadensentwicklung der oberen Sprunggelenksarthrose rechts gehabt. Es sei 1986 nicht zu einem Gesundheitsschaden gekommen, auf den eine posttraumatische Arthrose zurückgeführt werden könne. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und dem dokumentierten Behandlungsverlauf lasse sich weder eine Primärschädigung in Form einer Strukturverletzung im Knochen-, Kapsel- oder Bandbereich noch eine posttraumatische Instabilität des rechten OSG, die zu einer Arthrose führen könne, nachweisen bzw. mit genügender Sicherheit rekonstruieren. Das Auftreten von Umknicktraumen nach dem Unfallereignis oder eine Anfälligkeit diesbezüglich habe die Klägerin auf Nachfragen verneint. Ursächlich für die Abnutzungserscheinungen seien innere Anlagen, welche sich in Verbindung mit den jahrzehntelangen beruflichen Belastungen besonders negativ auswirkten. Der Unfall vom Juni 1986 habe zu einer Stauchung, allenfalls zu einer folgenlos verheilten Distorsion geführt und AU nur für wenige Wochen ausgelöst. Eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei nicht zu objektivieren. Die Klägerin hat dazu mit Schreiben vom 05. März 2012 Stellung genommen und u. a. gerügt, dass sich der Sachverständige unbefugt zu der juristischen Beurteilung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls äußere und zudem keine Alternativursache darlege, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den eingetretenen Gesundheitsschäden ausschließen könne. Mit Urteil vom 30. Mai 2012, der Klägerin zugestellt am 11. Juni 2012, hat das SG Berlin den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2009 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 27. Juni 1986 ein Arbeitsunfall und Unfallfolge dieses Unfalls eine ausgeheilte Verstauchung des rechten Sprunggelenks gewesen sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, da die Gelenkarthrose und damit der Zustand nach der Totalendoprothese nicht hinreichend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls als Beschäftigte versichert gewesen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und das Ereignis sei auch unstreitig bei Verrichtung der versicherten Tätigkeit eingetreten. Bei dem Sprung handele es sich um ein äußeres Ereignis, obwohl dieser willentlich ausgeführt worden sei und auch der üblichen Tätigkeit der Klägerin entsprochen habe. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls reiche die Kraftentwicklung aus, die notwendig gewesen sei, um den Sprung zu absolvieren. Es handele sich bei dieser Anstrengung um eine betriebsbezogene Stresssituation. Eine innere Ursache hinsichtlich der Schädigung im OSG sei nicht ersichtlich, ebenso wenig komme eine Selbstschädigung in Betracht. Dies folge aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W-R, wobei sich die Kammer nur auf die medizinischen Tatsachenfeststellungen des Sachverständigen stütze. Soweit der Sachverständige rechtliche Schlussfolgerungen vorgenommen habe, gelange die Kammer zwar teilweise zu demselben Ergebnis bezüglich der Verursachung der Gelenkarthrose, jedoch im Wege eigener Subsumtion und nicht durch Übernahme rechtlicher Schlussfolgerungen des Sachverständigen. Dr. W-R gehe hinsichtlich des Ereignisses aus dem Jahr 1986 - anders als in dem parallelen Klageverfahren - nicht von dem Vorliegen einer inneren Ursache aus. Er führe aus, dass das Ereignis zumindest zu einer Stauchung geführt habe, jedoch knöcherne Verletzungen oder Verletzungen der Bänder anhand der vorliegenden bildgebenden Befunde nicht hätten festgestellt werden können. Eine Stauchung sei aber folgenlos verheilt. Diese Einschätzung decke sich letztlich auch mit den erhobenen Befunden der behandelnden Ärzte und den angewandten Therapiemethoden. Andere Diagnosen seien nicht erstellt worden, ebenso wenig fänden sich dafür Anhaltspunkte in den bildgebenden Befunden. Etwaige Vorschäden, wie zum Beispiel im Parallelverfahren die Veränderung des patellaren Gleitlagers, würden nicht als Ursache für die Stauchung benannt. Insofern komme es auch nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich gestürzt sei. Selbst bei Unterstellung eines Sturzes sei lediglich eine Stauchung als Folge hinreichend wahrscheinlich. Dies zeige sich bereits daran, dass keine weiteren Verletzungen diagnostisch festgestellt worden seien. Gegen eine weitergehende Bandverletzung spreche zudem, dass die Klägerin keinerlei Anfälligkeit im Bereich der Bänder trotz danach anhaltender extremer sportlicher Betätigung aufgewiesen habe. Die nunmehr vorliegende Arthrose könne indes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden. Eine derartige Arthrose könne sich nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund von Strukturverletzungen der Bänder, Knochen oder Kapseln entwickeln. Derartige Schädigungen seien jedoch in den zeitnahen Berichten und bildgebenden Befunden nicht festgestellt worden. Die aktuellen bildgebenden Befunde und Ergebnisse der MRT hätten aufgrund der erheblichen zeitlichen Spanne seit dem Unfall keine Aussagekraft mehr für das Vorliegen solcher Schädigungen im Jahr 1986. Trotz fehlender Läsion könne grundsätzlich eine anhaltende Instabilität in diesem Bereich zu einer derartigen Arthrose führen. Jedoch fänden sich dafür keine Anhaltspunkte, weder in den Berichten der behandelnden Ärzte noch in der Schilderung der Klägerin. Die reine Möglichkeit einer Instabilität oder auch etwaiger struktureller Schäden genüge nicht den Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Es spreche mangels nachweisbarer weitergehender Schädigungen mehr gegen die Wahrscheinlichkeit der Verursachung der Arthrose durch den Unfall als dafür. Ein Anspruch auf Verletztenrente ergebe sich nicht. Da lediglich eine ausgeheilte Stauchung anzunehmen seit, könne von einer anhaltenden MdE nicht ausgegangen werden. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten würden nicht durchgreifen. Das Gericht entscheide in freier Beweiswürdigung und überlasse die juristische Subsumtion nicht dem Sachverständigen. Ein Verwertungsverbot ergebe sich insofern nicht daraus, dass sich der Sachverständige auch zu den juristischen Folgerungen äußere. Wie das Ergebnis der Subsumtion durch die Kammer zeige, sei dem Sachverständigen lediglich im Bereich der medizinischen Tatsachenfeststellung gefolgt worden.

Mit ihrer am 22. Juni 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung rügt die Klägerin erneut, dass der Sachverständige Dr. W-R zu Unrecht das Ereignis vom 27. Juni 1986 nicht als Arbeitsunfall und daher auch nicht die schwere Arthrose und den Zustand nach Sprunggelenks-Totalendoprothese als Unfallfolge beurteilt habe. Da der Sachverständige von einem fehlenden Unfallereignis und demzufolge von fehlenden Unfallfolgen ausgegangen sei, habe er schon die falsche Prämisse für die Beantwortung der weiteren Fragen formuliert und diese allein schon deswegen nicht zutreffend beantworten können (insbes. Fragen II-IV, Seite 14, sowie Fragen V-VIII, Seite 14 und 15 des Gutachtens). Der Sachverständige behaupte, dass alle körperlichen Veränderungen bei der Klägerin unfallfremde Ursachen besäßen und er habe diese Aussage nur deswegen treffen können, weil er sich zuvor festgelegt habe, dass das Ereignis vom 27. Juni 1986 kein Unfall gewesen sei. Zudem seien die Behauptungen des Sachverständigen pauschal und unsubstantiiert, nähere Ausführungen zu den Ursachen und verwertbare Ausführungen zur Kausalität fehlten, vielmehr würden nur Schlussfolgerungen aus der fehlerhaften Prämisse gezogen.

Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 29. November 2012 und vom 04. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass die auf Gewährung von Verletztenrente gerichtete Klage unzulässig und die Berufung damit unbegründet sei, da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht über die Gewährung einer konkreten Leistung, insbesondere von Verletztenrente, entschieden habe, sondern lediglich über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, was gesondert festgestellt werden könne und Prüfungselement sämtlicher Leistungsansprüche sei. Soweit der angefochtene Bescheid vom 16. Juli 2008 die Formulierung "Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 17. Juni 1986" enthalte, handele es sich um eine bloße Lehrformel.

Daraufhin hat die Klägerin ihren Antrag auf die Feststellung weiterer Unfallfolgen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 27. Juni 1986 beschränkt (Schreiben vom 17. Januar 2013).

Der Sachverständige Dr. W-R hat auf Anforderung des Senats am 03. März 2014 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in der er bei seiner Auffassung verblieben ist, dass keine gesicherten medizinischen Indizien dafür vorlägen, dass das angeschuldigte Ereignis zu einer substantiellen Ausgangsschädigung geführt und einen späteren vorzeitigen Gelenkverschleiß ausgelöst habe. Dies gelte auch dann, wenn man ein Umknicken mit Sturz als Unfallhergang zu Grunde lege. In einem solchen Fall hätte eine forcierte Supinationsbewegung eine Gefährdung des Außenbandapparates darstellen können. Meist komme es dann zur Banddehnung und in seltenen Fällen auch zu partiellen Zerreißungen, welche unter dem Einsatz von funktionellen Orthesen nahezu folgenlos verheilten. Solche seien offensichtlich 1986 nicht eingesetzt worden. Dass es sich jedoch nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit um eine destabilisierende Sprunggelenksverletzung gehandelt habe, beweise auch die Tatsache, dass die Klägerin in der Folgezeit trotz fortgesetzter beruflicher Ballettbelastung keine wiederholten Umknicktraumen erlitten habe. Nur eine chronische Auslockerung oder knöcherne Verletzungen könnten Jahre/Jahrzehnte später zu einer vorzeitigen Zerrüttung des Gelenks mit Arthrosenbildung führen. Beides sei jedoch nicht feststellbar.

Die Klägerin hat erwidert, das Vorliegen eines Arbeitsunfalles dürfe nicht mehr infrage gestellt werden. Der Sachverständige gehe nach wie vor von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und baue sein weiteres Gutachten darauf auf. Außerdem lege er hypothetische Abläufe zugrunde, um sein Ergebnis rechtfertigen zu können. Da bereits die Tatsachengrundlagen fehlten, um nachvollziehbare Aussagen über die möglichen Ursachen für die Fußgelenkschädigung zu treffen, sei ein neues Sachverständigengutachtens von Amts wegen einzuholen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 hat die Klägerin ergänzend erklärt, dass sie beim Ballett in ständiger Betreuung durch Physiotherapeuten gewesen seien, die man zwischen den Proben und auch vor den Vorstellungen aufsuchte, damit sie einen wieder fit machten oder das Weitertanzen ermöglichten. Sie selbst sei nach dem Unfall weiterhin wegen Beschwerden im Fuß in Behandlung gewesen, habe dazu aber keine Unterlagen mehr und es sei damals auch nicht alles so dokumentiert worden. Ihr Standbein beim Tanzen sei das linke Bein und das rechte Bein sei das Sprungbein. Bei den Sprüngen in diesem Tanz (Schwanensee) sei sie mit dem linken Bein abgesprungen und mit dem rechten Bein/Fuß gelandet. Dieses Tanzstück habe sehr viele Sprünge dieser Art.

Die Klägerin beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass die OSG-Arthrose rechts eine Folge des Unfalls vom 27. Juni 1986 sei, ein Sachverständigengutachten nach § 106 SGG einzuholen.

Des Weiteren beantragt sie, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 festzustellen, dass der Zustand nach wegen einer Arthrose nach Verstauchung erfolgten endoprothetischen Versorgung des oberen Sprunggelenkes rechts Folge des Arbeitsunfalles vom 27. Juni 1986 ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung sei nicht fehlerhaft und die jetzt vorgetragenen Berufungsgründe seien nicht geeignet, die insbesondere im Fachgutachten von Dr. W-R vom 26. Januar 2012 nachvollziehbar und ausführlich begründeten medizinischen Feststellungen zu widerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der hierzu beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, ferner der Gerichtsakte L 3 U 126/09 und der hierzu beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin nur noch bezüglich der Feststellung weiterer Unfallfolgen fortgeführte Berufung hat, soweit das SG Berlin in seinem Urteil vom 30. Mai 2012 auch die hierauf gerichtete Klage abgewiesen hat, keinen Erfolg.

Zwar ist die Klage auf Feststellung, dass der Zustand nach wegen einer Arthrose nach Verstauchung erfolgten endoprothetischen Versorgung des OSG rechts weitere Folge des vom SG Berlin rechtskräftig festgestellten Arbeitsunfalls vom 27. Juni 1986 ist, gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, denn zu den abstrakt feststellbaren Anspruchselementen, die für alle Leistungsrechte des SGB VII gleichermaßen gelten, gehört auch die Feststellung, ob und welcher Versicherungsfall vorliegt und welche Unfallfolgen er verursacht hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R -, in juris Rn. 24). Von der zunächst mit der Berufung weiterverfolgten Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG), gerichtet auf die Gewährung einer Verletztenrente unter Feststellung einer MdE, hat die Klägerin nach Hinweisen des Senats auf deren Unzulässigkeit (Schreiben vom 29. November 2012 und 04. Januar 2013) Abstand genommen.

Die auf Feststellung weiterer Unfallfolgen gerichtete Berufung ist jedoch unbegründet.

Anders als wie vom SG in seiner Entscheidung zugrunde gelegt beurteilt sich der von der Klägerin erhobene Anspruch noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der geltend gemachte Unfall bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01. Januar 1997 eingetreten war (Artikel 36 des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes, §§ 212, 215 Abs. 1 SGB VII). Nach § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO. Dies gilt allerdings nicht für Unfälle, die einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach der RVO nicht zu entschädigen wären (§ 1150 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO). Der am 27. Juni 1986 in der ehemaligen DDR eingetretene und anerkannte Arbeitsunfall (§ 220 Abs. 1 und 2 Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. Juni 1977 (AGB), GBl. I Nr. 18, 185) ist der Beklagten als einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger erst anlässlich des Telefongesprächs mit der Klägerin vom 07. März 2006 und damit nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden.

Nach § 547 RVO werden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom Träger gewährt, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt. Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 S. 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540, 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (st. Rspr. zu §§ 548, 550 RVO: BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 56 und § 550 Nr. 35).

Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa BSG, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert nach juris Rn. 15). Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben. Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist dagegen nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen, so dass hierfür grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (vgl. hierzu Urteile des BSG in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16 m. w. N., SozR 2200 § 551 Nr. 1 und SozR 4-5670 Anl. 1 Nr. 2402 Nr. 1). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG in Breithaupt 1963, 60, 61). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestands nach §§ 539 ff RVO, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden, die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale und das Bestehen länger andauernder Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, Rn. 3b zu § 128 m. w. N.).

Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Arbeitsunfalls muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens, z. B. bei einem Sprunggelenksbruch, der zu einer Versteifung führt, oder direkt, z. B. bei einer Amputationsverletzung, ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen.

Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/07 R -, in juris). Da Verschulden bei der Prüfung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung unbeachtlich ist, weil verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt (vgl. § 7 Abs. 2 SGB VII), erfolgt im Sozialrecht diese Unterscheidung und Zurechnung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; ständige Rechtsprechung vgl. u. a. Urteile des BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - in juris sowie vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, a. a. O.).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze erweist sich das Urteil des SG Berlin vom 30. Mai 2012 als zutreffend, soweit es die auf Feststellung des Zustandes nach wegen einer Arthrose nach Verstauchung erfolgten endoprothetischen Versorgung des OSG rechts als Unfallfolge gerichtete Klage abgewiesen hat, denn diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht hinreichend wahrscheinlich auf das vom SG (rechtskräftig) als Arbeitsunfall festgestellte Ereignis vom 27. Juni 1986 zurückzuführen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein für die Feststellung eines Arbeitsunfalles ausreichendes äußeres Ereignis bereits in der von der Klägerin zeitnah geschilderten regelhaften Landung nach einem Sprung (Aufkommen des Fußes auf den Boden) oder erst in dem später von ihr geschilderten nachfolgendem Umknicken und Sturz gesehen werden kann. Denn vorliegend ist schon ein über eine Verstauchung bzw. Distorsion des rechten Sprunggelenkes hinausgehender, am 27. Juni 1986 eingetretener Gesundheits(erst)schaden, der eine Arthrose im OSG hätte verursachen können, nicht im Vollbeweis gesichert.

Der Senat folgt - wie bereits das SG - hinsichtlich der medizinischen Bewertung des Sachverhalts den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W-R in seinem Gutachten vom 26. Januar 2012 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03. März 2014. Der Sachverständige hat sich hierbei erschöpfend mit den nur spärlich vorhandenen medizinischen Unterlagen zum Unfallgeschehen sowie zum Verlauf der Behandlung und dem Umstand, dass die Klägerin schon nach wenigen Wochen ihre die Gelenke extrem belastende Tätigkeit als Solotänzerin im Ballett der Deutschen Staatsoper wieder aufnehmen konnte und diese noch etliche Jahre im vollen Umfange ausübte, auseinandergesetzt. Der Senat schließt sich daher nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG zum fehlenden Nachweis eines weitergehenden Gesundheitserstschadens und zur fehlenden haftungsausfüllenden Kausalität im angefochtenen Urteil an und nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ebenso wenig wie das SG vermag der Senat die Auffassung der Klägerin zu teilen, wonach der Sachverständige Dr. W-R bei seiner Beurteilung des medizinischen Zusammenhanges von einem unzutreffenden Sachverhalt - nämlich dem Fehlen eines Arbeitsunfalles - ausgegangen sei und sich eine falsche rechtliche Würdigung angemaßt habe. Zwar hat der Sachverständige dargelegt, dass der geplante Sprung mit einer kontrollierten Landung ohne zusätzliche Einflüsse keinen Unfall darstelle, und sich damit in den Bereich der rechtlichen Würdigung des unfallzeitnah von der Klägerin geschilderten Geschehens begeben, er ist aber auch auf das später von der Klägerin geschilderte Unfallgeschehen und dessen Verletzungspotential eingegangen. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges hat er sich jedoch ausschließlich mit den medizinischen Befunden und Aspekten auseinander gesetzt. Wie bereits das SG in seinem Urteil vom 30. Mai 2012 stützt sich auch der Senat nicht auf die juristische Subsumtion des Sachverständigen zum Unfallbegriff, sondern dessen Einschätzung allein im Bereich der medizinischen Tatsachenwürdigung.

Den Senat überzeugt die vom Sachverständigen vertretene Auffassung, dass eine Arthrose sich allein aufgrund von unfallbedingten Strukturverletzungen der Bänder, Knochen oder Kapseln hätte entwickeln können, die jedoch bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Juni 1986 nicht zu objektivieren sind. Der Sachverständige Dr. W-R hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03. März 2014 nochmals sachkundig die tatsächlich erhobenen Befunde zusammengestellt und darauf hingewiesen, dass der Eintritt eines knöchernen Schadens durch die zeitnah gefertigten Röntgenaufnahmen ausgeschlossen werden konnte. Anhand des Röntgenbefundes und der dokumentierten Behandlung im Anschluss an den Unfall können auch keine Strukturverletzungen der Kapseln oder Bänder des rechten Sprunggelenkes/Fußes objektiviert werden. Ebenso wenig lassen sich in den Behandlungsunterlagen der Charité Hinweise für eine primäre oder sekundäre Bandinstabilität am rechten OSG finden. Selbst wenn bei dem von der Klägerin später geschilderten Unfallgeschehen eine Dehnung oder Zerrung des Außenbandapparates erfolgt wäre, wäre diese – so der Sachverständige - folgenlos verheilt. Denn gegen eine fortbestehende messbare Instabilität bzw. chronische Auslockerung des Bandapparates sprechen die Angaben der Klägerin bei der Begutachtung durch den Sachverständigen, wonach diese in der Zeit nach dem Unfall weder Umknicktraumen noch eine diesbezügliche Anfälligkeit beobachtete, sowie der Umstand, dass die Klägerin noch jahrelang ihre die Gelenke und den Bandapparat extrem belastende Tätigkeit als Solotänzerin ausübte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen hat, sie – wie alle Mitglieder des Balletts – seien während der Proben wie auch bei den Aufführungen ständig physiotherapeutisch betreut worden, um ihre Einsatzfähigkeit zu gewährleisten, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Die ständige physiotherapeutische Betreuung ist schon dem Umstand geschuldet, dass die Tanztätigkeit extreme Anforderungen an den gesamten Bewegungsapparat stellt und daher zu vielfältigen Beschwerden und Verletzungen und vorzeitigem Verschleiß bei den Tänzern führt. Konkrete Behandlungen wegen einer Instabilität des Bandapparates am rechten Sprunggelenk hat die Klägerin nicht darlegen können. Zudem gibt es nach ihren Angaben über die physiotherapeutische Betreuung während ihrer aktiven Zeit als Tänzerin auch keine medizinische Dokumentation (mehr). Soweit die Klägerin meint, eine unfallbedingte Verursachung der Arthrose im rechten OSG könne nur verneint werden, wenn eine konkrete andere Ursache nachgewiesen sei, verkennt sie die Kausalitätskriterien in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bevor eine Abwägung im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen verschiedenen Ursachen vorgenommen werden kann, muss zuerst positiv eine hinreichend wahrscheinliche Verursachung des geltend gemachten Gesundheitsschadens (hier der Arthrose) durch den Unfall festgestellt werden. Hieran mangelt es vorliegend.

Da es vorliegend an belastbaren medizinischen Befunden und Feststellungen betreffend das rechte Sprunggelenk der Klägerin aus der Zeit nach dem Unfall mangelt, solche weder von der Beklagten beigezogen werden konnten noch von der Klägerin vorgelegt werden können, sieht sich der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gedrängt. Insbesondere besteht bei dieser Sach- und Rechtslage entgegen der Anregungen der Klägerin auch keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Saved