Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SB 4323/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2939/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.06.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des SG vom 23.06.2014 ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Denn das SG hat nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die begehrte PKH verneint, vielmehr hat es den Antrag auf PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt; auch bedürfte eine Berufung in der Hauptsache weder der Zulassung noch hat das SG in der Sache durch Beschluss zu entscheiden, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist jedoch aus den vom SG im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen unbegründet. Die Ansicht des SG, dass die Klage der Klägerin auf Zuerkennung der Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) "G" und "B" unzulässig sei, ist nicht zu beanstanden. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung ebenfalls zu der Ansicht, dass die Klage als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Er verweist zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
Ergänzend und im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt auszuführen:
Die Klägerin wandte sich - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.05.2013, mit dem die von der Klägerin beantragte Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" jeweils abgelehnt wurde, nur gegen die Ablehnung der Feststellung eines höheren GdB. Dass auch die Ablehnung von Merkzeichen Gegenstand ihres Widerspruchs war, lässt sich ihrem Widerspruchsvorbringen nicht ansatzweise entnehmen. Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren einwendet, der Beklagte habe eine ausdrückliche Feststellung zu den Merkzeichen "G" und "B" im Bescheid vom 14.05.2014 nicht getroffen, sondern lediglich festgestellt, dass gesundheitliche Merkmale nicht festgestellt werden könnten, trifft dies zwar zu. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Klägerin hiergegen mit Widerspruch nicht wandte und der Bescheid vom 14.05.2014 insoweit teilweise bestandkräftig geworden sein dürfte. Durch den ausdrücklichen Antrag der Klägerin auf Feststellung der Merkzeichen "G" und "B" war hinreichend bestimmt und auch für die Klägerin klar erkennbar, dass der Bescheid vom 14.05.2014 auch die Ablehnung der Feststellung der Merkzeichen "G" und "B" erfasste. Insoweit oblag der Klägerin, auch die Ablehnung der Merkzeichen "G" und "B" ausdrücklich anzufechten, was nicht erfolgte. Damit durfte der Beklagte berechtigt davon ausgehen, dass sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch allein gegen die Feststellung des GdB und nicht auch gegen die Ablehnung von Merkzeichen wandte. Dem entspricht der vom Beklagten erlassene "Abhilfebescheid" vom 08.11.2013, mit dem vom Beklagten unter voller Abhilfe des Widerspruchs der Klägerin (und voller Kostenübernahme) der GdB mit 50 seit dem 31.10.2012 neu festgestellt wurde. Eine Entscheidung zu den beantragten Merkzeichen enthält der Bescheid vom 08.11.2013 nicht. Hiergegen hat sich die Klägerin nicht gewandt. Vielmehr hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte - noch vor der Klageerheben am 16.12.2013 - mit Schriftsatz vom 03.12.2013 ihre Kosten des Widerspruchsverfahrens in voller Höhe gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, was darauf schließen lassen dürfte, dass die Klägerin ihren Widerspruch durch den ergangenen Abhilfebescheid (voll) für erledigt hielt.
Im Übrigen würde selbst dann, wenn zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.05.2013 auch die Ablehnung der Merkzeichen "G" und "B" erfasst hätte, wie sie zur Beschwerdebegründung geltend macht, es auch an einer Widerspruchsentscheidung hinsichtlich dieser Merkzeichen "G" und "B" fehlen, weshalb die Klage auch mangels abgeschlossenem Vorverfahrens (derzeit) nicht zulässig sein dürfte.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des SG vom 23.06.2014 ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Denn das SG hat nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die begehrte PKH verneint, vielmehr hat es den Antrag auf PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt; auch bedürfte eine Berufung in der Hauptsache weder der Zulassung noch hat das SG in der Sache durch Beschluss zu entscheiden, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist jedoch aus den vom SG im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen unbegründet. Die Ansicht des SG, dass die Klage der Klägerin auf Zuerkennung der Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) "G" und "B" unzulässig sei, ist nicht zu beanstanden. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung ebenfalls zu der Ansicht, dass die Klage als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Er verweist zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
Ergänzend und im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bleibt auszuführen:
Die Klägerin wandte sich - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.05.2013, mit dem die von der Klägerin beantragte Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" jeweils abgelehnt wurde, nur gegen die Ablehnung der Feststellung eines höheren GdB. Dass auch die Ablehnung von Merkzeichen Gegenstand ihres Widerspruchs war, lässt sich ihrem Widerspruchsvorbringen nicht ansatzweise entnehmen. Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren einwendet, der Beklagte habe eine ausdrückliche Feststellung zu den Merkzeichen "G" und "B" im Bescheid vom 14.05.2014 nicht getroffen, sondern lediglich festgestellt, dass gesundheitliche Merkmale nicht festgestellt werden könnten, trifft dies zwar zu. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Klägerin hiergegen mit Widerspruch nicht wandte und der Bescheid vom 14.05.2014 insoweit teilweise bestandkräftig geworden sein dürfte. Durch den ausdrücklichen Antrag der Klägerin auf Feststellung der Merkzeichen "G" und "B" war hinreichend bestimmt und auch für die Klägerin klar erkennbar, dass der Bescheid vom 14.05.2014 auch die Ablehnung der Feststellung der Merkzeichen "G" und "B" erfasste. Insoweit oblag der Klägerin, auch die Ablehnung der Merkzeichen "G" und "B" ausdrücklich anzufechten, was nicht erfolgte. Damit durfte der Beklagte berechtigt davon ausgehen, dass sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch allein gegen die Feststellung des GdB und nicht auch gegen die Ablehnung von Merkzeichen wandte. Dem entspricht der vom Beklagten erlassene "Abhilfebescheid" vom 08.11.2013, mit dem vom Beklagten unter voller Abhilfe des Widerspruchs der Klägerin (und voller Kostenübernahme) der GdB mit 50 seit dem 31.10.2012 neu festgestellt wurde. Eine Entscheidung zu den beantragten Merkzeichen enthält der Bescheid vom 08.11.2013 nicht. Hiergegen hat sich die Klägerin nicht gewandt. Vielmehr hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte - noch vor der Klageerheben am 16.12.2013 - mit Schriftsatz vom 03.12.2013 ihre Kosten des Widerspruchsverfahrens in voller Höhe gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, was darauf schließen lassen dürfte, dass die Klägerin ihren Widerspruch durch den ergangenen Abhilfebescheid (voll) für erledigt hielt.
Im Übrigen würde selbst dann, wenn zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.05.2013 auch die Ablehnung der Merkzeichen "G" und "B" erfasst hätte, wie sie zur Beschwerdebegründung geltend macht, es auch an einer Widerspruchsentscheidung hinsichtlich dieser Merkzeichen "G" und "B" fehlen, weshalb die Klage auch mangels abgeschlossenem Vorverfahrens (derzeit) nicht zulässig sein dürfte.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved