Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2973/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3303/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.07.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die im Rahmen einer Einkommensanrechnung erfolgte Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Jahre 2011 für drei Monate in Höhe von insgesamt 572,33 EUR.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten (auch) im Jahre 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von brutto 317,02 EUR ab 01.01.2011 und 320,17 EUR ab 01.07.2011 (netto 284,05 EUR bzw. 286,87 EUR). Während des gesamten Jahres 2011 erzielte die Klägerin Arbeitsentgelt in unterschiedlicher Höhe, wobei die Arbeitgeberin für die Monate Januar 2011, November 2011 und Dezember 2011 nachträglich ein Bruttoarbeitsentgelt bescheinigte, das die für die Klägerin geltende Hinzuverdienstgrenze (für die volle Rente 1.623,85 EUR, für die halbe Rente 1.976,86 EUR) überschritt; zur Darstellung der bescheinigten Arbeitsentgelte wird auf die Aufstellung der Klägerin in ihrer Beschwerde Bezug genommen. Mit Bescheid vom 21.06.2011 (Bl. 188 VA) bewilligte die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld für die Zeit vom 28.03.2011 in Höhe von kalendertäglich 42,27 EUR und ab 23.05.2011 in Höhe von 51,71 EUR (erhalten bis 03.06.2011). Der Berechnung lag jeweils ein fiktives tarifliches Arbeitsentgelt in Höhe von jährlich 42.316,46 EUR zu Grunde (vgl. S. 3 der Anlage zum Bescheid = Bl. 190 VA), wobei nur für März und April 2011, nicht aber für Mai und Juni 2011 die Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde (vgl. S. 3 der Anlage zum Bescheid = Bl. 190 VA).
Mit Bescheid vom 07.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2013 hob die Beklagte die Rentenbewilligung für die Monate Juni und Dezember 2011 in Höhe der Hälfte und für November 2011 in vollem Umfang auf und forderte Erstattung überzahlter Rente in Höhe von insgesamt 572,33 EUR. Sie ging von einem zweimaligen, zulässigen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in den Monaten Januar und Mai 2011 aus und von einer rentenschädlichen Überschreitung in den Monaten Juni, November und Dezember 2011. Dabei berücksichtigte sie neben dem von der Arbeitgeberin bescheinigten Arbeitsentgelt zusätzlich für die Monate Mai und Juni das der Bewilligung von Übergangsgeld zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt (42.316,46 EUR / 360 Kalendertage = 117,55 EUR täglich), im Mai somit bei neun Leistungstagen 1.057,95 EUR und im Juni bei drei Leistungstagen 352,65 EUR; eine Anrechnung des im März und April 2011 erhaltenen Übergangsgeldes erfolgte nicht, weil in diesen Monaten - und anders als danach - die Rente auf das Übergangsgeld angerechnet worden war.
Mit ihrer hiergegen am 22.08.2013 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage machte die Klägerin, wie schon im Widerspruch, zum einen geltend, dem Übergangsgeld liege ein zu hohes Bemessungsentgelt zu Grunde, und zum anderen legte sie dar, dass die zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im Dezember 2011 führende Prämie erst im Januar 2012 ausgezahlt worden sei; die Prämie für das Jahr 2010 sei dagegen im Januar 2011 bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt worden, so dass im Jahr 2011 zwei Jahresprämien berücksichtigt worden seien.
Mit Urteil vom 03.07.2014 hat das Sozialgericht die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Im Tatbestand hat es den wesentlichen Vortrag der Beteiligten wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen hat es nach dem Zitat des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) u.a. ausgeführt, "im Anschluss an die Ausführungen beklagtenseits" seien die Hinzuverdienstgrenzen überschritten. In Bezug auf das Übergangsgeld hat es dargelegt, dass nach § 96a Abs. 3 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) das der Sozialleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend sei. Eine rückwirkende Aufhebung sehe § 48 SGB X vor und ein atypischer Fall i.S. dieser Vorschrift liege nicht vor. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das am 10.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.08.2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht sämtliche Zulassungsgründe geltend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist ein Rentenanspruch streitig, der sich nicht auf mehr als 750,00 EUR beläuft und nur vier Monate betrifft. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Die Klägerin hat noch nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ihre Rechtssache aufwerfen soll. In der Beschwerdeschrift legt die Klägerin ihre Verständnisschwierigkeiten (s. hierzu später) bzw. (vermeintliche) Fehler der Beklagten bei der Berechnung des der Höhe nach bestandskräftig (§ 77 SGG) und damit zwischen den Beteiligten verbindlich festgestellten, also auch vom Sozialgericht nicht zu überprüfenden, Übergangsgeldes, eine Überforderung der Arbeitgeberin bei der Zurechnung der Prämienzahlung, ein aus ihrer Sicht sozialpolitisch unerträgliches Ergebnis, eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte und somit im Ergebnis "Fehler bei dieser kompliziert ausgestalteten Gesetzeslage" dar. Damit macht die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend und sie vertritt eine bestimmte sozialpolitische Auffassung. Worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im oben dargestellten Sinne liegen soll, erschließt sich aus diesen Ausführungen nicht und eine grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht erkennbar.
Soweit die Klägerin eine Abweichung des Urteils von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rügt, trifft auch dies nicht zu. Das Sozialgericht hat vielmehr einen atypischen Fall i.S. des § 48 SGB X im Falle der Klägerin verneint, so dass das Urteil von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach (nur) in atypischen Fällen Ermessen auszuüben sei (vgl. u.a. Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 48 Rdnr. 20 f. m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG), gerade nicht abweicht.
Die Klägerin rügt auch zu Unrecht das Vorliegen eines Verfahrensmangels.
Soweit die Klägerin kumulativ das Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels, eine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens rügt, fehlt es an einer entsprechenden substanziierten Darstellung derartiger Verfahrensfehler.
Soweit sie - insofern substanziiert - rügt, dem Urteil seien die - nämlich ihre - tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen zur Begründung der Klage nicht zu entnehmen und das Sozialgericht setze sich nicht mit ihren Argumenten auseinander, kann dies unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel die Zulassung der Berufung zwar grundsätzlich rechtfertigen. Indessen liegt der von der Klägerin gerügte Mangel nicht vor.
Tatsächlich hat das Sozialgericht den wesentlichen Vortrag der Klägerin im Tatbestand wiedergegeben. Zuzugeben ist der Klägerin, dass sich das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen mit diesem Vorbringen nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Es ist jedoch den Ausführungen des Sozialgerichts mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass es der - im Tatbestand ebenfalls wiedergegebenen - Auffassung der Beklagten gefolgt ist, wenn es in den Entscheidungsgründen ausführt, "im Anschluss an die Ausführungen beklagtenseits" seien die Hinzuverdienstgrenzen überschritten. Damit ist ein inhaltlicher Bezug zur im Tatbestand zusammengefasst dargestellten Rechtsauffassung der Beklagten hergestellt, wonach das der bestandskräftigen Bewilligung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt einerseits und die von der Arbeitgeberin ausgestellten Bescheinigungen über das Arbeitsentgelt andererseits maßgebend seien. Damit hat das Sozialgericht in Bezug auf das von der Klägerin der Höhe nach bestrittene Arbeitsentgelt für Dezember 2011 die Rechtsauffassung vertreten, dass für die Anrechnung allein das von der Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten bescheinigte Arbeitsentgelt maßgebend sei, sodass die Ausführungen der Klägerin zur tatsächlichen Höhe des Arbeitsentgeltes erkennbar für das Sozialgericht keine Entscheidungsrelevanz mehr besessen haben. In Bezug auf das angerechnete Übergangsgeld hat das Sozialgericht noch ergänzend auf die Regelung des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGG hingewiesen, woraus folgt, dass es - zusammengefasst - der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, weil im Rahmen der Einkommensanrechnung nicht das aus Sicht der Klägerin bei der Berechnung des Übergangsgeldes richtigerweise zu Grunde zu legende Bemessungsentgelt, sondern das tatsächlich zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt maßgeblich sei. Die - im Übrigen unrichtige (s. nachfolgend) - Behauptung der Klägerin, das Übergangsgeld sei für März und April 2011 anders berechnet worden als für Mai und Juni 2011 hat damit - da von der Beklagten nur in den Monaten Mai und Juni 2011 eine Überschreitung angenommen wurde und in diesen Monaten auch nach dem Vortrag der Klägerin ein kalendertägliches Bemessungsentgelt von 117,55 EUR zu Grunde gelegt worden war - keine Entscheidungsrelevanz mehr gehabt, so dass sich Ausführungen hierzu schon deshalb erübrigt haben. In Bezug auf den - ebenfalls im Tatbestand wiedergegebenen - Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe das eingeräumte Ermessen nicht hinreichend, nämlich zu ihren Gunsten ausgeübt, hat das Sozialgericht - wiederum der Beklagten folgend - das Vorliegen eines atypischen Falles verneint. Im Ergebnis hat das Sozialgericht somit den Vortrag der Klägerin - soweit nach der Rechtsauffassung des Sozialgericht von entscheidungsrelevanter Bedeutung - inhaltlich gewürdigt.
Soweit die Klägerin im Übrigen eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Beklagte und das Sozialgericht rügt, kann hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe das Übergangsgeld für März und April 2011 anders als für Mai und Juni 2011 berechnet, ebenfalls nicht zutrifft. In allen Monaten lag der Berechnung das oben dargelegte fiktive tarifliche Jahresgehalt zu Grunde (vgl Seite 3 der Anlage zum Bescheid vom 21.06.2011) und damit für alle Zeiträume ein Übergangsgeld in Höhe von 51,95 EUR kalendertäglich. Der niedrigere Leistungssatz von 42,27 EUR kalendertäglich für die Leistungszeiträume im März und April 2011 beruhte auf der Anrechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für diese Leistungszeiträume in Höhe von kalendertäglich 9,47 EUR, was wiederum dazu führte, dass das Übergangsgeld für die Leistungszeiträume im März und April 2011 nicht als Einkommen berücksichtigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die im Rahmen einer Einkommensanrechnung erfolgte Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Jahre 2011 für drei Monate in Höhe von insgesamt 572,33 EUR.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten (auch) im Jahre 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von brutto 317,02 EUR ab 01.01.2011 und 320,17 EUR ab 01.07.2011 (netto 284,05 EUR bzw. 286,87 EUR). Während des gesamten Jahres 2011 erzielte die Klägerin Arbeitsentgelt in unterschiedlicher Höhe, wobei die Arbeitgeberin für die Monate Januar 2011, November 2011 und Dezember 2011 nachträglich ein Bruttoarbeitsentgelt bescheinigte, das die für die Klägerin geltende Hinzuverdienstgrenze (für die volle Rente 1.623,85 EUR, für die halbe Rente 1.976,86 EUR) überschritt; zur Darstellung der bescheinigten Arbeitsentgelte wird auf die Aufstellung der Klägerin in ihrer Beschwerde Bezug genommen. Mit Bescheid vom 21.06.2011 (Bl. 188 VA) bewilligte die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld für die Zeit vom 28.03.2011 in Höhe von kalendertäglich 42,27 EUR und ab 23.05.2011 in Höhe von 51,71 EUR (erhalten bis 03.06.2011). Der Berechnung lag jeweils ein fiktives tarifliches Arbeitsentgelt in Höhe von jährlich 42.316,46 EUR zu Grunde (vgl. S. 3 der Anlage zum Bescheid = Bl. 190 VA), wobei nur für März und April 2011, nicht aber für Mai und Juni 2011 die Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde (vgl. S. 3 der Anlage zum Bescheid = Bl. 190 VA).
Mit Bescheid vom 07.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2013 hob die Beklagte die Rentenbewilligung für die Monate Juni und Dezember 2011 in Höhe der Hälfte und für November 2011 in vollem Umfang auf und forderte Erstattung überzahlter Rente in Höhe von insgesamt 572,33 EUR. Sie ging von einem zweimaligen, zulässigen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in den Monaten Januar und Mai 2011 aus und von einer rentenschädlichen Überschreitung in den Monaten Juni, November und Dezember 2011. Dabei berücksichtigte sie neben dem von der Arbeitgeberin bescheinigten Arbeitsentgelt zusätzlich für die Monate Mai und Juni das der Bewilligung von Übergangsgeld zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt (42.316,46 EUR / 360 Kalendertage = 117,55 EUR täglich), im Mai somit bei neun Leistungstagen 1.057,95 EUR und im Juni bei drei Leistungstagen 352,65 EUR; eine Anrechnung des im März und April 2011 erhaltenen Übergangsgeldes erfolgte nicht, weil in diesen Monaten - und anders als danach - die Rente auf das Übergangsgeld angerechnet worden war.
Mit ihrer hiergegen am 22.08.2013 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage machte die Klägerin, wie schon im Widerspruch, zum einen geltend, dem Übergangsgeld liege ein zu hohes Bemessungsentgelt zu Grunde, und zum anderen legte sie dar, dass die zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im Dezember 2011 führende Prämie erst im Januar 2012 ausgezahlt worden sei; die Prämie für das Jahr 2010 sei dagegen im Januar 2011 bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt worden, so dass im Jahr 2011 zwei Jahresprämien berücksichtigt worden seien.
Mit Urteil vom 03.07.2014 hat das Sozialgericht die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Im Tatbestand hat es den wesentlichen Vortrag der Beteiligten wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen hat es nach dem Zitat des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) u.a. ausgeführt, "im Anschluss an die Ausführungen beklagtenseits" seien die Hinzuverdienstgrenzen überschritten. In Bezug auf das Übergangsgeld hat es dargelegt, dass nach § 96a Abs. 3 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) das der Sozialleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend sei. Eine rückwirkende Aufhebung sehe § 48 SGB X vor und ein atypischer Fall i.S. dieser Vorschrift liege nicht vor. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das am 10.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.08.2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht sämtliche Zulassungsgründe geltend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist ein Rentenanspruch streitig, der sich nicht auf mehr als 750,00 EUR beläuft und nur vier Monate betrifft. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.).
Die Klägerin hat noch nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ihre Rechtssache aufwerfen soll. In der Beschwerdeschrift legt die Klägerin ihre Verständnisschwierigkeiten (s. hierzu später) bzw. (vermeintliche) Fehler der Beklagten bei der Berechnung des der Höhe nach bestandskräftig (§ 77 SGG) und damit zwischen den Beteiligten verbindlich festgestellten, also auch vom Sozialgericht nicht zu überprüfenden, Übergangsgeldes, eine Überforderung der Arbeitgeberin bei der Zurechnung der Prämienzahlung, ein aus ihrer Sicht sozialpolitisch unerträgliches Ergebnis, eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte und somit im Ergebnis "Fehler bei dieser kompliziert ausgestalteten Gesetzeslage" dar. Damit macht die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend und sie vertritt eine bestimmte sozialpolitische Auffassung. Worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im oben dargestellten Sinne liegen soll, erschließt sich aus diesen Ausführungen nicht und eine grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht erkennbar.
Soweit die Klägerin eine Abweichung des Urteils von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rügt, trifft auch dies nicht zu. Das Sozialgericht hat vielmehr einen atypischen Fall i.S. des § 48 SGB X im Falle der Klägerin verneint, so dass das Urteil von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach (nur) in atypischen Fällen Ermessen auszuüben sei (vgl. u.a. Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 48 Rdnr. 20 f. m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG), gerade nicht abweicht.
Die Klägerin rügt auch zu Unrecht das Vorliegen eines Verfahrensmangels.
Soweit die Klägerin kumulativ das Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels, eine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens rügt, fehlt es an einer entsprechenden substanziierten Darstellung derartiger Verfahrensfehler.
Soweit sie - insofern substanziiert - rügt, dem Urteil seien die - nämlich ihre - tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen zur Begründung der Klage nicht zu entnehmen und das Sozialgericht setze sich nicht mit ihren Argumenten auseinander, kann dies unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel die Zulassung der Berufung zwar grundsätzlich rechtfertigen. Indessen liegt der von der Klägerin gerügte Mangel nicht vor.
Tatsächlich hat das Sozialgericht den wesentlichen Vortrag der Klägerin im Tatbestand wiedergegeben. Zuzugeben ist der Klägerin, dass sich das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen mit diesem Vorbringen nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Es ist jedoch den Ausführungen des Sozialgerichts mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass es der - im Tatbestand ebenfalls wiedergegebenen - Auffassung der Beklagten gefolgt ist, wenn es in den Entscheidungsgründen ausführt, "im Anschluss an die Ausführungen beklagtenseits" seien die Hinzuverdienstgrenzen überschritten. Damit ist ein inhaltlicher Bezug zur im Tatbestand zusammengefasst dargestellten Rechtsauffassung der Beklagten hergestellt, wonach das der bestandskräftigen Bewilligung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt einerseits und die von der Arbeitgeberin ausgestellten Bescheinigungen über das Arbeitsentgelt andererseits maßgebend seien. Damit hat das Sozialgericht in Bezug auf das von der Klägerin der Höhe nach bestrittene Arbeitsentgelt für Dezember 2011 die Rechtsauffassung vertreten, dass für die Anrechnung allein das von der Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten bescheinigte Arbeitsentgelt maßgebend sei, sodass die Ausführungen der Klägerin zur tatsächlichen Höhe des Arbeitsentgeltes erkennbar für das Sozialgericht keine Entscheidungsrelevanz mehr besessen haben. In Bezug auf das angerechnete Übergangsgeld hat das Sozialgericht noch ergänzend auf die Regelung des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGG hingewiesen, woraus folgt, dass es - zusammengefasst - der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, weil im Rahmen der Einkommensanrechnung nicht das aus Sicht der Klägerin bei der Berechnung des Übergangsgeldes richtigerweise zu Grunde zu legende Bemessungsentgelt, sondern das tatsächlich zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt maßgeblich sei. Die - im Übrigen unrichtige (s. nachfolgend) - Behauptung der Klägerin, das Übergangsgeld sei für März und April 2011 anders berechnet worden als für Mai und Juni 2011 hat damit - da von der Beklagten nur in den Monaten Mai und Juni 2011 eine Überschreitung angenommen wurde und in diesen Monaten auch nach dem Vortrag der Klägerin ein kalendertägliches Bemessungsentgelt von 117,55 EUR zu Grunde gelegt worden war - keine Entscheidungsrelevanz mehr gehabt, so dass sich Ausführungen hierzu schon deshalb erübrigt haben. In Bezug auf den - ebenfalls im Tatbestand wiedergegebenen - Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe das eingeräumte Ermessen nicht hinreichend, nämlich zu ihren Gunsten ausgeübt, hat das Sozialgericht - wiederum der Beklagten folgend - das Vorliegen eines atypischen Falles verneint. Im Ergebnis hat das Sozialgericht somit den Vortrag der Klägerin - soweit nach der Rechtsauffassung des Sozialgericht von entscheidungsrelevanter Bedeutung - inhaltlich gewürdigt.
Soweit die Klägerin im Übrigen eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Beklagte und das Sozialgericht rügt, kann hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe das Übergangsgeld für März und April 2011 anders als für Mai und Juni 2011 berechnet, ebenfalls nicht zutrifft. In allen Monaten lag der Berechnung das oben dargelegte fiktive tarifliche Jahresgehalt zu Grunde (vgl Seite 3 der Anlage zum Bescheid vom 21.06.2011) und damit für alle Zeiträume ein Übergangsgeld in Höhe von 51,95 EUR kalendertäglich. Der niedrigere Leistungssatz von 42,27 EUR kalendertäglich für die Leistungszeiträume im März und April 2011 beruhte auf der Anrechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für diese Leistungszeiträume in Höhe von kalendertäglich 9,47 EUR, was wiederum dazu führte, dass das Übergangsgeld für die Leistungszeiträume im März und April 2011 nicht als Einkommen berücksichtigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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