Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 LW 1789/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 3609/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11.08.2014 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf eine zwischen den Beteiligten ergangene frühere Entscheidung des Senats (Beschluss vom 14.11.2011, L 10 LW 3382/11 ER-B) zutreffend dargelegt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichteten Beiträge nebst Zinsen zu erstatten, unzulässig ist, weil hierzu keine Verwaltungsentscheidung vorliegt. Der Senat weist die Beschwerden deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne weitere Begründung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und hinsichtlich des fehlenden Ausspruches in der angefochtenen Entscheidung auch auf § 138 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf eine zwischen den Beteiligten ergangene frühere Entscheidung des Senats (Beschluss vom 14.11.2011, L 10 LW 3382/11 ER-B) zutreffend dargelegt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichteten Beiträge nebst Zinsen zu erstatten, unzulässig ist, weil hierzu keine Verwaltungsentscheidung vorliegt. Der Senat weist die Beschwerden deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne weitere Begründung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und hinsichtlich des fehlenden Ausspruches in der angefochtenen Entscheidung auch auf § 138 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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